Prüfpflichten von Arbeitsmitteln
|
|
- Lisa Tiedeman
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 WKOÖ Veranstaltung Prüfpflichten nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen Prüfpflichten von Arbeitsmitteln Ing. Thomas Koller TÜV Austria Services GmbH Geschäftsbereich Maschinen-, Hebe-, Fördertechnik Die personenbezogenen Bezeichnungen (z.b. Arbeitgeber) gelten für beide Geschlechter. Seite 1
2 Themenübersicht Haftung und Verantwortung Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Was sind Arbeitsmittel? Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG) Prüfpflichten von Arbeitsmitteln - Abnahmeprüfung - Wiederkehrende Prüfung - Prüfbefund - Wartungsbücher Seite 2
3 Arbeitsunfall Seite 3
4 Arbeitsunfall Seite 4
5 Haftung und Verantwortung Welche Haftungssysteme treffen zu? Verwaltungsrecht (ASchG...) Strafrecht (StGB) Zivilrecht (ABGB ) Wen kann es treffen? - Arbeitgeber, - Verantwortliche (Abteilungsleiter, Projektleiter, Bauleiter, Obermonteure), - alle Arbeitnehmer (diverse Pflichten 15 ASchG) etc. Gilt auch für Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete. Seite 5
6 Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Seite 6
7 Rechtsgrundlage Arbeitsmittel Europäische Union EU - Vertrag Artikel 153 AEUV Verwendung von Arbeitsmittel (früher 137 EGV, früher 118a) Rahmenrichtlinie 89/391/EWG Österreich ASchG BGBl 450/1994 Länder Bsp. Salzburg BSG LGBl Nr. 103/2000 Arbeitsmittelrichtlinie (2.Einzelrichtlinie) kodifizierte Fassung 2009/104/EG (früher 89/655/EWG) AM-VO BGBl II 164/2000 Ergänzt durch BGBl II 21/2010 AMV Salzburg LGBl Nr. 45/2003 Allgemein anerkannte Regeln zum Bsp. Normen, Technische Regeln Seite 7
8 Gliederung der AM-VO 1. Abschnitt Anwendungsbereich, Sicherheits- u. Gesundheitsanforderungen, Prüfpflichten etc. 2. Abschnitt Benutzungsvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 3. Abschnitt Benutzungsvorschriften für Leitern und Gerüste 4. Abschnitt Beschaffenheit von alten Arbeitsmittel bzw. Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung (MSV ) Seite 8
9 Was sind Arbeitsmittel? Seite 9
10 Begriffsbestimmungen AM-VO 2 Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere: - Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern wie Stapler, Baudrehkrane, Ladekrane, - Kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore - Leitern - Gerüste - Aufzüge - Seite 10
11 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG) Seite 11
12 Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind Tätigkeiten wie - In- und Außerbetriebnahme, - Gebrauch, - Transport, - Instandsetzung, - Wartung und Reinigung. Arbeitsmittel müssen gemäß AM-VO - beschaffen sein, - aufgestellt, - erhalten und benutzt werden. Seite 12
13 Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass - nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die jeweilige Arbeit geeignet sind und - geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen. Bei Arbeitsmittel, die nach geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsmittel - den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Seite 13
14 Allgemeine Bestimmungen ASchG 33; (BSG 28); AM-VO 3 Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. - Mindestanforderungen: AM-VO 4. Abschnitt Der Stand der Technik darf nicht verwechselt werden mit dem Stand der technischen Normung. Der Stand der Technik wird in der Regel weiter fortgeschritten sein als die technische Normung. Kann die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nicht in vollem Umfang gewährleistet werden - haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen. Risikobeurteilung Maßnahmen. Erforderlichenfalls Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen. Seite 14
15 Nachrüstung Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der MaschinenSicherheitsverordnung (MSV) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheitstechnischen Einrichtungen. Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen beschrieben sind. Seite 15
16 Prüfpflichten von Arbeitsmitteln Seite 16
17 Prüfpflichten AM-VO Übersicht 7 Abnahmeprüfung (vor der ersten Inbetriebnahme) 8 Wiederkehrende Prüfung (einmal im Kalenderjahr, längstens 15 Monate) 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Lastabsturz, Umstürzen, wesentliche Änderungen) 10 Prüfung nach Aufstellung (ortsveränderliche Arbeitsmittel) Seite 17
