Falllösungsschema Lizentiatsexamen Herbst 2006

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1 Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Falllösungsschema Lizentiatsexamen Herbst 2006 A. Allgemeines Sofern der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verheiratet war, ist der erbrechtlichen Auseinandersetzung stets zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung voranzustellen. Erst was nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung verbleibt, gehört in den Nachlass. B. Güterrechtliche Auseinandersetzung 1) Güterstand der Ehegatten a) Der Güterstand wird durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, weshalb eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist und vorgängig zu prüfen ist, nach welchem Güterstand sich die Auseinandersetzung richtet. b) Die Ehegatten haben 1958, also noch unter dem alten Güterrecht, geheiratet. Sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie standen damit unter dem damaligen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, weshalb neu die Errungenschaftsbeteiligung gilt (Art. 9a und 9b Abs. 1 SchlT). Die Parteien haben auch keine Beibehaltungserklärung gemäss Art. 9e Abs. 1 SchlT abgegeben. Gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ist die güterrechtliche Auseinandersetzung für die gesamte Dauer nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen. c) Die Parteien haben weder einen Ehevertrag abgeschlossen noch gilt ein ausserordentlicher Güterstand, weshalb die Regeln des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung anzuwenden sind. 2) Güterrechtliche Auseinandersetzung a) Massgebend für den Bestand der Güter ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB), bei Auflösung durch Tod ist dies der massgebende Zeitpunkt (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Dabei ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 i.v.m. Art. 211 ZGB). b) Es ist dementsprechend zu prüfen, welche Vermögenswerte der Parteien bei Auflösung des Güterstandes, also am 7. April 2006 besassen. In einem ersten Schritt ist anhand der sachenrechtlichen Kriterien stets zu entscheiden, ob es sich um Vermögenswerte der Ehefrau oder des Ehemannes handelt, und in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieser dem Eigengut oder der Errungenschaft des jeweiligen Ehegatten zuzuordnen ist. aa) Das Sparkonto von CHF 4 Mio. bei der UBS läuft auf den Namen des Ehemannes. Gemäss Sachverhalt konnte dieses Geld wegen des guten Jobs angespart werden, weshalb anzunehmen ist, es sei aus Arbeitserwerb angespart worden. Gemäss

2 2 Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB handelt es sich deshalb um Errungenschaft des Ehemannes. bb) Die 100 Inhaberaktien der Firma Consenta AG hat der Ehemann geerbt, weshalb sie in sein Eigengut fallen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Es ist derjenige Wert einzusetzen, der im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (heute) gilt. Gemäss Sachverhalt hatten die Aktien im April 2006 einen Wert von CHF 10'000. / Stück (gesamthaft somit CHF 1'000'000. ) und sind in ihrem Wert stabil geblieben. Der konjunkturelle Wertzuwachs verbleibt bei der betreffenden Gütermasse, und stellt auch keinen Ertrag dar.. cc) Das Mehrfamilienhaus ist gemäss Sachverhalt im Eigentum der Ehefrau. Sie hat es in die Ehe eingebracht, weshalb es gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB Eigengut darstellt. Es ist vorliegend zwar unwesentlich, doch müsste der gegenwärtige Verkehrswert von CHF 4 Mio. eingesetzt werden. dd) Das Sparkonto mit den Mietzinseinnahmen bei der CS läuft auf den Namen der Ehefrau. Bei den Mieteinnahmen der Eigengutsliegenschaft handelt es sich um Erträge des Eigenguts, welche gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in die Errungenschaft fallen. Der Güterstand wird mit dem Tod am 7. April 2006 aufgelöst, weshalb anschliessend keine Errungenschaft mehr gebildet werden kann. Das Geld hat auch nicht einen Wertzuwachs erfahren, der zu berücksichtigen wäre, sondern es ist zusätzlich Geld und damit Vermögenswerte hinzugekommen, die gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB nicht zu berücksichtigen sind. ee) Übersichtsmässig stellt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung folgendermassen dar: Vermögenswert Ehemann Ehefrau EG Err Err EG Sparkonto UBS 4'000'000. Aktien Consenta 1'000'000. AG Mehrfam.-Haus 4'000'000. Sparkonto CS 400'000. Total 1'000'000. 4'000' '000. c) Die Errungenschaft des Ehemann beträgt CHF 4'000'000., jene der Ehefrau CHF 400'000.. Gemäss Sachverhalt wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, weshalb die Teilung des Vorschlags nach Art. 215 ZGB erfolgt, d.h., es steht jedem Ehegatten bzw. den Erben die Hälfte des Vorschlags (Art. 210 ZGB) des anderen zu, wobei diese verrechnet werden. Der Ehemann bzw. seine Erben haben gegenüber der Ehefrau einen Anspruch von CHF 200'000. und die Ehefrau einen solchen von CHF 2'000'000.. Der Ehefrau steht somit aus der Errungenschaft des Ehemannes ein Anspruch von CHF 1'800'000. zu. Dem Ehemann bzw. seinen Erben verbleiben deshalb CHF 2'200'000. an Errungenschaft und 1'000'000. Eugengut, gesamthaft somit CHF 3'200'000.. Die Ehefrau erhält aus Güterrecht vom Ehemann CHF 1'800'000., und sie behält ihr Sparkonto von CHF 400'000. (bzw. 440'000. ) und das Einfamilienhaus im Wert von CHF 4'000'000..

