NOVELLIERUNGEN DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES ZUR PERSONALISIERTEN WERBUNG IHK Nürnberg/GDD 1
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- Andreas Lehmann
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1 NOVELLIERUNGEN DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES ZUR PERSONALISIERTEN WERBUNG IHK Nürnberg/GDD 1
2 Übersicht der Änderungen BDSG-Novelle II BDSG-Novelle II : Inkrafttreten Neue Regelungen im BDSG Personalisierte Werbung Erweiterte Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung Arbeitnehmerdatenschutz Informationspflicht bei Datenschutzpannen Kündigungsschutz für den internen Datenschutzbeauftragten IHK Nürnberg/GDD 2
3 Personalisierte Werbung Systemwechsel hin zur Einwilligung Rechtsprechung: Grundsatz der Einwilligung Telefon- und -Marketing wurde auch bisher durch die Rechtsprechung in der Geschäftsbeziehung B2C und B2B erschwert. Grundsatz des Einwilligungsvorbehalt jedoch existieren sechs Ausnahmen Kein Ende der personalisierten Werbung: KEINE PANIK! IHK Nürnberg/GDD 3
4 Personalisierte Werbung 6 Ausnahmen bei der Datennutzung zum Zweck der Werbung d.h. Werbung ohne Einwilligung erlaubt (Privilegierung) Ausnahme 1: Werbung an Bestandskunden ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) rechtsgeschäftliches Schuldverhältnisses erforderlich, d.h. Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung, Interessenten, Teilnehmer einem Gewinnspiel darf ich für eigene Werbung verwenden. Kann ich Daten von Bestandskunden listenmäßig nach einem gemeinsamen Gruppenmerkmal (Kunde kauft Produkt X) zusammenfassen? Ja ohne Einwilligung erlaubt. Kann ich weitere Daten für die Selektion der Listendaten, z. B für eine gezieltere Kundenansprache hinzuspeichern? Ja das ist ohne Einwilligung ebenfalls erlaubt IHK Nürnberg/GDD 4
5 Personalisierte Werbung Was sind Listendaten? Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, Name, Titel/akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr und Beruf/ Geschäftsbezeichnung Beachte: Allerdings ist dies nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Besonders sensible Daten, z. B. Daten über Gesundheit oder Religion einer Person) dürfen nie ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet werden. keine Listendaten sind Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse und Geburtsdatum. Auch veröffentlichte Telefonnummern und Faxnummern sind keine Listendaten. Bei werblicher Nutzung dieser Daten ist wie bisher eine Einwilligung erforderlich IHK Nürnberg/GDD 5
6 Personalisierte Werbung Ausnahme 2: Allgemein zugängliche Verzeichnisse ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG) Unternehmen dürfen weiterhin personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen für die eigene Werbung nutzen. Beispiele für diese Verzeichnisse sind z. B. Adressverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse und Branchenverzeichnisse Darf Werbung für eigene Angebote an Anschriften aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen gesendet werden? Ja das ist erlaubt. Beachte: Das Internet als solches ist kein allgemein zugängliches Verzeichnis. Aber der Internet enthält allgemein zugängliche Verzeichnisse z. B. Verzeichnis von Vereinsmitgliedern IHK Nürnberg/GDD 6
7 Personalisierte Werbung Ausnahme 3: Listendaten im Bereich zwischen Unternehmern B2B ( 28 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BDSG) Darf ich Werbung für eigene oder fremde Angebote im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit an die berufliche Anschrift senden? Ja das ist erlaubt. Ich kann auch den Namen des Ansprechpartners in der Anschrift nennen. Kann ich diese Adressdaten mit einer Angabe zu einer Personengruppe versehen? Ja das ist erlaubt, z. B. Käufer von Landmaschinen Darf ich Daten zum Unternehmen hinzuspeichern? Ja ich kann Daten zum Unternehmen hinzuspeichern, solange diese sich nicht auf eine konkrete Person beziehen. Wenn Kunde allerdings zum Bestandskunden wird greifen die beschriebenen Privilegierungen. Beachte: Unzulässig ist der Verkauf und die Vermietung von Telefaxnummern, -Adressen oder die Vermietung von beruflichen Adressen zur Werbung für den privaten Bedarf IHK Nürnberg/GDD 7
