2. Das Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltungen. Rechtliche Grundsätze. 1.1 Kantone. 1.2 Gemeinden. 2.1 Das Neue Rechnungsmodell

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1 1. Rechtliche Grundsätze 1.1 Kantone Staatsverfassung Andere Kantonale Gesetze 1.2 Gemeinden Die Staatsverfassung ist das Fundament der Gesetzgebung. Die Verfassung regelt die wichtigsten Gebiete lediglich in den Grundzügen und nicht in allen Einzelheiten. In der Staatsverfassung sind u.a. auch die Finanzhaushalte der Kantone geregelt. Gemeindegesetz Finanzhaushaltsgesetz Staatsbeitragsgesetz Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden Gesetze und Verordnungen über den Finanzausgleich Interne Weisungen 2. Das Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltungen 2.1 Das Neue Rechnungsmodell Geschichte Bis Ende der achtziger Jahre unterteilten sich der Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung in eine Ordentliche und Ausserordentliche Verwaltungsrechnung. Ende der sechziger Jahre wurde der Ruf nach der Haushaltharmonisierung zwischen den öffentlichen Haushalten immer lauter. Deshalb führte die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren 1970 eine erste Expertenkommission zusammen, zur Ausarbeitung eines Lösungskonzeptes für die Harmonisierung der öffentlichen Rechnungen für die Kantone und Gemeinden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren haben 1981 das Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte herausgegeben. Band I beschreibt die Richtlinien zum Haushaltsrecht und enthält ein Mustergesetz für die Finanzen. Im Band II werden die Kontorahmen, Kontierungsrichtlinien, Funktionale Gliederung und Buchungsbeispiele beschrieben. 1

2 Heute führen alle Gemeinden und Kantone die Finanzbuchhaltung nach dem Neuen Rechnungsmodell. Das Neue Rechnungsmodell heisst seit 1997 Harmonisches Rechnungsmodell (HRM). Hauptziele und Veränderungen des Harmonisierten Rechnungsmodells Bessere Vergleich- und Durchschaubarkeit der öffentlichen Verwaltungen Zweiteilung der Rechnung in eine Laufende Rechnung und Investitionsrechnung Einheitlicher Kontenplan der öffentlichen Verwaltungen Förderung des Kostendenkens durch gegenseitige interne Verrechnung von Aufwand und Ertrag Abschreibung der Investitionen 2.2 Allgemeine Grundsätze Buchführung und der Rechnungslegung Für das Rechnungswesen von Bund, Kantonen und Gemeinden gelten grundsätzlich auch die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung (OR ) Für das Rechnungswesen gelten insbesondere die folgenden Grundsätze: Klarheit Wahrheit Genauigkeit Vollständigkeit Bruttoprinzip Gesetzmässigkeit Die Buchhaltung ist zwingend als doppelte Buchhaltung zu führen. Der Voranschlag und die Rechnung sind für ein Kalenderjahr. Der Stichtag ist der 31. Dezember. Die Instrumente der Rechnungslegung sind: Voranschlag Rechnung Finanzplan (gültig für mehrere Jahre) Bestandesrechnung (wie Bilanz) Verwaltungsrechnung aufgeteilt in Laufende Rechnung Investitionsrechnung. 2

3 2.3 Schema Das Harmonisierte Rechnungsmodell Buchhaltung Bestandesrechnung Aktiven Passiven Finanz vermögen Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierung Bilanzfehlbetrag Fremdkapital Spezialfinanzierung Eigenkapital Verwaltungsrechnung Laufende Rechnung Investitionsrechnung Aufwand Ertrag Ausgaben Einnahmen Aufwand- Konten Interne Verrechnungen Ertragskonten Interne Verrechnungen Ausgabenkonten Einnahmekonten 3

