Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden

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1 Anlage 1 A Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in.. geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter) wird - vorbehaltlich. - folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 Frau/Herr.. wird ab auf unbestimmte Zeit. als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit.. v.h. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung.

2 3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate. Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD in Verbindung mit Satz. Buchst.... Anstrich des Anhangs zu 16 (Bund) eingruppiert. 4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Ra h- men der Entgeltgruppe zuzuweisen. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen ( 17 Abs. 4 TVÜ-Bund). Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen (Neueinstellungen, Höherund Herabgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (vgl. 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von. zum. schriftlich gekündigt werden. 6 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Beschäftigte/Beschäftigter)

3 Anlage 1 B Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die befristet eingestellt werden Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn. wohnhaft in.. geboren am:. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird - vorbehaltlich - folgender geschlossen: A r b e i t s v e r t r a g Frau/Herr.. wird ab 1.. als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte/ Teilzeitbeschäftigter mit... v.h. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum.. bis zum Erreichen folgenden Zweckes ; längstens bis zum. für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von Frau/Herrn ; längstens bis zum. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

4 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BErzGG Anwendung. (1) Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate. Die Probezeit beträgt nach 30 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TVöD sechs Wochen. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TVöD. 3 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TVöD. Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD in Verbindung mit Satz.. Buchst.. Anstrich des Anhangs zu 16 (Bund) eingruppiert. 4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen ( 17 Abs. 4 TVÜ-Bund). Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen (Neueinstellungen, Höherund Herabgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (vgl. 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:.. (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum.. schriftlich gekündigt werden. 6 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Beschäftigte/Beschäftigter)

5 Anlage 1 C Muster für Änderungsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am:.. (Beschäftigte/Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom.. in der Fassung des Änderungsvertrages vom folgender Ä n d e r u n g s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau/Herr.. wird ab.. als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt. als Teilzeitbeschäftigte/ Teilzeitbeschäftigter mit v.h. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (2) 2 wird wie folgt ersetzt: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung.

6 (3) In 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe durch die Worte Entgeltgruppe. in Verbindung mit Satz. Buchst Anstrich des Anhangs zu 16 (Bund) ersetzt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen ( 17 Abs. 4 TVÜ-Bund). Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen (Neueinstellungen, Höher- und Herabgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (vgl. 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). (4) In 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede um folgende Nebenabrede ergänzt: durch folgende Nebenabrede ersetzt: (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:.. (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von. zum.. schriftlich gekündigt werden. Dieser Änderungsvertrag tritt am / mit Wirkung vom. in Kraft (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Beschäftigte/Beschäftigter)

7 Anlage 1 D Abschluss von Arbeitsverträgen nach dem 1. Oktober 2005 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch, ob eine Regelung in den individuellen Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll. Dabei ist Zutreffendes anzukreuzen, nicht Zutreffendes ist zu streichen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich in der Gliederung auf die Arbeitsvertragmuster 1 (Einstellung auf unbestimmte Zeit) und 2 (befristete Einstellungen). Soweit einschlägig gelten diese Ausführungen auch für das Arbeitsvertragsmuster 3 (Änderungsvertrag). II. Im Einzelnen: Kopf des Arbeitsvertrages Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 1 des Arbeitsvertrages (Arbeitszeitumfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses) Teilzeitbeschäftigung: Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Neu aufgenommen wurde die Regelung gemäß 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeitbeschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist. Befristung: Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen ( 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ( 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befristungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Nach der Neufas-