18 Prüfpflichten AM-VO 6 Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Welche Prüfungen für ein Arbeitsmittel erforderlich sind, ergibt sich nicht nur - aus dem ASchG und dessen Vorschriften, z.b. AM-VO, BauV (z.b. für Gerüste), - sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften, falls diese auf das Arbeitsmittel anzuwenden sind. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. Seite 18
19 Prüfpflichten AM-VO 6 Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn 1. der Prüfer im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und 2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel informiert wurden. Seite 19
20 Abnahmeprüfung Prüfinhalt AM-VO 7 Zustand, korrekte Montage, Stabilität Übereinstimmung mit statischer Berechnung Kraftaufnahme, Verankerungen, Radlasten, Abstützungen etc. Steuer- und Kontrolleinrichtungen Erfordernis von Sicherheitseinrichtungen einwandfreie sicherheitstechnische Funktion (Steuerung, Schaltplan) Funktionsprüfung (mit / ohne Belastung, Standsicherheit, etc.) Sicherheitsfunktionen mit Fehlersimulation Fangvorrichtungen, Endpuffer, Notendschalter, Not-Halt, etc. elektrische Verriegelungen, Versagen / Ausfälle / Spannungswiederkehr Sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen / Energien Schutzmaßnahmen bei Restrisiken Sicherheitsabstände, Abdeckungen und Verkleidungen Lärm, Vibrationen, Staub, Strahlung etc. Arbeitskörbe Eignung des Hebezeuges Seite 20
21 Abnahmeprüfung Personenkreis AM-VO 7 Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen: - Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder - zugelassene Prüfstellen gemäß Gewerbeordnung 71 Abs. 5, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, im Rahmen ihrer Befugnisse oder - Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse. Seite 21
22 Wiederkehrende Prüfung Prüfinhalt AM-VO 8 Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen etc. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. Seite 22
23 Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO 8 Für wiederkehrende Prüfungen sind heranzuziehen - Ziviltechniker - zugelassene Prüfstellen - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen - Ingenieurbüros - geeignete fachkundige Personen nach 8 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 (ausg. Personenhub) - geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden nach 8 Abs. 1 Z 26 und 27 (Untertagebau) Seite 23
24 Wer sind fachkundige Personen? - Die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und - Berufserfahrungen besitzen, und auch - die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber, einen Betriebsangehörigen einzusetzen, obliegt dem AG, der diese Entscheidung auch verantwortet. Seite 24
25 Prüfobjekte, die von fachkundigen Betriebsangehörigen geprüft werden können: - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane - sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte - Regalbediengeräte - Fahrzeughebebühnen - kraftbetriebene Türen und Tore - Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten - mechanische Leiter Seite 25
26 Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO 8 Wenn fachkundige Betriebsangehörige Prüfungen durchführen, ist mindestens jedes vierte Jahr - eine Person nach AM-VO 7 Abs. 3 heranzuziehen, - dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Seite 26
27 Prüfbefund AM-VO 11 Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: - Prüfdatum, - Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle, - Unterschrift des Prüfers, - Ergebnis der Prüfung, - Angaben über die Prüfinhalte. Seite 27
28 Prüfbefund AM-VO 11 Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels vom Arbeitgeber aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Kopien über die - letzte Abnahmeprüfung, über - die wiederkehrenden Prüfungen und - die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein. Seite 28
29 Prüfbefund AM-VO 11 Eine Kopie der wiederkehrenden Prüfung braucht am Einsatzort nicht aufliegen, wenn eine Prüfplakette - mit dem Datum der letzten Prüfung, - mit einer Zuordnung zum Prüfbefund, - unverwischbar und gut lesbar beschriftet, - an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist. Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn keine Mängel bei der Prüfung festgestellt wurden oder der Prüfer eine Weiterverwendung trotz (leichter) Mängel zugelassen hat. Bei Aufstellungsüberprüfung gem. 10 AM-VO nicht anwendbar. Seite 29