4 2.4 Schweizerischer Kontenrahmen der öffentlichen Verwaltungen Bestandesrechnung 1 Aktiven Finanzvermögen 10 Flüssige Mittel 100 Kasse 101 Postcheck 102 Banken 11 Guthaben 110 Akkreditive 111 Kontokorrente 112 Steuerguthaben 113 Rückerstattungen von Gemeinwesen 114 Beiträge von Gemeinwesen 115 Andere Debitoren 116 Festgelder 118 Verbindungskonto alte/neue Rechnung 119 Übrige 12 Anlagen 120 Festverzinsliche Wertpapiere 121 Aktien und Anteilscheine 122 Darlehen 123 Liegenschaften 124 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 125 Vorräte 129 Übrige 13 Transitorische Aktiven 130 Zinsen 131 Mieten, Pacht- und Baurechtszinsen 132 Versicherungen 139 Übrige Verwaltungsvermögen 14 Sachgüter 140 Grundstücke 141 Tiefbauten 143 Hochbauten 145 Waldungen 146 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 147 Vorräte 149 Übrige 15 Darlehen und Beteiligungen 151 Kantone 152 Gemeinden 153 Eigene Anstalten 154 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 155 Private Institutionen 156 Private Haushalte 157 Ausland 16 Investitionsbeiträge 160 Bund 161 Kantone 162 Gemeinden 163 Eigene Anstalten 164 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 165 Private Institutionen 166 Private Haushalte 167 Ausland 17 Übrige aktivierte Ausgaben 170 Materielle Enteignungen Spezialfinanzierungen 18 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag 19 Fehldeckung 1 Passiven Fremdkapital 20 Laufende Verpflichtungen 200 Kreditoren 201 Depotgelder 202 Private Arbeitsbeschaffungsreserven 203 Entschädigungen an Gemeinwesen 204 Eigene Beiträge 205 Durchlaufende Beiträge 206 Kontokorrente 208 Verbindungskonto alte/neue Rechnung 209 Übrige 21 Kurzfristige Schulden 210 Banken 211 Gemeinwesen 212 Selbständige öffentl. Unternehmungen 213 Anlagen des Personals 219 Übrige 22 Mittel- und langfristige Schulden 220 Hypotheken 221 Schuldscheine 222 Kassascheine 223 Obligationenanleihen 228 Schulden in Fremdwährung 229 Übrige 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen 230 Eigene Anstalten 231 Personalversicherungskassen 232 Sparkassen 233 Verwaltete Stiftungen 234 Eigenversicherungen für Sachschäden 24 Rückstellungen 240 Laufende Rechnung 241 Investitionsrechnung 25 Transitorische Passiven 250 Zinsen 251 Mieten, Pacht- und Baurechtszinsen 252 Versicherungen 259 Übrige Spezialfinanzierungen 28 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen Eigenkapital 29 Kapital 4

5 Verwaltungsrechnung Laufende Rechnung 3 Aufwand 30 Personalaufwand 300 Behörden, Kommissionen und Richter 301 Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals 302 Löhne der Lehrkräfte 303 Sozialversicherungsbeiträge 304 Personalversicherungsbeiträge 305 Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge 306 Dienstkleider, Wohnungs- und Verpflegungszulagen 307 Rentenleistungen 308 Entschädigung für temporäre Arbeitskräfte 309 Übrige 31 Sachaufwand 310 Büro- und Schulmaterialien, Drucksachen 311 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 312 Wasser, Energie und Heizmaterialien 313 Verbrauchsmaterialien 314 Dienstleistungen Dritter für den baulichen Unterhalt 315 Dienstleistungen Dritter für den übrigen Unterhalt 316 Mieten, Pachten und Benützungskosten 317 Spesenentschädigungen 318 Dienstleistungen und Honorare 319 Übriges 32 Passivzinsen 320 Laufende Verpflichtungen 321 Kurzfristige Schulden 322 Mittel- und langfristige Schulden 323 Sonderrechnungen 329 Übrige 33 Abschreibungen 330 Finanzvermögen 331 Verwaltungsvermögen, ordentl. Abschreibungen 332 Verwaltungsvermögen, zusätzl. Abschreibungen 333 Bilanzfehlbetrag 34 Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung 340 Einnahmeanteile für Gemeinden 341 Beiträge an Gemeinden 35 Entschädigungen an Gemeinwesen 350 Bund 351 Kantone 352 Gemeinden 36 Eigene Beiträge 360 Bund 361 Kantone 362 Gemeinden 363 Eigene Anstalten 364 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 365 Private Institutionen 366 Private Haushalte 367 Ausland 37 Durchlaufende Beiträge 370 Bund 371 Kantone 372 Gemeinden 373 Eigene Anstalten 374 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 375 Private Institutionen 376 Private Haushalte 38 Einlagen in Spezialfinanzierungen und Stiftungen 39 Interne Verrechnungen 4 Ertrag 40 Steuern 400 Einkommens- und Vermögenssteuern 401 Ertrags- und Kapitalsteuern 402 Grundsteuern 403 Vermögensgewinnsteuern 404 Vermögensverkehrssteuern 405 Erbschafts- und Schenkungssteuern 406 Besitz- und Aufwandssteuern 407 Verbrauchssteuern 41 Regalien und Konzessionen 42 Vermögenserträge 420 Banken 421 Guthaben 422 Anlagen des Finanzvermögens 423 Liegenschaftserträge des Finanzvermögens 424 Buchgewinne auf Anlagen des Finanzvermögens 425 Darlehen des Verwaltungsvermögens 426 Beteiligungen des Verwaltungsvermögens 427 Liegenschaftserträge des Verwaltungsvermögens 429 Übrige 43 Entgelte 430 Ersatzabgaben 431 Gebühren für Amtshandlungen 432 Spital- und Heimtaxen, Kostgelder 433 Schulgelder 434 Andere Benützungsgebühren, Dienstleistungen 435 Verkäufe 436 Rückerstattungen 437 Bussen 438 Eigenleistungen für Investitionen 439 Übrige 44 Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung 440 Anteile an Bundeseinnahmen 441 Anteile an Kantonseinnahmen 444 Kantonsbeiträge 445 Gemeindebeiträge 45 Rückerstattungen von Gemeinwesen 450 Bund 451 Kantone 452 Gemeinden 46 Beiträge für eigene Rechnung 460 Bund 461 Kantone 462 Gemeinden 463 Eigene Anstalten 469 Übrige 47 Durchlaufende Beiträge 470 Bund 471 Kantone 472 Gemeinden 473 Eigene Anstalten 48 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen und Stiftungen 49 Interne Verrechnungen 5