3 3 Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung verbleiben dementsprechend für die erbrechtliche Auseinandersetzung CHF 3'200'000.. C. Erbrechtliche Auseinandersetzung 1) Grösse des Nachlasses Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt der Nachlass CHF 3.2 Mio. 2) Grundlage der Erbansprüche (Gesetz oder gewillkürte Erbfolge) a) Aus Art. 481 ZGB folgt, dass der Erblasser in den Schranken seiner Verfügungsfähigkeit frei über sein Vermögen verfügen kann. Der Erblasser Vincent hat eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet. b) Es ist zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung gültig ist. Gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB sind Rechtswidrigkeit, mangelnde Verfügungsfähigkeit und mangelhafter Willen Ungültigkeitsgründe. Gemäss Sachverhalt liegt kein solcher Grund vor. Des Weiteren kann eine Verfügung gemäss Art. 520 ZGB auf Ungültigkeitsklage hin für ungültig erklärt werden, wenn sie an einem Formmangel leidet. Ein Formmangel liegt vor, wenn die Formvorschriften der eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 505 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit der Unterschrift zu versehen. In casu liegt eine Formverletzung vor, weil im Testament das Errichtungsdatum nicht angegeben wurde. Gemäss Art. 520a führt der Formmangel des fehlenden Datums nur dann zur Ungültigkeit, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits die Gültigkeitsrelevanz des Errichtungszeitpunktes und andererseits das Fehlen anderer Möglichkeiten, den Errichtungszeitpunkt zu eruieren. Zwar kann aufgrund des Sachverhalts der Errichtungszeitpunkt nicht auf andere Weise festgestellt werden, doch fehlt es am zweiten Erfordernis, der Gültigkeitsrelevanz. Nirgends steht fest, dass der Erblasser verfügungsunfähig gewesen wäre oder dergleichen (Vermutung der Urteilsfähigkeit). Das Testament ist damit formgültig. c) In Ziff. 2 des Testament wurde der Sohn Arthur enterbt. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn sie in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet wurde, ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 1 oder 2 ZGB vorliegt und gemäss Art. 479 Abs. 1 ZGB der Enterbungsgrund angegeben wurde. Zwar mag ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB vorliegen, doch wurde der Enterbungsgrund im Testament nicht angegeben, was Art. 479 Abs. 1 ZGB widerspricht. Der Zusatz er weiss schon warum genügt nicht, weil damit nicht sichergestellt ist, dass durch die Grundangabe beurteilt werden kann, ob ein Grund gemäss Art. 477 ZGB vorliegt, und weil die Begünstigten so auch einen Vorfall be-