30 Wartungsbücher AM-VO 16 Wartungsbücher sind für folgende Arbeitsmittel zu führen: - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane, - sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, - Regalbediengeräte, - Materialseilbahnen, - Bagger zum Heben von Einzellasten, - Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel für Lasten und Arbeitskörbe, - Selbstfahrende Arbeitsmittel (ausg. FZ gem. KFG), - Arbeitsmittel zum Heben von Personen. In Wartungsbücher sind einzutragen, - die durchgeführten Wartungen unter - Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel. Als zweckmäßig ist anzusehen, dass im Wartungsbuch zumindest auch das Wartungsdatum und die durchführende Person eingetragen wird. Seite 30
31 Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ing. Thomas Koller Am Thalbach Thalheim bei Wels/Österreich Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Seite 31
Prüfung von Arbeitsmittel im Bergbau
Prüfung von Arbeitsmittel im Bergbau Beispiele und praktische Erfahrungen aus Sicht des Arbeitsinspektors Karlheinz BAUER Arbeitsmittel Was sind Arbeitsmittel? Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und
MehrStammfassung: BGBl.II Nr. 164/2000. Berücksichtigt wurden folgende Änderungen: BGBl.II Nr. 313/2002 (AM-VO und BauV-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung
MehrRELEVANTE GESETZLICHE ÄNDERUNGEN ZUR WAHRUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG
TÜV AUSTRIA CONSULT GMBH RELEVANTE GESETZLICHE ÄNDERUNGEN ZUR WAHRUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG Geschäftsstelle: Höchstädtplatz 3 / 2 Top 202 1200 Wien Telefon: +43(0)1 514 07-0 Fax: +43(0)1 514 07-6304
MehrDieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
Mehr1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind
Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und
MehrDie neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen bei den Prüfvorschriften für Krane
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen bei den Prüfvorschriften für Krane Folie 1 zur Person Cornelius Gruner TÜV SÜD Industrie-Service GmbH Abteilung Fördertechnik Sachverständiger
MehrBetrSichV 2002-2015 (Fassung vom 06.02.2015): Eine Gegenüberstellung Stand: 14.04.2015
BetrSichV 2002-2015 (Fassung vom 06.02.2015): Eine Gegenüberstellung Stand: 14.04.2015 Abschnitte BetrSichV 2015 BetrSichV 2002 Kommentar Titel Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
MehrÜberprüfungen gemäß AM-VO 7,8,10
Prüfplichten der Arbeitsmittelverordnung Arbeitsmiittel Zi Abnahmeprüfung 7 I ISt Abnahme- prüfung 8 Zi I Ist FK Zi Prüfung nach Aufstellung (wenn ortsveränderlich) 10 I Ist FK Prüfplan Prüfbefund 11 Anpassungsrampen
MehrInstandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz
Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik
MehrMerkblatt. Sporthallen - Prüfung -
Merkblatt Sporthallen - Prüfung - (GUV 26.1) Ausgabe Juni 1987 Einrichtungen und Geräte in Hallen für den Schulsport sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen
MehrRegierungspräsidium Gießen GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen
GDA Fachveranstaltung 18. Februar 2016 Sicherheit und Gesundheitsschutz managen Maschinen und Arbeitsmittel was beim Einkauf oder Marke Eigenbau zu beachten ist Gießen, den ArbSchG... BetrSichV Produktsicherheitsgesetz
MehrUnterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:
Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,
MehrDIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 Quelle: Präsentation aus dem BMWS Januar 2015 Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August Bundesratsbeschluss am 28. November mit Änderungen BMAS u. BMWi:
MehrVerordnung 3 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 1 wird wie folgt geändert: Titel
MehrABNAHMEN, PRÜFUNGEN & LEISTUNGEN im SINNE des ASchG
82B GEWERBEORDNUNG FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG HBV 2009 ERGONOMIE 8 WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN 9 PRÜFUNG NACH AUSSERG. EREIGNISSEN 7 ABNAHMEPRÜFUNGEN SCHULUNGEN MSV 2010 PRÜFUNG VON ARBEITSMITTEL
