Informationen Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit

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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern

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3 Vorwort 3 Der Teilzeitbeschäftigung kommt in unserer modernen Arbeitswelt eine zentrale Bedeutung zu. Sie schafft die Möglichkeit, Familien- und Erwerbsleben besser miteinander zu verbinden. Teilzeitbeschäftigung kann zu mehr Arbeitszufriedenheit und damit zu mehr Motivation führen. Zudem werden zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten geschaffen, so dass der Teilzeitbeschäftigung auch eine große beschäftigungspolitische Bedeutung zukommt. Es ist daher ein Anliegen der Bayerischen Staatsregierung, unter Gewährleistung einer effizienten und verantwortungsvollen Aufgabenwahrnehmung die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu fördern. Diese Informationsbroschüre soll Ihnen einen umfassenden Überblick über Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit geben und bei der Verwirklichung Ihrer individuellen Arbeitszeitwünsche ein wichtiger Ratgeber sein. Für Fragen der Elternzeit ist zusätzlich die Broschüre Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern erhältlich. Durch die Föderalismusreform hat der Freistaat Bayern die Gesetzgebungskompetenzen für das Beamtenrecht weitgehend zurück gewonnen. Mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern, das der Bayerische Landtag am 14. Juli 2010 beschlossen hat und das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde von diesen Kompetenzen umfassend Gebrauch gemacht. Die Broschüre legt diesen neuen bayerischen Rechtsstand zugrunde. Georg Fahrenschon Staatsminister Franz Josef Pschierer Staatssekretär

4 4 A. Teilzeit 6 I. Antragsteilzeit 6 1. Voraussetzungen 6 2. Dauer 6 3. Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit 7 II. Familienpolitische Teilzeit 7 1. Voraussetzungen 7 2. Dauer 8 III. Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung 9 1. Nebentätigkeit 9 2. Altersteilzeit 9 3. Besoldung Versorgung Beihilfe Erholungsurlaub Bleibeverpflichtung Laufbahnrechtliche Regelungen Benachteiligungsverbot 18 B. Beurlaubung 18 I. Familienpolitische Beurlaubung Voraussetzungen Dauer 18 II. Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung Voraussetzungen Dauer Sonderfall: Altersurlaub 20

5 Inhalt 5 III. Rechtsfolgen einer längerfristigen Beurlaubung Nebentätigkeit Besoldung Versorgung Beihilfe Erholungsurlaub Laufbahnrechtliche Regelungen 22 C. Altersteilzeit 23 I. Einbringung der Arbeitszeit Teilzeitmodell Blockmodell 23 II. Besonderheiten beim Blockmodell Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell Abwicklungsstörungen beim Blockmodell 24 III. Rechtsfolgen Besoldung Progressionsvorbehalt Jährliche Sonderzahlung Vermögenswirksame Leistungen Erholungsurlaub Laufbahnrechtliche Regelungen Nebentätigkeiten Versorgung 28

6 6 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern A. Teilzeit I. Antragsteilzeit 1. Voraussetzungen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte voraussetzungslose Antragsteilzeit ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe. Antragsteilzeit kann nur versagt werden, wenn dienstliche Belange einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen. Dienstbezüge sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes. Rechtsquelle: Art. 88 Abs. 1 BayBG, Art. 5 Abs. 3 BayBG 2. Dauer Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht. Die Teilzeitbeschäftigung endet, wenn die Bewilligungsdauer abgelaufen ist. Danach muss die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden, falls nicht auf erneuten Antrag eine Verlängerung bewilligt wird.

7 A. Teilzeit 7 Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, für die beantragte Dauer in Teilzeitbeschäftigung zu verbleiben. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann, soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 3. Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit Die voraussetzungslose Antragsteilzeit kann, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit beziehungsweise durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf bei dieser unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung höchstens sieben Jahre betragen. Rechtsquelle: Art. 88 Abs. 4 BayBG II. Familienpolitische Teilzeit 1. Voraussetzungen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden

8 8 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern zu ermäßigen, wenn sie entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter den Begriff Angehörige fallen der Verlobte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamtinnen und Beamte bei der familienpolitischen Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dienstbezüge sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes. Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, Art. 5 Abs. 3 BayBG 2. Dauer Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen; eine zeitliche Ober-grenze gibt es nicht. Für das Ende der Teilzeitbeschäftigung sowie die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Bewilligungszeitraums gelten die gleichen Grundsätze wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (siehe unter A I. 2).