8 Personalisierte Werbung Ausnahme 4: Nutzung von Listendaten für Spendenorganisationen und Parteien ( 28 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BDSG) Verkauf und Vermietung von Listendaten an Spendenorganisationen und Parteien nur für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach 10b Absatz 1 und 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind (Eigenwerbung). Ich kann also Werbung für Spenden als steuerbegünstigte Organisation versenden? Ja das ist zulässig. Kann ich auch Werbung zur Gewinnung von Mitgliedern oder für Wahlwerbung per Post versenden? Nein das ist nicht erlaubt. Diese Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor IHK Nürnberg/GDD 8
9 Personalisierte Werbung Ausnahme 5: Übermittlung von Listendaten zum Zweck der Werbung ( 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG). Wenn ich Werbung für eigene oder fremde Angebote versenden will und dazu Adressdaten listenmäßig zusammen mit einer Angabe zu einer Personengruppe übermittelt erhalte, was muss ich dann beachten? Ich muss bei der Werbung die erstmalig erhebende Stelle angeben, d.h. das Unternehmen mit dem letzten von der betroffenen Person ausgehenden Kunden- oder Interessenkontakt (Quelle des Adressaten). Dies nennt man auch transparente Übermittlung. Wie lange und ab wann müssen Übermittler und Empfänger der Adressdaten die transparente Übermittlung protokollieren? Die Protokollierungspflicht gilt ab dem 1. April 2010 und die Protokollierung muss 2 Jahre lang erfolgen IHK Nürnberg/GDD 9
10 Personalisierte Werbung Ausnahme 6: Empfehlungs- und Beipackwerbung ( 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG). Nutzung eigener Datenbestände zum Zweck der Werbung für fremde Angebote ist zulässig, wenn die verantwortliche Stelle zweifelsfrei erkennbar ist. Beispiele: o eigenes Anschreiben des Unternehmens A als verantwortlichen Stelle mit Werbebroschüre des Unternehmens B o Empfehlung des Unternehmens B mit Anschreiben von Unternehmen A ohne eigene Werbung o Versendung von Werbebriefen im Lettershop-Verfahren IHK Nürnberg/GDD 10
11 Personalisierte Werbung Funktionsweise des Lettershopverfahrens Werbendes Unternehmen A liefert Werbebrief Der Werbebrief des Unternehmens wird im Lettershop mit Adressen eines Adresshändlers verknüpft und vom Lettershop versendet. Beachte: keine Übermittlung von Adressen an das fremde werbende Unternehmen (was ohne Einwilligung unzulässig wäre) erstmalig speichernde Stelle muss in der Werbung genannt werden Versand der Werbemittel durch ein zwischengeschaltetes Unternehmen IHK Nürnberg/GDD 11
12 Personalisierte Werbung Beachte: Beim Lettershop-Verfahren ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gem. erforderlich! 11 BDSG Außerdem sind die Verschärfungen der BDSG-Novelle II zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) zu beachten! Bußgeld bis zu EURO bei Verstoß. Werbewiderspruch: Wann muss ich den Empfänger der Werbung auf sein Widerspruchsrecht hinweisen? Ich muss in jedem Werbeschreiben die beworbene Person auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Muss ich diesen Hinweis auch bei einem Vertragsschluss oder Anfragen von Interessenten mit dem Kunden erteilen? Ja auch dann ist der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Kunden erforderlich IHK Nürnberg/GDD 12