8 sung der SR 2y BAT in 30 Absätzen 2 bis 5 TVöD ist auch hier die Angabe des Befristungsgrundes (Zeitangestellte/Aushilfsangestellte usw.) nicht mehr erforderlich. Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristetet Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ( 15 Abs. 1 TzBfG). Zweckbefristung Bei der Zweckbefristung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an einen bestimmten Termin gebunden, sondern an das Erreichen eines im Arbeitsvertrag definierten Zwecks. Der Zweck muss im Arbeitsvertrag so hinreichend umschrieben sein, dass man zuverlässig feststellen kann, ob er erreicht ist. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, die/den Beschäftigten zwei Wochen vor Erreichen des Zwecks schriftlich davon zu unterrichten ( 15 Abs. 2 TzBfG). Es wird empfohlen, Zweckbefristungen regelmäßig mit einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsverhältnisses zu verbinden. Sachgrundlose kalendermäßige - Befristung ( 14 Abs. 2 TzBfG): Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Zu beachten ist, dass bei einer eventuellen Verlängerung innerhalb des Zweijahreszeitraums keine über die bloße Verlängerung hinausgehende Vereinbarung getroffen werden darf. Jede darüber hinaus gehende Änderung des Arbeitsverhältnisses (z.b. Art der Tätigkeit /Arbeitszeit) oder der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages anstelle der bloßen Verlängerung führen nach 16 TzBfG zu einer unwirksamen Befristung und in der Folge zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Ebenfalls darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden haben. Besonderheiten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte: Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt ( 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen ( 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Diese Besonderheiten gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten. Befristungen nach 21 BErzGG Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn Beschäftigte zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach 21 BErzGG eingestellt werden. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

9 Übertragung von Führungspositionen auf Zeit und auf Probe ( 31 und 32 TVöD) Es bestehen keine besonderen Formerfordernisse; die Arbeitsvertragsmuster für befristete Einstellungen finden uneingeschränkt Anwendung. 2 des Arbeitsvertrages (Verweis auf Tarifrecht) Für Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Gemäß 38 Abs. 1 TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund nach 21 BErzGG ist folgender Satz aufzunehmen: Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BErzGG Anwendung. 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit und Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse) Nach 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten sechs Wochen als Probzeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TVöD). Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen gemäß 15 Abs. 3 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse nach 30 Abs. 1 Satz 2 ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich in 30 Abs. 4 und 5 vereinbart. Der Satz in 3 des Arbeitsvertragsmusters ist daher deklaratorisch. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach 30 Abs. 1 Satz 1 ist dagegen eine ordentliche Kündigung im TVöD nicht ausdrücklich vorgesehen. Deshalb ist zwingend der Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach 34 Abs. 1 TVöD aufzunehmen.

10 4 des Arbeitsvertrages (Eingruppierung) Gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-Bund gelten die 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die 1, 2 Absätze 1 und 2 und 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus für Eingruppierungsbzw. Einreihungsvorgänge bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) fort, soweit 17 TVÜ-Bund im übrigen nichts Abweichendes bestimmt (vgl. dazu näher Ziffer 2 der Vorbemerkungen meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 D II /0 - ). Für die Eingruppierung- bzw. Einreihungsvorgänge ist daher zunächst weiterhin festzustellen, ob es sich nach bisherigem Recht um eine Angestelltentätigkeiten oder Tätigkeiten als Arbeiterin bzw. Arbeiter gehandelt hätte. Dies ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des TVöD ( 38 Abs. 5 TVöD): Die Regelungen für Angestellte finden auf Beschäftigte Anwendung, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden auf Beschäftigte Anwendung, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Die Eingruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD knüpft dagegen an die Entgeltgruppen des TVöD an. Im Arbeitsvertrag ist daher die maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Für Maßnahmen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet ( 17 Abs. 7 TVÜ-Bund). Allerdings ist der im Rahmen der Überleitung erreichte Bestandsschutz übergeleiteter Beschäftigter zu beachten (vgl. dazu Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen meines Rundschreibens vom 8. Dezember D II /0 -). Die im Rahmen des Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgangs festzustellende Vergütungs- bzw. Lohngruppe sowie Fallgruppe ist Gegenstand der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der/des Beschäftigten; diese Angaben sind wie bisher weder in den Arbeitsvertrag noch in die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz aufzunehmen. Die Entgeltgruppe nach TVöD bestimmt den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers, (vgl. dazu Ziffer 2.9. der Vorbemerkungen meines Rundschreibens vom 8. Dezember D II /0 -). Deren Aufnahme in den Arbeitsvertrag stellt über die Wiedergabe der tariflichen Regelung hinaus zugleich eine eigenständige Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber über den Umfang des Direktionsrechts dar. Für einzelne Beschäftigtengruppen werden im Anhang zu 16 (Bund) TVöD [Stufen der Entgelttabelle] Abweichungen von 16 Abs. 1 (Bund) TVöD festgelegt. Dies betrifft vorgezogene Endstufen und abweichende Stufenlaufzeiten in einzelnen Entgeltgruppen. Sofern diese abweichenden Regelungen für die Beschäftigte/den Beschäftigten gelten, ist im Arbeitsvertrag nach der Angabe der Entgeltgruppe der Verweis auf den Anhang zu 16 (Bund) aufzunehmen; Satz, Buchstabe und Anstrich sind zu zitieren. Gelten die abweichenden Regelungen für die Beschäftigte/den Beschäftigten nicht, ist die Bezugnahme zu streichen. Alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungen, Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge sind vor-

