9RUVFKODJ I U HLQH 5LFKWOLQLH EHU GLH

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1 0(02 Brüssel, 20. Februar RUVFKODJ I U HLQH 5LFKWOLQLH EHU GLH 3DWHQWLHUEDUNHLW FRPSXWHULPSOHPHQWLHUWHU (UILQGXQJHQ (siehe auch IP/02/277) :DVVLQGGLH+DXSWSXQNWHGHV9RUVFKODJV" Eine Erfindung, die durch die Ausführung von Software auf einem Computer oder einer vergleichbaren Vorrichtung implementiert wird, muss, wenn sie patentierbar sein soll, einen Beitrag auf einem Gebiet der Technik leisten, der für einen Fachmann nicht nahe liegend ist. Es handelt sich hier im Wesentlichen um eine rechtliche Frage, wie sie ständig von Patentämtern und Patentpraktikern beantwortet wird. :LH LVW GLH JHJHQZlUWLJH 6LWXDWLRQ LQ GHU (8 EHL 3DWHQWHQ I U FRPSXWHULPSOHPHQWLHUWH(UILQGXQJHQ" Derzeit können Erfinder ihre Erfindungen auf zwei Wegen schützen. Sie können sie beim Europäischen Patentamt (EPA) im Rahmen des zentralisierten Systems des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zum Patent anmelden oder bei Patentämtern der Mitgliedstaaten, für die ausschließlich nationales Recht gilt. Unabhängig davon, welcher Weg gewählt wird, gilt nach der Erteilung des Patents stets nur das nationale Recht. Das heißt, Europäische Patente fächern sich nach ihrer Erteilung in nationale Patente auf, und Gültigerklärung, Aufrechterhaltung sowie die Regelung von Patentstreitigkeiten müssen getrennt nach nationalem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen. Rechtlich gesehen müssten die Patentgesetze der Mitgliedstaaten im Prinzip mit dem EPÜ in Einklang stehen und untereinander einheitlich sein. In der Praxis gibt es jedoch keine einheitliche, für alle nationalen Gerichte bindende Struktur. Daher bleibt Raum für Unterschiede bei der Auslegung einzelner Aspekte des Patentrechts. Das EPÜ existiert völlig unabhängig von der Gemeinschaft, und das EPA untersteht nicht dem Gemeinschaftsrecht. Zu den Vertragsparteien des Europäischen Patentübereinkommens zählen derzeit alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie fünf weitere Länder (Schweiz, Türkei, Zypern, Monaco und Liechtenstein). Der Beitritt weiterer Staaten wird im Laufe des Jahres 2002 erwartet. Die Patentierbarkeit von Software und verwandten Erfindungen wird gegenwärtig in erster Linie durch Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 EPÜ geregelt. Danach sind Computerprogramme als solche (ebenso wie Geschäftsmethoden und bestimmte andere Gegenstände) von der Patentierbarkeit ausgenommen. Seit Inkrafttreten des EPÜ im Jahr 1978 wurden indessen über softwarebezogene Patente erteilt, und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes und die Gerichte der Mitgliedstaaten haben eine beträchtliche Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt. Viele dieser Patente sind früher für Erzeugnisse und Verfahren auf Gebieten der Technik erteilt worden, heute ist die Mehrzahl mit digitaler Datenverarbeitung, Datenerkennung, Datendarstellung und Informationsverarbeitung verknüpft. Das hat eine Diskussion darüber ausgelöst, ob die Grenzen der Patentierbarkeit noch klar erkennbar sind und ordnungsgemäß gezogen werden.

