Unternehmensformen im Überblick

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1 Unternehmensformen im Überblick Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen zur Auswahl, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen fordern und teils zwingendem, teils dispositivem Recht unterliegen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns sowie der handelsrechtlichen Personengesellschaften OHG (offene Handelsgesellschaften) und KG (Kommanditgesellschaft). Die Rechtsverhältnisse der sog. Kapitalgesellschaften GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) sind in besonderen Gesetzen geregelt (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz). Einzelkaufleute, handelsrechtliche Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden in das Handelsregister eingetragen. Die Anträge auf Eintragung müssen in notarieller Form gestellt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften besteht in der Haftung. Bei Ersteren haften die dahinter stehenden Personen (Inhaber, Gesellschafter) persönlich auch mit ihrem Privatvermögen. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wird hingegen eine neue Rechtspersönlichkeit (juristische Person) geschaffen, die ein eigenes, vom Privatvermögen der Anteilseigner getrenntes Gesellschaftsvermögen hat, das den Gläubigern allein als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die im Folgenden zitierten Gesetzestexte können im Internet abgerufen werden: Einzelkaufmann (e.k.) Der Einzelkaufmann führt sein Handelsgewerbe, wie der Name schon sagt, allein. Alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus den getätigten Geschäften betreffen ihn selbst. Er haftet demnach auch mit seinem Privatvermögen. Kaufmann ist nach 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist Letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende vor dem Gesetz Nichtkaufmann. Für ihn wird keine Firma im Handelsregister eingetragen. Die Frage, wann ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Betrieb so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Nichtkaufleute können Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung gelten sie dann als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten. Seite 1 von 8

2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zur Führung eines Geschäftsbetriebes zusammen, ohne dabei eine neue juristische Person zu gründen und wird der Gewerbebetrieb nichtkaufmännisch geführt, so kommt die Rechtsform der GbR in Betracht. Diese Personengesellschaftsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ( 705 ff. BGB) geregelt. Entwickelt sich ein Unternehmen z. B. nach der Gründungsphase zu einem kaufmännischen Betrieb, so entsteht rechtlich gesehen eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Anders als die OHG wird die GbR nicht in das Handelsregister eingetragen. Alle Gesellschafter sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Sie haften neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das interne Vertragsverhältnis kann weitgehend frei gestaltet werden. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich gefasst werden. Wie der nichtkaufmännisch Gewerbetreibende kann die GbR Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister als OHG beantragt. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ( 105 ff. HGB) setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Jeder Gesellschafter haftet neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und unbeschränkt. Alle Gesellschafter sind nach den Bestimmungen des HGB geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings abdingbar, so dass die internen Gesellschaftsverträge individuell gestaltet werden können. Nach außen sind solche Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen nur dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden. Mindestbeträge für das Grundkapital sind gesetzlich nicht vorgesehen. Kommanditgesellschaft (KG) Die KG ( 161 ff. i. V. m. 105 ff. HGB) setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit wenigstens zwei Gesellschaftern voraus, von denen mindestens einer neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich und unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens einem weiteren, der in Höhe seiner Einlage haftet, bis diese vollständig von ihm erbracht ist (Kommanditist). Ein Mindestbetrag für die Einlage des Kommanditisten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie kann vielmehr frei vereinbart werden. Der beschränkten Haftung der Kommanditisten entspricht ihr gesetzlicher Ausschluss von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft. In Abweichung zu der gesetzlichen Regelung kann einem Kommanditisten aber die Geschäftsführung im Innenverhältnis übertragen werden. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnis nach außen ist hingegen nicht möglich. Dem Kommanditisten kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Der Kommanditist hat gewisse Einsichtsrechte in die jährliche Bilanz, die Bücher und Papiere. Fortlaufende Einblicke in die Geschäfte der Gesellschaft sind ihm dagegen nach dem HGB nicht gestattet. Seite 2 von 8

3 GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG Die GmbH & Co. KG/GmbH & Co. OHG sind Personengesellschaften in Form der KG/OHG. Ihre Besonderheit besteht darin, dass persönlich haftende Gesellschafter keine natürlichen Personen, sondern eine oder mehrere GmbHs sind. Für die GmbH & Co. KG/GmbH & Co. OHG gelten die Vorschriften des HGB über die KG/OHG, für die Komplementär-GmbH das GmbHG. Im Übrigen kann auf das oben zur KG/OHG Gesagte verwiesen werden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Vermögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck von einer oder mehreren Personen (z. B. natürliche Personen, juristische Personen, OHG, KG, GbR) errichtet werden kann. Nach außen wird die GmbH durch den/die Geschäftsführer vertreten. Fremdgesellschaftsführung ist möglich, das heißt, die Geschäftsführung muss nicht in den Händen der Gesellschafter liegen. Sie können vielmehr gesellschaftsfremde Personen zu Geschäftsführern bestellen. Wirksamkeit erlangt die GmbH durch die Eintragung im Handelsregister. Das Haftungsrisiko ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt mindestens ,-- Euro. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muss jedoch durch eins teilbar sein. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Einlagen können in Geld oder in Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammeinlage in Geld muss ein Viertel eingezahlt sein. Sacheinlagen sind stets voll zu erbringen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister den Betrag von ,-- Euro erreichen. Bei Sachgründungen wird ein Sachgründungsbericht verlangt, in dem die für die Werthaltigkeit der Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und bei einem Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzen Geschäftsjahre anzugeben sind. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), im Sprachgebrauch auch Mini-GmbH genannt, ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH quasi eine Einstiegsvariante zur GmbH. Als Sonderform der GmbH ist auch sie eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) und hat damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Nach außen vertreten wird sie durch den/die Geschäftsführer. Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Zur GmbH unterscheidet sie sich in folgenden Punkten: 1. Der Rechtsform nach ist sie zwar eine GmbH, sie darf sich aber nicht so nennen, sondern muss den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt), führen; Seite 3 von 8