13 Personalisierte Werbung Datenübermittlung im Konzern Kein Konzernprivileg Datenaustausch innerhalb eines Konzern unterliegt keinen Erleichterungen Jedes Unternehmen ist als eigene Rechtspersönlichkeit Dritter i. S. d. BDSG (siehe EU-Richtlinie zum Datenschutz). Datenübermittlung im Konzern für Werbezwecke erlaubt, wenn - Listendaten übermittelt werden und - die Übermittlung dieser Daten dokumentiert und die Quelle in der werblichen Ansprache angegeben wird (BDSG-Novelle II) IHK Nürnberg/GDD 13
14 Personalisierte Werbung Übergangsregelung Verarbeitung und Nutzung von vor dem erhobenen und gespeicherten Kundendaten: Verarbeitung und Nutzung dieser Daten für eine Übergangsfrist von 3 Jahren nach altem Recht. Beachte: Erfolgt eine Aktualisierung einer Adresse nach dem (Inkrafttreten der BDSG-Novelle II) gilt neues Recht und zwar für den gesamten Datensatz. Bei Korrektur von Schreibfehlern in der Adresse wohl noch altes Recht für die Übergangsfrist anwendbar, bei neuer Adresse wegen Umzug neues Recht anzuwenden IHK Nürnberg/GDD 14
15 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) versus Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)? Schutzbereich von UWG und BDSG Beide Gesetze sind aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter nebeneinander anwendbar Datenschutzrechtliche Einwilligung (BDSG) Steuert die Preisgabe und Verwertung der personenbezogenen Daten des Betroffenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Wettbewerbsrechtliche Einwilligung (UWG) Mit ihr gibt der Kunde abhängig vom Werbemedium, auf das sich die Einwilligung erstreckt, seine Privatsphäre für Telefonwerbung frei oder nimmt der -Werbung den grundsätzlich vorliegenden belästigenden Charakter IHK Nürnberg/GDD 15
16 Einwilligungen nach BDSG und UWG Briefwerbung (1) Datenschutzrechtliche Einwilligung (BDSG) Bei der Erhebung von Daten von Neukunden für eine ausschließlich werbliche Ansprache ist eine Einwilligung des Neukunden erforderlich (Primärzweck!) Bei Datenerhebung zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts mit dem Kunden ist eine beschränkte Datennutzung für Werbung ohne die Einwilligung des Kunden möglich (Sekundärzweck!) Nach 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG können die Daten der Bestandskunden für Eigenwerbung genutzt werden, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen betroffenen Kunden entgegenstehen (hier greifen die 6 Ausnahmen von der Einwilligung) IHK Nürnberg/GDD 16
17 Einwilligungen nach BDSG und UWG Briefwerbung (2) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung (UWG) Nur geringfügiger Eingriff in die räumlich-gegenständliche Eigentums- und Besitzsphäre des Adressaten Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt bei der Briefwerbung dem opt-out-prinzip, d.h. die Briefwerbung ist zulässig, bis der Adressat gegenüber dem Unternehmen widerspricht (Werbewiderspruch). Ohne Bagatellprüfung angenommene unzumutbare Belästigung liegt gem. 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG i. V. m. Nr. 26 Schwarzen Liste vor, wenn der Kunde hartnäckig beworben wird IHK Nürnberg/GDD 17
18 Einwilligungen nach BDSG und UWG Briefwerbung (3) Ergebnis Briefwerbung wettbewerbsrechtlich ohne Einwilligung bis zum Werbewiderspruch zulässig Werbewiderspruch strikt beachten Bei Einwilligungen in AGB diese drucktechnisch hervorheben Verwendung der Daten von Neukunden für Werbezwecke als Primärzweck ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich IHK Nürnberg/GDD 18
19 Einwilligungen nach BDSG und UWG und SMS-Werbung (1) Datenschutzrechtliche Einwilligung Isoliertes aktives Nachfragen des Nutzers nach einem Newsletter ohne Einwilligung möglich, da das Nachfragen dann die Einwilligung ist Für die Verwendung der -Adresse des Kunden z. B. Werbe- s ist eine Einwilligung erforderlich (double-opt-in), um sicherzustellen, dass der Empfänger der Berechtigte ist. Kein Rückgriff auf Erlaubnistatbestände des BDSG für Werbe- s, da 12 Abs. 1 TMG nur bereichsspezifische Erlaubnistatbestände, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen ( -Werbung = Telemediendienst i. S. v. 1 TMG) anerkennt IHK Nürnberg/GDD 19
