Verfassung: Struktur, Grundsätze und Grundrechte

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1 Verfassung: Struktur, Grundsätze und Grundrechte 53 Die Entstehung der österreichischen Bundesverfassung Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Aufgabe: Erarbeitung einer Verfassung Diverse Entwürfe: u.a. Kelsen, Renner, Mayr Länderkonferenzen 1919/1920 U.a. in Salzburg und Linz Staatspolitische Entscheidungen, Diskussionen um das Ausmaß der Bundesstaatlichkeit Endarbeiten und Endredaktion Vierköpfiges Komitee (Renner, Fink, Mayr, Kelsen) Unterausschuss des Verfassungsausschusses der konst. Nationalversammlung Beschlussfassung am In Kraft getreten am Die Rolle Hans Kelsens Charakteristika der österreichischen Bundesverfassung Hans Kelsen um

2 Verfassung Grundlegende Regeln für das Zusammenleben in Staat und Gesellschaft Bestimmungen über die Staatsform (z.b. Republik oder Monarchie), die Struktur des Staatsverbandes (z.b. Einheitsstaat oder Bundesstaat), die Einrichtung, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Staatsorganen, Festlegung des Regierungssystems, die Organisation und Wirkungskreis der Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Verwaltung) sowie die fundamentalen Rechte und Pflichten des einzelnen und einzelner Gruppen (Grundrechte und Grundpflichten); allenfalls auch Staatsziele Entwicklungsdynamik der Gesellschaft Widersprüche zwischen Realverfassung und normierter Verfassung Dynamik des Rechtssystems als Teil des politischen Systems: Konfliktreicher Prozess die Anpassung der Rechtsordnung an jeweils neue Kräfteverhältnisse in der Gesellschaft und im Staat 55 Verfassungsreform Staatsreform Österreich Konvent Dynamik der Gesellschaft grundlegende Spielregeln für Politik und Gesellschaft sind veränderbar Das gegenwärtige Verfassungsrecht ist nichts anderes als die zur Norm geronnene geschichtliche Bewegung der Gesellschaft in all ihren Widersprüchen. Erweiterung der direktdemokratischen Beteiligung (1988) Reform des Nationalratswahlrechts (1992) Direktwahl der Bürgermeister (1994) EU Beitritt (1995) Österreich Konvent Themen u.a.: Vereinheitlichung der Verfassungsordnung Inkorporationsgebot Aktualisierung der Grundrechte Wahlrechtsreform Ausbau der direkten politischen Beteiligungsrechte Ausbau der parlamentarischen Kontrollrechte Reform der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern 56

3 Verfassungsrecht Verfassung als Rechtsbegriff hat einen formellen und einen materiellen Sinn: Verfassung im formellen Sinn Gesamtheit jener generellen Normen des Staates, die vom Gesetzgeber als Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen mit den dafür erforderlichen Modalitäten geschaffen und als solche bezeichnet wurden. Verfassung im materiellen Sinn Hans Kelsen: Jene Normen, die sich auf die obersten Organe (Verfassung im engeren Sinne) und wie man sich auszudrücken pflegt das Verhältnis der Untertanen zur Staatsgewalt (Verfassung im weiteren Sinn )beziehen. Felix Ermacora: Jene Normen, allenfalls ungeschriebene Grundsätze, die grundlegende politische Bekenntnisse und Entscheidungen für die Stellung des Staates nach außen und nach innen enthalten, die die für die Ausübung der Staatsgewalt maßgebenden Regeln betreffen, die das Verhältnis der Menschen im Staate zur Staatsgewalt festlegen und auch das Verhältnis nichtstaatlicher Gemeinschaften zum Staate bestimmen. 57 Stufenbau der Rechtsordnung 58

4 Prinzipien (Baugesetze) der österreichischen Bundesverfassung: das demokratische Prinzip, das republikanische Prinzip, das bundesstaatliche Prinzip, das rechtsstaatliche Prinzip das gewaltenteilende Prinzip (Prinzip der Trennung der Staatsfunktionen), Oft wird auch ein liberales Prinzip genannt, weil die österreichische Verfassung eine Selbstbeschränkung des Staates im Sinne einer Trennung von Staat und Gesellschaft... voraussetzt (Öhlinger 2009, 60) 59 Staatszielbestimmungen Verfassungsbestimmungen mit programmatischen Inhalt Offeneres Verfassungsverständnis als bei der Verfassungsentstehung Beispiele Immerwährende Neutralität Antifaschismus Rundfunk als öffentliche Aufgabe Umweltschutz Gleichbehandlung von Behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau 60

5 Antifaschismus/ Rundfunk als öffentliche Aufgabe Antifaschismus Zentrale Rechtsquelle: Art. 9 und 10 Staatsvertrag von Wien Entfernung sämtlicher Spuren des Nazismus aus dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben 3 Verbotsgesetz: Es ist jedermann untersagt, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. Rundfunk als öffentliche Aufgabe Zentrale Rechtsquelle: BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Schaffung eines Rundfunks, der eine öffentliche Aufgabe erfüllt Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung Berücksichtigung der Meinungsvielfalt Ausgewogenheit der Programme Unabhängigkeit der mit dem Rundfunk betrauten Personen und Organe 61 Die immerwährende Neutralität Abgrenzung zur herkömmlichen Neutralität Schritte zur Neutralität Moskauer Memorandum vom Staatsvertrag von Wien vom BVG über die Neutralität Österreichs vom Verpflichtungen Immerwährend in allen Kriegen neutral zu bleiben Neutralität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten Verzicht auf Beitritt zu militärischen Bündnissen Differenziertes Neutralitätsverständnis durch Beitritt zur Europäischen Union (Petersberger Aufgaben) Neutralität nach h.m. kein Grundprinzip für Verfassungsänderung keine Volksabstimmung notwendig Neutralität als Markenzeichen Österreichs Erste Bewährungsproben Ungarnaufstand 1956 Prager Frühling 1968 Zustimmungsrate rund um 75 % 62

6 Grundrechte Subjektive Rechte im Verfassungsrang (B VG spricht von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten ) Rechtsquellen Kein einheitlicher Grundrechtskatalog Wichtigste Rechtsquellen Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahre 1867 Europäische Menschenrechtskonvention (Seit 1964 im Verfassungsrang) Entwicklung des Grundrechtsverständnisses Einst: Abwehrrechte zum Schutz der Freiheitsräume gegenüber dem Staat (liberales Grundrechtsverständnis) Heute: Heute Prinzipien, die ein positives Tun des Staates verlangen Grundrechtsträger Staatsbürgerrechte vs. Jedermannsrechte Im aktuelle Diskurs: Soziale Grundrechte 63 Ausgewählte Grundrechte Gleichheitssatz Art. 2 Staatsgrundgesetz 1867: Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Bindet Gesetzgeber und Vollziehung Ad Gesetzgebung Ad Exekutive Willkürverbot Schutz des Eigentums Art. 5 Staatsgrundgesetz 1867: Das Eigentum ist unverletzlich. Sonderproblemfall Enteignungen Persönliche Freiheit Wichtigste Rechtsquelle: Art. 5 EMRK Meinungs und Medienfreiheit Wichtigste Rechtsquelle: Art. 10 EMRK 64

7 Verfassung im formellen Sinn Verfassung im materiellen Sinn Grundlegende verfassungsrechtliche Begrifflichkeiten Grundprinzipien (Bausteine) Staatszielbestimmungen Grundrechte 65

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