6 Verwaltungsrechnung Investitionsrechnung 5 Ausgaben 50 Sachgüter 500 Grundstücke 501 Tiefbauten 503 Hochbauten 505 Waldungen 506 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 507 Vorräte 509 Übrige 52 Darlehen und Beteiligungen 521 Kantone 522 Gemeinden 523 Eigene Anstalten 524 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 525 Private Institutionen 526 Private Haushalte 527 Ausland 56 Eigene Beiträge 560 Bund 561 Kantone 562 Gemeinden 563 Eigene Anstalten 564 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 565 Private Institutionen 566 Private Haushalte 567 Ausland 57 Durchlaufende Beiträge 570 Bund 571 Kantone 572 Gemeinden 573 Eigene Anstalten 574 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 575 Private Institutionen 576 Private Haushalte 58 Übrige zu aktivierende Ausgaben 580 Materielle Enteignungen 59 Passivierungen 590 Passivierte Einnahmen 591 Passivierte Abschreibungen 6 Einnahmen 60 Abgang von Sachgütern 600 Grundstücke 601 Tiefbauten 603 Hochbauten 605 Waldungen 606 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 607 Vorräte 609 Übrige 61 Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte 62 Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen 621 Kantone 622 Gemeinden 623 Eigene Anstalten 624 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 625 Private Institutionen 626 Private Haushalte 627 Ausland 63 Rückerstattungen für Sachgüter 631 Tiefbauten 632 Hochbauten 64 Rückzahlung von eigenen Beiträgen 640 Bund 641 Kantone 642 Gemeinden 643 Eigene Anstalten 644 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 645 Private Institutionen 646 Private Haushalte 66 Beiträge für eigene Rechnung 660 Bund 661 Kantone 662 Gemeinden 663 Eigene Anstalten 669 Übrige 67 Durchlaufende Beiträge 670 Bund 671 Kantone 672 Gemeinden 673 Eigene Anstalten 68 Übernahme der Abschreibungen 681 Verwaltungsvermögen, ordentl. Abschreibungen 682 Verwaltungsvermögen, zusätzl. Abschreibungen 683 Bilanzfehlbetrag 69 Aktivierungen 690 Aktivierte Ausgaben Abschluss 9 Abschluss 90 Laufende Rechnung 91 Investitionsrechnung 910 Nettoinvestition 911 Finanzierung 912 Kapitalveränderung 92 Bilanz 920 Eröffnungsbilanz 921 Schlussbilanz 6

