Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen", Überprüfung von Gasanlagen in städtischen. Wohnhausanlagen

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1 TO 19 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA V - StW-WW-3/12 Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen", Überprüfung von Gasanlagen in städtischen Wohnhausanlagen Tätigkeitsbericht 2011

2 KA V - StW-WW-3/12 Seite 2 von 12 KURZFASSUNG Vom Kontrollamt wurden die Gasanlagen in städtischen Wohnhausanlagen der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" einer sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen. Dabei war festzustellen, dass Überprüfungen von Gasanlagen nur bei Gebrechen oder gemeldetem Gasgeruch durchgeführt wurden. Um einen sicheren Betrieb von Gasanlagen zu gewährleisten, empfahl das Kontrollamt der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" die Überprüfung der Gasanlagen in ihren Wohnhausanlagen entsprechend dem Stand der Technik durchzuführen.

3 KA V - StW-WW-3/12 Seite 3 von 12 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Gesetzliche Grundlage Dichtheitsprüfung und visuelle Prüfung der Gasleitungsanlage Gasanlagen (Leitungsanlagen) in städtischen Wohnhausanlagen Überprüfungen von Gasanlagen Gasgebrechen Veranlassungen durch die Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" Empfehlungen...9 Anhang ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE...12

4 KA V - StW-WW-3/12 Seite 4 von 12 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Allgemeines Von den Wohnhausanlagen der WW wurden zum Prüfungszeitpunkt des Kontrollamtes 967 Wohnhausanlagen mit Wohnungen mit dem Energieträger Gas, 729 Wohnhausanlagen mit Wohnungen mit den Energieträgern Gas und Fernwärme, 20 Wohnhausanlagen mit 700 Wohnungen mit dem Energieträger Strom, 221 Wohnhausanlagen mit Wohnungen mit dem Energieträger Fernwärme und eine Wohnhausanlage mit 31 Wohnungen mit den Energieträgern Fernwärme und Strom für Raumheizung und Warmwasser versorgt. Die Wohnungen der restlichen 47 Wohnhausanlagen wurden von den Mieterinnen bzw. Mietern mit sonstigen Energieträgern, wie etwa Holz, Kohle, Öl, oder Strom, für Raumheizung und Warmwasser ausgestattet. In den Gas und Fernwärme versorgten Wohnhausanlagen wird von WW im Zuge einer Wohnungssanierung eine Energieträgerumstellung der Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung auf den Energieträger Fernwärme vorgenommen. In den vergangenen Jahren wurden dadurch jährlich rd Wohnungen auf Fernwärme umgestellt. 2. Gesetzliche Grundlage Die Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen ist im Wiener Gasgesetz LGBl.Nr. 63/2006, dem GWG und in der ÖVGW-Richtlinie G10 vom November 2010 geregelt. Im Wiener Gasgesetz ist festgehalten, das Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben sind, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für verbindlich erklärt oder anerkannt werden. Eine ähnliche Textierung findet sich bereits im Wiener Gasgesetz aus dem Jahr Die ÖVGW-Richtlinie G10 ist entsprechend dem 6 Z 41 GWG als anerkannte Regel

5 KA V - StW-WW-3/12 Seite 5 von 12 der Technik zu werten und stellt daher den Stand der Technik dar. In dieser ist eine wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage - darunter ist u.a. die Gasleitungsanlage einer Wohnhausanlage zu verstehen - alle zwölf Jahre vorgeschrieben. Die Überprüfung ist von der Anlagenverantwortlichen bzw. dem Anlagenverantwortlichen (Eigentümerin bzw. Eigentümer) der Gasanlage innerhalb dieser Frist auf Basis der letzten wiederkehrenden Überprüfung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage in Auftrag zu geben. Bei städtischen Wohnhausanlagen ist WW als Eigentümerin für die Instandhaltung, Betrieb und Überprüfung der Gasanlagen verantwortlich. 3. Dichtheitsprüfung und visuelle Prüfung der Gasleitungsanlage Die Prüfung auf Dichtheit der Gasleitungsanlage ist gemäß der ÖVGW-Richtlinie G10 mit dem 1,3fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 50 mbar durchzuführen. Eine Leitung ist uneingeschränkt gebrauchsfähig, wenn der Prüfdruck bei gleich bleibenden Bedingungen über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten unverändert bleibt. Wird bei einer Prüfung der Gasleitungsanlage eine Undichtheit festgestellt, ist entweder der betroffene Anlagenteil zu sperren oder eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasleitungsanlage durchzuführen. Zur Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit einer als undicht erkannten Leitung ist die Gasleckmenge festzustellen, da die Gebrauchsfähigkeit einer Gasleitungsanlage von dieser abhängt. In der ÖVGW-Richtlinie G10 sind drei Gasleckmengenstufen festgelegt. Bei einer Leckrate bis einschließlich 1 l/h ist eine befristete Gebrauchsfähigkeit und der betroffene Leitungsteil innerhalb von zwölf Monaten zu sanieren. Im Fall einer Leckrate über 1 l/h bis einschließlich 5 l/h ist ebenfalls eine verminderte Gebrauchstauglichkeit gegeben. Die Frist zur Sanierung beträgt jedoch nur vier Wochen. Wird bei der Überprüfung der Leitung eine Leckrate über 5 l/h festgestellt, ist keine Gebrauchstauglichkeit gegeben und ist die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen. Dabei sind auch die gesetzlichen Bestimmungen betreffend allfälliger Meldungspflichten zu beachten. Weiters ist auch eine visuelle Überprüfung der Gasleitungsanlage vorzunehmen, welche den Zustand des Korrosionsschutzes freiliegender Leitungen, die erforderliche Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen, die Befestigung freiliegender Leitungen, das Vorhandensein gasdichter Verschlüsse bei Leitungsenden und die Material- und Verlegeart auf augenscheinliche Mängel erfasst.