MehrRevision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen
Revision der Norm EN 50110-1 (VDE 0105-1) Betrieb von elektrischen Anlagen Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Von der deutschen Vorlage zur europäischen Norm und nationale Umsetzung 1903 erste Norm Sicherheitsvorschrift
MehrWindenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach
Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach MR Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Überblick der Vortragsinhalte Maschinen im Europäische
MehrBefähigte Personen Voraussetzungen und Qualifikationen
Befähigte Personen Voraussetzungen und Qualifikationen zur Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen Tag der Arbeitssicherheit in Fellbach 23. und 24. März 2011 GD Ralf Rutscher Inhalt
MehrPrüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen in der BetrSichV
Prüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen in der BetrSichV Frank Rohland Fachreferent für Hebezeuge Expose Prüfungen sind eine wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln.
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung) Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 09.04.2015
MehrBefähigte Personen. Technische Regeln. für Betriebssicherheit 1203. Februar 2012
Befähigte Personen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Februar 2012; Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 26. April 2012 Technische Regeln 1203 für Betriebssicherheit
MehrArbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1
Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz,
MehrAuswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden
Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrGefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen. Sichere Arbeitsmittel!
Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen Sichere Arbeitsmittel! 1 Kernaussagen der BetrSichV Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten sichere Arbeitsmittel
MehrEntwurf. Verordnung. Anwendung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft
MehrVerordnung 478/1996 (unter Berücksichtigung der Änderungen durch Verordnung 53/1997) über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)
Verordnung 478/1996 (unter Berücksichtigung der Änderungen durch Verordnung 53/1997) über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) kundgemacht am 10. September 1996 im BGBI 478/96 Eine
MehrMaschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung
MehrLeistungsübersicht- Prüfmanagement
Maschinenbau Elektrotechnik Leistungsübersicht- Prüfmanagement Dipl.-Ing. (FH) Helmut Pichler, MBA Höhenweg 7 A-8742 Obdach 0650/571 90 25 office@pichler-ingenieurbuero.at www.pichler-ingenieurbuero.at
MehrPrüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung
Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung Dr. Gerhard Schuler, BASF Klaus Beck, TÜV NORD Folie: 1 Prüfungen gemäß der BetrSichV Inhalt Sinn und Zweck von Prüfungen gemäß BetrSichV Prüfanforderungen
MehrWien, 18.03.2015 Nachrüstung von Arbeitsmitteln: Leitlinie und Beispielsammlung
A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller Tel: (01) 711 00
MehrWerkstattordnung der Holzwerkstatt I und der Holzwerkstatt II der Hochschule für Bildende Künste Dresden. Vom 19.05.2011
Werkstattordnung der Holzwerkstatt I und der Holzwerkstatt II der Hochschule für Bildende Künste Dresden Vom 19.05.2011 Der Rektor der Hochschule für Bildende Künste Dresden hat nach 82 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG
MehrNeue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
DIPL.-ING. HANS-J. OSTERMANN Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel www.maschinenrichtlinie.de Tel.: 02208/911001 Mobil: 0179/2972679 email: ostermann@maschinenrichtlinie.de Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG
Mehr1 von 5. Inhaltsverzeichnis
1 von 5 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung
MehrAuswirkungen des neuen EMVG auf die Marktaufsicht Standort Mainz
Auswirkungen des neuen EMVG Standort Mainz Klaus Eiden Referat 411 Marktaufsicht, Angelegenheiten des EMVG und FTEG Übersicht Das neue EMVG Neues Konformitätsbewertungsverfahren Erstellung von technischen
MehrFedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen.