7 2.5 Bestandesrechnung Gliederung Aktiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Die Bestandesrechnung hat einen ähnlichen Aufbau wie die Bilanz. Sie wird immer auf einen bestimmten Zeitpunkt, nämlich auf das Jahresende erstellt. Die Aktivseite (auch Vermögens- oder Investitionsseite) gibt Auskunft, wie das Kapital angelegt wurde. Das Finanzvermögen ist nach der Liquidierbarkeit abgestuft. Die Passivseite (auch Kapital- oder Finanzierungsseite) zeigt, wer der Verwaltung Kapital zur Verfügung gestellt hat. Das Fremdkapital ist nach der Fälligkeit abgestuft. Aktiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Vorschüsse an Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag Passiven Fremdkapital Verpflichtungen an Spezialfinanzierungen Eigenkapital Unter Finanzvermögen werden die realisierbaren, das heisst die von den Behörden nach kaufmännischen Grundsätzen verwalteten Vermögenswerte eines Gemeinwesens verstanden. Entscheidend ist das Kriterium der Realisierbarkeit. Vermögenswerte sind realisierbar (Finanzvermögen), wenn sie ohne Verletzung einer bestimmten gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung verwertet werden können (z. B. liquide Mittel, Debitoren). Dazu gehören auch Grundstücke, welche nicht für öffentliche Zwecke bestimmt sind und allenfalls wieder veräussert werden können (z. B. für Realersatz). Als Verwaltungsvermögen wird die Summe all jener Aktiven bezeichnet, die der Erfüllung öffentlich-rechtlich festgelegter Aufgaben dienen. Das Verwaltungsvermögen ist somit gekennzeichnet durch eine dauernde Widmung an einen öffentlich-rechtlich festgelegten Zweck. Verwaltungsvermögen - man würde richtiger von «Verwaltungsaktiven» sprechen - sind alle jene Bestände, die der öffentlichen Leistungserstellung dienen und deren Nutzungsdauer sich über mehrere Rechnungsjahre erstreckt. Ob die Nutzung durch die Verwaltung (z. B. Gemeindehaus, Schulhäuser, Friedhof) oder durch die Öffentlichkeit (Strassen usw.) erfolgt, spielt keine Rolle. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Unter Spezialfinanzierungen werden auch die Betriebe (z. B. Altersheim, Landwirtschaftsbetrieb), deren Rechnungen im Rechnungskreis der Gemeinde integriert sind, geleisteten Vorschüsse aktiviert. Der Bilanzfehlbetrag ist der durch Eigenkapital nicht abgedeckte Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnungen. Der Bilanzfehlbetrag muss in den nächsten Jahren abgeschrieben werden. 7

8 2.5.2 Abschreibungsrichtlinien Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben auf dem jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Wenn es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt, dürfen zusätzliche Abschreibungen in den Voranschlag eingestellt und vorgenommen werden. Ein allfälliger Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig abzuschreiben. Die Abschreibungssätze sind in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien über den Finanzhaushalt geregelt. Je nach Grösse der Gemeinden und je nach Kanton gelten unterschiedliche Finanzlimiten für das Verbuchen in die Investitionsrechnung oder in die Laufende Rechnung. Die Abschreibungssätze beziehen sich immer auf den Restbuchwert. Das Verwaltungsvermögen muss immer abgeschrieben werden. Das Finanzvermögen muss nicht abgeschrieben werden Passiven Das Fremdkapital beinhaltet alle eingegangenen Verpflichtungen, die kurzfristig oder langfristig fällig werden. Das Eigenkapital entsteht in der Regel durch Ertragsüberschüsse. Meistens werden jedoch die Ertragsüberschüsse als ausserordentliche Abschreibungen gebucht. 2.6 Die Verwaltungsrechnung Die Laufende Rechnung Die Verwaltungsrechnung ist in die Laufende Rechnung und in die Investitionsrechnung zweigeteilt. Während die Laufende Rechnung praktisch als Erfolgsrechnung konzipiert ist, stellt die Investitionsrechnung eine Abweichung von der gängigen kaufmännischen Buchhaltung dar. Die Investitionen werden nicht direkt in der Bilanz verbucht, sondern zuerst in einer eigenen Rechnung erfasst. Erst in einer zweiten Phase werden die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung aktiviert bzw. passiviert und damit in die Bilanz übertragen. Die Verwaltungsrechnung zeigt die Arten der Aufwände / Erträge, Ausgaben / Einnahmen und wird deshalb auch nach der Artengliederung veröffentlicht. Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Sie umfasst alle Aufwendungen und Erträge, die periodisch anfallen, regelmässig wiederkehren sowie den Konsumverbrauch, wie z.b. Bürobedarf, Reisespesen usw. Die Laufende Rechnung ist wie eine Erfolgsrechnung konzipiert. Im Aufwand der Laufenden Rechnung sind auch Passivzinsen für die Schulden, Abschreibungen für das Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie Staatsbeiträge ausgewiesen. Im Ertrag werden Steuern und Vermögenserträge aus dem Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie Anteile vom Bund verbucht. 8