9 A. Teilzeit 9 III. Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung 1. Nebentätigkeit Wer die Bewilligung einer voraussetzungslosen Antragsteilzeit beantragt, muss sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums Nebentätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist. Ausnahmen hiervon können nur zugelassen werden, wenn dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung soll die Bewilligung widerrufen werden. Darüber hinaus sind disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich. Rechtsquelle: Art. 88 Abs. 2 BayBG Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 3 BayBG 2. Altersteilzeit Der in Altersteilzeit geschuldete Arbeitszeitumfang beträgt 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Eine Teilzeitbeschäftigung in diesem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum reduziert also auch den in der Altersteilzeit zu erbringenden Arbeitszeitumfang. Rechtsquelle: Art. 91 BayBG

10 10 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 3. Besoldung Die Besoldung, das heißt die Grundbezüge (zum Beispiel das Grundgehalt und die Amtszulagen) und die Nebenbezüge (zum Beispiel Zulagen), werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Dies gilt insbesondere auch für den Familienzuschlag. Rechtsquelle Art. 6 BayBesG Familienzuschlag Bei der Stufe 1 des Familienzuschlags (zum Beispiel für Verheiratete oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes), ist zu beachten, dass dieser, wenn beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, jedem nur zur Hälfte zusteht. Hier können folgende Fallgestaltungen auftreten: Beide Ehegatten sind teilzeitbeschäftigt, erreichen zusammen aber mindestens den Umfang einer Vollbeschäftigung: Hier erhalten beide Ehegatten die Stufe 1 des Familienzuschlags je zur Hälfte ungekürzt. Beide Ehegatten sind zu weniger als 50 Prozent teilzeitbeschäftigt: Hier wird bei beiden Ehegatten der hälftige Anteil entsprechend der Arbeitszeit vermindert. Der kindbezogene Bestandteil, das heißt der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags, wird bei einem oder einer Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich entsprechend der Arbeitszeit vermindert. Er wird voll gewährt, wenn bei mehreren Anspruchsberechtigten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, eine oder einer vollbeschäftigt ist oder beide in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

11 A. Teilzeit 11 Vermögenswirksame Leistung Die vermögenswirksame Leistung vermindert sich entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Kindergeld Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Stufenaufstieg Das Grundgehalt steigt, sofern die Leistung den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht, in regelmäßigen Zeitabständen in Stufen an. Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich nicht negativ auf diesen Stufenanstieg aus, das heißt Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden genauso berücksichtigt wie die einer Vollzeitbeschäftigung. 4. Versorgung Für Beamtinnen und Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung gilt Folgendes: Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dies bedeutet: Bei langjährigen Teilzeitbeschäftigung kann in der Regel der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht werden. Dagegen sind bei der Entscheidung, ob ab vollendetem 64. Lebensjahr ein vorzeitiger abschlagsfreier Ruhestand möglich ist, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Erfüllung der notwendigen 40- oder 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen. Rechtsquelle: Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG, Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG

12 12 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Kindererziehungszuschlag Wird während der Teilzeitbeschäftigung ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für die der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnende Kindererziehungszeit grundsätzlich um einen Kindererziehungszuschlag. Nach Art. 71 Abs. 3 BayBeamtVG gilt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Eltern sind in diesem Sinne neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, ist die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter zuzuordnen; die Eltern können jedoch durch eine übereinstimmende und unwiderrufliche Erklärung zum Zeitpunkt der Erziehung bestimmen, dass die Erziehungszeit dem Vater zuzuordnen ist. Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Zeitraum der Erziehungszeit beschränkt werden kann, ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Sie kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (beispielsweise Ruhegehalt oder Rente) bereits bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder wenn sich der andere Elternteil ebenfalls im Beamtenverhältnis befindet gegenüber der für ihn oder ihr zuständigen personalverwaltenden Stelle abzugeben. Wurde zum Zeitpunkt der Erziehung keine Erklärung abgegeben, bleibt die Regelung in 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI zu beachten, wonach die Erziehungszeit demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat.

