Willensmängel Überblick
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- Angelika Dresdner
- vor 7 Jahren
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1 Willensmängel Überblick Täuschung, Drohung / Zwang 870 ABGB 38, 39 EheG Irrtum: 871 ff ABGB: allgemeine Irrtumslehre ABGB: wesentlicher Irrtum des Erblassers 36, 37 EheG: Irrtum über die Eheschließung oder über Person, Eigenschaften und Umstände des andern Gatten 2 ff UWG: Irreführung im Wettbewerb Mentalreservation / Scheinhandlung sowie mangelnde Ernstlichkeit: 869 Satz 3 ABGB Dissens Konsens: 869 Satz 2 ABGB Scheingeschäft: 916 ABGB SoWiÜ-1
2 Willensmängel (1) Willensmängel unterlaufen häufig im Vorfeld der vertraglichen Einigung Vorstellung, Wille und Erklärung der Parteien stimmen oft nicht überein 869 ABGB: Wahre Einwilligung Die Einwilligung in einen Vertrag muß frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden;... erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen /Bedingungen als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Die Willenserklärungen der Parteien müssen frei von Fehlern, insbesondere auch frei von Irrtum sein SoWiÜ-2
3 Willensmängel (2) ABGB enthält Regeln, nach denen (zb beim Vertragsabschluss) unterlaufene Willensmängel auch nachträglich noch geltend gemacht und korrigiert werden können Rechtsordnung geht aber nicht nur vom Willen des Erklärenden aus (Willenstheorie), sondern berücksichtigt auch die abgegebene Erklärung (Erklärungstheorie) und folgt im Bereich der entgeltlichen Geschäfte der sog Vertrauenstheorie ( 914 ABGB: Übung des redlichen Verkehrs) Willenstheorie: Gilt für unentgeltliche Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen Erklärungstheorie: Gilt im Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht Vertrauenstheorie: Gilt für entgeltliche Verkehrsgeschäfte SoWiÜ-3
4 Irrtumsarten Überblick Wesentlicher und unwesentlicher Irrtum Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum Einseitiger und gemeinsamer Irrtum Kalkulationsirrtum Tatsachen- und Rechtsirrtum SoWiÜ-4
5 Wesentlicher Irrtum 871 ABGB Vertrag wäre ohne Irrtum nicht geschlossen worden Zur Wesentlichkeit muß noch einer der 3 Fälle des 871 ABGB hinzukommen, um den Irrtum anfechtbar zu machen: 1. Fall: durch den anderen veranlaßt nicht notwendig verschuldet! 2. Fall: diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste 3. Fall: noch rechtzeitig aufgeklärt wurde Beispiel Kfz-Verkauf: Unfallfreiheit und Km-Stand (JBl 1971,258) SoWiÜ-5
6 Gemeinsamer Irrtum Beispiele: Verkäufer und Käufer hielten Violine für eine echte Jakob-Stainer-Geige. SZ 11/225 (1929) Galerist und Käufer halten ein Bild für echt (EvBl 1966/352) Rechtsfolge: Anfechtung ist hier ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des 871 ABGB (also ohne einen der 3 Fälle!) möglich; Irrtum muß aber auch hier für den Anfechtenden wesentlich gewesen sein; SZ 53/108 (1980): Größe der Wohnfläche ist wesentlicher Geschäftsirrtum Auch gemeinsamer unwesentlicher Irrtum ist denkbar; Analogie zu 872 ABGB SoWiÜ-6
7 Unwesentlicher Irrtum; 872 ABGB Vertrag wäre auch bei Kenntnis des Irrtums geschlossen worden; aber nicht so, sondern anders, zb mit einem niedrigeren Preis Rechtsfolge: Vertrag bleibt hier bestehen, aber es kommt zu einer Vertragskorrektur oder -anpassung; insbes Preisminderung, Konditionen Rechtsfolge des 872 ABGB (= Vertragskorrektur) wird von der Rspr auch auf den wesentlichen Irrtum angewandt Das bedeutet: Rechtsfolgenanalogie SoWiÜ-7
8 Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum Erklärungsirrtum Der Erklärende erklärt etwas andres, als erklärt werden soll; oder Ist sich der (Tragweite der) Erklärung nicht bewusst» Beispiel: Erklärender verschreibt sich bezüglich des Preises, verrechnet oder verspricht sich; EvBl 1983/100 Geschäftsirrtum: der Erklärende irrt über Natur des Geschäfts Inhalt des Geschäfts eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft die Person des Geschäftspartners irrt» Beispiel: Irrtum über Ertragsfähigkeit eines Unternehmens; SZ 26/154 Beachte: Erklärungs- und Geschäftsirrtum können wiederum wesentlich oder unwesentlich sein Motivirrtum Irrtum betrifft den Beweggrund, der (grundsätzlich) nicht Vertragsinhalt (geworden) ist,» Beispiel: Irrtum über gemeinen Wert einer Sache; JBl 1983, 785 SoWiÜ-8
