design akademie berlin, Hochschule für Kommunikation und Design Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Marketingkommunikation Stand: 05.

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1 Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Stand: 05. Februar 2013 Studien- und Prüfungsordnung B.A. Stand: 08. Mai 2013

2 Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Inhalt 1 Gegenstand der Ordnung 2 Konventionen 3 Eingangsvoraussetzungen 4 Gliederung des Studiums 5 Gegenstand des Studiums und Studienziele 6 Lehrveranstaltungsformen 7 Module des Bachelorstudiums 8 Sprachen 9 Mobilitäts- und Projektphase 10 Prüfungsausschuss 11 Prüfungsberechtigung 12 Prüfungsgrundsätze und -verfahren 13 Prüfungsleistungen 14 Prüfungsformen: Leistungsnachweise/Kompetenznachweise 15 Prüfungskommission 16 Wiederholung von Prüfungen 17 und Gewichtung von Prüfungsleistungen 18 Einsicht in die Prüfungsakten 19 Verfahren bei Widersprüchen 20 Nachteilsausgleich bei Prüfungen 21 Versäumnis, Unterbrechung, Täuschung, Rücktritt 22 Ungültigkeit der Prüfung und Entzug des Prüfungszeugnisses 23 Bachelorprüfung 24 Zulassung zur Bachelorprüfung 25 Umfang und Art der Bachelorprüfung 26 Schriftlicher Teil der Bachelorprüfung (Bachelorthesis) 27 Mündlicher Teil der Bachelorprüfung 28 Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement 29 Studienfachberatung 30 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten 31 Evaluation, Qualitätsmanagement und Entwicklung 32 Gewährleistung des Studienangebots 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 2

3 1 Gegenstand der Ordnung (1) Diese Ordnung regelt Inhalte, Aufbau und Ziele sowie Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen des Studiums des Bachelorstudiengangs an der design akademie berlin, Hochschule für Kommunikation und Design. (2) Zuständig für die Organisation von Lehre und Studium ist der Dekan/die Dekanin des s. Die Rechte und Pflichten des Prüfungsausschusses gemäß der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang bleiben unberührt. (3) Der Modulplan ist Bestandteil dieser Ordnung. 2 Konventionen (1) (2) (3) (4) Module sind die curricularen Grundeinheiten der Studiengänge. Sie sind durch ihre Qualifikationsziele in einem fachlichen Schwerpunkt geprägt und integrieren disziplinübergreifende Elemente, die für die Erreichung der Qualifikationsziele geeignet sind. Die Beschreibung der Module umfasst insbesondere Spektrum und Gewichtung der Inhalte und der Lernmethodik und weist en, Verwendbarkeit, zu vermittelnde Kompetenzen, Prüfungsleistungen und (Studienzeitaufwand) aus. bezeichnet den Aufwand der Studierenden in Zeiteinheiten, der für die Erlangung der angestrebten Qualifikation und das Erbringen der geforderten Leistungen erforderlich ist. Die Studienzeit wird in Stunden gemessen. Für den Bachelorstudiengang wird ein von Stunden pro Studienjahr zugrunde gelegt. Im Bachelorstudiengang werden nach Maßgabe des ECTS vergeben. Ein Credit entspricht einer Studienzeit von 30 Stunden. Sie werden pro Modul ungeteilt vergeben. Sie ermöglichen die Identifizierung des erreichten Studienstandes (Credit-Akkumulierung) und bilden die Basis für den Transfer von Leistungen (Credit-Transfer) nach dem ECTS. Den Studierenden wird der Transfer von Studienleistungen nach ECTS-Regeln durch die erforderlichen Dokumentationen ermöglicht. Die erreichte Leistungshöhe wird durch en nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung des Studienganges festgestellt. Sie wird nach dem ECTS dokumentiert und mit Noten gemäß 17 bewertet. 3 Eingangsvoraussetzungen Die Eingangsvoraussetzungen regelt die Zulassungsordnung für den Bachelorstudiengang. 4 Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs beträgt drei Jahre bzw. sechs Semester. (2) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis 31. März eines Jahres. (3) Das Semester umfasst 16 Unterrichtswochen und zwei Prüfungswochen. (4) Das Studium ist modularisiert. Die Module sind thematisch fokussierte Sinn- und Lerneinheiten, die jeweils eine Thematik unter verschiedenen fachlichen und methodischen Gesichtspunkten mit Hilfe unterschiedlicher Lehr- und Lernformen vermitteln. 3

