FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1. Besteuerung der Leistungen aus Schweizer Pensionskassen. Eine Information für unsere Mandanten

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1 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1 Besteuerung der Leistungen aus Schweizer Pensionskassen Eine Information für unsere Mandanten

2 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1 Kanzlei Fecht & Partner Scheffelstr. 6 Tel Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater Schopfheim Fax

3 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1 Neue Steuersituation für deutsche Grenzgänger bei Leistungen aus dem Schweizer Pensionskassensystem

4 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 2 Stand 2/2016 Änderungen vorbehalten Fecht & Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Urheberrecht Diese Broschüre einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. Wir freuen uns jedoch, wenn Sie diese Broschüre an Interessierte weiterempfehlen und unsere Anschrift weitergeben. Wir sind gerne bereit, im Einzelfall diese Präsentation auch Dritten, die aufgrund Ihrer Empfehlung an uns herantreten, zuzusenden. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, die jeweils aktuellste Fassung dieser Broschüre auf unserer Homepage im Bereich Aktuelles herunterzuladen. Haftungsausschluss Wir haben diese Informationsschrift mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ergänzungen, Hinweise oder Änderungsvorschläge haben. Die Komplexität der hier dargestellten Materie kann nur zu einer äußerst komprimierten Zusammenfassung führen. Eine Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden.

5 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 3 Besteuerung von Renten und Kapitalauszahlungen aus dem Schweizer Pensionskassensystem und von Rentenzahlungen aus der schweizerischen AHV (Altersund Hinterlassenen Versicherung) Am teilte die Oberfinanzpräsidentin Frau Andrea Heck von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit: Auszahlungen von einer Schweizer Pensionskasse können demnächst günstiger besteuert werden. Das betrifft aber nur Leistungen aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen, die aus dem Überobligatorium (über die Mindestabsicherung hinausgehende Einzahlung in die Pensionskasse) stammen. Es ist mir wichtig, dass betroffene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger wissen, dass die Bescheide derzeit noch nach der bisherigen Rechtsprechung ergehen. Nur durch einen recht-zeitigen Einspruch können sie von einer künftigen, möglichen günstigeren Regelung profitieren, hob die Oberfinanzpräsidentin hervor.

6 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 4 Was versteht man unter Obligatorium / Überobligatorium? Obligatorium = das, was die Pensionskasse gemäss Gesetz (BVG) leisten MUSS Überobligatorium = das, was die Pensionskasse darüber hinaus freiwillig leisten KANN Koordiniertes System der Vorsorge Das Jahressalär ist die Grundlage, auf der die Finanzierung von Obligatorium und Überobligatorium beruht: Das Obligatorium wird gespeist von Einzahlungen in die Pensionskasse, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben als altersprogressiv gestaffelte Pflichtbeiträge zu entrichten sind (ein Jahressalär bis zu 21'150 CHF begründet gemäß Gesetz keine Pflichtmitgliedschaft in einer betrieblichen Pensionskasse) Zum Überobligatorium zählen reglementarisch mögliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die Pensionskasse auf Lohnbestandteile oberhalb des gesetzlichen Pflichtbereichs und andere zusätzliche freiwillige Einzahlungen von Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmern

7 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 5 Zum Obligatorium zählen - Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die Pensionskasse auf ein Jahressalär von 21'151 CHF bis maximal 84'600 CHF (Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gemäß Gesetz je 50% der Beiträge einzahlen, wobei der Arbeitgeber auch einen höheren Anteil übernehmen kann) - 1,25 % beträgt aktuell die Mindestverzinsung auf alle für das Obligatorium einbezahlten Sparbeiträge Zum Überobligatorium zählen - reglementarisch mögliche zusätzliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-beiträge in die Pensionskasse, auch auf Lohnbestandteile, die 84'600 CHF übersteigen, und z.b. Abfindungen im Rahmen von Vorruhestandsvereinbarungen oder freiwillige Sparbeiträge von Arbeitnehmern - Zinserträge aus einer Verzinsung, die höher ist als der Mindestzins von 1,25% - Altersguthaben, die vor 1985 gespart worden sind - Beiträge auf Leistungsboni oder Gratifikationen - Gutschriften aus der Verteilung von freien Vorsorgemitteln oder Überschüssen Die vorgenannten Kennzahlen entsprechen den Vorgaben der Schweizer BVG (Berufliche Vorsorge) vom