6 KA V - StW-WW-3/12 Seite 6 von 12 Werden im Zuge der Überprüfung der Gasleitungsanlage sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, sind zur Behebung dieser Mängel entsprechende Fristen von der Prüfenden bzw. dem Prüfenden festzulegen. Die Mängel und Fristen sind im Prüfbefund festzuhalten und der bzw. dem Anlagenverantwortlichen nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, welche bzw. welcher für die Mängelbehebung und Einhaltung der Fristen verantwortlich ist. Bei Gefahr im Verzug ist der betroffene Anlagenteil der Gasleitungsanlage von der Prüfenden bzw. dem Prüfenden unmittelbar zu sperren. Werden bei der Überprüfung Mängel an der Hauptabsperreinrichtung, am Hausdruckregler, am Zählerregler oder am Gaszähler festgestellt bzw. Anlagenteile gesperrt, ist die zuständige Verteilernetzbetreiberin bzw. der zuständige Verteilernetzbetreiber von der Prüfenden bzw. dem Prüfenden zu verständigen. Sicherheitstechnische Prüfungen an Gasanlagen sind entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G10 von Personen, die eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis besitzen, durchzuführen. 4. Gasanlagen (Leitungsanlagen) in städtischen Wohnhausanlagen Zur Gasanlage (Leitungsanlage) einer Wohnhausanlage im Verantwortungsbereich der WW zählen sämtliche Gasleitungen innerhalb des Gebäudes wie Kellerleitungen, Steigleitungen, Wohnungszuleitungen einschließlich der Hausanschlussleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung (Netztrennstelle) der Netzbetreiberin (WG). Dazu gehören auch erdverlegte Leitungen, z.b. Hausanschlussleitungen bzw. Gasverteilerleitungen innerhalb der Wohnhausanlagen. Gaszähler von Leitungsanlagen befinden sich im Eigentum von WG und sind von der Netzbetreiberin alle zwölf Jahre zu Eichungszwecken auszutauschen. 5. Überprüfungen von Gasanlagen Wie die Erhebungen des Kontrollamtes ergaben, wurden Überprüfungen von Gasleitungsanlagen in Wohnhausanlagen von WW entgegen den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur im Anlassfall, d.h. bei Gebrechen oder gemeldetem Gasgeruch, durchgeführt. Ausgenommen davon waren lt. Mitteilung der WW jene gasversorgten Wohnhausanlagen (vor allem Hochhäuser), bei denen von der Magistratsabteilung 36 als Behörde regelmäßige Überprüfungen der Gasanlage mit Bescheid vorgeschrieben waren.