2 Wir haben es hier außerdem mit einem Bereich zu tun, in dem einige Unterschiede in der nationalen Patentpraxis deutlich geworden sind. Das hat Unsicherheit über die rechtliche Lage verursacht, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen es seltener zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es ist daher der richtige Augenblick, eine EU-Rechtsvorschrift vorzuschlagen. Würde dies nicht geschehen, könnten sich die Mitgliedstaaten gezwungen sehen, außerhalb des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens zu handeln. Darüber hinaus könnte, wenn auf Gemeinschaftsebene nichts getan wird, der Umfang dessen, was patentierbar ist, von den Beschwerdeinstanzen des Europäischen Patentamtes (EPA) in Einzelfallentscheidungen definiert werden, ohne dass die Möglichkeit gegeben wäre, eine zusammenhängende politische Prüfung auf der Grundlage einer umfassenderen Sondierung und einer Begutachtung des Gesamtbildes durchzuführen. Aus diesem Grund grenzt die vorgeschlagene Richtlinie klar gegeneinander ab, was in der EU patentierbar wäre und was nicht. )ROJW GHU 9RUVFKODJ GHQ *UXQGVlW]HQ GHV (XURSlLVFKHQ 3DWHQW EHUHLQNRPPHQV" Im Großen und Ganzen ja. Nach dem Europäischen Patentübereinkommen dürfen keine Patente für Computerprogramme DOV VROFKH erteilt werden. Computer selbst sind jedoch Maschinen wie andere technische Geräte auch. Im Laufe der Jahre haben Gerichte in den einzelnen Ländern entschieden, dass es keinen Grund gibt, warum nicht ein Patent für eine Maschine erteilt werden sollte, die darauf programmiert ist, technische Funktionen auszuführen, oder für ein technisches Verfahren, das mit Hilfe eines Computers oder einer ähnlichen Vorrichtung ausgeführt wird. Aber wie alle anderen Erfindungen müssen auch diese nach wie vor neu sein und für den Fachmann über das nahe liegende hinausgehen, um patentiert werden zu können. Die vorgeschlagene Richtlinie stützt sich auf diesen Ansatz. :LUG GLH $XVZHLWXQJ GHU 3DWHQWH DXI &RPSXWHUSURJUDPPH QLFKW GHQ :HWWEHZHUEHLQVFKUlQNHQ" Die Richtlinie wird keine Patentierung von Computerprogrammen als solchen ermöglichen. Grob gesagt, es wird dadurch nichts patentierbar, was nicht ohnehin schon patentierbar wäre. Die Richtlinie soll einfach eine rechtliche Klärung herbeiführen und einige konzeptionelle Ungereimtheiten der nationalen Rechtsvorschriften beseitigen. :DUXPEUDXFKHQZLUGDQQHLQH5LFKWOLQLH" Die gegenwärtige rechtliche Lage geht im Wesentlichen auf Entscheidungen nationaler Gerichte und des EPA zurück. Sie mussten Auslegungen vornehmen, die eine Technologie betraf, deren weitere Entwicklung zu Beginn der siebziger Jahre, als der erste Entwurf des Europäischen Patentübereinkommens erarbeitet wurde, so nicht abzusehen war. Die Instanzen haben sehr gute Arbeit geleistet, aber die fehlende Harmonisierung und unterschiedliche Rechtstraditionen haben Unterschiede hervorgebracht, die in Zukunft ernsthaftere Divergenzen hervorrufen könnten, wenn auf Gemeinschaftsebene nicht gehandelt wird. Die Sondierungen der Kommission in dieser Frage haben sehr deutlich gezeigt, dass die fehlende Rechtssicherheit auf diesem Gebiet von weiten Kreisen als schädlich für die europäischen Interessen angesehen wird. -2-