8 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 6 Eine neue Steuersituation bei Leistungen aus der Schweizer Pensionskasse zeichnet sich ab (Stand: ) Was bedeutet die neue Regelung konkret? - Für Leistungen aus dem Obligatorium bleibt alles wie gehabt. - Leistungen aus dem Überobligatorium wurden bisher komplett besteuert. NEU sind nur die Erträge aus dem Überobligatorium zu versteuern. Dies führt insbesondere bei Kapitalauszahlungen zu erheblichen Einsparungen. - Liegt der Beginn der Mitgliedschaft in der Pensionskasse vor 2005, kann sogar die gesamte Kapitalleistung aus dem Überobligatorium steuerfrei sein. - Bis heute rechnet das Finanzamt noch nach der alten Regelung. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihren Steuerbescheid offen halten und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Was zählt zu den Leistungen aus Schweizer Pensionskassen? Leistungen, auf die sich die neue Regelung der deutschen Finanzbehörde auswirkt, sind: - Renten aus der Pensionskasse - Kapitalbezüge aus der Pensionskasse o Kapitalvorbezug für Wohneigentum o Auszahlungen u.a. im Scheidungsfall (=Ausgleich von Pensionskassenkapital) im Rahmen von Pensionierung und Vorruhestandslösungen - Bezug von Freizügigkeitskapital - Überbrückungsrenten bis zum regulären gesetzlichen Altersübertritt

9 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 7 Was ändert sich bei der Besteuerung durch die neue Regelung? Nach der neuen Rechtsprechung werden Leistungen aus dem Überobligatorium den Bezügen aus einer privaten Kapitallebensversicherung in Deutschland gleichgesetzt. D.h. bei Auszahlungen aus dem Überobligatorium in Form einer Rente oder als Kapital ist nur der Ertragsanteil bzw. der Zinsertrag steuerbar, nicht der gesamte eingezahlte Betrag. Ausnahmen bei Auszahlungen aus dem Überobligatorium: - Erfolgte der Eintritt in eine Schweizer Pensionskasse vor 2005 und wird eine Kapitalleistung erst nach Ablauf von mindestens 12 Jahren bezogen, fallen keine Steuern an. - Der ansonsten zu versteuernde Zinsanteil ist nur zu 50 % steuerpflichtig, wenn die Leistung nach Ablauf von mindestens 12 Jahren ab vollendetem 60. Lebensjahr bezogen wird. Der Wechsel der Pensionskasse oder die Übertragung der Gelder auf ein Freizügigkeitskonto haben keinen Einfluss auf die Besteuerung. Die neue Besteuerung bei Auszahlung von Renten und Kapitalleistungen im Überblick Obligatorium Einzahlungen in die Pensionskasse Erträge Gesamtbetrag wird besteuert. Besteuerungsanteil steigt bis 2040 schrittweise auf 100% an. Überobligatorium Einzahlungen in die Pensionskasse Erträge Nur Erträge werden besteuert. Das Alter bestimmt den Ertragsanteil. Erträge

10 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 8 Das Alterseinkünftegesetz legt die Besteuerung von Rente und Kapital fest Zum ist das deutsche Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Damit wurde festgelegt, dass Renten aus der 1. Schicht der Altersvorsorge ab 2040 zu 100% besteuert werden. Zur 1. Schicht der Basisvorsorge nach deutschem Steuerrecht zählen nunmehr Leistungen aus der AHV und aus dem Obligatorium des Schweizer Pensionskassensystems. Hinweis: Für öffentlich-rechtliche Pensionskassen ist die differenzierte Einordnung zwischen Obligatorium und Überobligatorium wegen national unterschiedlicher Interpretation der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Schweiz noch nicht abschließend geklärt. Während einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 erhöht sich der Anteil der Rente oder Kapitalleistung, die aus dem Obligatorium versteuert werden muss, gemäß folgender Tabelle: Das Jahr, in dem man in Rente geht oder Kapital bezieht, bestimmt den Besteuerungsanteil. Beispiel: Jährliche Rente aus Obligatorium: CHF Renteneintritt Besteuerungsanteil 70% 80% Zu versteuern CHF CHF Steuerfrei CHF CHF

11 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 9 Renten- und Kapitalauszahlungen aus dem Überobligatorium werden nach folgender Tabelle besteuert: Rechenbeispiel: Leistungen aus dem Überobligatorium Das Alter bei Rentenbeginn entscheidet über den Prozentsatz (= Ertragsanteil), mit dem die Rente, die auf dem Überobligatorium basiert, zu versteuern ist. Beispiel: Jährliche Rente aus Überobligatorium: CHF Renteneintritt Alter 60 Alter 65 Ertragsanteil 22% 18% Zu versteuern CHF CHF Steuerfrei CHF CHF