11 läufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (vgl. 17 Abs. 3 TVÜ-Bund). Als Ausnahme von dem Grundsatz sind Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 oder von Ärztinnen/Ärzten in Bundeswehrkrankenhäusern nicht vorläufig; in diesen Fällen ist der entsprechende Satz im Arbeitsvertragsmuster zu streichen. 5 des Arbeitsvertrages (Nebenabreden) Für den Fall, dass eine vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen. 6 des Arbeitsvertrages (Wirksamkeit von Nebenabreden) Neu aufgenommen wurde die Klausel, dass auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst der Schriftform bedarf. Damit soll verhindert werden, dass Streit darum entstehen kann, ob sich die Vertragsparteien formlos über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses geeinigt haben. Besonderheit Änderungsvertrag Bei Abschluss eines Änderungsvertrags sind - unabhängig von der Art der Änderung - jeweils die Absätze 1 bis 3 des Arbeitsvertragsmusters auszufüllen, sofern der Ursprungsarbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält (Verweis auf den BAT/MTArb oder Benennung einer Vergütungs-/Lohngruppe im Arbeitsvertrag). Absatz 4 ist lediglich bei Bedarf auszufüllen.

12 Anlage 1 E N i e d e r s c h r i f t nach dem Nachweisgesetz 1 Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli BGBl. I S. 946) wird neben dem mit Frau/Herrn geboren am:.. wohnhaft: geschlossenen Arbeitsvertrag vom folgendes niedergelegt: 1. Die Beschäftigung erfolgt in.. (Arbeitsort) an verschiedenen Orten 2 Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt. 2. Frau/Herr wird als.. 3 beschäftigt. Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten (Ort, Datum) (Arbeitgeber) 1 Die Niederschrift ist nicht erforderlich bei Beschäftigten, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden ( 1 NachwG). 2 Diese Alternative kommt in Betracht, wenn die/der Beschäftigte nicht nur an einem Ort beschäftigt werden soll. 3 Hier ist die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit aufzunehmen, z.b. Beschäftigter im allgemeinen Verwaltungsdienst

13 Anlage 1 F Merkblatt für Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird auf Folgendes hingewiesen: Beschäftigte sind verpflichtet, bereits bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung eigenverantwortlich nach einer weiteren Beschäftigung zu suchen ( 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Weiterhin sind Beschäftigte verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird ( 37 b SGB III). Eine verspätete Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit zieht eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von einer Woche nach sich ( 144 Abs. 6 SGB III). Kenntnis genommen am (Unterschrift Beschäftigte / Beschäftigter)