4 4 haupten könnten, der gar nicht Grundlage der Enterbung war. Dementsprechend ist die Enterbung ungültig. 3) Übersicht über die erbberechtigten Personen a) Gemäss Testament aa) Der Sohn Arthur ist zwar enterbt worden, doch kann er die Enterbung mit Erfolg anfechten, weil der Enterbungsgrund nicht angegeben wurde. Als Folge davon erhält er gemäss Art. 479 Abs. 3 ZGB den Pflichtteil. bb) Die Tochter Josephine ist als Nachkomme gesetzliche Erbin und pflichtteilsgeschützt, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich abstammt (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Sie erhält aus dem Testament Fr. 800'000.. Da der Erblasser Josephine damit einen Vermögensvorteil (Art. 484 Abs. 1 ZGB) und nicht ein Bruchteil des Nachlasses (Art. 483 Abs. 2 ZGB) vermacht, gilt diese Zuwendung als Vermächtnis. Es liegt keine Teilungsregel und auch kein Vorausvermächtnis vor, weil aus der Formulierung soll von meinem Nachlass vollständig ausgeschlossen sein klar der erblasserische Wille hervorgeht, neben den CHF 800'000. solle sie nichts erhalten (Art. 522 Abs. 2 und Art. 608 Abs. 3 ZGB). Als Vermächtnisnehmerin, die sonst vom Nachlass ausgeschlossen bleibt, besitzt Josephine keine Erbenstellung, was aber in der Lehre umstritten ist. b) Gemäss Gesetz aa) Das Testament spricht sich nur betreffend Josephine und hinsichtlich Arthur (neg. Anordnung) aus, nicht aber hinsichtlich der anderen Erben. Gemäss Art. 481 Abs. 2 ZGB gilt deshalb für den Rest die gesetzliche Erbberechtigung. bb) Charles ist ebenfalls als Nachkomme gesetzlicher Erbe. Seine Ehefrau Clarisse ist weder Nachkomme des Erblassers, noch gehört sie seinem elterlichen oder grosselterlichen Stamm an (vgl. Art. 457 ff.), weshalb sie nicht gesetzliche Erbin ist. Die Tochter Nadja ist zwar Nachkommin, doch ist sie nicht nächste Erbin und würde erst bei Ausfallen des Kindes des Erblassers (ihres Vaters) eintreten (Art. 457 Abs. 3 ZGB), weshalb sie nicht gesetzliche Erbin ist. cc) An die Stelle des vorverstorbenen Sohnes Felix treten die Enkel Marc und Rahel (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Die Schwiegertochter Eva ist weder Nachkomme des Erblassers, noch gehört sie seinem elterlichen oder grosselterlichen Stamm an (vgl. Art. 457 ff.), weshalb sie nicht gesetzliche Erbin ist. dd) Schliesslich ist die Ehefrau Adele gemäss Art. 462 ZGB ebenfalls gesetzliche Erbin. 4) Erbquoten und quotale Pflichtteilsansprüche a) Sämtliche beteiligten Erben (überlebende Ehegatten und Nachkommen) sind Pflichtteilserben, Art. 470 ZGB.

5 5 b) Die Ehefrau Adele muss nur mit den Nachkommen teilen, deshalb ist ihre gesetzliche Quote (GQ) gemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB die Hälfte der Erbschaft, davon gemäss Art. 471 Ziff. 3 ZGB die Hälfte pflichtteilsgeschützt. Adele GQ = ½ PT = ½ von ½ = ¼ c) Die Andere Hälfte des Nachlasses haben die Nachkommen grundsätzlich unter sich nach gleichen Teilen zu teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB), wobei die Enkel Marc und Rahel als ein Stamm zu betrachten sind (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Sämtliche Nachkommen haben gemäss Art. 471 Ziff. 3 ZGB einen Pflichtteil von ¾ ihres gesetzlichen Anspruchs. 4 Nachkommen (Stämme) GQ= ¼ von ½ = 1/8 PT = ¾ von 1/8 = 3/32 (die beiden Enkel erhalten als GQ je ½ von 1/8 = 1/16, davon sind ¾ PT = 3/64) 5) Prüfung, ob Pflichtteile verletzt sind. a) Zu prüfen ist, ob die Verteilung des Nachlasses aufgrund der testamentarischen und gesetzlichen Regelung die Pflichtteile der einzelnen Pflichtteilserben verletzt. Die Pflichtteilsberechnungsmasse definiert sich ohne Berücksichtigung des Vermächtnisses an Josephine, was auch aus Art. 486 Abs. 1 ZGB hervorgeht. Der Nachlass beträgt CHF 3.2 Mio., was folgende Pflichtteilsansprüche ergibt: Die Ehefrau Adele ¼ = CHF 800'000. Josephin, Charles und Arthur je 3/32 = je CHF 300'000. Marc und Rahel je 3/64 = je 150'000. b) Nun ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, was die einzelnen Berechtigten tatsächlich erhalten, und ob ihr Pflichtteil dadurch verletzt ist. Josephine: Josephine erhält als Vermächtnis Fr. 800'000., weshalb ihr Pflichtteil nicht verletzt ist. Aus Art. 522 Abs. 1 ZGB ist ersichtlich, dass nur derjenige Herabsetzung verlangen kann, der seinen Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat. => Nach Ausrichtung des Vermächtnisses von CHF 800'000. ist noch CHF 2.4 Mio zu verteilen. Gemäss Testament sind Josephine und Arthur ausgeschlossen, weshalb sich Charles und der Stamm Felix die eine Hälfte des Nachlasses teilen (je ¼), während Adele die andere Hälfte des Nachlasses erhält. Adele Adele erhält somit die ½ des Nachlasses oder Fr. 1.2 Mio, weshalb Ihr Pflichtteil von Fr. 800'000. nicht verletzt ist. Charles Charles erhält ¼ des Nachlasses oder Fr. 600'000., weshalb der Pflichtteil (300'000. ) nicht verletzt ist.