4 2. Die Höhe des Stammkapitals ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Gesellschafter können die Höhe vielmehr selbst bestimmen. Es muss mindestens einen Euro betragen und vollständig und in bar erbracht werden. Sacheinlagen sind nicht möglich; 3. Erwirtschaftet die Gesellschaft Gewinne, darf sie diese nicht vollständig an die Gesellschafter ausschütten, sondern muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage in die Bilanz einstellen. Diese Rücklage darf nur zum Verlustausgleich vorangegangener Jahre oder zur Stammkapitalerhöhungen verwendet werden. Sind durch die Bildung von Rücklagen Euro angespart, kann die UG (haftungsbeschränkt) durch die Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln in die herkömmliche GmbH wechseln und sich auch so nennen. Im Übrigen gilt das oben zur GmbH Gesagte. Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat. Sie kann von einer oder mehreren Personen (z. B. natürliche Personen, juristische Personen, OHG, KG, GbR) errichtet werden. Nach außen vertreten wird sie durch den Vorstand. Die Gründung geht schrittweise vor sich: 1. Festlegung der Satzung in notarieller Form mit Übernahme der Aktien durch die Gründer; 2. Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlussprüfers; 3. Leistung der Einlagen; 4. Gründungsbericht der Gründer; 5. Gründungsprüfung durch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats bzw. externe Gründungsprüfer, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstandes zu den Gründern gehört; 6. Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die AG als juristische Person. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt Euro und ist grundsätzlich in bar zu erbringen. Die Einbringung von Sacheinlagen ist nur dann wirksam, wenn die Sacheinlagen in der Satzung detailliert festgesetzt werden ( 27 AktG). Der zum Zeitpunkt der Anmeldung geleistete Betrag muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien zu einen höheren als diesen Betrag auch den vollen Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen müssen immer voll erbracht werden. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag, sondern repräsentieren einen gleichen Bruchteil am Grundkapital. Die Aktionäre erwerben die Mitgliedschaft in der AG durch Übernahme von Aktien im Gründungsstadium bzw. bei einer Kapitalerhöhung oder durch Erwerb einer Aktie von einem anderen Aktionär. Wichtigste Mitgliedschaftsrechte sind das Stimmrecht in der Hauptversammlung und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn (Dividende). Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Seite 4 von 8

5 Eingetragene Genossenschaft (eg) Das Recht der Genossenschaften ist im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Die Genossenschaft wird in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinsamen Geschäftsbetriebs zu fördern, quasi eine Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Das Haftungsrisiko ist auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Nach außen wird die Genossenschaft durch ihren Vorstand vertreten. Zur Gründung bedarf es mindestens drei Mitglieder, die jeweils einen oder mehrere Geschäftsanteile zeichnen. Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Die Einlagen sind als Bareinlage zu erbringen. Die Satzung kann aber Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil zulassen. Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) Die Möglichkeit, eine Gesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zu gründen, besteht nur für die freien Berufe (z. B. Wissenschaftler, Ärzte, Rechtsanwälte). Sie wird in das Partnerschaftsregister eingetragen. Die maßgeblichen Regelungen orientieren sich, soweit nicht ausdrücklich andere Regelungen im PartGG bestehen, an denen der offenen Handelsgesellschaft. Angehörige der Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Abweichend zu den anderen Rechtsformen ist die Partnerschaft auf die Namensfirma beschränkt. Sie muss aus den Namen (Nachnamen) mindestens eines Partners und dem Rechtsformzusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" gebildet werden. Stille Gesellschaft Die stille Gesellschaft ist lediglich eine Innengesellschaft, d. h. sie wird nach außen hin nicht bekannt. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Der stille Gesellschafter beteiligt sich an einem Handelsgewerbe in der Weise, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage (Geld, Sachen, Rechte, Dienstleistungen wie z. B. die eigene Arbeitskraft) leistet und dafür am Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebes beteiligt wird. Eine stille Beteiligung kann an Einzelfirmen und an Gesellschaften (Personengesellschaften oder juristischen Personen) erfolgen. Auch Personengesellschaft oder juristische Personen können sich als stille Gesellschafter beteiligen. Der stille Gesellschafter haftet nur in Höhe seiner Einlage für Verluste. Ein Ausschluss von der Teilnahme am Verlust ist möglich. Die stille Gesellschaft endet durch Ablauf oder durch Kündigung des stillen Gesellschafters oder Geschäftsinhabers. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Rechtsgrundlage der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ist die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85. Hinzu kommen die nationalen Ausführungsgesetze in allen EU-Ländern - in Deutschland das EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG). Sie war die erste europäische Gesellschaftsform und kann seit 1989 gegründet werden. Ihr Zweck Seite 5 von 8