14 Anlage 1 G Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Verhandelt... (Ort), den. (Datum) Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) Frau / Herr - Die/Der Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet. Ihr/Ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben: 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch, 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen, Verwertung fremder Geheimnisse, 331, Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, Nebenfolgen, 97b Abs. 2 i. V. m. 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung, Verletzung des Steuergeheimnisses. Die /Der Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie ihn anzuwenden sind. Sie/Er erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Sie/Er unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften. v.u.g. Unterschrift des Verpflichtenden Unterschrift des Verpflichteten

15 Anlage 2 a E Stufe % Zeitzuschläge in ( 8 TVöD - Bund) Tarifgebiet West Überstunden Feiertagsarbeit 24. u Samstags E 1-9 E Nachtarbeit Sonntagsarbeit mit ohne FA* je ab 6 Uhr Uhr FA* 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 Ü 30,67 4,60 6,13 7,67 41,40 10,73 10,73 6, ,00 3,45 4,60 5,75 31,05 8,05 8,05 4, ,23 3,18 4,25 5,31 28,66 7,43 7,43 4, ,46 2,92 3,89 4,87 26,27 6,81 6,81 3, ,87 2,83 3,77 4,72 25,47 6,60 6,60 3, ,10 2,57 3,42 4,28 23,09 5,99 5,99 3, ,51 2,48 3,30 4,13 22,29 5,78 5,78 3, ,21 4,26 2,84 3,55 19,18 4,97 4,97 2, ,21 3,96 2,64 3,30 17,83 4,62 4,62 2, ,56 3,77 2,51 3,14 16,96 4,40 4,40 2, ,15 3,65 2,43 3,04 16,40 4,25 4,25 2, ,62 3,49 2,32 2,91 15,69 4,07 4,07 2, ,20 3,36 2,24 2,80 15,12 3,92 3,92 2, ,61 3,18 2,12 2,65 14,32 3,71 3,71 2,12 2 Ü 10,20 3,06 2,04 2,55 13,77 3,57 3,57 2,04 2 9,79 2,94 1,96 2,45 13,22 3,43 3,43 1,96 1 7,73 2,32 1,55 1,93 10,44 2,71 2,71 1,55 * FA = Freizeitausgleich

16 Anlage 2 B E Stufe % Zeitzuschläge in ( 8 TVöD - Bund) Tarifgebiet Ost Überstunden Feiertagsarbeit 24. u Samstags E 1-9 E Nachtarbeit Sonntagsarbeit mit ohne FA* je ab 6 Uhr Uhr FA* 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 Ü 28,37 4,26 5,67 7,09 38,30 9,93 9,93 5, ,28 3,19 4,26 5,32 28,73 7,45 7,45 4, ,64 2,95 3,93 4,91 26,51 6,87 6,87 3, ,00 2,70 3,60 4,50 24,30 6,30 6,30 3, ,46 2,62 3,49 4,37 23,57 6,11 6,11 3, ,82 2,37 3,16 3,96 21,36 5,54 5,54 3, ,27 2,29 3,05 3,82 20,61 5,34 5,34 3, ,14 3,94 2,63 3,29 17,74 4,60 4,60 2, ,22 3,67 2,44 3,06 16,50 4,28 4,28 2, ,62 3,49 2,32 2,91 15,69 4,07 4,07 2, ,24 3,37 2,25 2,81 15,17 3,93 3,93 2, ,74 3,22 2,15 2,69 14,50 3,76 3,76 2, ,37 3,11 2,07 2,59 14,00 3,63 3,63 2,07 3 9,82 2,95 1,96 2,46 13,26 3,44 3,44 1,96 2 Ü 9,44 2,83 1,89 2,36 12,74 3,30 3,30 1,89 2 9,06 2,72 1,81 2,27 12,23 3,17 3,17 1,81 1 7,15 2,15 1,43 1,79 9,65 2,50 2,50 1,43 * FA = Freizeitausgleich

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