12 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 10 Rechenbeispiel: Leistungen aus Obligatorium und Überobligatorium Es kommt am Ende also zu einer Mischkalkulation, um das zu versteuernde Einkommen aus der Schweizer Pensionskasse zu berechnen: Jährliche Rente aus Obligatorium CHF Jährliche Rente aus Überobligatorium: CHF Renteneintritt 2015 Renteneintritt Alter 65 Rente aus Obligatorium CHF Rente aus Überobligatorium CHF Besteuerungsanteil 70% Ertragsanteil 18% Zu versteuern CHF Zu versteuern CHF Steuerfrei CHF Steuerfrei CHF Gesamtes zu versteuerndes Einkommen: CHF Steuerfrei bleiben: CHF Ein Kapitalbezug aus dem Obligatorium ist wie ein Rentenjahresbetrag steuerpflichtig. Eine aus dem Überobligatorium stammende Kapitalleistung ist ggf. mit dem rechnerisch zu ermittelnden Zinsanteil als Kapitalertrag steuerpflichtig nach Maßgabe der steuerlichen gesetzlichen Regelungen zu Auszahlungen aus privaten Kapitallebensversicherungen. Besteuerung in der Ansparphase Die neue Regelung wirkt sich auch auf die Zeit aus, in der die Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt werden: Obligatorium Beiträge können steuerlich in Abzug gebracht werden Überobligatorium Beiträge können nicht in Abzug gebracht werden* *Da der Pauschbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nur 1'900 EUR pro Person beträgt und durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits aufgebraucht wird.

13 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 11 Sonderfall Überbrückungsrente: Worauf muss man bei einer Vorruhestandsregelung mit einer Überbrückungsrente achten? Der Arbeitgeber kann bei einer Frühpensionierung an den Arbeitnehmer Zahlungen leisten, um Rentenkürzungen zu kompensieren. Derartige Sonderzahlungen in die Schweizer Pensionskasse des Arbeitnehmers können vom deutschen Finanzamt unter Umständen steuerlich als Vorruhestandslösung begünstigt werden. Ist dies der Fall, profitiert der Arbeitnehmer von einer niedrigeren Besteuerung. Dies gilt, wenn eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber in die Pensionskasse des Arbeitnehmers geleistet wird, um vorruhestandsbedingte Rentenverluste auszugleichen. Abfindungen, die zur freien Verfügung an den Arbeitnehmer gezahlt werden, muss dieser zusammen mit seinem Jahressalär versteuern. Hinweis: Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche der beiden oben genannten Möglichkeiten als steuerlich günstigere Variante in Frage kommt. Die Direktversicherung für deutsche Grenzgänger Durch eine Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG haben seit 2007 deutsche Grenzgänger die Möglichkeit zum Abschluss einer betriebliche Altersvorsorge nach deutschem Recht (zusätzlich zur AHV und Schweizer Pensionskasse). Einzahlungen in eine deutsche Direktversicherung können bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr (2016: 2'976 EUR entspricht 4 % der Höchstbeitragsbemessungsgrenze zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung 74'400 EUR) steuerlich in Abzug gebracht werden; dies reduziert in der Ansparphase das zu versteuernde Jahreseinkommen und damit die Steuerlast. Die mit der Direktversicherung in Deutschland verbundene Sozialabgabenbegünstigung erhält ein Grenzgänger nicht. In der Realität zeigt sich, dass die Steuervorteile in der Ansparphase durch die gesetzlichen Nachteile bei Steuern und Sozialabgaben in der Rentenphase wieder ausgeglichen werden. Hinweis: Wenn Sie bereits über eine gute Altersvorsorge durch Ihre Schweizer Pensionskasse verfügen, sollten Sie genau prüfen, ob eine zusätzliche deutsche Direktversicherung für Sie persönlich sinnvoll ist, um privat Kapital für das Alter anzusparen.

14 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 12 Kontakt Kanzlei Fecht & Partner Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater Scheffelstr Schopfheim Tel Fax info@fecht-partner.de Ihre Ansprechpartnerin: Steuerberaterin Bacherer IBacherer@Fecht-Partner.de Sie erreichen uns:

15 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 13 NOTIZEN:

16 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Schopfheim Tel: / Fax: / info@fecht-partner.de Internet:

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