Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-96/
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- Elmar Holzmann
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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. RITZBERGER Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-96/ Dienstrechtliche Neuerungen Sehr geehrte Damen und Herren! Der informiert in Kurzform über wichtige dienstrechtliche Neuerungen der 2. Dienstrechtsnovelle 2005, welche zum Großteil ab in Geltung treten. 1. PERSONALENTWICKLUNG 32 Abs 5 LDG GÜLTIG AB Für Schulleiter besteht ab die Pflicht zur Erstellung einer Personalbedarfsund Personalentwicklungsplanung. Eine besondere Form ist diesbezüglich nicht vorgeschrieben. 2. PFLEGEFREISTELLUNG 59 LDG, 29 f VBG GÜLTIG AB Derzeit besteht nur die Möglichkeit, die Pflegefreistellung tageweise zu verbrauchen. Ab kann man diese nunmehr auch stundenweise (in vollen Stunden) konsumieren. Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht in der Höhe einer jeweiligen wöchentlichen Lehrverpflichtung gemäß 52 LDG bzw. 53 LDG. Ist die Lehrverpflichtung des Landeslehrers herabgesetzt oder wird das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung im verminderten oder erhöhten Ausmaß. DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr
2 - 2 - Es gilt weiterhin die Regelung, dass, wenn die Pflegefreistellung gemäß 59 Abs 3 LDG bzw. 29 f Abs 3 VBG bereits verbraucht ist, darüber hinaus ein Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer wöchentlichen Lehrverpflichtung besteht, wenn der Landeslehrer wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl-, Pflegekindes), das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich dienstverhindert ist. Auch nach der Neuregelung gilt weiterhin der Grundsatz: Unabhängig von der wöchentlichen Lehrfächerverteilung und einer Änderung der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, soll wie bisher eine Woche Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden können. Dies macht eine sofortige Berechnung der konsumierten Freistellung durch die Direktion notwendig. Nur so steht das Ausmaß der noch zur Verfügung stehenden Stunden für eine weitere Pflegefreistellung immer aktuell fest. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen: Ausgangspunkt ist die Wochenübersicht über die dauernden Mehrdienstleistungen". In dieser sind die Stunden der Spalte Lehrfächerverteilung - Unterricht mit den Wochenstunden aus den Spalten dauernde Supplierungen und Förderunterricht/Einbringstunden zu addieren. Die so ermittelten Gesamtstunden dieser einen Woche, in der eine Pflegefreistellung verbraucht wurde, sind in Verhältnis zu den verbrauchten Stunden der Pflegefreistellung zu setzen. Beispiel: 1. Woche mit Pflegefreistellung: 100% können noch verbraucht werden 24 WStd Unterricht = 100% 6 WStd Pflegefreistellung = 25% Pflegefreistellung verbraucht 2. Woche mit Pflegefreistellung: 75% können noch verbraucht werden. 28,5 WStd Unterricht = 100% (75% davon = 22 WStd Pflegefreistellung können in dieser Woche verbraucht werden. 9 WStd Pflegeurlaub = 31,58% verbraucht Bisher gesamt verbraucht: 56,58% Direktoren und Berufsschuldirektoren-Stellvertreter können die Pflegefreistellung weiterhin nur tage- oder halbtageweise konsumieren. 3. FAMILIENHOSPIZFREISTELLUNG 59 d LDG, 29 k VBG GÜLTIG AB Die Möglichkeit der Sterbebegleitung wurde auf Wahl- und Pflegeeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder erweitert. Damit können Maßnahmen für die Sterbebegleitung für folgende Personen gewährt werden: Ehegatten; die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt; Personen, mit denen der Landeslehrer in gerader Linie verwandt ist; Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder; Wahl- und Pflegeeltern; Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