FedEx Express Kundennummer(n): Bitte verwenden Sie den Anhang A für weitere Kundennummern und/oder Niederlassungen. An: FedEx Express Schweiz EU 300/2008 und 185/2010 Faxnummer: 061 325 14 56 E-Mail- acsch@fedex.com
MehrÜbersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen
Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen Personen, Maschinen, 1 Alle Arbeitnehmer ArbSchG 5, 12 GUV V A1 4 Mindestens
MehrInformationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung
E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle
MehrText Am 17. Mai 2000 hat der Herr Bundesminister die neue Arbeitsmittelverordnung approbiert, die mit
Erlässe der Bundesministerien Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Wirtschaft und Arbeit, BMWA, Zentral-Arbeitsinspektorat Erlass 461102/16/IX/2/00 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),Einführungserlass Genehmigungsdatum
MehrGefährdungsbeurteilung
Beispiel Verfahrensanweisung Dok.-Nr. 2.15 Gefährdungsbeurteilung Revision 0 erstellt am 01.03.2010 Seite 1 von 6 Ziel und Zweck: Ermitteln von (tätigkeits-, arbeitsplatz-, personenbezogen) Gefährdungen.
MehrArbeitsmittel- Verordnung Die Arbeitsinspektion informiert
Arbeitsmittel- Verordnung Die Arbeitsinspektion informiert Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung
MehrBetriebssicherheitsverordnung
Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen
TRBS 1201-4 Seite -1 - Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen (GMBl. Nr. 77 vom 20. November 2009 S. 1598) Vorbemerkung
MehrWo steht die BetrSichV?
Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite
MehrFRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche
MehrArbeitssicherheitsrelevante Prüfungen
Arbeitssicherheitsrelevante Prüfungen BG RCI, Branchenprävention Chemie, Halle 0345 1329 405 rainer.schubert@bgrci.de Wer prüft? Sachkundiger Sachverständiger Befähigte Person Befähigte Person Befähigte
MehrEU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr
EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr Seit dem 01.05.2004 sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und seit
MehrPrüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung
Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung 14.09.2016 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
MehrWas kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013
Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013 WAS ERWARTET SIE? Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? Grenzen des CE-Zeichens Wann gelten andere Gesetze, Vorschriften und Richtlinien?
MehrHerstellervorschriften und Normen. DI Stefan Krähan AUVA/HUB Tel.: 01/
Herstellervorschriften und Normen AUVA/HUB Stefan.kraehan@auva.at Tel.: 01/33111-585 Stufenbau der Rechtsordnung EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, Gesetz Verordnungen Erlässe, Bescheide Regelwerke der Technik
MehrBetreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck
Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage 1 Inhalt 1. Abgrenzung Betreiber - Hersteller 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten 3. Verzahnung der EG Richtlinien
MehrWer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?
Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind: Arbeitsschutzrecht die handelsrechtlichen Geschäftsführer
MehrTÜV AUSTRIA AKADEMIE. Dreh- und Auslegerkrane. Für Ihre Qualität. Mit Sicherheit. Peter Pehani Heimo Viertbauer Wolfgang Aichhorn
Peter Pehani Heimo Viertbauer Wolfgang Aichhorn Dreh- und Auslegerkrane Skriptum zur Ausbildung von Kranführern und für Unterweisungen TÜV AUSTRIA AKADEMIE Für Ihre Qualität. Mit Sicherheit. Tel: +43 (0)1
MehrKRANKURSE BILDUNG. FREUDE INKLUSIVE. BFI TIROL, IHR KONTAKT. BFI TIROL. INFORMATION UND ANMELDUNG
BFI TIROL, IHR KONTAKT. BILDUNG. FREUDE INKLUSIVE. INFORMATION UND ANMELDUNG BFI Tirol Verena Conzatti Bildungsassistentin Abteilung Informationstechnologie Abteilung Technik Ing.-Etzel-Straße 7 6010 Innsbruck
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrLeitfaden zur Bauproduktenverordnung
Leitfaden zur Bauproduktenverordnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
Mehr10 Jahre BetrSichV - die Zukunft liegt vor uns
10 Jahre BetrSichV - die Zukunft liegt vor uns Moderner Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Schnittstelle: Inverkehrbringen - Betrieb Warum überhaupt eine BetrSichV Vereinfachte Rechtssystematik
MehrErläuterungen und Ergänzungen zum Fragebogen Seite 1
Seite 1 Grundsätzliche Organisation von Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 1. Erläuterungen: Die Verantwortlichkeiten im Unternehmen müssen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
MehrRechtssystematik in Deutschland
Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Einführung in das Thema 2 Artikelverordnung Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes... vom 27. September 2002
MehrBeschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik
Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe "Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen Sie ermöglichen eine schnellere
MehrBETRIEBSKURIER. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN
BETRIEBSKURIER so (J * Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) u SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz-
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-05/0241 vom 12. Februar 2015. Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-05/0241 vom 12. Februar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Ausbildung Tel.: 0651 207-265 Fax: 0651 207-215 E-Mail: jrauschenbach@hwk-trier.de Stand: 09/14 Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG).
MehrDie neue Betriebssicherheitsverordnung
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Die neue Betriebssicherheitsverordnung Herausgeber: Jürgen Dabel
MehrArbeitsmittelverordnung - AM-VO
Arbeitsmittelverordnung - AM-VO Langtitel Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung -
Mehr2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb
Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,
MehrPRÜFUNGSABLAUF FACHKRAFT FÜR LAGERLOGISTIK
PRÜFUNGSABLAUF (LEITFADEN FÜR AUSBILDER UND PRÜFLINGE) AUSBILDUNGSBERUF FACHKRAFT FÜR LAGERLOGISTIK Stand: April 2014 Aus & Weiterbildung Dieser Leitfaden soll den Ausbildungsbetrieben und dem Prüfling
Mehrzur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.
MehrLandesgesetzblatt für Wien
83 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2005 Ausgegeben am 1. April 2005 16. Stück 16. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
MehrAnforderungsspezifikation für die Druckluftbehälter / Druckgeräte bei Schienenfahrzeugen
Anforderungsspezifikation für die Druckluftbehälter / Druckgeräte bei Schienenfahrzeugen 10 5 10 007A02_(P000007808) Seite 1 von 5 Stand: Juli 2013 Inhaltsverzeichnis 1. B 97, Text Nr.: ZMQ0000210... 3
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere
MehrNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) *)
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) *) Vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 16. Juni 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 16. Juni 2000 Teil II 164. Verordnung: Arbeitsmittelverordnung AM-VO und Änderung der
MehrVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen Vom Es verordnen auf Grund - des 18 Absatz 1 und
MehrInfoblatt Sicherheit von Maschinen
Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version
MehrÖAL-Richtlinie 3 Blatt 2
ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 2 Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm Lärm am Arbeitsplatz ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 2 Agenda Lärm am Arbeitsplatz Warum Lärm in AUVA? Normengebiet Richtlinie Ausblick
MehrNovellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA
1. Sächsisches Arbeitsschutz-Forum am in Dresden Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA Betriebssicherheitsverordnung Verordnung
MehrTagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp. - Wesentliche Veränderung von Maschinen Damp
Tagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp - Wesentliche Veränderung von Maschinen - 21.09.2016 Damp Rechtsfolgen einer wesentlichen Veränderung Betreiber wird zum Hersteller der gesamten
MehrIn Zusammenarbeit. dürfen wir Sie informieren über :
Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 18, 29.11.2010 Seite 1 von 35 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen,
MehrBILDUNG. FREUDE INKLUSIVE.