4 Dementsprechend kann sich ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzen und von verschiedenen Dozenten und Dozentinnen unterrichtet werden. (5) (6) Einzelne Module beinhalten eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, in der die Möglichkeit zur individuellen Profilbildung gegeben wird. Studierende müssen nach einer Orientierungsphase im ersten Semester, fortan in Studieneinheiten (Kursen) eines Profils sowie der Bachelorprüfung Leistungspunkte erwerben. (7) Der systematische Aufbau des Bachelorstudiums erfordert die Zuordnung jedes Moduls zu einer bestimmten Semesterstufe. Die Beschreibung der Module erfolgt in Anlage 1 Modulbeschreibungen (Kurzfassung) B.A.. Eine ausführliche Beschreibung der Module erfolgt in dem Dokument Modulbeschreibungen B.A.. (8) Das Modulsystem zielt auf ein intensives Studium und eine aktive Rolle der Studierenden. Der/die Modulverantwortliche der jeweiligen Module kann eine Anwesenheit und Teilnahme bei Lehrveranstaltungen sowie außerordentlichen Veranstaltungen (z.b. Zwischenprüfungen) verpflichtend fordern. (9) Das Studium schließt mit dem erfolgreichen Abschluss aller Module und einer bestandenen Bachelorprüfung ab. 5 Gegenstand des Studiums und Studienziele (1) (2) (3) (4) Der Bachelorstudiengang zielt auf eine generalistische berufliche Qualifizierung, die erfolgreiches berufliches Handeln in einem breiten Einsatzfeld ermöglichen soll. Ziel des Studiums ist die Vermittlung von theoretischen und praxisbezogenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden, um komplexe Aufgabenstellungen der eigenverantwortlich und systematisch bearbeiten zu können. Im Einzelnen gehören dazu: die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit kommunikativen Problemen der, das problemorientierte Erfassen der Situation, die Wirkungsbedingungen und -voraussetzungen zielgruppenorientierter sowie die Methoden derer Erforschung, die zielgerichtete Konzeption adäquater Kommunikationsmaßnahmen, die Gestaltungsregeln verbaler, visueller, audiovisueller und digitaler Kommunikationsmaßnahmen, die Überwachung und Koordination bzw. gestalterische Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen, die gesellschaftlichen und ökonomischen Zusammenhänge, in die eingebunden ist. Neben den en vermittelt das Studium überfachliche Kompetenzen. Dazu gehören die Fähigkeit, Probleme zu erkennen und in Zusammenhänge einzuordnen, analytisches und kritisches Denken sowie Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit. Neben der Vermittlung wissenschaftlich-theoretischer Lehrinhalte in den genannten Bereichen ist das Studium in den praxisbezogenen Bereichen projektorientiert ausgerichtet. Das Bachelorstudium qualifiziert die Absolventen/Absolventinnen in einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für eine berufliche Tätigkeit in Werbe-, PR-, Event-, Sponsoring- und Media-Agenturen oder bei Wirtschaftsunternehmen, bei Sozial- und Kultureinrichtungen oder in den Medien. Das Studium vermittelt die nötigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für Berufsziele in Agenturen wie Kontakter/ Kontakterin (Kundenberater/Kundenberaterin), Konzeptioner/Konzeptionerin, Texter/Texterin, PR- Berater/PR-Beraterin oder Event-Manager/Event-Managerin. In Unternehmen arbeiten sie im Bereich Produktmanagement, Marketing, Werbung oder PR. 4

5 (5) Darüber hinaus erhalten die Studierenden die Möglichkeit zur individuellen Profilbildung in den Bereichen Brand Planning, Interactive Media und Kommunikationsmanagement. Das Studium vermittelt hierzu spezifische en als Spezialisierungen. (6) Studierende können auf Antrag im Bachelorzeugnis einen Zusatz erhalten, der auf einen solchen Schwerpunkt hinweist. 6 Lehrveranstaltungsformen Im Bachelorstudiengang werden folgende Lehrveranstaltungsformen angeboten. 1. Vorlesung In den Vorlesungen vermittelt der Dozent/die Dozentin wissenschaftliches, methodisches und gestalterisches Grund- und Spezialwissen. Parallel zu der Vorlesung bearbeiten die Studierenden die entsprechende Literatur. 2. Seminar In den Seminaren werden die fachtheoretischen Inhalte systematisch vermittelt und erweitert. Entsprechende Arbeitsformen sind mündliche Vorträge des Dozenten/der Dozentin, Materialanalysen und Diskussionen, Referate und schriftliche Hausarbeiten. 3. Übungen/Workshops/Praxisprojekte/Planspiele In den Übungen und Workshops werden praktische Aufgaben auf der Basis der erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten durchgeführt. Die Arbeitsergebnisse werden nach professionellen Kriterien diskutiert und bewertet. Praxisprojekte und Planspiele sind praxisbezogene Veranstaltungen, in denen komplexe Aufgabenstellungen aus dem typischen Tätigkeitsfeld der zu bearbeiten sind. In den Projekten und Planspielen sollen die Studierenden unter Anleitung den gesamten Arbeitsprozess von der Problemskizzierung bis zur Problemlösung unter verschiedenen Perspektiven kennen lernen. 4. Weitere Lehrformen z.b. Gastvorträge, Expertengespräche, Podiumsdiskussionen, Exkursionen, Tutorien, Online Seminare etc. 5

