Antrag auf Baulast-Übernahme
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- Hanna Grosser
- vor 7 Jahren
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1 Stand vom Antrag auf Baulast-Übernahme An Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Döbeln Kreisentwicklung und Bauen Bauaufsicht und Denkmalschutz/Baulasten Frau Müller-Kowalewski Straße des Friedens Döbeln Posteingang Zentrale Postanschrift Frauensteiner Straße Freiberg AZ-Baulast: Wird vom Baurechtsamt vergeben Bauantrag AZ: ist eingereicht wird in Kürze eingereicht Antragsteller/Eigentümer begünstigtes/e Flurstück/e Vertreter Baulasteninhalt Zutreffendes bitte ankreuzen Gehrecht Geh- und Fahrrecht ( 4 Abs. 1 SächsBO) Abstandsflächen, Brandabstände ( 6 Abs. 1 und 2 SächsBO i.v. m 30 Abs. 2 Nr. 1 und 32. Abs. 2 SächsBO) Stellplatzbaulast ( 49 Abs. 1 SächsBO) Vereinigungsbaulast ( 4 Abs. 2 SächsBO) Was soll bei der Vereinigungsbaulast mit gesichert werden? Geh- und Fahrrecht ( 4 Abs. 1 SächsBO) Abstandsflächen, Abstände ( 6 Abs. 1 und 2 SächsBO i.v. m 30 Abs. 2 Nr. 1 und 32. Abs. 2 SächsBO) Stellplatzbaulast ( 49 Abs. 1 SächsBO Kompensationsmaßnahmen ( 15 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Sonstiges Genaue Bezeichnung Seite 1 von 3
2 Begünstigtes/e Grundstück/e/ (Flurstück/e) Bei Vereinigungsbaulast alle Flurstück die vereinigt werden sollen eintragen) Flurstücks-Nr.: Stadt/Gemeinde Gemarkung Belastetes/e Grundstück/e (Flurstück/e) (Bei Vereinigungsbaulast alle Flurstück die vereinigt werden sollen eintragen) Flurstücks-Nr. Stadt/Gemeinde Gemarkung Zutreffendes bitte ankreuzen In Zwangsversteigerung (belastetes Flurstück) ja nein Baulastübernehmer Eigentümer des/der zu belastenden Flurstückes/e, lt. Grundbuch (Bei weiteren Baulastübernehmern Extrablatt beifügen) * Rechte Dritter (Pächter Kopie Pachtvertrag beifügen, Mitbenutzungsrechte etc.) ja nein Bei Ja bitte ausfüllen *Käufer (Kaufvertrag Kopie beifügen) ja nein Bei Ja bitte ausfüllen Seite 2 von 3
3 *Auflassungsvormerkung/Rückauflassungsvormerkung etc. (lt. Grundbucheintragung) ja nein Bei Ja bitte ausfüllen * Angaben zu Rechte Dritter, Käufer, Auflassungsvormerkung beziehen sich nur auf das/die zu belastende/n Flurstück/e Übernahme Kosten für Baulasteintragung Gebührenfreiheit gemäß 4 Abs. 1 SächsVwKG Unterschrift Kostenübernehmer Datum Unterschrift Antragsteller Datum Unterschrift Baulastübernehmer (1) Datum Unterschrift Baulastübernehmer (2) (Bei weiteren Baulastübernehmern Extrablatt beifügen) Die einzureichenden Unterlagen sind dem entsprechenden Merkblatt zu entnehmen. Das Hinweisblatt ist zu beachten. Seite 3 von 3
4 Landkreis Mittelsachsen Landratsamt Hinweisblatt zum Antrag auf Baulastübernahme gemäß 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) Antragstellung 1. Der Antrag auf Baulastübernahme ist komplett ausgefüllt und von allen Beteiligten (Baulastübernehmer; Antragsteller/Baulastbegünstigte, Kostenschuldner) unterschrieben 1-fach einzureichen. o Die Unterschrift auf dem Antrag muss nicht beglaubigt werden. 2. Reicht der Platz für die Eintragungen auf dem Vordruck nicht aus, ist ein gesondertes Blatt als Anlage beizufügen. 3. Die erforderlichen Unterlagen (siehe Merkblätter) sind mit dem Antrag in der erforderlichen Anzahl einzureichen. o o Der Antrag sowie die Merkblätter sind unter der Internet-Adresse erhältlich. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der auszufertigenden Baulast-Übernahmeerklärungen. In der Regel 5 x Ausfertigungen 1 x Baulastübernehmer (1 x für jeden im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zu belastenden Grundstücke, für jede weitere berechtigte Person (z.b. Auflassungsvormerkung etc.) 1 x Baulastbegünstigter 1 x Gemeinde-/Stadtverwaltung 1 x Bauakte 1 x Baulastenverzeichnis 4. Bei juristischen Personen sind folgende Nachweise der Vertretungsberechtigung erforderlich und mit dem Antrag einzureichen: GmbH, GmbH & Co.KG, Aktiengesellschaft etc. - Handelsregister Genossenschaft - Genossenschaftsvertrag/ Genossenschaftsregister GbR - Gesellschaftsvertrag Vereine - Vereinsregister Erbengemeinschaft - Erbschein Name, Wohnanschrift und der/des Unterschriftsberechtigten welche/r die Baulastübernahme unterzeichnen wird ******************************************************************************************************************** Entstehung einer Baulast 1. Durch Erklärung des Grundstückseigentümers des zu belastenden Grundstückes können öffentlichrechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen des Grundstückseigentümers verlangen. 2. Die Übernahme einer Baulast ist eine freiwillige Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Seite 1 von 3