BFI TIROL, IHR KONTAKT. BILDUNG. FREUDE INKLUSIVE. INFORMATION UND ANMELDUNG BFI Tirol Mag. Melanie Juen Referentin Abteilung Technik Ing.-Etzel-Straße 7 6010 Innsbruck Tel. +43 (0) 512/59 6 60-218 Fax
MehrFundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle LGBl 2005/ LGBl 2010/62 2
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und
MehrErmittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV*
Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV* Dipl. Ing. U. Aich, RP Darmstadt Abt. IV/WI Ursula.Aich@rpda.hessen.de *BR-DS 400/14 mit amtlicher Begründung der
MehrFASI-Veranstaltung Aus Unfällen lernen am 26. November 2015 Schwerer Unfall mit einem Elektrokettenzug Alexander Gaupp (TLV, RI Mittelthüringen)
Abteilung Arbeitsschutz FASI-Veranstaltung Aus Unfällen lernen am 26. November 2015 Schwerer Unfall mit einem Elektrokettenzug Alexander Gaupp (TLV, RI Mittelthüringen) 1 Elektrokettenzug ist ein Hebezeug,
MehrMerkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kreis Lippe. Der Landrat Fachgebiet 4.3 Wasser-, Abfallwirtschaft, Immissions- u. Bodenschutz Herr Ahlborn fon 05231 626580 fax 05231 630118320 e-mail P.Ahlborn@Lippe.de Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren
Mehr1.2 Inhaltsverzeichnis
Seite 1 1.2 1.2 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice 1.1 Autorenverzeichnis 1.2 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Onlinezugang 1.5 Downloadverzeichnis 1.6 Premium-Ausgabe 2 Unternehmerverantwortung 2.1
MehrRICHTLINIE 2010/62/EU DER KOMMISSION
9.9.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 238/7 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2010/62/EU DER KOMMISSION vom 8. September 2010 zur Änderung der Richtlinien 80/720/EWG und 86/297/EWG des Rates und der Richtlinien
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
Mehrvom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck
947.102.103 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 155 ausgegeben am 13. Juli 1995 Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) BetrSichV Ausfertigungsdatum: 03.02.2015 Vollzitat: "Betriebssicherheitsverordnung
MehrBundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten 819.1 vom 19. März 1976 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die
MehrBetriebssicherheitsverordnung
Helmut Heming Lüneburg 14.07.2015 Gliederung 1. Produktsicherheit (Beschaffenheit) 2. Novelle Betriebssicherheit 3. Aktuelle Auslegungen 4. Änderungsbedarf Helmut Heming, Nds. Sozialministerium 2 Produktsicherheit
MehrAnmerkung: Werkzeuge umformender Maschinen und Stanzwerkzeuge werden nicht betrachtet.
VDMA-Positionspapier Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme Präzisionswerkzeuge Spannvorrichtungen zur Verwendung an Maschinen Dieses Positionspapier soll darüber informieren, wie Spannvorrichtungen im
MehrInhaltsverzeichnis 1. Abschnitt
(9020/110) Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2006 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
MehrFirma : Betriebsort : Kom.-Nr. : Baujahr. Produkt : in Anlehnung an BGG 945-1, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen
PRÜFBUCH DREHKREUZ in Anlehnung an BGG 945-1, Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen Firma : Betriebsort : Kom.-Nr. : Baujahr Produkt : Prüfbücher sind zu führen. In diese
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis des Anhangs I der Maschinenrichtlinie Hinweis: Dieses Inhaltsverzeichnis
Mehr