7 KA V - StW-WW-3/12 Seite 7 von 12 Die stichprobenweise Einschau in die Auflistung der WW über gasversorgte Wohnhausanlagen, bei denen eine Überprüfung der Gasanlage von der Magistratsabteilung 36 vorgeschrieben war, zeigte, dass das bescheidmäßig vorgeschriebene vierjährige Überprüfungsintervall nicht immer eingehalten war. Stellungnahme der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen": Es wurden bereits Maßnahmen eingeleitet, welche die Prüfung der Niederdruck-Gasanlagen, bei welchen die Prüfintervalle überschritten wurden, sicherstellen. Diese Überprüfungsarbeiten wurden bereits beauftragt, sind teilweise fertiggestellt und teilweise noch in Arbeit. 6. Gasgebrechen Entsprechend dem Wiener Gasgesetz und der ÖVGW-Richtlinie G10 hatte die Netzbetreiberin (WG) in den vergangenen Jahren WW bereits mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass Gasleitungsanlagen ab dem Ende der Hausanschlussleitung (Netztrennstelle) nicht Teil des Verteilernetzes sind und daher auch nicht von WG überprüft oder gewartet werden. Die Gasleitungsanlagen innerhalb der Wohnhausanlagen liegen - wie bereits erwähnt - im Verantwortungsbereich der Betreiberin (WW) und sind daher von dieser regelmäßig zu überprüfen. Ein Gasgebrechen in einer Wohnhausanlage führt in der Regel zu Einsätzen der Magistratsabteilung 68 und der Polizei, oftmals verbunden mit dem Öffnen verschlossener Wohnungen oder anderer Räumlichkeiten. Bei Gefahr im Verzug bzw. aus Sicherheitsgründen können auch Evakuierungen erforderlich sein. Dabei wird von WG auch die Gaszufuhr für Anlagenteile bzw. die gesamte Gasanlage einer Wohnhausanlage gesperrt, da WG entsprechend des GWG und der Richtlinie G5 "Störungs- und Gebrechensdienst" der ÖVGW verpflichtet ist, auch außerhalb der eigenen Anlagen (Verteilernetze), wie bei privaten Gasleitungen und Gasgeräten, Erst-Maßnahmen, wie das Sperren der Gasversorgung von Anlagen und Anlagenteilen, zur Abwendung von Gefahren zu setzen.

8 KA V - StW-WW-3/12 Seite 8 von 12 Bis zur Wiederinbetriebnahme der Gasanlage können je nach Ausmaß des Gasgebrechens oft mehrere Tage bzw. in Einzelfällen, wenn mehrere Stiegenhäuser einer Wohnhausanlage betroffen sind, mehr als eine Woche vergehen. Längere Unterbrechungen der Gasversorgung traten auch bei Gasgebrechen in Wohnhausanlagen an Wochenenden bzw. Feiertagen auf, da die Beauftragung der Reparaturarbeiten an den undichten Gasleitungen erst am folgenden Arbeitstag von WW erfolgte. Um eine raschere Wiederinbetriebnahme der Gasanlage nach einem Gasgebrechen in einer Wohnhausanlage sicherzustellen, wäre nach Ansicht des Kontrollamtes ein Prozessablaufplan zweckmäßig, der gewährleistet, dass nach Eintreten eines Gasgebrechens auch an Wochenenden bzw. Feiertagen mit den Reparaturarbeiten an der undichten Gasleitungsanlage begonnen werden kann. Im Gebrechensfall werden den betroffenen Mieterinnen bzw. Mietern bis zur Wiederaufnahme der Gasversorgung Heizstrahler und Kochgelegenheiten für ihre Wohnungen durch einen von WW beauftragten Notdienst zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich konnte sich das Kontrollamt bei einem an einem Wochenende im Oktober 2010 eingetretenen Gasgebrechen in einer Wohnhausanlage überzeugen, dass die benötigten Heizstrahler und Kochgelegenheiten noch am selben Tag vom Notdienst der WW den betroffenen Mieterinnen bzw. Mietern zur Verfügung gestellt wurden. 7. Veranlassungen durch die Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" Um sich einen Überblick über die Dichtheit und den Zustand der Gasanlagen in Wohnhausanlagen zu machen, wurde von WW ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung "Prüfung von Gasleitungen der Wohnhausanlagen" im Sommer 2010 durchgeführt. In zwei Wohnhausanlagen im 22. Wiener Gemeindebezirk, welche in den Jahren 1956 bis 1958 bzw bis 1926 errichtet wurden, wurden dabei von WG Überprüfungen der Steigleitungen, der Wohnungszuleitungen und der erdverlegten Leitungen durchgeführt. Die Überprüfungen durch WG ergaben bei der einen Wohnhausanlage 76 Undichtheiten bei fünf von zwölf Steigleitungen (ca. 42 %) sowie bei 17 von 79 Wohnungszuleitungen (ca. 22 %). Bei der anderen Wohnhausanlage wurden bei 25 von 32 Steigleitungen (ca. 79 %) und bei 27 von 85 Wohnungszuleitungen (ca. 32 %) Undichtheiten festge-