9 Die Konten 39 Interne Verrechnungen Aufwand und 49 Interne Verrechnungen Ertrag dienen zur Erhöhung der Transparenz des Aufwandes bzw. Ertrags. Die Internen Verrechnungen müssen in der Gesamtrechnung ausgeglichen sein. Sie dienen der gegenseitigen Verrechnung von internen Leistungen (z. B. Miete von verwaltungseigenen Liegenschaften) Die Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen einer Rechnungsperiode für jene Finanzvorfälle, mit denen bedeutende eigene oder subventionierte Werte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer geschaffen werden. Sie umfasst somit alle Ausgaben mit Investitionscharakter. Investitionscharakter besitzt eine Ausgabe dann, wenn sie eine mehrjährige Nutzungsdauer aufweist, wie z. B. der Kauf von Grundstücken, Erstellung von Hochbauten, Kauf von Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen. In den Gesetzen und Verordnungen über den Finanzhaushalt wird geregelt, welche Finanzlimiten in der Investitionsrechnung verbucht werden müssen. Je nach Grösse der Gemeinden und je nach Kanton gelten unterschiedliche Limiten. Die Investitionsrechnung schliesst ausgeglichen ab. Die Ausgaben minus die Einnahmen ergeben die Nettoinvestitionen. Die Nettoinvestitionen werden am Jahresende in der Bestandesrechnung aktiviert. 2.7 Gliederung der öffentlichen Verwaltungen Die Funktionale Gliederung Die Staatsrechnungen der Gemeinden werden meistens nach der Funktionalen Gliederung erstellt. Die Rechnungen der Kantone und der grossen Städte werden nach der institutionellen Gliederung erstellt. Im Interesse der Haushaltstransparenz und für die Datenerfassung in der schweizerischen Finanzstatistik wird ergänzend zur institutionellen Gliederung eine Gliederung nach Funktionen erstellt. Die Funktionale Gliederung ist eine statistische Gliederung der Verwaltungsrechnung nach Aufgaben. Für den Vergleich der Rechnungen der Gemeinden erstellen die Kantone einen Vergleich der Finanzhaushalte der Gemeinden. Die Publikation gewährt auch Einblicke in die unterschiedlichen Aufgabenstrukturen der Gemeinden. Wichtige Kennzahlen wie Steuerkraft, Selbstfinanzierungsgrad, Pro-Kopf-Verschuldung, Zinsbelastung usw. erlauben Quervergleiche zwischen den Gemeinden. 9

10 Nr. Funktionale Gliederung Beispiele 0 Allgemeine Verwaltung Legislative und Exekutive 1 Öffentliche Sicherheit Polizei, Rechtsprechung 2 Bildung Berufsschulung, Hochschulen 3 Kultur und Freizeit Denkmalpflege und Heimatschutz Parkanlagen und Wanderweg 4 Gesundheit Spitäler, Lebensmittelkontrolle 5 Soziale Wohlfahrt Altersversicherung, Soz. Wohnungsbau 6 Verkehr Nationalstrassen, Luftfahrt 7 Umwelt und Raumordnung Wasserversorgung, Naturschutz 8 Volkswirtschaft Landwirtschaft 9 Finanzen und Steuern Finanzausgleich Vergleich Funktionale Gliederung und Artengliederung Im Unterschied zum Kanton und grösseren Städten wird die Gemeinderechnung nach Funktionaler und Artengliederung veröffentlicht. Die ersten drei Ziffern der Kontonummer erklären die Funktionale Gliederung und die drei nachfolgenden Ziffern erläutern die Artengliederung. Funktionale Gliederung 0 Allgemeine Verwaltung 01 Legislative und Exekutive 011 Gemeindeversammlung / Einwohnerrat 012 Gemeinderat 02 Allgemeine Verwaltung 020 Gemeindeverwaltung Artengliederung 3 Aufwand 30 Personalaufwand 300 Behörden, Kommissionen 301 Verwaltungs- und Betriebspersonal 302 Lehrkräfte 303 Sozialversicherungsbeiträge 304 Personalversicherungsbeiträge 305 Unfall- und Krankenkassenversicherungsbeiträge 10

11 03 Leistungen für Pensionierte 030 Rücktrittsgelder, Ruhegehalte 09 Nicht aufteilbare Aufgaben 090 Verwaltungsgebäude / -räume 091 Mehrzweckgebäude (Gemeindesaal) 1 Öffentliche Sicherheit 10 Rechtsaufsicht 100 Vormundschaftswesen 101 Betreibungsamt usw. 306 Dienstkleider, Wohnungs- und Verpflegungsbeiträge 307 Rentenleistungen 308 Reiseleistungen 309 Übriger Personalaufwand 31 Sachaufwand 310 Büro- und Schulmaterialien, Drucksachen 311 Anschaffung, Mobilien, Maschinen, Fahrzeug usw. 312 Wasser, Energie, Heizmaterialien usw. Beispiel der Nummerierung in einer Gemeinde Kontonummer Funktionale Gliederung Artengliederung Verwaltungsabteilung Dienstgruppe Dienststelle Kontoklasse Kontengruppe Sammelkonto Verwaltung 0 Allgemeine Verwaltung 2 Gemeindeverwaltung 0. Aufwand 3 Sachaufwand 1 Büromaterial Die Institutionelle Gliederung Die Kantone und grösseren Städte erstellen die Staatsrechnung nach Departementen/Ämtern und Direktionen. Die institutionelle Gliederung richtet sich nach den jeweiligen Organisationseinheiten. 11