6 7 Module des Bachelorstudiums 1. Semester Modul 01 Einführung in die Modul 02 Kommunikationstheorie und -psychologie Modul 03 Kommunikationsplanung: Theorie und Praxistransfer Modul 04 Wirtschaftswissenschaften/Marketing Modul 05/Teil 1 Creative Performance im folgenden Semester Semester Modul 05/Teil 2 Creative Performance 6 90 Modul 06 /Teil 1 Projektforum im folgenden Semester 90 Modul 07 Customer Insightforschung Modul 08 Verbale Kommunikation Modul 09 Digitale Kommunikation Modul 10 Theorie und Praxistransfer Semester Modul 06/Teil 2 Projektforum 6 90 Modul 11 Markenführung Modul 12 Visuelle Kommunikation Modul 13 Projekt Kommunikationsstrategie: Theorie und Praxistransfer Modul 14 Wirtschaftswissenschaften/Management Semester: Mobilitäts- und Projektphase Modul 15 Mobilitätsphase Modul 16 Projektmanagement (eigenverantwortlich) Modul 17 Bewerbungscoaching Semester Modul 18 Audiovisuelle Kommunikation Modul 19 Wirtschaftswissenschaften/Marketing Modul 20 Akademisches Forum Modul 21 Theorie und Praxistransfer Semester Modul 22 Future Workshop Modul 23 Employability Modul 24 Unternehmenskommunikation Modul 25 Bachelorthesis Sprachen Die Module des Bachelorstudiengangs können in deutscher und englischer Sprache angeboten werden. Die Modulbeschreibungen legen fest, in welchen Sprachen die Modulprüfungen durchgeführt werden können. 9 Mobilitäts- und Projektphase (1) Die Mobilitäts- und Projektphase dient der interdisziplinären Vertiefung und umfasst 18 Wochen. Sie findet in einer Agentur, einer Unternehmensberatung, bei den Medien oder in der Werbe-, PR- oder Marketingabteilung eines Unternehmens oder einer Institution statt. Sie dient der Umsetzung von im Studium erworbenen Wissen und Fähigkeiten in praktisches Handeln. Auf erworbenen Kenntnissen aufbauend soll Fach- und Methodenwissen erweitert und Sozialkompetenz entwickelt werden. Ferner dient sie der Orientierung in den Berufsfeldern der. 6

7 (2) (3) (4) (5) Die Inhalte der Mobilitäts- und Projektphase ergeben sich weitgehend durch die Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Praxispartners und den Möglichkeiten der Praxispartner. Die fachlichen Neigungen des einzelnen Studenten/der einzelnen Studentin sollen bei der Auswahl der Praxispartner berücksichtigt werden. Der Student/die Studentin soll in der Mobilitäts- und Projektphase ein eigenes Projekt durchführen oder in ein Projekt oder mehrere Projekte des Praxispartners integriert werden. Die Mobilitäts- und Projektphase kann bei einem oder zwei Praxispartnern stattfinden. Die Mobilitäts- und Projektphase kann vollständig oder teilweise im Ausland stattfinden. 10 Prüfungsausschuss (1) (2) (3) Für die Organisation der Prüfungen und die Regelung der durch diese Prüfungsordnung entstehenden allgemeinen Prüfungsfragen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze für Prüfungen eingehalten werden und trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem srat des s. Der Prüfungsausschuss achtet ferner darauf, dass die Anforderungen in den Prüfungen gleichwertig sind, nach Art und Umfang den Studienzielen gerecht werden und den Kursthemen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung exemplarisch entsprechen; er trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er trifft darüber hinaus die spezifischen Entscheidungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen erforderlich sind, insbesondere über die Bestellung von Prüfern/ Prüferinnen. Der Prüfungsausschuss kann Teile seiner Aufgaben, insbesondere die Organisation von Modulprüfungen, an die Modulbeauftragten delegieren. Die Delegation ist personengebunden und bedarf jeweils eines Beschlusses. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei der Erledigung dieser Aufgaben sind die Modulbeauftragten an die Studien- und Prüfungsordnung, insbesondere an die Vorschriften zur Prüfungsberechtigung und zur Zusammensetzung der Prüfungskommissionen gebunden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Vertreter/Vertreterinnen der jeweiligen Gruppen vom srat gewählt. Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professoren/Professorinnen des s, sowie ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin ein Dozent/eine Dozentin des s, sowie ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin ein Student/eine Studentin des s, sowie ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin (4) (5) (6) (7) Der Prüfungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörer/Zuhörerinnen an Prüfungen teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen und über die Einhaltung dieser Ordnung zu informieren. Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses delegieren. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Fällen Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein treffen; hierüber hat er/sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. Der Prüfungsausschuss kann die Übertragung auf Wunsch 7

8 (8) (9) eines Mitglieds wieder rückgängig machen. Bei Beschwerden eines Kandidaten/einer Kandidatin oder eines Prüfers/ einer Prüferin gegen eine Entscheidung des/der Vorsitzenden muss der Prüfungsausschuss zusammentreten. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 11 Prüfungsberechtigung Prüfungsberechtigt sind alle Professoren/Professorinnen. Soweit diese nicht zur Verfügung stehen, können Fachdozentinnen/ Fachdozenten und Lehrbeauftragte zur Prüfung bestellt werden, wenn sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss externe Fachleute zu Prüfern bestellen. Bei Studien begleitenden Prüfungen ist der Prüfer/die Prüferin der/die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Dozent/die verantwortliche Dozentin. Stehen einer Beurteilung durch den Dozenten/ die Dozentin zwingende Hindernisse entgegen, so bestellt der Prüfungsausschuss einen anderen Dozenten/eine andere Dozentin, der/die das Fachgebiet vertritt. Prüfungsberechtigt ist nur, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. 12 Prüfungsgrundsätze und -verfahren (1) Die Module können als Ganzes oder in Teilen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls geprüft werden. (2) (3) (4) Die Prüfungen erfolgen Studien begleitend in der Regel in den beiden Wochen nach Ende der Vorlesungszeit, im Übrigen abhängig von der Art der Prüfung. Der Zeitpunkt wird vom Prüfungsausschuss in Absprache mit den Prüfern/Prüferinnen festgelegt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch Teilnahme des/der Studierenden am Modul. Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Kandidat/die Kandidatin das Ziel des Moduls erreicht hat. In den Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin exemplarisch nachweisen, dass er/sie diejenigen Kompetenzen erworben hat, die den Studienzielen entsprechen. Von den 180 des Bachelorstudiengangs werden 135 (75% der Gesamtleistungen) in Prüfungen differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten bewertet. Die Modulbeschreibungen geben Aufschluss über Bewertung bzw. eines Moduls. In die Abschlussbewertung gehen alle vergebenen Noten sowie die für den Studienabschluss erforderlichen anderen Leistungsnachweise ein. 13 Prüfungsleistungen Module werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den im jeweiligen Modul vermittelten Kompetenzen. Die Ausgestaltung der Module und die zu vermittelnden Kompetenzen sowie die vorgesehenen Prüfungsformen finden sich in dem Dokument "Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang ". 8