6 ist darauf gerichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern. Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass sie nicht den Zweck hat, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Sie entsteht durch Abschluss eines Gründungsvertrages und Eintragung in das Register - in Deutschland das Handelsregister. Zur Gründung der EWIV werden mindestens zwei Mitglieder benötigt, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten haben. Ein bestimmtes Stammkapital ist nicht erforderlich. Sie kann vielmehr mit bzw. ohne Bar- /Sacheinlagen gegründet werden. Die Mitglieder haften neben der EWIV subsidiär, d. h. ein Rückgriff auf die Mitglieder ist erst dann möglich, wenn die EWIV zuvor zur Zahlung aufgefordert wurde und sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat. Organe der EWIV sind die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und die/der Geschäftsführer. Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, abgekürzt SE) Rechtsgrundlage der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001. Hinzu kommen die nationalen Ausführungsgesetze in allen EU-Ländern - in Deutschland das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und das Gesetz zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SEEG). Sie steht seit Ende 2004 den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft als eine neue gemeinsame Kapitalgesellschaft für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen, zur Verfügung. Sie ist eine juristische Person, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und führt den Rechtsformzusatz "SE". Sie kann nur von Aktiengesellschaften oder GmbHs aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gegründet werden oder durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE. Eine Bar- oder Sachgründung durch natürliche Personen ist nicht möglich. Das Mindestkapital beträgt Euro. Sie wird im Handelsregister des Mitgliedstaates eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat und kann als Besonderheit - anders als z. B. die AG oder die GmbH - ihren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten grenzüberschreitend verlegen. Ein Organ der SE ist die Hauptversammlung der Aktionäre. Bezüglich der Leitung besteht für die Gründer Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen System (ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan, wie bei der AG in Deutschland) oder dem monistischen System (ein Verwaltungsorgan, wie zum Beispiel in Großbritannien). Dadurch werden die verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt: Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, abgekürzt SCE) Rechtsgrundlage der Europäischen Genossenschaft (SCE) ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Hinzu kommen die nationalen Ausführungsgesetze in allen EU-Ländern - in Deutschland SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG). Sie kann seit dem 18. August 2006 gegründet werden und bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten. Ihr Zweck besteht wie bei jeder anderen Genossenschaft hauptsächlich in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Sie ermöglicht es besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen, grenzübergreifende und transnationale Betätigungen gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Selbständigkeit zu wahren. Zur Gründung bedarf es mindestens fünf natürlicher Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten Seite 6 von 8

7 liegen oder mindestens fünf natürlicher und juristischer Personen oder mindestens zwei juristischer Personen, wobei jeweils mindestens zwei der natürlichen oder juristischen Personen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Sie entsteht mit der Eintragung in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat in Deutschland mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Als Besonderheit kann sie wie die SE ihren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten grenzüberschreitend verlegen. Das Mindestkapital beträgt Euro. Die Haftung ist auf das Vermögen der SCE beschränkt. Bezüglich der Leitung besteht für die Gründer Wahlfreiheit zwischen dem dualistischen System (ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan, wie bei der Genossenschaft in Deutschland) oder dem monistischen System (ein Verwaltungsrat). Wie bei der SE werden dadurch die verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt: Exkurs: Die Firmenbezeichnung Das Recht, eine Firma als Name des Unternehmens zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Die Vorschriften über die Firmenbildung sind für alle Rechtsformen weitgehend gleich. Zulässig sind - nach freier Wahl - Personen-, Sach-, und Fantasiefirmen sowie aus diesen gebildete Mischfirmen, solange sie die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und damit einhergehend kennzeichnend wirken; 2. Aus ihr muss das Gesellschaftsverhältnis/die Rechtsform ersichtlich werden; 3. Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden. Reine Sachfirmen (z. B. Bau GmbH) haben keine Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Um den Voraussetzungen der Ziffer 1. zu genügen muss daher ein weiterer Zusatz (z. B. Personenname, Fantasiewort, Abkürzung) in die Firma aufgenommen werden. Um den Voraussetzungen der Ziffern 2. und 3. zu genügen, müssen alle Kaufleute der Firma den jeweiligen Rechtsformzusatz (e.k., OHG, KG, GmbH etc.) beifügen. Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können, die im Extremfall eine Änderung der eingetragenen Firma erforderlich machen. Es empfiehlt sich daher, durch kostenfreie Recherchen im elektronische Handelsregister ( im Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ( oder allgemein im Internet, dieses Risiko zu verringern. Die einschlägigen Gesetzestexte können im Internet abgerufen werden: Seite 7 von 8

8 Hinweis Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: September 2010 Autor Petra Mitschke Abteilung Recht Tel. (0511) Fax (0511) Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben Hannover Seite 8 von 8

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