12 3. Jahresrechnung Die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung werden per abgeschlossen. Das Verwaltungsvermögen wird zu Lasten der Laufenden Rechnung abgeschrieben. Die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden aktiviert und passiviert. 3.1 Abschluss der Jahresrechnung Laufende Rechnung Beim Abschluss der Laufenden Rechnung ist der Ertrags- oder Aufwandüberschuss auszuweisen. Der Ertragsüberschuss kann zur Reduzierung des aktivierten Bilanzfehlbetrages als ausserordentliche Abschreibung des Verwaltungsvermögens als Übertrag ins Eigenkapital verwendet werden. Der Aufwandüberschuss kann zu Lasten des Eigenkapitals verrechnet oder wenn kein Eigenkapital vorhanden ist, muss der Aufwandsüberschuss als Bilanzfehlbetrag aktiviert werden. Investitionsrechnung Beim Abschluss der Investitionsrechnung müssen die folgenden Saldos ausgewiesen werden: Nettoinvestitionen Finanzierungsfehlbetrag oder überschuss Die öffentlichen Verwaltungen erstellen nebst der Bestandesrechnung die folgenden Verzeichnisse: Verzeichnis der Debitoren Verzeichnis der Kreditoren Verzeichnis der Transitorischen Verzeichnis der Bürgschaften Verzeichnis der Rückstellungen Verzeichnis der Wertschriften Verzeichnis der Liegenschaften Aufstellung über den Grundbesitz der Nationalstrassen Verzeichnis der Staatsanleihen 12

13 3.2 Genehmigung der Jahresrechnung Erstellen der Rechnung durch die Exekutive. Überprüfen der Abweichungen Budget / Rechnung Prüfung der Rechnung durch die Finanzkontrolle (Rechnungsprüfungskommission oder eine externe Revisionsstelle) Bericht der Finanzkontrolle an die Exekutive zu Handen der Legislative Einberufung der Legislativbehörde Genehmigung der Rechnung durch die zuständige Behörde Die Jahresrechnung muss in den meisten öffentlichen Verwaltungen bis Mitte Jahr von der zuständigen Behörde genehmigt sein. 3.3 Schematische Darstellungen des Rechnungsabschlusses Laufende Rechnung Aufgabenfüllung Zuwachsrate Laufende Ausgaben Abschreibung Laufende Einnahmen Einnahmenpolitik Steuerfuss Investitionsrechnung Investitionsplan Prioritätsordnung Bruttoinvestitionen Selbstfinanzierung + Ertragsüberschuss - Aufwandüberschuss Selbstfinanzierung Eingehende Beiträge Eing. Investitionsbeiträge Fremdkapitalbedarf Kapitalmarkt 13

14 Investitionsrechnung 1. Stufe Nettoinvestitionen Investitionsausgaben Eingehende Investitionsbeiträge Nettoinvestitionen 2. Stufe Finanzierung Nettoinvestitionen Selbstfinanzierung * Fremdkapitalbedarf Laufende Rechnung Personalaufwand Sachaufwand Zinsen Laufende Beiträge Einlagen in Spezialfinanzierung Steuer: Anteil an Einnahmen Eingehende laufende Beiträge Entgelte Vermögenserträge Entnahmen aus Spezialfinanzierungen 14 Abschreibungen Aufwandüberschuss * Selbstfinanzierung: Abschreibungen - Aufwandüberschuss

15 1. Finanzwirtschaftliche Ziele 1.1 Allgemeine finanzwirtschaftliche Ziele Im Gegensatz zu privaten Unternehmen geht es den Gemeinden und den Kantonen nicht darum, Gewinne zu erzielen und für die Kapitalgeber finanzielle Mehrwerte (Aktionärsnutzen) zu schaffen. Vielmehr ist es Ziel der Gemeinden und Kantone, den ihnen übertragenen Leistungsauftrag beziehungsweise Aufgaben effizient und kostengünstig zu erfüllen. Die öffentliche Hand hat im Interesse der Stimmberechtigten und der Steuerzahler einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu gewähren und eine möglichst tiefe Steuerbelastung anzustreben. Die finanzwirtschaftlichen Ziele und die finanzielle Führung sind jedoch auch in der öffentlichen Verwaltung sehr wichtig, weil: Finanzen ein Engpassfaktor sind kurzfristig wenig direkte Steuerungsmöglichkeiten bestehen Finanzpolitik, Budget, Finanzplan und Kennzahlen Schlüsselinstrumente sind Budgetierung und Finanzplanung im Gesamtzusammenhang des Führungsprozesses zu sehen ist Budget und Finanzplanung eine Standortbestimmung des Finanzhaushalts ist Finanz- und Aufgabenplanung das Gewicht auf zukünftige Entwicklung legt. 1.2 Spezielle finanzwirtschaftliche Ziele der öffentlichen Hand 1 Die finanzwirtschaftlichen Ziele werden oft als Finanzkennzahlen in den Voranschlägen und Rechnungen der Gemeinden und Kantone ausgewiesen. Finanzkennzahlen sind verdichtete Informationen über die finanzielle Lage. Finanzkennzahlen ermöglichen: die Beurteilung der finanziellen Lage und dessen Entwicklung den Vergleich mit anderen Gemeinden und Kantonen die Gewinnung wichtiger Informationen zur Finanzpolitik die Festlegung finanzpolitischer Zielsetzungen die Feststellung der Wirkung von finanzpolitischen Massnahmen die Einleitung von notwendigen Korrekturmassnahmen. Neben der Verwaltungsrechnung, der Bestandesrechung und allfälligen Mittelflussrechnungen können auch Finanzkennzahlen gute Grundlagen für Finanzentscheide liefern. Die finanzwirtschaftlichen Ziele und Finanzkennzahlen werden im Rechnungswesen der öffentlichen Hand wie folgt berechnet: 1