9 14 Prüfungsformen: Leistungsnachweise/Kompetenznachweise (1) Leistungsnachweise/Kompetenznachweise werden mit den entsprechenden Veranstaltungen eines Moduls in den folgenden Formen erbracht: (2) Klausur Hausarbeit 24h-Arbeit mündliche Prüfung/Kolloquium Berichte als schriftliche Ausarbeitung Präsentation kurzfristige Beiträge In Klausuren wird in der Regel die fachliche Kompetenz für das in einem Modul zu erwerbende Wissen überprüft. Klausuren haben das Ziel, festzustellen, ob der Studierende/die Studierende in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Probleme des Faches mit den geläufigen Methoden darstellen bzw. Wege zu ihrer Lösung entwickeln kann. Klausuren können als Themenklausuren und/oder Fragenklausuren geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt 60 bis 180 Minuten. Hilfsmittel dürfen vom Prüfer nur insoweit zugelassen werden, als es sich um Rechenerleichterungen oder Unterlagen handelt, die zur Lösung von Aufgaben oder zur Bearbeitung von Fällen erforderlich sind und die Aussagekraft der Leistung nicht beeinträchtigen. Hilfsmittel dürfen nicht mit Anmerkungen oder Zusätzen versehen sein; ihre vorherige Bekanntmachung darf keine Rückschlüsse auf die Aufgabenstellung ermöglichen. Über den Verlauf der Klausur ist von dem Aufsichtsführenden ein Protokoll zu führen, in dem Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. Klausuren werden unabhängig voneinander von der/dem Lehrenden, die/der die Aufgabe stellt, sowie einer zweiten prüfungsberechtigten Person beurteilt; ergeben sich dabei unterschiedliche Bewertungen, gilt deren arithmetisches Mittel als Note. Sind mehrere Prüfungsberechtigte an der Aufgabenstellung beteiligt, werden sie in gleicher Weise auch an der Bewertung beteiligt. (3) Hausarbeiten haben das Ziel, festzustellen, ob der Studierende/die Studierende zum selbständigen Umgang und zur kritischen Auseinandersetzung mit Fachliteratur sowie zur Strukturierung und kritischen Analyse empirischer Befunde und zur Lösung praktischer Aufgaben und Fälle befähigt ist. Je nach Art der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine praktische Hausarbeit mit einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung der in der Lehrveranstaltung erworbenen Kompetenzen in einem gegebenen Fall nachgewiesen wird; eine wissenschaftliche Hausarbeit, in der ein gegebenes theoretisches Problem oder ein Problem grundsätzlicher Art (z.b. eines das Erhebungen, Verfahren, Techniken, etc. betrifft) systematisch, argumentativ und mit Bezug auf den aktuellen Stand der Diskussion erörtert und in seinen Lösungsmöglichkeiten dargestellt wird; eine Hausarbeit, in der fallbezogene Beispiele bei selbständiger Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorgelegt und unter übergreifenden Gesichtspunkten systematisch erläutert und begründet werden. Die Themen der Hausarbeiten werden von dem Prüfer/der Prüferin im Einvernehmen mit dem Studierenden/der Studierenden festgelegt. Die Themen sollen sich auf die in der Lehrveranstaltung behandelten Lehrinhalte beziehen und so gestellt werden, dass sie in der Regel in einem Umfang von bis Zeichen (inkl. Leerzeichen) abgehandelt werden können. Das Thema ist von dem Studierenden/der Studierenden selbsttätig und eigenständig zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss die von dem Kandidaten/der Kandidatin unterschriebene Erklärung enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde. Hausarbeiten werden unabhängig voneinander von der/dem Lehrenden, die/der die Aufgabe stellt, sowie einer zweiten prüfungsberechtigten Person beurteilt; ergeben sich dabei unterschiedliche Bewertungen, gilt deren arithmetisches Mittel als Note. Sind mehrere Prüfungsberechtigte an der Aufgabenstellung 9

