Woche 6: Handelsrecht

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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 6: Handelsrecht

2 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Funktion des Handelsrechts II. Kaufmann III. Unternehmer IV. Handelsregister V. Firma VI. Prokura VII. Handelsgeschäfte 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2

3 I. Funktionen des Handelsrechts 1. Bedürfnis für ein Handelsrecht Charakteristisch für den Handelsverkehr sind eine Vielzahl von (Umsatz-)Geschäften. Hieraus resultieren besondere Bedürfnisse: a) Schnelligkeit und Einfachheit der Geschäftsabwicklung b) Erhöhtes Maß an Rechtsicherheit, namentlich Verkehrs- und Vertrauensschutz Ø Umsetzung durch das Handelsrecht 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3

4 I. Funktionen des Handelsrechts 2. Handelsrecht und Bürgerliches Recht Regelungen des BGB gelten grds. für jedermann. Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht für Kaufleute. HGB ergänzt BGB, z. B. 366 HGB HGB ändert BGB, z. B. Formfreiheit nach 350 BGB HGB ergänzt BGB formal und ändert es inhaltlich, z. B. 377 HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4

5 II. Kaufmann Kaufmann i.s.d. HGB Istkaufmann ( 1 HGB) Fiktivkaufmann ( 5 HGB) Scheinkaufmann Kannkaufmann ( 2, 3 HGB) Formkaufmann ( 6 I, II HGB) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5

6 II. Kaufmann 1. Istkaufmann, 1 HGB a) Handelsgewerbe (1) Gewerbe i.s.d. 1 HGB ist eine selbständige, entgeltliche, auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtete, nach außen tretende Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet. (2) Erforderlichkeit einer kaufmännischen Einrichtung: Dient der Abgrenzung vom Kleingewerbe; Vermutung ( 1 II HGB) b) Betreiben durch den Abschluss von Handelsgeschäften ( 343, 344 HGB) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6

7 II. Kaufmann 1. Istkaufmann, 1 HGB a) Handelsgewerbe (1) Gewerbe i.s.d. 1 HGB ist eine selbständige, entgeltliche, auf eine Vielzahl von Geschäften Es gerichtete, besteht eine nach öffentlich-rechtliche außen tretende Tätigkeit auf wirtschaftlichem Pflicht zur Eintragung Gebiet. in das (2) Handelsregister Erforderlichkeit einer ( 29 kaufmännischen HGB). Die Eintragung Einrichtung: wirkt Dient nicht der konstitutiv, Abgrenzung vom Kleingewerbe; sondern nur Vermutung deklaratorisch. ( 1 II HGB) b) Betreiben durch den Abschluss von Handelsgeschäften ( 343, 344 HGB) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7

8 II. Kaufmann Beispiel (in Anlehnung an BAG, NZA 1998, 364): Das Geschäft der B-GmbH besteht in dem Absatz von Tiefkühlkost. Zur Belieferung ihrer Kunden setzt sie u. a. Einzelpersonen ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Kühlfahrzeuge nutzen. Diese Fahrzeuge sind mit dem Firmenlogo bedruckt. Die Fahrer haben bei der Arbeit eine Uniformen zu tragen und auf die Einhaltung fester zeitlicher und sachlicher Vorgaben zu achten. Bei Abweichungen drohen Vertragsstrafen. Sind die Fahrer Arbeitnehmer? 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8

9 II. Kaufmann Lösungshinweise: Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Kriterium der Selbständigkeit. Definition in 84 I 2 HGB Bezeichnung der Tätigkeit in der Vertragsurkunde ist allenfalls ein Indiz. Wesentlich sind die Hoheit über die Arbeitszeit (Kann der Fahrer jederzeit aufhören?) und die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9

10 II. Kaufmann 2. Kannkaufmann, 2 HGB a) Gewerbliches Unternehmen ( 2 HGB) Ø Erfordert das Gewerbe ein kaufmännische Einrichtung, ist der Betreiber kraft Gesetzes Istkaufmann ( 1 I HGB). Ø Also: Kleingewerbe b) Wahlrecht Ø Ausübung durch Antrag auf Eintragung in das Handelsregister 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10

11 II. Kaufmann Was sind Vorteile der Eintragung als Kannkaufmann? Provisionsanspruch auch ohne Vereinbarung, 354 I HGB Zinsanspruch ohne Verzug bereits ab Fälligkeit, 352, 353 HGB Erweiterter Schutz des redlichen (Eigentum-)Erwerbs, 366 HGB Erweiterung des Zurückbehaltungsrechts, 369 ff. HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11

12 II. Kaufmann Was sind Nachteile der Eintragung als Kannkaufmann? Befreiung von dem Formerfordernis von Bürgschaftserklärungen, 350 HGB Schweigen erlangt rechtliche Bedeutung, 362 HGB und kaufmännisches Bestätigungsschreiben Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf, 377 HGB Buchführungspflichten, 238 ff. HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12