16 1.2.1 Nettoverschuldung Berechnung Fremdkapital - Finanzvermögen Nettoverschuldung Aussage Hohe Nettoverschuldung führt zu hohen Zinsaufwendungen und belastet längerfristig den Finanzhaushalt des Gemeinwesens. Die Nettoverschuldung kann als ganze Zahl oder in absoluten Zahlen pro Kopf der Bevölkerung ausgewiesen werden. Die Nettoverschuldung pro Kopf der Bevölkerung ist eine wichtige Vergleichszahl (Benchmarking) zwischen den Gemeinden und Kantone. Die Nettoverschuldung hängt stark von den jährlichen Investitionen ins Verwaltungsvermögen und den Abschreibungssätzen ab. Bei einer grösseren Investition steigt die Nettoverschuldung Selbstfinanzierung / Selbstfinanzierungsgrad Berechnung Saldo der Laufenden Rechnung (+ Ertrags-, - Aufwandsüberschuss) + Abschreibungen = Selbstfinanzierung Selbstfinanzierung x 100 Nettoinvestitionen 2 = Selbstfinanzierungsgrad Aussage Ein Selbstfinanzierungsgrad von über 100% sagt aus, dass diese Unternehmung die Investitionen aus eigenen Mittel finanzieren kann. Bei einem Selbstfinanzierungsgrad von über 100% können Schulden zurückbezahlt werden. Ein Selbstfinanzierungsgrad von unter 100% führt zu einer Neuverschuldung. Die Selbstfinanzierung wird auch Cash Flow (Gewinn plus Abschreibungen) genannt. 1 Die Formeln werden an den Prüfungen abgegeben. 2 Saldo der Investitionsrechnung 2

17 1.2.3 Zinsbelastungsanteil Berechnung Passivzinsen - Aktivzinserträge = Nettozinsaufwand Nettozinsaufwand x 100 Ertrag Laufender Rechnung 3 = Zinsbelastungsanteil (in %) Aussage Ein hoher Zinsbelastungsanteil weist auf eine hohe Verschuldung und / oder auf hohe Kapitalkosten (Zinsen) hin Kapitaldienstanteil Berechnung Nettozinsaufwand + ordentliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen = Kapitaldienst Kapitaldienst x 100 = Kapitaldienstanteil (in %) Ertrag Laufender Rechnung Aussage Ein hoher Kapitaldienstanteil weist auf eine hohe Verschuldung, hohe Kapitalkosten (ev. hoher Zinsfuss), auf einen hohen Abschreibungsbedarf und auf wenig Spielraum für Neuinvestitionen hin. Ein hoher Kapitaldienst belastet den Aufwand der Laufenden Rechnung stark. 3 Ertrag der Laufenden Rechnung (ohne interne Verrechnung) 3

18 1.3 Festlegung der finanzwirtschaftlichen Ziele Jede Gemeinde und jeder Kanton hat im Interesse der Bürgerinnen und Bürger einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu gewährleisten und eine möglichst tiefe Steuerbelastung anzustreben. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln muss jedoch zuerst der Leistungsauftrag erfüllt werden. Das wichtigste finanzwirtschaftliche Ziel ist die Erreichung eines ausgeglichenen Finanzhaushaltes. Dabei sollte der Steuerfuss nicht erhöht werden. In den letzten Jahren wurde in einigen Gemeinden und Kantonen eine neue Verwaltungsführung, das New Public Management (NPM) 4 eingeführt. Im Zusammenhang mit New Public Management werden zunehmend bewährte betriebswirtschaftliche Methoden und Instrumente für die öffentliche Verwaltung aufgebaut. Viele Gemeinden und Kantone sind beispielsweise daran, mit Unterstützung von neuen EDV-Software-Programmen ihr finanzielles Rechnungswesen zu verbessern. Auch wird gleichzeitig eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Die finanzwirtschaftlichen Ziele werden von der Exekutive vor dem Budgetprozess festgelegt. Die Zielerreichung muss regelmässig kontrolliert werden. 4 auch Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) genannt 4