5 3. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform. Die Erstellung der Baulast-Übernahmeerklärung mit dem entsprechenden Verpflichtungstext, den erforderlichen Grundstücksangaben und den baurechtlichen Anforderungen wird, nach Vorlage des Antrages und den erforderlichen Unterlagen und deren eingehender Prüfung, durch den Mitarbeiter des Ref. Bauaufsicht und Bauordnung Baulasten erstellt. 4. Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der Bauaufsichtsbehörde (Frau Müller- Kowalewski, Zimmer 202, Tel.: 03731/ oder einem anderen Mitarbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde), unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses, geleistet oder von einem Notar beglaubigt werden. 5. Inhaber von Auflassungsvormerkungen, Rückauflassungsvormerkungen, Vormerkungen, Mitbenutzungsrechten oder ähnlichen, sind bei der Übernahme der Baulast ebenfalls und gleichrangig zu beteiligen, d.h. sie müssen der Baulastübernahme in gleicher Form wie die Grundstückseigentümer zustimmen. Das gleich gilt bei Erbschaft alle Erben auf der Grundlage/Vorlage des Erbscheines bei Erbbaurecht alle Erbbauberechtigten ************************************************************************************************* Hinweis auf notwenige Genehmigungen zur Baulasteintragung Befindet sich das zu belastende Flurstück in einem Sanierungsgebiet ist die Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gemäß 144 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) einzuholen und dem Antrag beizufügen. ******************************************************************************************************************** Allgemeines Was ist eine Baulast Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Voraussetzung ist, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlichen Vorschriften ergeben. Die Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Sie können als Eigenlast auf dem eigenen Grundstück oder als Fremdbaulast auf dem Nachbargrundstück liegen und ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Bei einer Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Baulast ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung ( 2 Abs. 12 Sächsische Bauordnung SächsBO und 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB)- (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht). Im Gegensatz zur zivilrechtliche Sicherung (Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch bzw. einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, 1018 f. und 1090 BGB) kann die öffentlich-rechtliche Baulast nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden, wo hingegen die eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Einverständnis der beteiligten Eigentümer leicht gelöscht werden kann, ohne dass die untere Bauaufsichtsbehörde eine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Bei Zwangsversteigerung gehen eingetragen Rechte im Grundbuch unter. Seite 2 von 3
6 Baulasteninhalte - Geh- und Fahrrechte - Abstandsflächen, Brandabstände - Stellplätze - Vereinigung von Grundstücken Weitere Anwendungsbereiche für eine Baulast können zum Beispiel sein - Sicherung von gemeinsamen Bauteilen (Brandwand) - Sicherung von Spielflächen auf anderen Grundstücken - Sicherung von Löschwasser - Sicherung von Feuerwehrstellflächen - Sicherung von Festsetzungen gemäß Bebauungsplan - Bindung Betriebswohnung - Sicherung Generationsfolge - Sicherung Nutzungsfestschreibung - Rückbauverpflichtung - Sicherung von Kompensationsmaßnahmen (Naturschutz) Wirksamkeit einer Baulast Die Baulast wird mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtskräftig. Da die Baulast grundstücksbezogen ist, geht diese unmittelbar auf den Rechtsnachfolger über. Die Baulast geht bei Eigentumswechsel oder durch Zwangsversteigerung nicht unter. Ein Widerspruchsrecht besteht generell nicht. Die Möglichkeit der Anfechtung einer Baulast besteht nur bis zur Eintragung ins Baulastenverzeichnis gemäß 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Begriff: Grundstück Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstücken. Flurstück ist die kleinste Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters Das Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Grundstück. Seite 3 von 3
7 Landkreis Mittelsachsen Landratsamt Merkblatt zur Sicherung von Leitungen Rechtsgrundlage 1 Abs.2 Satz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung gelten nicht für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen Grundsätzlich reicht jedoch eine privatrechtliche Sicherung im Grundbuch aus. Einem Antrag auf rechtliche Sicherung von Leitungen mittels Baulast kann nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden. Zum Beispiel wenn es sich bei der baulichen Anlage um ein neu zu errichtendes Gebäude handelt, dessen gesicherte Erschließung für die Erteilung der Baugenehmigung Voraussetzung ist. Leitungsrechte für Gas, Elektrizität, Wärme oder Telekommunikation sind von der Eintragung einer Baulast ausgeschlossen. Einzureichende Unterlagen 1. Antrag auf Baulast o 1-fach einreichen erhältlich beim Landratsamt Mittelsachsen ( Bürgerservice Bauaufsicht und Bauordnung - Formulare) 2. Aktuelles Grundbuch bis Abt. II des zu belastenden Flurstückes o 1-fach einreichen Im Original nicht beglaubigt nicht älter als 2 Wochen, erhältlich beim zuständigen Grundbuchamt 3. Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) 5-fach einreichen nicht älter als ½ Jahr erhältlich beim zuständigen Vermessungsamt 4. Lageplan o 5-fach einzureichen o genauer Einzeichnung (braun schraffiert) der Baulastfläche (Leitung) o exakte Bemaßung (Länge und Breite) des Leitungsrechtes Lageplan gemäß 9 DVOSächsBO erstellen. Die Anlage 1 zur DVO SächsBO ist zu beachten. Unterschrift des Entwurfsverfassers ( 68 Abs. 4 SächsBO)
Antrag auf Baulast-Übernahme
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