9 KA V - StW-WW-3/12 Seite 9 von 12 stellt. Bei zwei Wohnungszuleitungen wurden dabei Leckraten von über 5 l/h festgestellt und die Gasanlage von WG daraufhin sofort außer Betrieb genommen. Die Leckraten der restlichen überprüften undichten Anlagenteile beider Wohnhausanlagen lagen zwischen 1 l/h und 5 l/h bei den Steigleitungen und 0,3 l/h und 2,1 l/h bei den Wohnungszuleitungen. Bei diesen Anlagenteilen bestand daher entweder eine befristete bzw. verminderte Gebrauchsfähigkeit der Anlagenteile und waren diese daher innerhalb von zwölf Monaten bzw. vier Wochen zu sanieren. Bei beiden Wohnhausanlagen wurden sämtliche festgestellten Undichtheiten an den Anlagenteilen von beauftragten Firmen der WW bzw. von WG noch im Sommer des Jahres 2010 behoben und danach ein positiver Überprüfungsbefund von WG erstellt. Wie die Einschau des Kontrollamtes zeigte, erfolgte dabei sowohl die Überprüfung als auch die Dichtung der Gasleitungen in einem Arbeitsgang und damit nicht nur sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig, sondern auch Mieterinnen bzw. Mieter freundlich. An den erdverlegten Gasleitungen wurden im Zuge der Überprüfungen durch WG bei beiden Wohnhausanlagen keine Undichtheiten festgestellt. In weiterer Folge wurde von WW erhoben, dass in den gasversorgten Wohnhausanlagen ca Gassteigleitungen bestehen, wobei diese Leitungen großteils in geschraubter Ausführung errichtet wurden. Bei den seinerzeit ausgeführten geschraubten Gasleitungen - seit dem Jahr 1985 müssen Gasleitungen geschweißt ausgeführt werden - wurde zur Abdichtung der Schraubverbindungen Hanf verwendet. Der damals zur Verfügung stehende Energieträger Stadtgas enthielt Feuchtigkeit, sodass er die Hanfdichtungen der Schraubverbindungen befeuchtete und somit dicht hielt. Ab den 1970er- Jahren wurde auf den Energieträger Erdgas umgestellt, der jedoch kaum Feuchtigkeit enthält und die Hanfdichtungen der geschraubten Gasleitungen daher austrocknen und undicht werden können. 8. Empfehlungen Aus sicherheitstechnischer Sicht ist der Dichtheitsprüfung von Gasleitungsanlagen in Wohnhausanlagen erhöhte Beachtung beizumessen, da undichte Leitungen zu Gasexplosionen mit entsprechenden Folgen für Menschen und Sachwerte führen können.

10 KA V - StW-WW-3/12 Seite 10 von 12 Um einen sicheren Betrieb von Gasanlagen zu gewährleisten und den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Instandhaltung, Betrieb und Überprüfung von Gasanlagen zu entsprechen, empfahl das Kontrollamt der WW, mit der flächendeckenden Überprüfung der Gasanlagen in ihren Wohnhausanlagen umgehend zu beginnen und in weiterer Folge die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten zu beauftragen. Eine diesbezügliche Dringlichkeit ließ sich aus dem Umstand ableiten, dass der Großteil der gasversorgten Wohnhausanlagen eine Bestandsdauer von mehr als 50 Jahren aufweist und Überprüfungen der Gasleitungsanlagen bisher nur im Anlassfall durchgeführt wurden. Stellungnahme der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen": Zur flächendeckenden Überprüfung der Gasanlagen in Wohnhausanlagen ist infolge des sehr hohen zu erwarteten Auftragsvolumens die Erstellung eines Rahmenvertrages für die Prüfung und Durchführung der notwendigen Dichtstellungsarbeiten von allen bei WW vorhandenen Niederdruck-Gasanlagen erforderlich. Diese Arbeiten wurden bereits im Jahr 2011 in die Wege geleitet. Die Ausschreibungsauflage soll im ersten Halbjahr 2012, der Zuschlag für diese Arbeiten im zweiten Halbjahr 2012 erfolgen. Weiters wurde WW empfohlen, die Behebung eines Gasgebrechens in ihren Wohnhausanlagen auch an Wochenenden bzw. Feiertagen anzustreben und in Form eines eigenen Prozessablaufes zu standardisieren, um die mit einem Gasgebrechen verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten in den Wohnungen der betroffenen Mieterinnen bzw. Mieter so kurz als möglich zu halten. Stellungnahme der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen": Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Kostenstruktur wird geprüft, ob ein Teil des derzeitigen Prozessablaufes, nämlich jener der Zurverfügungstellung von Heizgeräten und Kochgelegenheiten,

11 KA V - StW-WW-3/12 Seite 11 von 12 wirtschaftlich durch die sofortige Behebung von Gasgebrechen auch außerhalb der Werktage (Samstag, Sonn- und Feiertag) abgelöst werden kann. Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Peter Pollak, MBA Wien, im Februar 2012

12 KA V - StW-WW-3/12 Seite 12 von 12 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE G10... Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen GWG... Gaswirtschaftsgesetz ÖVGW...Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach WG... WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH WW... Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" Magistratsabteilung 36 - Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektround Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Es wurden schützenswerte personenbezogene Daten im Sinn der rechtlichen Verpflichtung anonymisiert sowie auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Bedacht genommen, wodurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.

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