13 A. Teilzeit 13 Die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes und endet nach 36 Kalendermonaten. Die Erziehung eines weiteren Kindes während dieses Zeitraums verlängert die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehung 3,00 Euro (für 36 Monate somit höchstens 108,00 Euro). Allerdings wird die Gewährung des Kindererziehungszuschlags in dreifacher Hinsicht begrenzt: Zunächst bleibt zu beachten, dass das Versorgungsrecht gegenüber dem Rentenrecht nachrangig ist. Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung nicht bereits rentenrechtlich berücksichtigt wird. Weiterhin darf der Kindererziehungszuschlag zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Vollbeschäftigung für diesen Zeitraum ergeben würde. Schließlich darf durch den Kindererziehungszuschlag das Ruhegehalt nicht überschritten werden, das sich bei Anwendung des Höchstruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die dem Ruhegehalt zu Grunde liegt, ergeben würde. Rechtsquelle: Art. 71 BayBeamtVG

14 14 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Kindererziehungsergänzungszuschlag Für nach dem 31. Dezember 1991 liegende, den Beamtinnen und Beamten zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird zudem ein Kindererziehungsergänzungszuschlag zum Ruhegehalt gewährt, wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden oder die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zusammentrifft. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag kommt in der Regel erst für die Zeit nach Ablauf der 36 auf den Geburtsmonat folgenden Kalendermonate in Betracht. Er wird jedoch nicht gewährt für Zeiten, für die Anspruch auf eine Leistung nach den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, sowie für Zeiten, für die ein Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 1 BayBeamtVG zusteht. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat im Fall der Mehrfacherziehung beziehungsweise Mehrfachpflege 0,76 Euro, in allen anderen Fällen 0,57 Euro. Für die Begrenzung des Kindererziehungsergänzungszuschlags gilt das Gleiche wie für den Kindererziehungszuschlag. Rechtsquelle: Art. 71 BayBeamtVG Pflegezuschlag War eine Beamtin oder ein Beamter nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist.

15 A. Teilzeit 15 Die Höhe des Pflegezuschlages richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit sowie nach dem Ausmaß der Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Wie der Kindererziehungszuschlag wird der Pflegezuschlag dadurch begrenzt, dass er zusammen mit den Zuschlägen nach Art. 71 und dem auf die Pflegezeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen darf, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Pflege als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Vollbeschäftigung für diesen Zeitraum ergeben würde. Rechtsquelle: Art. 72 BayBeamtVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Die Vorschrift des Art. 73 BayBeamtVG regelt die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen zum Ruhegehalt entsprechend den in Art. 71 und 72 BayBeamtVG geregelten Leistungen. Ihre Anwendung kommt in Fällen der vorzeitigen Ruhestandsversetzung von Beamtinnen und Beamten in Betracht, die zwar die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, aber auf Grund der rentenrechtlichen Zugangsvoraussetzungen noch keine vergleichbaren rentenrechtlichen Leistungen beziehen können. 5. Beihilfe Beamtinnen und Beamten bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten. Gegenüber Vollzeitbeschäftigten gibt es keine Unterschiede. 6. Erholungsurlaub Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten steht in aller Regel die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie Vollbeschäftigten. Auch hinsichtlich der sonstigen Urlaubsregelungen gibt es keine Unter-

16 16 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern schiede zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Beamtinnen und Beamte, die an fünf Tagen in der Woche teilzeitbeschäftigt sind, erhalten genauso viele Urlaubstage wie Vollzeitbeamtinnen und -beamte. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten dementsprechend weniger oder mehr Urlaubstage. Wer zum Beispiel nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, erhält im Ergebnis drei Fünftel des Urlaubsanspruchs eines Vollzeitbeschäftigten, kann damit aber genauso lange Urlaub machen, da pro Woche nur drei Urlaubstage genommen werden müssen. Maßgebend für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitraum, in dem der Urlaub eingebracht wird. Beim Wechsel von Vollzur Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt kann sich die Zahl der Tage des Jahresurlaubs erhöhen oder vermindern, was aber auf die Dauer des möglichen Urlaubs ohne Einfluss ist. Nehmen teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Erholungsurlaub oder wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, so werden die entsprechend der ermäßigten Dienstzeit verringerten Bezüge weitergezahlt. Gleiches gilt während der Zeit einer Erkrankung oder während der Mutterschutzfristen. 7. Bleibeverpflichtung Bei Beamtinnen und Beamten mit Bleibeverpflichtung zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Hiervon betroffen sind Beamtinnen und Beamte, die in der 3. Qualifizierungsebene eingestiegen sind und die Anwärterbezüge unter der Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde ausscheiden.