6 6 Rahel und Marc Rahel und Marc erhalten je 1/8 des Nachlasses oder je 300'000., weshalb der Pflichtteil (150'000. ) nicht verletzt ist. Arthur Arthur erhält gemäss Testament nichts, weshalb sein Pflichtteil (CHF 300'000. ) offenkundig verletzt ist. 6) Durchführung der Herabsetzung a) Dementsprechend kann Arthur auf Herabsetzung klagen, um seinen Pflichtteil wieder herzustellen. b) Zu fragen ist nun, was und wie herabzusetzen ist. Gemäss Art. 532 ZGB sind zuerst die Verfügungen von Todes wegen und anschliessend die Zuwendungen unter Lebenden herabzusetzen. aa) Vorliegend ist interessant, dass die Enkel Marc und Rahel sowie die Erben Charles und Adele von Gesetzes wegen Erben, weshalb sich fragt, ob auch Intestaterwerb herabgesetzt werden kann. Falls dies angenommen wird (h.l.), dann ist der Intestaterwerb vor den Verfügungen von Todes wegen herabzusetzen. Diesfalls stellt sich zudem das Problem, in welchem Verhältnis diese Erben unter einander den Betrag von 300'000. tragen müssen (bzw. ob dieser reicht). Alle sind Pflichtteilserben, weshalb sie den herabzusetzenden Betrag im Verhältnis des über den Pflichtteil hinaus Zugewendeten zu tragen haben, Art. 523 ZGB. Damit haben diese in folgendem Verhältnis sich die 300'000.- herabsetzen zu lassen Adele Charles Marc Rahel 400' ' ' '000. oder 4 : 3 : 1.5 : 1.5 Damit müssen sich diese 4 folgende Beträge herabsetzen lassen (alles zusammen ergibt 10, weshalb Adele 4/10, Charles 3/10, Marc und Rahel 1.5/10 von 300'000. tragen müssen: 120' ' ' '000. bb) Sofern der Auffassung gefolgt wird, Intestaterwerb könne nicht herabgesetzt werden, müsste allein das Vermächtnis an Josephine, da Verfügung von Todes wegen, um 300'000. herabgesetzt werden. Sie hätte dann immer noch 500'000.- zu Gute, der Pflichtteil wäre nicht verletzt.

7 7 7) Übersicht über die erbrechtlichen Ansprüche Person Anteil PT Herabsetzung Gesamt Josephine 800' ' '000. Adele 1'200' ' '000. 1'080'000. Arthur ' '000. Charles 600' ' ' '000. Marc 300' ' ' '000. Rahel 300' ' ' '000. 3'200'000. 2'000' '000. 3'200'000. D. Zusammenfassung Person Güterrecht Erbrecht Gesamt Josephine ' '000. Adele Ersatzford. gg. Err EM 1'800'000. Eigene Err EG 4'000'000. 1'080'000. 7'320'000. Arthur ' '000. Charles ' '000. Marc ' '000. Rahel ' '000. Felix (vorverstorben) Vera (keine gesetzl. Erbin) Clarisse (keine gesetzl Erbin) Nadja (keine Erbberechtigung) Total 9'

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