13 Kaufmann i.s.d. HGB Betreiben eines Handelsgewerbes Eintragung mit Willen Eintragung ohne Willen & Betreiben eines Gewerbes Rechtsform Setzung eines Rechtscheins Istkaufmann 1 HGB Kannkaufmann 2 HGB Fiktivkaufmann 5 HGB Formkaufmann 6 I, II HGB Scheinkaufmann Ausnahme 3 HGB Ausnahme 3 HGB AG, KGaA, GmbH 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13

14 III. Unternehmer 1. Bedeutung Rechtlich notwendige Unterscheidung vom Kaufmann Begriff des Unternehmers entstammt dem Verbraucherschutzrecht, siehe 14 BGB Verhältnis wechselseitig: Jeder Kaufmann i.s.d. HGB ist Unternehmer i.s.d. 14 HGB. Aber: Nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann (z. B. Kleingewerbetreibende). 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14

15 III. Unternehmer 2. Voraussetzungen a) Rechtssubjekt: Natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Vereine) oder rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. ohg) b) Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit c) Zuordnung des Geschäfts zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, siehe 14 I BGB ( in Ausübung ) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15

16 III. Unternehmer Unternehmerhandeln liegt bereits ab der Existenzgründung vor, 2. Voraussetzungen arg. e contrario 512 BGB. a) Rechtssubjekt: Bei Natürliche sog. dual Personen, use-geschäften juristische Personen (z. B. entscheidet GmbH, AG, der Vereine) überwiegende oder rechtsfähige Personengesellschaft Anteil über die Zuordnung. (z. B. ohg) b) Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit c) Zuordnung des Geschäfts zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, siehe 14 I BGB ( in Ausübung ) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16

17 IV. Handelsregister 1. Begriff, Historie, Funktion Öffentliches Verzeichnis, in das bestimmte für den Handelsverkehr erhebliche Rechtstatsachen eingetragen werden. Historisches Vorbild waren die sog. Gilderollen. Das Handelsregister wird gemäß 8 I HGB i.v.m. 23a I Nr. 2, II Nr. 3 GVG von den Amtsgerichten (Abteilung Registergericht ) geführt. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17

18 IV. Handelsregister 1. Begriff, Historie, Funktion Das Handelsregister wird elektronisch geführt, 8 I HGB. Einsicht ist für jedermann zu Informationszwecken möglich ( 9 I 1 HGB). Erforderlich ist nur ein (kostenpflichtiger) Antrag auf Erteilung eines Handelsregisterauszugs. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18

19 IV. Handelsregister 2. Eintragungspflichtige Tatsachen Eintragungspflichtig sind nur die Rechtstatsachen, für die die handelsrechtliche Vorschriften eine Anmeldungspflicht begründen (sog. Enumerationsprinzip). Beispiele: Kaufmännisches Gewerbe, 29 HGB Prokura, 53 I, II HGB Gründung einer ohg, 106 HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19

20 IV. Handelsregister 3. Ablauf einer Eintragung Eintragungen erfolgen grds. nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Anmeldung. Anmeldung hat elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, 12 I 1, II 1 HGB. Elektronische Eintragung und Wirksamwerden, 8a I HGB Bekanntmachung der Eintragung, in der Regel auf einer elektronischen Plattform ( 10 HGB) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20

21 IV. Handelsregister 4. Wesentliche Bedeutung des Handelsregisters a) Publizität b) Abstrakter Verkehrsschutz Rechtsscheinhaftung des 15 HGB Bsp.: Erlöschen der Prokura; keine Eintragung ( 53 II HGB); (Fort-)Bestand der Prokura wird nach 15 I HGB vermutet Abstrakte Rechtsscheinhaftung, da Einsichtnahme in das Handelsregister entbehrlich ist. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21

22 V. Firma 1. Bedeutung Name des Kaufmanns im Rechtsverkehr, 17 I BGB Bezeichnet nicht das Gewerbe, sondern den Rechtsträger (z. B. ohg, GmbH). Firma ist ein nach 823 I BGB absolut geschütztes Recht. Davon zu unterscheiden sind Marken, die die Produkte eines Unternehmens kennzeichnen, 3 I MarkenG. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22

23 V. Firma 2. Bestandteile der Firma Jede Firma muss aus zwei Teilen bestehen: a) Kennzeichnender Teil, 18 I HGB Unterscheidungskraft, 18 I HGB Irreführungsverbot, 18 II HGB b) Rechtsformzusatz ( 19 HGB, 4 AktG, 4 I GmbHG) und ggf. Hinweis auf Haftungsbeschränkung ( 19 II HGB) 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23