17 A. Teilzeit Laufbahnrechtliche Regelungen Bei der Berechnung laufbahnrechtlicher Dienstzeiten, die insbesondere für Beförderungen maßgebend sind, werden Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit in vollem Umfang berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 31. März Für Zeiten vor dem 1. April 2009 gilt Folgendes: 16. Oktober 1995 bis 1. April 2009: Zeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeit aus familien-politischen Gründen) werden nach den Umständen des Einzel-falls angemessen als Dienstzeit berücksichtigt, und zwar ent-sprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung; das heißt eine Teilzeitbeschäftigung von 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit wird zu 50 Prozent berücksichtigt, eine von 40 Prozent zu 80 Prozent. Vor dem 17. Oktober 1995: Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden zu zwei Dritteln gezählt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt. Rechtsquelle: Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG

18 18 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 9. Benachteiligungsverbot Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf das Leistungsprinzip ankommt. B. Beurlaubung I. Familienpolitische Beurlaubung 1. Voraussetzungen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Dienstbezüge sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes. Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, Art. 5 Abs. 3 BayBG 2. Dauer Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 15 Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden

19 B. Beurlaubung 19 in die zeitliche Höchstdauer miteinbezogen. Unbeschadet hiervon sind aber Zeiten einer familienpolitischen Beurlaubung mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Rechtsquelle Art. 92 BayBG II. Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung 1. Voraussetzungen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit kann in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dienstbezüge sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes. Rechtsquelle: Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, Art. 5 Abs. 3 BayBG 2. Dauer Der Zeitraum einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung muss mindestens ein Jahr, darf aber (isoliert) höchstens sechs Jahre betragen. Die Höchstdauer von 15 Jahren beim Zusammentreffen einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung mit anderen Beurlaubungstatbeständen (familienpolitische Beurlaubung sowie Altersurlaub) bleibt davon unberührt.

20 20 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 3. Sonderfall: Altersurlaub Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden. Rechtsquelle: Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG Die fünfzehnjährige Beurlaubungshöchstdauer gilt wie bei der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung grundsätzlich auch in den Fällen der Altersbeurlaubung. Sie kann jedoch überschritten werden, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Höchstdauer zu einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. III. Rechtsfolgen einer längerfristigen Beurlaubung 1. Nebentätigkeit Während einer familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 3 BayBG Wer eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung beantragt, muss erklären, dass er auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichtet und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BayBG nur in dem Umfang ausübt, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung soll die Bewilligung der Beurlaubung widerrufen werden. Darüber hinaus sind disziplinarische Maßnahmen möglich. Rechtsquelle: Art. 90 Abs. 2 BayBG

21 B. Beurlaubung Besoldung Bei der Beurlaubung entfällt die Besoldung. Kindergeld wird in voller Höhe gewährt. 3. Versorgung Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können auch nicht bei der fünfjährigen Wartezeit zur Erlangung des Anspruchs auf Ruhegehalt berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes bei Beurlaubungen ohne Grundbezüge gelten die Ausführungen über die Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf die Versorgungsbezüge entsprechend was die Gewährung der Zuschläge anbelangt, soweit dies nach den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen in Betracht kommt (siehe unter A III. 4). Im Fall eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden bei der vom Dienstherrn durchzuführenden Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet. Sofern eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Beurlaubungszeit gewünscht wird, wird empfohlen, sich von der Deutschen Rentenversicherung zeitnah beraten zu lassen, damit gegebenenfalls durch rechtzeitige freiwillige Beitragsentrichtung Lücken in der Altersversorgung geschlossen werden können. 4. Beihilfe Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder über den Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung

22 22 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 10 SGB V) abgesichert sind. Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 4 BayBG Bei einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung (also auch bei der Altersbeurlaubung) besteht kein Beihilfeanspruch. 5. Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat der Beurlaubung um 1/12 gekürzt. 6. Laufbahnrechtliche Regelungen Erziehungszeiten werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes als Dienstzeiten angerechnet. Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2011, aber nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder werden im Umfang von bis zu 24 Monaten von Amts wegen angerechnet, für darüber hinaus gehende Erziehungszeiten nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. Auf Antrag erfolgt eine entsprechende Anrechnung auch bei Beamtinnen und Beamten, die ein vor dem 1. Januar 2008 geborenes Kind erziehen oder erzogen haben und zu diesem Zweck beurlaubt sind oder waren; die Anrechnung erfolgt hier nur mit Wirkung für die Zukunft. Rechtsquelle: Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, Art. 70 Abs. 2 LlbG

23 C. Altersteilzeit 23 C. Altersteilzeit Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Besonderheit liegt darin, dass zusätzlich zu der zeitanteilig zu gewährenden Besoldung ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt wird. I. Einbringung der Arbeitszeit Die Arbeitszeit in Altersteilzeit wird gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG auf 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit festgesetzt. Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung: 1. Teilzeitmodell Die Arbeitszeit beträgt durchgehend bis zum Beginn des Ruhestands 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. 2. Blockmodell Die Altersteilzeit im Blockmodell erstreckt sich grundsätzlich auf die Zeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Ansparphase über den gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegten Umfang hinaus erhöht. Die zuviel geleistete Arbeitszeit wird in einer sich anschließenden Freistellungsphase ausgeglichen. Die Kombination von Blockaltersteilzeit und Antragsruhestand mit 64 Jahren ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe zulässig.

24 24 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Die Möglichkeit der Kombination von Blockaltersteilzeit mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ist dagegen grundsätzlich ohne weiteres möglich. Soll eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erfolgen, ist bereits vor Eintritt in die Freistellungsphase nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts die Schwerbehinderung fortbesteht. Zur Ermittlung des zutreffenden Freistellungszeitraums ist in diesen Fällen bereits bei Beginn der Altersteilzeit zu erklären, ob ein vorzeitiger Ruhestandseintritt beabsichtigt ist. II. Besonderheiten beim Blockmodell 1. Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell Nach 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 3 AzV kann während der Dauer des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit während der Ansparphase eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden. In diesem Fall verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, in der eine Ansparung nicht möglich ist. Für die Ermittlung der nicht ansparfähigen Zeiten werden alle Erkrankungen in der Ansparphase zusammengerechnet. 2. Abwicklungsstörungen beim Blockmodell Treten während der Altersteilzeit im Blockmodell Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit in folgenden Fällen rückwirkend zu widerrufen: Beendigung des Beamtenverhältnisses Dienstherrenwechsel Gewährung von familien- oder arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)

25 C. Altersteilzeit 25 in besonderen Härtefällen, wenn die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist. Finanzielle Gründe können regelmäßig nicht als besonderer Härtefall anerkannt werden. Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten der Ansparphase durch eine entsprechende Freistellung bereits ausgeglichen sind. III. Rechtsfolgen 1. Besoldung Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Art. 6 BayBesG). Bei Altersteilzeit wird über die arbeitszeitanteilig gekürzte Besoldung hinaus ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (auch in der Freistellungsphase des Blockmodells) wird eine Besoldung in Höhe von 80 Prozent der Nettobesoldung gewährt, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (Art. 58 BayBesG). Die Nettobesoldung in Altersteilzeit setzt sich zusammen aus der Nettobesoldung, die sich nach Art. 6 BayBesG für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (also für 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit) ergibt, und aus einem steuerfreien Altersteilzeitzuschlag, der das Gehalt bis zur Höhe von 80 Prozent des Nettoverdienstes aufstockt, der bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit zustehen würde. Bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags ist von der Bruttobesoldung (insbesondere Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulage, Stellenzulagen) auszugehen, die bei einer Beschäftigung im