20 Einwilligungen nach BDSG und UWG und SMS-Werbung (2) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung -Werbung greift nicht in die Privatsphäre des Adressaten ein, kann allerdings belästigend wirken Direkt-Werbung per ohne Einwilligung des Adressaten unzulässig Unaufgefordert zugesendet Werbe- s werden unterschiedslos als unlauter gewertet, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich Konkludente Einwilligung nicht möglich IHK Nürnberg/GDD 20
21 Einwilligungen nach BDSG und UWG und SMS-Werbung (3) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Keine Einwilligung gem. 7 Abs. 3 UWG für -Werbung erforderlich, wenn - Werbender die Mailadresse des Adressaten mit einem Vertrag erhalten hat, - Eigene ähnliche Produkte beworben werden, - Kein Widerspruch des Adressaten vorliegt, - Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgte und - Dem Adressaten keine Zusatzkosten entstehen IHK Nürnberg/GDD 21
22 Einwilligungen nach BDSG und UWG Fax-Werbung Datenschutzrechtliche Einwilligung Die Faxnummer ist kein Listendatum. Einwilligung erforderlich Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Direkt-Werbung per Fax ohne Einwilligung des Adressaten unzulässig Unaufgefordert zugesendet Werbe-Faxe werden unterschiedslos als unlauter gewertet, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich Konkludente Einwilligung nicht möglich IHK Nürnberg/GDD 22
23 Einwilligungen nach BDSG und UWG Telefon-Werbung (1) Datenschutzrechtliche Einwilligung Bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen für die Telefonwerbung fehlen Die Zulässigkeit der Datenerhebung und Nutzung richtet sich nach dem BDSG. Hier Einwilligung in Telefonwerbung erforderlich, da Telefonnummer kein Listendatum Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Unterschiedliche Behandlung von - Telefonwerbung gegenüber Privatkunden - Telefonwerbung gegenüber Geschäftskunden IHK Nürnberg/GDD 23
24 Einwilligungen nach BDSG und UWG Telefon-Werbung (2) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Telefonwerbung an Privatkunden - Unkontrolliertes Eindringen in die Privatsphäre des Anschlussinhabers - Telefonwerbung ohne die erklärte Einwilligung des Adressaten ist ohne Weiteres wettbewerbswidrig - BGH hat sich auf die opt-in-lösung festgelegt - Keine Einwilligungserteilung in AGB - Erforderlich ist die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in Anrufe zu Werbezwecken - Verbot der Rufnummernunterdrückung für Werbeanrufe gem. 102 TKG IHK Nürnberg/GDD 24
25 Einwilligungen nach BDSG und UWG Telefon-Werbung (3) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Telefonwerbung an Geschäftskunden - Bei sonstigen Marktteilnehmern, insbesondere gewerblich oder freiberuflich Tätigen ausdrückliche Einwilligung oder das vermutete Einverständnis erforderlich - Das Einverständnis ist nach Rechtsprechung des BGH zu vermuten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung besteht - Die Vermutung gilt auch dann, wenn der Telefonanruf den eigentlichen Geschäftsgegenstand des Angerufenen und nicht nur ein Hilfsmittel für seine berufliche Tätigkeit betrifft IHK Nürnberg/GDD 25
26 Einwilligungen nach BDSG und UWG Telefon-Werbung (4) Wettbewerbsrechtliche Einwilligung Telefonwerbung an Geschäftskunden - Voraussetzungen für eine vermutete Einwilligung Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt der Werbung eine vermutete Einwilligung nahe legen, Sachlicher Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung, Prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des anzurufenden Geschäftspartners annehmen konnte Der anzurufende Gewerbetreibende muss dabei gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein IHK Nürnberg/GDD 26