10 beteiligt, werden sie in gleicher Weise auch an der Bewertung beteiligt. Die Beurteilung der Hausarbeit muss mit Korrekturvermerken versehen sein. Die Note ist zu begründen. (4) 24h-Arbeiten sind eine besondere Form von Hausarbeiten, die in einem Umfang von bis Zeichen (inkl. Leerzeichen) bearbeitet werden können. Sie verknüpfen in Ihrer Aufgabenstellung aktuelle Geschehnisse mit den behandelten Lehrinhalten der Lehrveranstaltung. Das Thema ist von dem Studierenden/der Studierenden selbsttätig und eigenständig kurzfristig zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss die von dem Kandidaten/der Kandidatin unterschriebene Erklärung enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde. 24h-Arbeiten werden unabhängig voneinander von der/dem Lehrenden, die/der die Aufgabe stellt, sowie einer zweiten prüfungsberechtigten Person beurteilt; ergeben sich dabei unterschiedliche Bewertungen, gilt deren arithmetisches Mittel als Note. (5) Mündliche Prüfungen haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende/die Studierende einen gründlichen Überblick über die vermittelten Lehrinhalte erlangt hat und zu einem fachlich fundierten Kolloquium über diese Inhalte befähigt ist. Mündliche Prüfungen werden für Module, an denen mehr als ein Lehrender/eine Lehrende beteiligt ist, als Kollegialprüfungen durchgeführt. Mündliche Prüfungen sollen mindestens 15, höchstens 30 Minuten bei jedem Prüfer/jeder Prüferin dauern. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Das Protokoll ist von allen Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen. Wird eine mündliche Prüfung nicht als Kollegialprüfung durchgeführt, nimmt ein zweiter Prüfungsberechtigter/eine zweite Prüfungsberechtigte als Beisitzer/in teil. Prüfer/in und Beisitzer/in bewerten gemeinsam die Prüfung; gelangen Prüfer/in und Beisitzer/in dabei zu unterschiedliche Bewertungen, gilt deren arithmetisches Mittel als Note. Der Beisitzer/die Beisitzerin führt das Prüfungsprotokoll. (6) Berichte über die Mobilitätsphase haben das Ziel, Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Praktikum schriftlich zu dokumentieren. Berichte sollen so gestaltet sein, dass sie Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln und auch in Form mündlicher Berichte in andere Kurse eingebracht werden können. Sie haben in der Regel in einem Umfang von bis Zeichen (inkl. Leerzeichen). Berichte über die Mobilitätsphase werden unabhängig voneinander von dem Betreuer/der Betreuerin sowie einer zweiten prüfungsberechtigten Person beurteilt, die darüber entscheiden, ob der Bericht den Anforderungen entspricht. Ergeben sich dabei unterschiedliche Bewertungen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Sind mehrere Prüfungsberechtigte an der Betreuung beteiligt, werden sie in gleicher Weise auch an der Bewertung beteiligt. Das Praktikum gilt als geleistet, wenn eine Bestätigung des Praktikumanbieters vorliegt und der Bericht als hinreichend beurteilt wurde. Eine findet nicht statt. (7) (8) Präsentationen dienen der Darstellung der Ergebnisse einer komplexen Arbeitsaufgabe; sie nutzen insbesondere die erweiterten technischen Kommunikationsformen. Sie enthalten immer ein schriftliches Prüfungselement. Präsentationen, an denen mehr als ein Lehrender/eine Lehrende beteiligt ist, werden als Kollegialprüfungen durchgeführt. Ist eine Präsentation nicht Gegenstand einer Kollegialprüfung, nimmt ein zweiter Prüfungsberechtigter/eine zweite Prüfungsberechtigte als Beisitzer/in teil. Prüfer/ in und Beisitzer/in bewerten gemeinsam die Prüfung; gelangen Prüfer/in und Beisitzer/in dabei zu unterschiedlichen Bewertungen, gilt deren arithmetisches Mittel als Note. Der Beisitzer/die Beisitzerin führt das Prüfungsprotokoll. Zu den kurzfristigen Beiträgen gehören Impulsreferate von maximal 20 Minuten Dauer, die in eine Seminar- oder Übungssitzung einführen; schriftliche Tests zum aktuellen Stand der in der Lehrveranstaltung zu erwerbenden Kompetenzen. kürzere schriftliche Ausarbeitungen zu kurzfristig gestellten Aufgaben (z.b. Kurzberichte). Kurzfristige Beiträge dienen der Einbindung der Studierenden in den Verlauf des Seminars/der Übung und geben ihnen Gelegenheit, den Stand ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen. 10

11 15 Prüfungskommission (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. (2) Die Prüfer/Prüferinnen, die an der Prüfung eines Kandidaten/einer Kandidatin beteiligt sind, bilden die Prüfungskommission. (3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der/die Vorsitzende trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfung betreffen, wenn der Prüfungsausschuss nicht vertreten ist. (4) Die Prüfungskommission sorgt für die Protokollierung jeder Präsenzprüfung, aller Kolloquien und Präsentationen. (5) Alle Prüfer handeln im Namen des Prüfungsausschusses. Sie sind bei der Beurteilung nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Kandidaten/Kandidatinnen zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. (6) Die Prüfungskommission tagt nicht öffentlich. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit der Prüfungskommission und dem Kandidaten/der Kandidatin möglich. 16 Wiederholung von Prüfungen Besteht ein Student/eine Studentin eine Modulprüfung nicht, so hat er/sie zweimal die Gelegenheit, diese zu einem angemessenen Termin je nach Art der Prüfung nach 14, Absatz (1) zu wiederholen. Die Bachelorprüfung kann nur einmal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist ein neues Thema zu wählen. 17 und Gewichtung von Prüfungsleistungen (1) Der Bachelorstudiengang ist erfolgreich mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen, wenn die Bachelorprüfung bestanden wurde und insgesamt 180 erreicht wurden. Die eines Moduls werden nur nach erfolgreich bestandener Modulprüfung vergeben. (2) Für die der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, Prozent. 2 = gut eine Leistung die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 91 bis 81 Prozent. 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 80 bis 67 Prozent. 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 66 bis 50 Prozent. 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, unter 50 Prozent. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 11