26 26 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde. Diese wird um die gesetzlichen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, Solidaritätszuschlag, Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer) gemindert; auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge werden hier nicht berücksichtigt. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge werden (nur) bei der Berechnung der Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser Nettobesoldung und damit zu einer Minderung des Altersteilzeitzuschlags, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht. Der so ermittelte Betrag ergibt die (fiktive) Nettobesoldung, von der 80 Prozent gezahlt werden. Der Altersteilzeitzuschlag ist also die Differenz zwischen 80 Prozent der fiktiven Nettobesoldung und der Nettobesoldung, der sich nach Art. 6 BayBesG bei einer normalen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 Prozentder in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergeben würde. 2. Progressionsvorbehalt Der Altersteilzeitzuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kommt es bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuernachforderungen bzw. zur Festsetzung von entsprechenden Vorauszahlungen für die folgenden Veranlagungszeiträume.

27 C. Altersteilzeit 27 Nach den steuerrechtlichen Vorschriften muss daher jeder, der einen Altersteilzeitzuschlag erhält, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. 3. Jährliche Sonderzahlung Die jährliche Sonderzahlung wird in Höhe von 80 Prozent des Nettobetrags, der bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde, gewährt. Für die Berechnung des 80-prozentigen Nettobetrags wird die Jahressteuertabelle angewandt. 4. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen werden bei Teilzeitbeschäftigungen arbeitszeitanteilig gewährt. Für die Altersteilzeit bedeutet dies, dass sie entsprechend dem Verhältnis der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden. Die Form der Einbringung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit (Block- oder Teilzeitmodell) ist dabei unbeachtlich. 5. Erholungsurlaub Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat einer Freistellung damit auch für die Zeit der Freistellungsphase um ein Zwölftel gekürzt ( 18 Abs. 4 Nr. 3 UrlV). Soweit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit abweichend von einer 5-Tage-Woche eingebracht wird, ist der Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen ( 4 UrlV).

28 28 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 6. Laufbahnrechtliche Regelungen Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird für Beförderungen unabhängig vom Umfang der Ermäßigung voll berücksichtigt (Art. 15 LlbG). Für Altersteilzeit im Blockmodell wird aber darauf hingewiesen, dass während der gesamten Altersteilzeit (Anspar- und Freistellungsphase) keine Beförderungen vorgenommen werden, wenn die Altersteilzeit nach dem 31. März 2006 angetreten wird. Für Beamtinnen und Beamte, die eine höherwertige Funktion / einen höherwertigen Dienstposten über einen längeren Zeitraum wahrgenommen haben, aber mangels erforderlicher Planstelle nicht befördert werden konnten, bleiben Beförderungen bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zulässig. Für Beamtinnen und Beamte in Verwaltungsreformbereichen, die Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 4 BayBG in Anspruch nehmen, gilt das Beförderungsverbot erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 7. Nebentätigkeiten Wer Altersteilzeit beantragt, muss sich verpflichten, Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter tun darf. 8. Versorgung Die Altersteilzeit ist versorgungsrechtlich eine Freistellung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG. Als ruhegehaltfähige Bezüge gelten daher - bei Erfüllung der in Art. 12 Abs. 4 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge. Die Altersteilzeit ist statusrechtlich eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sind die Zeiten der Altersteilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG).

29 C. Altersteilzeit 29

30 30 Abkürzungen BayBeamtVG BayBesG BayBG BayMuttSchV BEEG LlbG SGB UrlV Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Bayerisches Besoldungsgesetz Bayerisches Beamtengesetz Bayerische Mutterschutzverordnung Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Leistungslaufbahngesetz Sozialgesetzbuch Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter

31 Hinweise 31 Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsre gie rung herausgegeben. Sie darf we der von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet wer den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist wäh rend dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Wei se verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politi scher Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mit glieder zu ver wenden. Bei publizistischer Verwertung Angabe der Quelle und Übersendung eines Beleg exemplars erbe ten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kos ten los abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt.

32 32 Impressum Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Presse und Öffentlichkeitsarbeit Odeonsplatz München info@stmf.bayern.de Internet Rechtsstand Januar Auflage 2011 Titelbild panthermedia.net/jcb Prod Druck Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach Inhalt gedruckt auf Recyclingpapier. Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bay e rischen Staatsre gierung wissen? BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staats regierung. Unter im Internet oder per unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschü ren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stel len und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

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