27 Einwilligungen nach BDSG und UWG Briefwerbung BDSG UWG Neukunde Bestandskunde Einwilligung Ohne Einwilligung Ohne Einwilligung erforderlich wenn privilegiert Werbewiderspruch (Primärzweck) (6 Ausnahmen) beachten! (Sekundärzweck) IHK Nürnberg/GDD 27
28 Einwilligungen nach BDSG und UWG BDSG Einwilligung erforderlich Faxnummer Kein Listendatum Faxwerbung UWG b2c Einwilligung erforderlich b2b Einwilligung erforderlich IHK Nürnberg/GDD 28
29 Einwilligungen nach BDSG und UWG BDSG Keine Einwilligung bei isoliertem Nachfragen sonst Einwilligung erforderlich -, SMS-, MMS-Werbung Kein Rückgriff auf Erleichterungen des BDSG möglich wegen 12 Abs. 1 TMG UWG b2c Einwilligung erforderlich b2b Ausnahmsweise ohne Einwilligung 7 Abs. 3 UWG Sonst Einwilligung erforderlich IHK Nürnberg/GDD 29
30 Einwilligungen nach BDSG und UWG BDSG Einwilligung erforderlich Telefonnummer Kein Listendatum Telefonwerbung UWG b2c Ausdrückliche Einwilligung erforderlich b2b Mutmaßliche Einwilligung erforderlich IHK Nürnberg/GDD 30
31 Vortragsende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen werde ich Ihnen gerne beantworten. Sie erreichen mich unter: Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz Rechtsanwalt Thomas P. Costard Bayreuther Str. 11, Nürnberg Tel. 0911/ IHK Nürnberg/GDD 31
32 Vortragsende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen werde ich Ihnen gerne beantworten. Sie erreichen mich unter: Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz Rechtsanwalt Thomas P. Costard Bayreuther Str. 11, Nürnberg Tel. 0911/ IHK Nürnberg/GDD 32
33 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag Beantragung einer Kreditkarte bei einer deutschen Großbank (genannt ABC), die eine Mutter in einem Staat der europäischen Union hat. (Abschrift der Antragsseite mit Einwilligungen und Erklärungen) [A] Schufa-Klausel für Kreditkartenverträge [B] Widerrufsbelehrung [C] Einwilligungserklärung zur Auswertung von Zahlungsverkehrsdaten und Nutzung von Daten des Risikomanagements zu Marketingzwecken [D] Einwilligung in Werbung IHK Nürnberg/GDD 33
34 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag [C] Einwilligungserklärung zur Auswertung von Zahlungsverkehrsdaten und Nutzung von Daten des Risikomanagements zu Marketingzwecken ABC möchte den Kunden in allen Fragen zu Finanzdienstleistungen auf seine individuelle Situation angepasst ansprechen und beraten. Zu diesem Zweck möchte die Bank zusätzlich zu den, ihr bereits jetzt vorliegenden Daten, detailliertere Informationen im Rahmen des Zahlungsverkehrs (Giro-, Spar- und Kreditkonten, Kreditkarten) auswerten. Davon betroffen sind Informationen über den Auftraggeber und Zahlungsempfänger (soweit es sich dabei um juristische Personen, wie z. B. Aktiengesellschaften, oder den Kunden selbst handelt), den Verwendungszweck, das Buchungsdatum, den Händler sowie den Zahlungsbetrag. Zusätzlich möchte die Bank die Angaben des Risikomanagements (siehe Ziffer 21 der Vertragsbedingungen) zur umfassenden Betreuung ihrer Kunden auch für Marketingzwecke nutzen. Durch meine Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden, dass ABC die vorstehend genannten Informationen nutzen darf. Die vorstehende Einwilligungserklärung kann ich / können wir jederzeit für die Zukunft widerrufen IHK Nürnberg/GDD 34
35 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag Ziffer 21 der Vertragsbedingungen (1) Datenübermittlung zwischen Tochter ABC und Mutter M für Zwecke des Risikomanagements ABC und Muttergesellschaft M arbeiten im Interesse einer umfassenden Betreuung ihrer Kunden im X-Konzern zusammen. Für Zwecke des aktiven Risikomanagements auf Seiten beider Banken und zur Bereitstellung aller Services rund um das Karten- bzw. Kreditprodukt (z. B. Umsatzanzeige mittels ABC-Auszugsdrucker, ABC-Online-Banking) werden zwischen den Banken wechselseitig und regelmäßig die hierfür erforderlichen Angaben übermittelt. Dazu gehören: Personalien (Name, Anschrift, Nationalität, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten) Geschäftstechnische Daten zu dem jeweiligen Konto- oder Produktvertrag (z. B. Kontonummer, Kreditnummer, Partnernummer, Kundennummer, Kartennummer) IHK Nürnberg/GDD 35