3 :HOFKH 6RQGLHUXQJHQ KDW GLH.RPPLVVLRQ LQ GLHVHU )UDJH YRUJHQRPPHQ" Es gab eine Reihe von Konsultationen zu diesem Thema, die erste 1997 mit dem Grünbuch über das Gemeinschaftspatent. Die jüngste Initiative war ein Sondierungspapier, das am 19. Oktober 2000 auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (siehe Darin wurden einige Schlüsselelemente für ein harmonisiertes Konzept zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen in der Europäischen Gemeinschaft vorgestellt und Stellungnahmen dazu bis 15. Dezember 2000 erbeten. Diese Schlüsselelemente spiegeln im Großen und Ganzen den gegenwärtigen Stand der europäischen Rechtsprechung wider, die Schätzungen zufolge dazu geführt hat, dass bereits mindestens Patente für computerimplementierte Erfindungen erteilt worden sind. Bei dieser jüngsten Sondierung gingen 1447 Antworten ein, überwiegend per . Eine Analyse der Beiträge ist abrufbar unter: Viele der Beiträge, in denen für einen restriktiveren Ansatz plädiert wird, also dafür, weniger Patente zu erteilen, stammen aus einem offenen Forum, das von der Eurolinux Alliance eingerichtet wurde, einer Gruppe von Unternehmen und Einrichtungen, die die Entwicklung von quelloffener Software wie Linux unterstützen. Zwar kam die überwiegende Zahl der Antworten (90 %) von dieser Gruppe, die wichtigsten Branchenorganisationen der Informations- und Kommunikationswirtschaft sowie viele Mitgliedstaaten unterstützten jedoch den im Sondierungspapier unterbreiteten Vorschlag. Einige der Antwortenden sprachen sich für eine Ausweitung der Patentierbarkeit unter Anlehnung an die Praxis in den USA aus. :LHVSLHJHOQVLFKGLH$QWZRUWHQGHU6RQGLHUXQJLP9RUVFKODJZLGHU" In dem Vorschlag sind alle Antworten berücksichtigt, das heißt ein breites Spektrum von Meinungen und Interessen. Das Ziel besteht darin, eine ausgewogene Lösung zu finden, die gegebenenfalls die Patentierung ermöglicht, um Innovationen zu fördern und zu honorieren, ohne dabei den Wettbewerb und die Entwicklung von quelloffener Software zu beeinträchtigen. Die Kommission hat einige Beiträge erhalten, in denen vorgebracht wurde, dass Patente Innovationen in Bereichen wie der Softwareentwicklung bremsen könnten. Organisationen, die viele Tausend Unternehmen vertreten, plädierten hingegen für die Beibehaltung oder sogar eine Ausdehnung der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Der Vorschlag der Kommission spiegelt die Interessen der EU-Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzem in ausgewogener Form wider. :DUXPVLQG3DWHQWHJXWI UGLH,QQRYDWLRQ" Aus der Sicht des Patentinhabers bietet das befristete Ausschließlichkeitsrecht des Patents die Möglichkeit, Einkommen zu erzielen. Das wiederum schafft einen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung. Ein erfolgreiches Unternehmen wird Einkommen aus patentierten Erfindungen wiederum verwenden, um weitere Innovationen zu finanzieren. Außerdem können Patente als Sicherheiten für Darlehen eingesetzt werden und als Verhandlungsmasse, wenn Technologielizenzen von Dritten erworben werden sollen. -3-

4 Eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Patentes ist die Offenlegung der Funktionsweise der Erfindung. Reicht die Offenlegung nicht aus, um eine Ausführung der Erfindung zu ermöglichen, kann das Patent widerrufen werden. Patente sind mithin eine wichtige technische Informationsquelle für Dritte. Die EU-Wirtschaft hat sich in dem rechtlichen Umfeld entwickelt, das nun harmonisiert werden soll. Andere in der Informationstechnik erfolgreiche Länder (wie die USA und Japan) erteilen ebenfalls Patente für computerimplementierte Erfindungen. 8QWHUVFKHLGHW 6RIWZDUH VLFK QLFKW GDULQ YRQ DQGHUHQ 7HFKQRORJLHQ GDVV 3DWHQWH YHUZHQGHW ZHUGHQ N QQWHQ XP OHJLWLPH XQDEKlQJLJH,QQRYDWLRQVWlWLJNHLW]XYHUKLQGHUQ" Die Kommission hat wenige Belege dafür gefunden, dass dies in der derzeitigen Praxis ein Problem ist. Es wäre nur der Fall, wenn der Umfang des Patentschutzes auf Software an sich ausgedehnt würde und beispielsweise verhindert würde, dass Algorithmen in anderen technischen Gebieten verwendet werden als dem, in dem ein Patent erteilt wurde. Da mit der Richtlinie der Umfang dessen, was patentiert werden kann, nicht erweitert wird, ebenso wenig wie der Schutzumfang eines Patentes, dürfte aus dieser Richtung nichts zu befürchten sein. : UGH GLH YRUJHVFKODJHQH 5LFKWOLQLH GLH,QWHURSHUDELOLWlW YRQ &RPSXWHUSURJUDPPHQEHHLQWUlFKWLJHQ" Nein, die Patentgesetze der Mitgliedstaaten sind zwar nicht vollständig harmonisiert, erstrecken sich jedoch im Allgemeinen weder auf private Handlungen zu nichtgewerblichen Zwecken noch auf Handlungen für experimentelle Zwecke in Bezug auf den Gegenstand der Erfindung. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Anfertigung einer Sicherungskopie im Zuge der erlaubten Nutzung eines Patentes, das sich auf einen programmierten Computer erstreckt, oder die Ausführung eines Programms als Patentverletzung ausgelegt werden könnten. Die vorgeschlagene Richtlinie wird daran nichts ändern. Daher dürfte die Ausübung eines Patentes an einer computerimplementierten Erfindung angesichts der unterschiedlichen Schutzgegenstände des Patentrechts und des Urheberrechts und der Art der zulässigen Ausnahmen nicht mit den Freiheiten kollidieren, die das Urheberrecht den Softwareentwicklern nach der geltenden Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) einräumt. Die vorgeschlagene Richtlinie nimmt unter anderem konkret Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/250/EWG über Dekompilierung und Interoperabilität und stellt sicher, dass der anders geartete Schutzumfang von Patenten nicht die Möglichkeit aushebelt, die Handlungen, die nach dieser Richtlinie zulässig sind, auszuführen. Die Richtlinie 91/250/EWG enthält Sondervorschriften (Artikel 5 und 6), wonach das Urheberrecht an einem Computerprogramm unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch Handlungen verletzt wird, die eigentlich einen Verstoß darstellen. Diese Ausnahmen betreffen Handlungen, wie zum Beispiel die Ermittlung der einem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze oder die Vervielfältigung oder Übersetzung des Codes, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu gewährleisten. Ferner ist geregelt, dass die Herstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht untersagt werden darf. Derartige Bestimmungen sind im Bereich des Urheberrechts gerechtfertigt und notwendig, da das Urheberrecht das absolute Recht einräumt, die Vervielfältigung eines geschützten Werkes zu verbieten. Alle genannten Handlungen beinhalten die Anfertigung von Kopien und würden somit eine Rechtsverletzung darstellen, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen. -4-

5 (QWKlOWGHU9RUVFKODJ9RUVFKULIWHQ EHU*HVFKlIWVPHWKRGHQ" Der Vorschlag beschäftigt sich nicht direkt mit der Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden, und zwar weil die Sondierung klar gezeigt hat, dass allgemein Zufriedenheit über die gegenwärtige Situation herrscht, in der reine Geschäftsmethoden (d. h. Methoden, die keine technischen Merkmale besitzen) nicht patentierbar sind. In der Praxis könnten jedoch einige Erfindungen, die Geschäftsmethoden beinhalten, unter die Definition der computerimplementierten Erfindung fallen. Diese Erfindungen wären nach den Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie zu behandeln, und Patente wären insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Erfindung einen technischen Beitrag leistet. :DVLVWPLWÄWHFKQLVFKHP%HLWUDJ³JHPHLQW" Im Richtlinienvorschlag ist ein technischer Beitrag definiert als Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Leistet eine durch die Ausführung von Software implementierte Erfindung keinen technischen Beitrag, so läge keine erfinderische Tätigkeit vor, und sie wäre nicht patentierbar. In einem Rechtstext wie der Richtlinie wäre es nicht möglich, detailliert festzulegen, was unter technisch zu verstehen ist, weil das Patentsystem seinem Wesen nach darauf ausgelegt ist zu schützen. was neu und daher bisher nicht bekannt ist. In der Praxis werden die Gerichte im Einzelfall