Aktuelle BSG Entscheide 2012
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- Artur Frei
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelle BSG Entscheide 2012 Fallzusammenführung auch bei Komplikationen ohne Verschulden des Krankenhauses; im Verantwortungsbreich des Krankenhauses reicht aus? Begründung? Zur Begründung stützt sich das BSG auf den Sinn und Zweck der Regelung in 2 Abs. 3 FPV Ziel der Fallzusammenführung sei es, im Hinblick auf mögliche Komplikationen zu frühe Entlassungen der Patienten zu vermeiden, zumindest jedoch hierzu keinen finanziellen Anreiz zu geben. Das Krankenhaus trage daher das Risiko von innerhalb der oberen Grenzverweildauer auftretenden Komplikationen, soweit sie nicht auf das Verhalten des Versicherten oder Dritter zurückzuführen sind.
2 Aktuelle BSG Entscheide 2012 Organisatorische Engpässe ( CT nicht unmittelbar verfügbar) rechtfertigen keine Abschläge / Verweildauerkürzung durch den MDK
3 MDK Prüfungen Die Klinik muß über Prüfungen binnen 6 Wochen nach Entlassung informiert werden MDK Prüfung nur, wenn medizinische Sachverhalte nicht geklärt sind Welche? Berichtsanforderung und Prüfungen nur mit Begründung, nur diese Inhalte dürfen dann geprüft werden; der MDK bekommt nur die dafür erforderlichen Unterlagen Die Krankenakte ist keine Urkunde, die Form (auch elektronische Akte) ist daher eher freigestellt
4 MDK Prüfungen Aufwandspauschale Streichung der Aufwandspauschale nur bei Rechnungsminderung 300 Pauschale nur fällig, wenn das Krankenhaus involviert wurde Keine Aufwandspauschale, wenn das KH die Prüfung durch fehlerhafte Abrechnung veranlasst hat Was tun, wenn die Kassen die Aufwandspauschale nicht zahlen?
5 VG Münster, Urteil vom Az.: 9 K 65/09 1. Zum Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses in NRW kann bei Vorhandensein der personellen und sächlichen Voraussetzungen die Durchführung "großer rekonstruktiver Gefäßeingriffe" (DRGs F08Z u.a.) gehören, wenn dem Krankenhaus nach dem maßgeblichen behördlichen Feststellungsbescheid ohne weitere Differenzierungen nach Teilgebieten (insb. ohne Bestimmungen zum Teilgebiet der "Gefäßchirurgie") die Abdeckung des Gebiets "Chirurgie" zugewiesen ist. 2. Die entsprechenden DRGs sind in diesen Fällen bei der Vergütungsvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig
6 LSG NRW, Urteil vom , Az. L 5 KR 19/07 1. Bei der operativen Behandlung einer Erkrankung des Gefäßsystems handelt es sich nicht um einen zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriff im Sinne der Weiterbildung zum Chirurgen. Denn unter Berücksichtigung der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der dort vorgenommenen Zuordnung bestimmter ärztlicher Eingriffe zu den einzelnen ärztlichen Disziplinen, aus denen zumindest Indizien für die Gebietszuordnung der jeweiligen Behandlungen abgeleitet werden können, ergibt sich, dass die durchgeführte Operation in den Fachbereich der Gefäßchirurgie fällt und gerade nicht zum Bereich der Chirurgie gehört. Somit kann aus der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Ärztekammer Westfalen-Lippe ivm den dazugehörigen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung nicht abgeleitet werden, dass ein Versorgungsauftrag für das Gebiet Chirurgie stets auch sämtliche Teilbereiche/Schwerpunkte dieser Fachrichtung (hier: die Gefäßchirurgie) in vollem Umfang umfasst. 2. Für die Beurteilung, ob eine streitige Operation in einer bestimmten Abteilung durchgeführt werden kann, ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung für Ärzte der entsprechenden Ärztekammer maßgebend. 3. Die ausschließliche Zuordnung von operativen Eingriffen bei Erkrankungen des Gefäßsystems zum Fachbereich der Gefäßchirurgie unter Berücksichtigung der Weiterbildungsordnung für Ärzte und der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung ist mit dem grundgesetzlichen Gebot der Berufsausübungsfreiheit vereinbar. => fachübergreifende MDK-Begutachtung?
7 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. Vom , L 4 KR 21/10 Bei der Frage, ob eine Shuntthrombose als Komplikation zu einer vorangegangenen stationären Vorbehandlung zu werten ist, kommt es auf eine mögliche Verantwortlichkeit des Krankenhauses nicht an.
8 SG Köln, Urt. vom Az. S 29 KR 1075/10 1. Beruht die Wiederaufnahme eines Patienten innerhalb der oberen Grenzverweildauer von neun Behandlungstagen nicht auf einer Komplikation, die in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt, sind die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung is von 2 Abs 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2009 vom (juris: KFPVbg 2009) nicht gegeben. 2. In den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen nicht unvermeidbare Nebenwirkungen, unvernünftiges Verhalten des Patienten nach der Krankenhausentlassung oder ein fehlerhaftes Behandlungsverhalten des nach der ersten Krankenhausentlassung ambulant weiterbehandelnden Arztes nachgehend BSG 3. Senat, 12. Juli 2012, Az: B 3 KR 18/11 R, Urteil
9 BSG 3. Senat, Urt. vom 12. Juli 2012, Az: B 3 KR 18/11 R In den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die auf irgendwie geartete Fehler und Mängel bei der ärztlichen Behandlung oder bei der Pflege im Krankenhaus zurückzuführen sind. Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zb des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zb einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind.
10 BSG 3. Senat, Urt. vom 12. Juli 2012, Az: B 3 KR 18/11 R Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum , ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen (ebenso van der Ploeg, NZS 2011, 808) - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger (ebenso Leber, Das Krankenhaus 2011, 1010). Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen.
11 SG Speyer, Urt. vom , Az.: S 13 KR 686/11 Die zur Aufnahme führende mechanische Störung des Shunts wird durch den ICD-Kode T82.5 spezifischer abgebildet als durch den ICD-Kode N18.5 (Chronische Nierenkrankheit). - nicht rechtskräftig -
12 LSG Niedersachsen-Bremen vom , Az.: L 4 KR 15/10 Ein Krankenhaus ist verpflichtet, ausreichende Angaben zum Grund der Krankenhausaufnahme mitzuteilen. Dies gelte, wenn eine Leistung dem vertragsärztlichen Bereich zugewiesen werde. Fehlende Angaben können wegen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht nachgeholt werden. Anhängig beim BSG, Az. B 3 KR 28/12 R
13 LSG für das Saarland, Urteil vom , Az.: L 2 KR 39/09 Das Risiko, dass nur Apherese- Thrombozytenkonzentrate anstelle von Poolkonzentraten zur Verfügung stehen, trägt das Krankenhaus
14 SG Saarland, Urteil vom Az. L 2 KR 88/11 Eine Krankenkasse kann weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine Abrechnung des Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vier Jahre nach Rechnungserstellung dann nicht verlangen, wenn sie zwar ein medizinisches Überprüfungsverfahren eingeleitet, es aber ohne Gutachten des Medizinischen Dienstes und ohne Information des Krankenhauses deshalb abgebrochen hat, weil vom Krankenhaus geforderte Unterlagen nicht eingegangen sind und die Krankenkasse eine Nachfrage nach dem Verbleib unterlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Krankenhaus keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass es die Übermittlung von Unterlagen verweigert. Lesenswertes Urteil zur Vorgehensweise der Knappschaft!
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