12 (3) Die Notenskala für eine zusammengefasste Modul- und Abschlussnote lautet wie folgt: Bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut von mehr als 1,5 bis 2,5 = gut von mehr als 2,5 bis 3,5 = befriedigend von mehr als 3,5 bis 4,0 = ausreichend von mehr als 4,0 = nicht ausreichend. (4) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn die für das Modul zusammengefasste Note mindestens 4,0 beträgt. (5) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative Abschneiden des Absolventen und wird in das Bachelorzeugnis aufgenommen, sofern die Stichprobengröße groß genug ist. Von den folgenden Noten erhalten A die besten 10% B die nächsten 25% C die nächsten 30% D die nächsten 25% E die nächsten 10%. Bei einer nicht bestandenen Prüfung wird zwischen den Noten FX und F unterschieden. FX bedeutet Nicht bestanden es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können, und F bedeutet Nicht bestanden es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich. Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung der Bewertungsnoten möglich sind, werden in die Bezugsgruppe die vorherigen Jahrgänge einbezogen, so dass sich eine wandernde Kohorte der letzten drei bis fünf Jahrgänge (sechs bis zehn Abschlusssemester) ergibt. Erreicht die Anzahl der Absolventen/ Absolventinnen nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im Diploma Supplement ein Notenspiegel des entsprechenden Abschlusssemesters aufzunehmen. Vgl. 28, Absatz (2) (6) Die Abschlussnote des Bachelor-Studiengangs ist das arithmetische Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen. Die einzelnen Noten werden entsprechend den Leistungspunkten, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind, gewichtet. 18 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss der Prüfungen wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 19 Verfahren bei Widersprüchen (1) (2) (3) Gegen die Entscheidungen der Prüfungskommission und die in ihrem Namen handelnden Personen kann der Kandidat/die Kandidatin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die bewertenden Prüfer werden dazu aufgefordert, seine zu überprüfen. Erweist sich der bewertende Prüfer als befangen oder steht zur Neubewertung nicht zur Verfügung, kann der Prüfungsausschuss die Bewertung weiterer prüfungsberechtigter Dozenten/Dozentinnen einholen. 12

13 (4) Weicht die erneute Bewertung von der ersten Bewertung ab, errechnet sich die Gesamtnote im Widerspruchsverfahren aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen. (5) Wurde eine Prüfungsleistung von der ersten Prüfungskommission mit nicht ausreichend bewertet, ist die Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung, dass das arithmetische Mittel der Noten der beiden Prüfungen mindestens ausreichend ist. 20 Nachteilsausgleich bei Prüfungen (1) (2) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Erleichterungen müssen geeignet sein, die mit der individuellen Beeinträchtigung verbundenen Nachteile auszugleichen, ohne dass hierbei ein Niveauverlust der Leistungsanforderungen eintritt. Fristen und Termine verschieben sich bei Mutterschutz und Elternzeit im vollen gesetzlichen Umfang der gewährten Zeiten für Mutterschutz und Elternzeit. 21 Versäumnis, Unterbrechung, Täuschung, Rücktritt (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn 1. der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit erbringt. 2. der Kandidat/die Kandidatin versucht, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung bzw. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel (z. B. professionelle Fremdhilfe) zu beeinflussen. (2) Die für einen Rücktritt, ein Versäumnis oder eine Unterbrechung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attests nötig. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin festgesetzt bzw. die Bearbeitungszeit verlängert. (3) (4) (5) Begeht ein Kandidat/eine Kandidatin einen Ordnungsverstoß, durch den andere Kandidaten/ Kandidatinnen gestört werden, kann er von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin bzw. dem/der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er/sie das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Die Prüfung gilt als 5,0 = nicht ausreichend bewertet. Ein Rücktritt von Prüfungen aus wichtigen Gründen wird dem Prüfungsausschuss gegenüber schriftlich erklärt und ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Studierende können sich zu Prüfungen, von denen sie form- und fristgerecht zurückgetreten sind, zu den regulären Prüfungsterminen des darauf folgenden Semesters anmelden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 22 Ungültigkeit der Prüfung und Entzug des Prüfungszeugnisses (1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die prüfenden Personen nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringen der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 13