9 Kalkulationsirrtum (1) Ist unter den Voraussetzungen des 871 ABGB beachtlicher Geschäftsirrtum, wenn sich der irrende Teil zb: im Preis verschreibt oder verspricht einen Rechenfehler begeht sich in der Ortsüblichkeit der Preisberechnung irrt zb Vierteljahreszins wird für Jahreszins gehalten Er kann wiederum wesentlich oder unwesentlich sein, ebenso bloßer Motivirrtum SoWiÜ-9
10 Kalkulationsirrtum (2) Kein Geschäfts-, sondern bloßer Motivirrtum ist aber anzunehmen, wenn Verkäufer oder Werkunternehmer seine Kosten (Erzeugung, Beschaffung, Versendung usw) zu niedrig berechnet; also im wirtschaftlichen Sinne falsch kalkuliert! Beispiele Fehlkalkulation bei Hotelausschreibung, Tischlermeister verkalkuliert sich (EvBl 1983/100) Gemeinde vergibt Kanalbauarbeiten, Anbieter irrt über Ausschreibung (WBl 1987, 62) SoWiÜ-10
11 Rechtsfolgen bei Willensmängeln Nach ihrer Stärke: Nichtigkeit Absolute Relative Anfechtbarkeit Aufhebung: 871 ABGB Vertragskorrektur: 872 ABGB Irrelevanz des Willensmangels 869 Satz 3 ABGB: Scheinhandlung/ Mentalreservation SoWiÜ-11
12 Anfechtung und Rückabwicklung von/bei Willensmängeln: Voraussetzungen 870 ABGB: Bedrohter/Getäuschter ist den Vertrag "zu halten nicht verbunden" 871 ABGB: "So entsteht... für ihn keine Verbindlichkeit " 877 ABGB: ordnet Rückabwicklung an = beiderseitige Rückstellungspflicht bereits ausgetauschter Leistungen Wer kann anfechten? Der Irrende! Aber: Anfechtung ist ein Recht, keine Pflicht! Gegen wen richtet sich Anfechtung? Gegen den Vertragspartner Wie ist anzufechten? Durch gerichtliche Klage oder Einrede Die Beweislast (für das Vorliegen eines Willensmangels) trifft den Irrenden oder Getäuschten SoWiÜ-12
13 Wie wirkt die (Vertrags)Anfechtung? Erfolgreiche Anfechtung hat Vertragsaufhebung zur Folge Wegfall des Titelgeschäfts Anfechtung wirkt: bei Zielschuldverhältnissen ex tunc = rückwirkend bei Dauerschuldverhältnissen ex nunc = für die Zukunft! 877 ABGB: Statuiert beiderseitige Rückstellungspflichten Zug um Zug Auf das Anfechtungsrecht wegen Irrtums kann (im vor- und nachhinein) verzichtet werden! Nicht dagegen nach 870 ABGB (Zwang)! Irrtumsanfechtung verjährt in 3 Jahren ( 1487 ABGB), nach 870 ABGB in 30 Jahren SoWiÜ-13
14 Willensmängel (1) Mentalreservation Mentalreservation /Scheinhandlung etc; 869 Satz 3 ABGB: Erklärender wird an seiner Erklärung festgehalten = Geschäft ist gültig Beispiel: - EvBl 1968/234: Mann wollte Ehe auf Zeit schließen, um gemeinsames Kind zu legitimieren. Ehe bleibt gültig, Vorbehalt unbeachtlich Mangelnde Ernstlichkeit ( 869 ABGB): ZB Bühnenerklärungen oder im Hörsaal oder bei Festen sowie Scherzerklärungen. Aber Frage: War die mangelnde Ernstlichkeit auch objektiv erkennbar? Wichtig für Geschäfte mit Alkoholisierten! Beispiel: - SZ 39/191 (1966): Verlöbnis als Scherz Pelzmantel als Geschenk EvBl 1959/52: OGH... angeheitert, aber keinesfalls berauscht " SoWiÜ-14
15 Willensmängel (2) Scheingeschäft Typischer Fall: Dem Finanzamt gegenüber wird bei einem Liegenschaftskauf ein niedrigerer Kaufpreis angegeben, um bei Grunderwerbssteuer zu sparen Die Vertragspartner handeln einvernehmlich Getäuscht werden soll nämlich ein Dritter, insbesondere Behörden (Finanzamt) (anders bei Mentalreservation) Scheinadoption: 184 Abs 1 Z 4 ABGB; Scheinehe: 23 EheG Unterscheide Verdeckendes (simuliertes), vorgetäuschtes Geschäft Verdecktes (dissimuliertes), in Wahrheit gewolltes Geschäft Rechtsfolge: Verdeckendes Scheingeschäft wird - weil nicht gewollt - als nichtig weggeräumt; verdecktes Geschäft wird isd 916 Abs 1 Satz 2 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit " beurteilt (als gültig oder ungültig) SoWiÜ-15
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