festlegen müssen, was unter die Definition fällt und was nicht. Gerichtsentscheidungen aus der Vergangenheit haben indessen gezeigt, das ein technischer Beitrag vorliegen kann, wenn Verbesserungen bei der Ausführung von Verfahren auf Computern oder der Nutzung von Ressourcen durch einen Computer erzielt werden (zum Beispiel eine Steigerung der Effizienz eines physischen Prozesses) oder wenn größere technische Fähigkeiten als das reine Programmieren für die Erfindung erforderlich waren. :DV VLQG GLH +DXSWXQWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHP $QVDW] GHV 5LFKWOLQLHQYRUVFKODJVXQGGHU6LWXDWLRQLQGHQ86$XQG-DSDQ" Der Hauptunterschied besteht im Erfordernis eines technischen Beitrags. Dieses existiert im japanischen Recht zwar in dieser Form nicht, dort gilt aber traditionell ein mit Europa vergleichbares Erfordernis: Eine Erfindung muss eine fortgeschrittene Umsetzung technischer Ideen unter Anwendung eines Naturgesetzes darstellen. In den Vereinigten Staaten hingegen genügt es, wenn eine Erfindung einem Gebiet der Technik angehört; sie muss den Stand der Technik nicht bereichern. Allein dadurch, dass für eine Erfindung ein Computer oder Software zum Einsatz kommt, wird sie Teil des Gebiets der Technik, sofern sie auch noch ein nützliches, konkretes und greifbares Ergebnis beinhaltet. Das hatte in der Praxis unter anderem zur Folge, dass es in den USA kaum Beschränkungen für die Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden gibt (ausgenommen das Erfordernis der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit). In der Praxis sind sowohl in den USA als auch in Japan Patentansprüche auf Software, mit der patentierbare Erfindungen implementiert werden, zulässig. -5-

6 Das Erfordernis, die Standards der Patentprüfung für computerimplementierte Erfindungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, ist gegenwärtig eine der größten Herausforderungen an die Patentämter weltweit. Beim EPA, das allgemein als weltweit führend auf dem Gebiet der Patentrecherche und Patentprüfung gilt, genießt diese Frage höchste Priorität und wird gegenwärtig zusammen mit den Patentämtern der USA und Japans geprüft. :DUXP Z UGH GLH YRUJHVFKODJHQH 5LFKWOLQLH HV QLFKW HUP JOLFKHQ &RPSXWHUSURJUDPPHÄDOOHLQ³]XEHDQVSUXFKHQ" In Entscheidungen aus jüngster Vergangenheit wurden unter bestimmten Voraussetzungen Patente für zulässig erklärt, die Ansprüche auf Computerprogramme allein, zum Beispiel auf einer CD oder auch in Form eines über das Internet übermittelten Signals, beinhalten. Im Laufe der Sondierung wurde die Befürchtung geäußert, Patente, die solche Ansprüche umfassen, könnten dazu benutzt werden, ein Reverse Engineering sowie andere als zulässig betrachtete Tätigkeiten zu verhindern, die Computerprogramme betreffen, die bereits urheberrechtlich geschützt sind. Darüber hinaus könnte argumentiert werden, dass solche Ansprüche dem EPÜ widersprechen, das Patente für Computerprogramme als solche nicht zulässt. Angesichts dieser Befürchtungen hat die Kommission entschieden, der Rechtsprechung in dieser wichtigen Frage nicht zu folgen. Dementsprechend wären nach dem Richtlinienvorschlag Ansprüche dieser Art nicht zulässig. :R OLHJW GHU 8QWHUVFKLHG ]ZLVFKHQ 3DWHQWUHFKW XQG 8UKHEHUUHFKW".DQQHLQH(UILQGXQJGXUFKEHLGHJHVFK W]WZHUGHQ" Patent- und Urheberrechtsschutz ergänzen sich. Ganz allgemein ausgedrückt, schützen Patente neue technische Ideen und Grundsätze, während das Urheberrecht die verwendete Ausdrucksform schützt. So kann beispielsweise eine neue Papiersorte durch ein Patent geschützt werden, der gedruckte Inhalt einer Zeitung würde indessen durch das Urheberrecht geschützt. Auf Computer bezogen würde der eigentliche Code (unabhängig davon, ob er in maschinenlesbarer oder in einer anderen für den