24 V. Firma 2. Bestandteile der Firma Jede Firma muss aus zwei Teilen bestehen: a) Kennzeichnender Teil, 18 I HGB Unterscheidungskraft, 18 I HGB Irreführungsverbot, 18 II HGB Bei Veräußerung, Vererbung b) Rechtsformzusatz etc. ( stellen 19 HGB, sich Fragen 4 AktG, der 4 I GmbHG) und Firmenfortführung. ggf. Hinweis auf Siehe Haftungsbeschränkung hierzu ( 21, 1922, II 24 HGB) HGB. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24

25 VI. Prokura Gesetzliche Regelung in den 48 ff. HGB Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht i.s.d. 167 I BGB Besonderheiten: Erteilung ist durch 48 I HGB einem Kaufmann vorbehalten Erforderlich ist ausdrückliche Erteilung, 48 I HGB Gesetzlich bestimmter Umfang, 49, 50 HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25

26 VI. Prokura Gesetzliche Die Erteilung Regelung ist (deklaratorisch) in den 48 ff. zur HGB Rechtsgeschäftlich Eintragung in erteilte das Handelsregister Vertretungsmacht i.s.d. anzumelden, 167 I BGB 53 I HGB. Besonderheiten: Erteilung ist durch 48 I HGB einem Kaufmann vorbehalten Erforderlich ist ausdrückliche Erteilung, 48 I HGB Gesetzlich bestimmter Umfang, 49, 50 HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 26

27 VI. Prokura Prokura berechtigt zu allen außergerichtlichen und gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, 49 I HGB. Dieser gesetzliche Umfang kann durch den Kaufmann nicht eingeschränkt werden, 50 I, II HGB. Nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken bedarf besonders zu erteilender Befugnis, 49 II HGB. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 27

28 VI. Prokura Hierauf gerichtete Erklärungen wirken Prokura berechtigt zu allen außergerichtlichen nur im Innenverhältnis zwischen und gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handels- Kaufmann und Prokurist, bei deren Überschreiten ein Missbrauch der gewerbes mit sich bringt, 49 I HGB. Vertretungsmacht vorliegt. Dieser gesetzliche Umfang kann durch den Kaufmann nicht eingeschränkt werden, 50 I, II HGB. Nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken bedarf besonders zu erteilender Befugnis, 49 II HGB. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 28

29 VI. Prokura Die Prokura erlischt u. a., wenn das ihrer Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag) erlischt ( 168 Satz 1 BGB) oder dieses Rechtsverhältnis fortbesteht und die Prokura widerrufen wird, 52 I HGB. Das Erlöschen ist (deklaratorisch) in das Handelsregister einzutragen, 53 II HGB. Wird die Eintragung versäumt, besteht ein Rechtsschein für den Fortbestand, 15 I HGB. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 29

30 VII.Handelsgeschäfte Der Begriffs des Handelsgeschäfts wird doppeldeutig verwendet: zum einen i.s.d. Unternehmens, zum anderen i.s. einzelner Geschäfte, die ein Kaufmann tätigt. Legaldefinition in 343 HGB Ø Alle Geschäfte eines Kaufmanns i.s.d. 1 ff. HGB, die zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehören. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 30

31 VII.Handelsgeschäfte 1. Geschäft Willentliches Handeln im Rechtsverkehr, wobei die Wirksamkeit des Handelns unerheblich ist. Ø Nicht bloße interne Organisationsgeschäfte bei Gesellschaften. 2. Kaufmann i.s.d. 1 ff. HGB 3. Betriebszugehörigkeit Zu unterscheiden von sog. Privatgeschäften des Kaufmanns Vermutung des 344 I, II HGB 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 31

32 VII.Handelsgeschäfte 4. Unterscheidung zwischen einseitigen und beiderseitigen Handelsgeschäften Für die Anwendung der 343 ff. HGB genügt grds. ein einseitiges Handelsgeschäft, siehe 345 HGB. Einzelne Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, z. B. 377 HGB. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 32

33 VII.Handelsgeschäfte 5. Einzelne Handelsgeschäfte (Übersicht) Handelskauf ( HGB) Kommissionsgeschäft ( HGB) Frachtgeschäft ( d HGB) Speditionsgeschäft ( HGB) Lagergeschäft ( h HGB) Auch außerhalb des HGB, z. B.: Versicherungsvertrag (VVG) Einlagengeschäft von Banken etc. 17. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 33

34 Literaturhinweise zur Vertiefung: Lettl, Handelsrecht, 3. Aufl. 2015, 2, 3, 6, 12 Mock, Grundfälle zum Stellvertretungsrecht, JuS 2008, 391 ff. K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl. 2014, 9, 10, 14, 16, Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 34

35 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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