14 (2) (3) (4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein von der Hochschule gemäß 23, Absatz (3) verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat. (5) Über die Entziehung eines von der Hochschule gemäß 23, Absatz (3) verliehenen akademischen Grades entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. 23 Bachelorprüfung (1) Das Studium schließt mit dem erfolgreichen Abschluss aller Module und der Bachelorprüfung ab. Die Bachelorprüfung findet im 6. Semester statt. Die Bachelorprüfung besteht aus der Bachelorthesis und dem mündlichen Teil. In der Bachelorprüfung erbringt der Kandidat/die Kandidatin den Nachweis breit angelegter berufsbezogener und berufsqualifizierender Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der. Es besteht die Möglichkeit der individuellen Profilbildung gem. 5, Absatz (5). (2) Dozenten/Dozentinnen bieten auf die Abschlussarbeit abgestimmte Kolloquien und Einzelberatungen an. (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der Bachelor of Arts erworben. Der erfolgreiche Studienabschluss wird mit einem Zeugnis und einem Diploma Supplement bescheinigt, wenn alle Prüfungsanforderungen erfüllt sind. Aufgrund des Zeugnisses über den Studienabschluss wird der Hochschulgrad Bachelor of Arts verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt. 24 Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss schriftlich beantragt werden. Termine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und per Aushang bekannt gegeben. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung findet nur einmal im Semester statt. (2) Dem Antrag ist der Nachweis über die mit mindestens ausreichend bestandenen Modulprüfungen oder die als gleichwertig anerkannten Prüfungsleistungen beizufügen. (3) Ein Kandidat/eine Kandidatin kann auch dann vorläufig zugelassen werden, wenn er/sie einzelne Module aus dem sechsten Semester noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat bzw. die Bewertung des Dozenten/ der Dozentin noch aussteht. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der fehlenden Module ist spätestens bis zur Abgabe der Bachelorthesis zu erbringen. 14

15 25 Umfang und Art der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung (Abschlussmodul) besteht aus: 1. der schriftlichen Bachelorthesis 2. einer 30minütigen, hochschulöffentlichen Präsentation der Ergebnisse der Bachelorthesis und einem höchstens 30minütigen nicht-öffentlichen Prüfungsgespräch zur Bachelorthesis. (2) In der Bachelorprüfung werden der schriftliche Teil und der mündliche Teil im Verhältnis 3:1 gewichtet. (3) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil der Bachelorprüfung jeweils mit mindestens 4,0 ausreichend bewertet wurden. (4) Die Bekanntgabe der Noten erfolgt in der Regel eine Woche nach Durchführung der mündlichen Prüfungen. 26 Schriftlicher Teil der Bachelorprüfung (Bachelorthesis) (1) In der Bachelorthesis soll der Kandidat/die Kandidatin exemplarisch nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabenstellung aus dem Bereich der systematisch und zielgerichtet zu bearbeiten sowie methodisch folgerichtig darzustellen. In der schriftlichen Abschlussarbeit erstellt der Kandidat/die Kandidatin auf der Grundlage der relevanten theoretischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse ein auf ein vorgegebenes Ziel bezogenes Kommunikationskonzept oder eine fachtheoretische Arbeit. Für die Bachelorthesis stehen 30 Arbeitstage ( 270 Stunden) zur Verfügung. (2) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Der Kandidat/die Kandidatin hat ein Vorschlagsrecht, sofern sich ein prüfungsberechtigtes Mitglied zur Begutachtung bereit erklärt. (3) Das Thema muss dem Ziel der Bachelorthesis gemäß Absatz (1) gerecht werden und innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß Absatz (1) zu bearbeiten sein. (4) Die Gutachter/Gutachterinnen legt der Prüfungsausschuss fest. Der Kandidat/die Kandidatin hat ein Vorschlagsrecht. (5) Die Bearbeitungszeit kann aus Gründen, die von dem Kandidaten/der Kandidatin nicht zu vertreten sind, verlängert werden. Die Entscheidung über eine Verlängerung liegt beim Prüfungsausschuss. (6) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung sollte Zeichen inkl. Leerzeichen nicht übersteigen. Die schriftliche Ausarbeitung ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. (7) Die Bachelorthesis kann nicht als Gruppenarbeit durchgeführt werden. (8) Die Bachelorthesis ist zum festgesetzten Termin als Ausdruck gebunden in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei auf dem Postweg eingereichten Arbeiten gilt das Datum des Poststempels. Zusätzlich ist die Arbeit in einer elektronisch gespeicherten Form vorzulegen. (9) Das Titelblatt der Bachelorthesis muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. (10) Auf der letzten Seite der Bachelorthesis hat der Kandidat/die Kandidatin eine eigenhändig unterschriebene Versicherung abzugeben, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und alle Hilfsmittel offen gelegt sind (siehe Anlage 3). (11) Die Bachelorthesis wird von zwei prüfungsberechtigten Dozenten/Dozentinnen bewertet. Einer/eine dieser Dozenten/Dozentinnen ist in der Regel der Dozent/die Dozentin, der/die die Bearbeitung des Themas akzeptiert hat. Ist dieser/diese an der Begutachtung der Arbeit gehindert, bestellt der 15