19 1.4 Mögliche finanzwirtschaftlichen Ziele Ziele Erreichen eines ausgeglichenen Finanzhaushaltes Tragbare Belastung durch die Investitionen Beibehaltung des Steuerfusses Budgeteinhaltung Selbstfinanzierungsgrad grösser als 100% Nettoverschuldung Zinsbelastungsanteil Kapitaldienstanteil Kontrolle der Ziele / Kennzahlen Die Laufende Rechnung muss so budgetiert sein, dass aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre (z. B. 5 Jahre) ein gesamthaft ausgeglichener Rechnungsabschluss resultiert. Die Investitionen müssen so festgelegt werden, dass es für die Laufende Rechnung aus der Verzinsung und Abschreibung der Nettoinvestitionen eine tragbare Belastung gibt. Der Aufwand darf prozentual nicht mehr als der Ertrag steigen. Die Aufwände dürfen nicht grösser als budgetiert sein. Die Erträge sollten nicht kleiner als budgetiert sein. Die Abschreibungen und der Saldo der Laufenden Rechnung (+ Ertrags-, - Aufwandsüberschuss) müssen grösser als die Nettoinvestitionen sein. Die Nettoverschuldung pro Einwohner darf nicht höher als Fr. XXXX.-- sein. Der Zinsbelastungsanteil des Kapitaldienstanteils darf nicht höher als XX % sein. Der Kapitaldienstanteil darf nicht höher als XX % sein. Massnahmen - Kostensenkungen - Aufgabenüberprüfung - Finanzplanung - Investitionen staffeln - Prioritäten der Investitionen setzen - Kostensenkungen - Aufgabenüberprüfung - Vergleichsrechnungen Soll Ist - Abweichungsanalysen - Verteilung der Investitionen auf mehrere Jahre - Kostensenkungen bei Aufwandüberschuss - Verteilung der Investitionen auf mehrere Jahre - Weniger Investitionen - Günstiges Fremdkapital auf dem Markt aufnehmen - Verteilung der Investitionen auf mehrere Jahre - Günstiges Fremdkapital auf dem Markt aufnehmen 5

20 2. Finanzplan 2.1 Allgemein Der Finanzplan wird heute auch Integrierter Finanz- und Aufgabenplan (IFAP) genannt. Er zeigt die vorgesehene Entwicklung der Finanzen und Aufgaben der Verwaltung. Der Integrierte Finanz- und Aufgabenplan ist ein Instrument zur mittelfristigen Planung. Als Basis dient der Voranschlag, der in einem ersten Schritt linear hochgerechnet wird. Anhand von Wirtschaftprognosen werden Zuwachsraten für die folgenden Jahre berechnet, beziehungsweise Annahmen getroffen. Der Finanzplan wird im Sinne einer rollenden Planung erstellt. Nicht die Genauigkeit des Finanzplans ist am wichtigsten, sondern der Prozess, der zum Finanzplan führt. In der Erarbeitung sollten Ziele, Visionen und Zukunftsszenarien des Gemeinwesens entwickelt werden. 2.2 Ziele des Finanzplanes Der Finanzplan soll den mutmasslich zu erwartenden Aufwand und die mutmasslich zu erwartenden Ausgaben, Erträge und Einnahmen möglichst vollumfänglich erfassen. Die Ergebnisse der Laufenden Rechnung sind so zu gestalten, dass die Zielsetzungen der Gesetze und Verordnungen eingehalten werden können. Der Finanzplan wird nach der rollenden Planung ergänzt und hat einen Zeithorizont von 4-5 Planungsjahren. Die Behörden erstellen periodisch einen Finanzplan, der Auskunft zu geben hat über: die mittelfristige Entwicklung des Finanzhaushaltes unter Einschluss der Belastungen aus geplanten Investitionen die geplanten Investitionen den Finanzbedarf und dessen Deckung. Das Parlament wird in geeigneter Form über den Finanzplan informiert (zur Kenntnisnahme). Das Erstellen eines Finanzplans ist für die meisten Gemeinwesen gesetzlich vorgeschrieben. Hauptziel des Finanzplans ist: ein zukünftiger ausgeglichener Rechnungsabschluss Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen und auf dem Bilanzfehlbetrag Staffelung der Investitionen. 6

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