3 - 3 - Die Maßnahmen, die für eine Sterbebegleitung zu gewähren sind (das sind: Dienstplanerleichterung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung, Dienstfreistellung) sind auch für die Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, einschließlich Wahl- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu gewähren. In diesem Fall ist nunmehr vorgesehen, dass die Maßnahme vorerst für einen fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden kann. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung, wobei eine Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall nicht überstiegen werden darf. 4. AUSWEITUNG DER MITVERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR VERTRAGS- LEHRER 2 Abs 2 lit h LVG/ 22 LDG GÜLTIG AB Bereits bisher bestand die Möglichkeit der Mitverwendung von Landesvertragslehrern für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung. Da sich aber zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von Landes- Vertragslehrern an Dienststellen der Verwaltung, der Unterrichtstätigkeit im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen erweist, wurde diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert. 5. ANRECHNUNG VON KARENZURLAUBEN GEMÄß BUNDESBEDIENSTETEN- SOZIALPLANGESETZ Gemäß 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz können mindestens einjährige Karenzurlaube gemäß 58 LDG bzw. 29b VBG, die in der Zeit vom bis zum angetreten wurden, auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde bis verlängert. 6. ÄNDERUNG DER VORGANGSWEISE BEI HERABSETZUNG DER LEHRVER- PFLICHTUNG (betrifft pragmatische Lehrerinnen und Lehrer) GÜLTIG AB SCHULJAHR 2006/07 Bescheide über die Bewilligung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung werden nunmehr ohne Angabe des Wochenstundenausmaßes erlassen, da aufgrund des wechselnden Beschäftigungsausmaßes während des Unterrichtsjahres erst mit der Jahresdurchschnittsrechnung das tatsächliche Ausmaß der Herabsetzung feststeht. Das macht es notwendig, dass auf Antrag der betroffenen Lehrkräfte nach Durchführung der Jahresdurchschnittsrechnung ein gesonderter Bescheid über das Ausmaß der Herabsetzung ergeht. Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind ab sofort mittels beiliegenden Formularen zu stellen. Diese sind auch auf der Homepage des LSR (Erlasssammlung) abrufbar.
4 - 4 - Bei der Jahresabrechnung aller Lehrerinnen und Lehrer einer Schule sind bei teilbeschäftigten pragmatischen Lehrerinnen und Lehrern die entsprechenden Anträge auf Festsetzung des Ausmaßes der Herabsetzung der Lehrverpflichtung beizulegen! Der LSR wird vor Schulschluss die Direktionen per mail auf die verpflichtende Antragstellung hinweisen und die Formulare zur Verfügung stellen. Diese Vorgangsweise wurde mit dem Zentralausschuss abgesprochen. Die Schulleiter und Schulleiterinnen werden ersucht, die Lehrer und Lehrerinnen von diesen Neuerungen in Kenntnis zu setzen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Ritzberger eh. 2 Anlagen
5 nur für pragmatisierte Lehrer/innen an Berufsschulen Familienname Vorname(n) Personalnummer Schule Amtstitel Privatadresse (Str., PLZ, Ort) 4040 Linz (im Dienstweg) Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung gem. 45 LDG (aus beliebigem Anlass) Ich beabsichtige für das Schuljahr für die Zeit vom bis zum Ende des Schuljahres eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Erlassung des Bescheides über das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst auf Grund meines Formular-Antrages zur Jahresdurchschnittsrechnung erfolgt. Datum, Unterschrift Antragsteller/in Eingangsstempel der Schule Zahl Das Ansuchen wird befürwortet/nicht befürwortet. Datum, Unterschrift Schulleiter/in Eingangsstempel LSR - Zahl
6 nur für pragmatisierte Lehrer/innen an Berufsschulen Familienname Vorname(n) Personalnummer Schule Amtstitel Privatadresse (Str., PLZ, Ort) 4040 Linz (im Dienstweg) Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung gem. 46 LDG (zur Betreuung eines Kindes) Ich beabsichtige für das Schuljahr für die Zeit vom bis zum Ende des Schuljahres eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Name und Geburtsdatum des Kindes: Das Kind gehört meinem Haushalt an und wird überwiegend von mir betreut. Die Herabsetzung gem. 46 LDG endet spätestens mit Schuleintritt des Kindes. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung darf nur dann die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes unterschreiten, wenn ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Es besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: ja (Nachweis der GKK anschließen) nein Ich nehme zur Kenntnis, dass die Erlassung des Bescheides über das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst auf Grund meines Formular-Antrages zur Jahresdurchschnittsrechnung erfolgt. Datum, Unterschrift Antragsteller/in Eingangsstempel der Schule Zahl Datum, Unterschrift Schulleiter/in Eingangsstempel LSR - Zahl
1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:
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