36 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag Ziffer 21 der Vertragsbedingungen (2) Dazu gehören (Fortsetzung): Ausmaß der Produktnutzung (z. B. Wertpapiergeschäfte, Darlehen, Absatzfinanzierung, Baufinanzierung, Kreditkarte, Girokonto, Konsumentenkredit), insbesondere Angaben zu Salden auf dem jeweiligen Kredit-, Depot-, Kontokorrent- und Sparkonto sowie Detailangaben zu den beantragten und genutzten Kreditprodukten ( z. B. Limithöhe, Datum des Antrags und der letzten Kreditentscheidung, sowie Darlehensbetrag, Kreditentscheidung der Bank, Ratenanzahl und -höhe, Restlaufzeit, aktueller Saldo, Mahnstatus) Detailinformationen zur Kreditkartennutzung (z. B. Kartenprodukt, Kartenart, Limit, Transaktionen, Abrechnungsdatum und Betrag) Informationen zur Bonität (z. B. Bonitätsklasse) In diesem Rahmen entbindet/entbinden der Karteninhaber bzw. der/die Darlehensnehmer beide Banken vom Bankgeheimnis IHK Nürnberg/GDD 36
37 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag Sofortige Vertragsausführung (Vertragsformular zum Download) XYZ-Kunde Unterschrift (Ich wünsche die sofortige Ausführung des Vertrages) XYZ-Kunde Unterschrift der Karteninhaber ABC Bank Unterschrift der ABC Bank IHK Nürnberg/GDD 37
38 Podiumsdiskussion Scenario Kreditkarten-Antrag Prüfung der einzelnen Klauseln Datenübermittlung wechselseitig von Tochter ABC und Mutter M innerhalb der EU innerhalb eines Konzerns Einwilligungserklärung zur Auswertung von Zahlungsverkehrsdaten und Nutzung von Daten des Risikomanagements zu Marketingzwecken IHK Nürnberg/GDD 38
39 Personalisierte Werbung Datenübermittlung im Konzern innerhalb der EU Einwilligung oder vertragliche Regelung mit dem Kunden erforderlich bei Datenübermittlung an einen Dritten, wenn es sich nicht um Listendaten handelt hier: Ziffer der Vertragsbedingungen 20 der ABC Bank Ermächtigung zur Datenübermittlung zwischen Abwicklungsunternehmen und der ABC Bank Der Karteninhaber ermächtigt ABC Bank gegenüber der Muttergesellschaft im EU-Land mit Sitz in X oder anderen Abwicklungsunternehmen, die in Zusammenhang mit der Ausstellung und Benutzung der Kreditkarte erforderlichen Angaben zur Abwicklung zu machen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln. Sofern ABC Bank ein anderes Abwicklungsunternehmen beauftragt, wird sie den Karteninhaber hierüber informieren IHK Nürnberg/GDD 39
40 Personalisierte Werbung Datenübermittlung im Konzern Beachte: Kopplungsverbot, 28 Abs. 3b BDSG Kopplung des Vertragsabschlusses an die Einwilligungen Jedoch keine Monopolstellung der ABC Bank, da viele Kreditkartenanbieter, auch Wechsel des Anbieters zumutbar Kein Verstoß gegen 28 Abs. 3b BDSG Einwilligung in Werbung in den AGB der ABC Bank Widerruf drucktechnisch hervorgehoben (+) Hinweis auf Widerruf der Einwilligung vorhanden (+) Widerruf nicht erschwert, da per Post, Telefon und Fax (+) IHK Nürnberg/GDD 40
41 Personalisierte Werbung Frage 1: Ist eine Willensentscheidung, die einen Vertragsschluss an die Bedingung der Abgabe einer Einwilligung knüpft (Koppelung) noch freiwillig? Frage 2: Ist eine solche Einwilligung in AGB mit einem Verweis auf die Daten des Risikomanagements, die dann zusätzlich zu Marketingzwecken verwendet werden sollen noch transparent? Frage 3: Sind alle ermittelten Daten des Risikomanagements für Marketing-Zwecke erforderlich? Genügt die vollumfängliche Nutzung der Daten des Risikomanagements dem Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung? IHK Nürnberg/GDD 41
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