menschlichen Leser verständlichen Form vorliegt) nach dem Urheberrecht geschützt, die ihm zugrunde liegenden technischen Ideen hingegen könnten für einen Patentschutz in Frage kommen. Das Patentrecht gibt dem Patentinhaber einer computerimplementierten Erfindung das Recht, Dritten die Nutzung jeglicher Software zu verbieten, die eine neue Technologie beinhaltet, die er erfunden hat (entsprechend dem Patentanspruch). Ein Computerprogramm hingegen kann Urheberrechtsschutz beanspruchen, wenn die Ausdrucksform Originalität besitzt, das heißt, wenn sie das Ergebnis einer individuellen Werkschöpfung des Urhebers ist. Dritte hätten nicht das Recht, Material herzustellen, das im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie das vom Urheber produzierte, selbst wenn sie andere technische Mittel dafür benutzen. Dementsprechend kann ein und dasselbe Programm sowohl durch Patent- als auch durch Urheberrecht geschützt werden. Der Schutz kann nur insofern kumulativ sein, als eine Nutzungshandlung gleichzeitig gegen das Urheberrecht am Code eines bestimmten Computerprogramms verstoßen kann und gegen den Patentschutz der diesem Programm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. -6-

7 :LH VLHKW HV PLW GHP )DOO %7 Ä+\SHUWH[W DXV".DQQ GLHVHV 3DWHQW ZLUNOLFKJ OWLJVHLQZR+\SHUOLQNVGRFKHWZDVJDQ]$OOWlJOLFKHVVLQG" Es handelt sich hier um ein sehr altes Patent. Es ist überall sonst auf der Welt ausgelaufen, nur noch in den USA ist es aufgrund des alten US-Patentgesetzes in Kraft, nach dem die Schutzfrist zum Zeitpunkt der Patenterteilung (10. Oktober 1989) begann, und nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung. So etwas geschieht von Zeit zu Zeit und hat nichts damit zu tun, dass es sich hier um den Bereich der Computerprogramme handelt. Man muss selbstverständlich abwarten, ob die US- Gerichte zugunsten der Patentinhaber entscheiden. Im Vereinigten Königreich wurde ein ähnliches Patent erteilt, und es blieb bis zum Auslaufen des Patentschutzes im Jahr 1997 in Kraft. Solche Patente wurden auch in vielen anderen Ländern; unter anderem in Japan und den wichtigsten europäischen Ländern, erteilt. Die Frage, nach der beurteilt werden muss, ob ein Patent zulässig oder nicht ist, ist die, ob es zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Erfindung darstellte. Heute sind Hyperlinks zwar etwas ganz Alltägliches, aber es ist offensichtlich, dass verschiedene Patentämter der Auffassung waren, dass das Patent zum Zeitpunkt der Anmeldung eine gültige Erfindung beschrieb. :luh GHU $PD]RQ Ä2QHFOLFN (LQNDXIVZDJHQ HLQ 0RGHOO GDV QDFK GHP9RUVFKODJGHU.RPPLVVLRQSDWHQWLHUEDUZlUH" Die Entscheidung des Europäischen Patentamtes über die entsprechende europäische Anmeldung steht noch aus. Daher sollte hier nicht erörtert werden, ob die Anmeldung als Ganzes einen schutzwürdigen Gegenstand beinhaltet. Es ist jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass in der EU nach der vorgeschlagenen Richtlinie einem Patent mit der Anspruchsbreite desjenigen, des in den USA erteilten ein technischer Beitrag zuerkannt würde. :DQQZ UGHGHU9RUVFKODJ*HVHW]ZHUGHQ" Nach Verabschiedung der Richtlinie durch den EU-Ministerrat und das Europäische Parlament im Mitentscheidungsverfahren müsste die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. :LUGHVZHLWHUH6RQGLHUXQJHQJHEHQ" Es hat bereits seit 1997 umfassende Sondierungen gegeben. Nachdem jetzt ein Vorschlag unterbreitet worden ist, der die Ergebnisse dieser Konsultationen widerspiegelt, sind keine Weiteren geplant. Es gibt indessen zahlreiche Möglichkeiten, sich während des Verfahrens zur Verabschiedung des Vorschlages durch den EU-Ministerrat und das Europäische Parlament zur geplanten Richtlinie zu äußern. -7-

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