16 Prüfungsausschuss nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kandidaten/ der Kandidatin einen neuen Gutachter/eine neue Gutachterin aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen. 27 Mündlicher Teil der Bachelorprüfung (1) Der Kandidat/die Kandidatin erläutert in der Präsentation mündlich unter Einsatz geeigneter Präsentationshilfen die einzelnen Arbeitsschritte und Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und stellt sie zur Diskussion. In der Präsentation und dem Prüfungsgespräch soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie die theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagen, die methodische Vorgehensweise und die Ergebnisse der Arbeit selbstständig erläutern und vertreten kann. (2) Die Vorbereitungszeit auf den mündlichen Teil der Bachelorprüfung beträgt 10 Arbeitstage ( 90 Stunden). Der Prüfungsausschuss gibt die Termine mindestens zwei Wochen vor der Prüfung durch einen Aushang bekannt. (3) Die Prüfungskommission besteht aus denselben Prüfern/Prüferinnen, die die Bachelorthesis begutachtet haben. Sind diese an der Teilnahme gehindert, bestellt der Prüfungsausschuss einen neuen Gutachter/eine neue Gutachterin aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen. Über den Ablauf des mündlichen Teils der Bachelorprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Das Protokoll ist von allen Prüfern/ Prüferinnen zu unterzeichnen. 28 Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement (1) (2) (3) (4) Über den verliehenen Hochschulgrad Bachelor of Arts wird eine Urkunde in deutscher und englischer Sprache angefertigt und von dem Rektor/der Rektorin sowie dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis enthält die Modulnoten, sowie gesondert ausgewiesen das Thema, auf Antrag das Profil des Studiums (s. Studien- und Prüfungsordnung B.A., 5, Absatz (5) und die Note der Bachelorprüfung. Der Absolvent/die Absolventin erhält weiterhin ein Diploma Supplement in Form eines Studienbuches in deutscher und englischer Sprache, das Angaben zum Inhaber/zur Inhaberin der Qualifikation, zur Qualifikation, zur Ebene der Qualifikation, zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen, zum Status der Qualifikation sowie weiterer Angaben dokumentiert. Das Diploma Supplement enthält des Weiteren die Zertifizierung der Zeugnisdokumente sowie Angaben zum nationalen Hochschulsystem. Hat ein Kandidat/eine Kandidatin die Bachelorprüfung oder einen Teil der Bachelorprüfung nicht bestanden, erhält er/sie auf Antrag darüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser weist die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aus und lässt erkennen, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. Auf Antrag erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zeugnis, welches die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausweist. 29 Studienfachberatung Die Studienfachberatung obliegt einer hauptamtlichen Lehrkraft des Studiengangs. Sie unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und -techniken im Studiengang sowie über die Gestaltung, den Aufbau und die Durchführung des Studiums und der Prüfungen. 16

17 30 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten (1) (2) (3) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem In- und Ausland erfolgt nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Bundesgesetzblatt 2007, Teil II, Seite 712 ff.). Die Beweislast, dass die erbrachten Leistungen nicht die entsprechenden Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllen, liegt bei der Hochschule. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen. Studienzeiten an anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern kein wesentlicher Unterschied in den erzielten Lernergebnissen eines fachlich gleichwertigen Studiums besteht. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 31 Gewährleistung des Studienangebots Die gewährleistet ein Studienangebot, das immatrikulierten Studierenden bei einem ordnungsgemäßen Studienverlauf den Abschluss des Studienganges in der vorgesehenen Studiendauer ermöglicht. 32 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Die vorliegende Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung auf der Homepage der design akademie berlin, Hochschule für Kommunikation und Design in Kraft. Gleichzeitig treten die Studien- und Prüfungsordnungen für den Bachelorstudiengang vom 01. November 2010 außer Kraft. (2) Die vorliegende Ordnung gilt für Studentinnen und Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/13 an der im Bachelorstudiengang ihr Studium aufgenommen haben. Studentinnen und Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorstudiengang an der design akademie berlin, Hochschule für Kommunikation und Design immatrikuliert worden sind, setzen das Studium auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen gemäß vom 01. November 2010 fort. (3) Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Absatz 2 wird bis zum Ende des Sommersemesters 2016 gewährleistet. 17

18 Anlage 1: Modulbeschreibungen (Kurzfassung) B.A. (siehe beigefügtes Dokument) Anlage 2: Titelblatt der Bachelorthesis Vollständiger Titel und Untertitel der Arbeit Schriftliche Hausarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Arts im an der. Vorgelegt von: Vorname Name aus Wohnort Eingereicht am: Datum der Abgabe 1. Gutachter: Name 2. Gutachter: Name Anlage 3: Wortlaut der eigenhändig unterschriebenen Erklärung zur Abschlussarbeit Erklärung Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Abschlussarbeit selbständig erarbeitet und verfasst habe und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet habe. Die Stellen, die aus anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach übernommen wurden, habe ich in jedem einzelnen Fall durch Angabe der Quelle gekennzeichnet. Ort, Datum, Unterschrift 18

19 Anlage 1 Modulbeschreibungen (Kurzfassung) B.A. 19

20 (B.A.) Einführung in die 1. Einführung in das Arbeitsgebiet (Medien, Berufsbilder etc.) 2. Überblick über die klassischen Kommunikationsinstrumente 3. Überblick über die innovativen Kommunikationsinstrumente 4. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 5. Einführung in die Marketing- und Medienethik Grundlegende für die Marketing-, Medien- und Kommunikationsbranche, mit aktuellem Praxisbezug Umgang mit Strategien, Methoden und Fertigkeiten bei der Bestimmung und zielorientierten sowie systematischen Erledigung von Aufgaben und wissenschaftlichen Arbeiten Grundlegende für die Kommunikationsinstrumente Handlungskompetenz Berufsplanung/-orientierung Analyse- und Bewertungskompetenz für klassische und innovative Kommunikationskampagnen Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Einsatz und die Auswahl klassischer und innovativer Kommunikationsinstrumente Fachübergreifende Kompetenz Ethische Einordnung des Handlungsrahmens in Marketing und Medien Anwesenheit (75%), Besuch von zwei extracurricularen Veranstaltungen Professur Markenführung keine nein deutsch 20

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