Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher

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1 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe

2 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 2 INHALTSVERZEICHNIS: HANDBUCH FÜR DEN VERSAND ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFFE Allgemeines... 4 Erster Schritt... 4 Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen... 4 Definition von biologischen Produkten... 5 Definition von Diagnostischen Proben... 5 Definition von Genetisch veränderten Mikroorganismen und Organismen (GVO s)... 5 Definition von klinischem oder medizinischem Abfall... 5 Zweiter Schritt... 6 Dritter Schritt... 7 Weitere Differenzierung von ansteckungsgefährlichen Stoffen... 7 Weitere Differenzierung von Genetisch veränderten Mikroorganismen und Organismen (GVO s)... 7 Weitere Differenzierung von biologischen Produkten... 9 Weitere Differenzierung von diagnostischen Proben... 9 Weitere Differenzierung von klinischem und medizinischem Abfall Vierter Schritt Fünfter Schritt Sechster Schritt Ansteckungsgefährlicher Stoff Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen (GVO s) Biologische Produkte Diagnostische Proben Klinischer und medizinischer Abfall Auszug aus der Biostoffverordnung Variante 1 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Variante 2 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Variante 3 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Variante 4 für Verpackungen ansteckungsgefährlicher Stoffe Verpackungsanweisung P Verpackungsanweisung P Verpackungsanweisung P Verpackungsanweisung P Verpackungsanweisung PI Verpackungsanweisung PI

3 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 3 Verpackungsanweisung PI Verpackungsanweisung PI Hinweise für UN-Nummern 2814 und 2900 bei Transport auf Strasse oder Schiene Hinweise für UN-Nummer 3245 bei Transport auf Strasse oder Schiene Hinweise für UN-Nummer 3291 bei Transport auf Strasse oder Schiene Hinweise für UN-Nummern 2814 und 2900 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Hinweise für UN-Nummern 2814 und 2900 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Hinweise für UN-Nummer 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Hinweise für UN-Nummer 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Hinweise für UN-Nummer 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Hinweise für UN-Nummer 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Muster für die Bezettelung von Versandstücken Bezettelung Bezettelung Bezettelung Bezettelung Bezettelung Muster für Beförderungspapier (in Form eines Frachtbriefes) Muster für Unfallmerkblatt Transportunternehmen... 72

4 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 4 Allgemeines Täglich transportieren Kurierdienste ansteckungsgefährliche Stoffe von Ärzten und Krankenhäusern zu Laboratorien oder zwischen Forschungseinrichtungen. Die Proben werden beispielsweise von Ärzten zur Untersuchung gegeben, um Aufschluss über Erkrankungen zu gewinnen. Viele dieser Stoffe haben einen geringen Gefährdungsgrad und werden in handelsüblichen Verpackungen vorschriftengerecht transportiert. Es gibt aber auch gefährliche Stoffe, bei denen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Übertragung eventueller Krankheiten auf die am Transport beteiligten Personen zu verhindern. Für den Versand von ansteckungsgefährlichen Stoffen müssen daher je nach Gefährlichkeit zahlreiche Vorschriften eingehalten werden. Im folgenden wird Ihnen in sechs Schritten die genaue Klassifizierung ansteckungsgefährlicher Stoffe für den Versand erläutert. Daran anschließend wird Ihnen eine Übersicht darüber gegeben, welche Verpackungen Sie für den jeweiligen Stoff verwenden müssen, wie der verpackte Stoff zu kennzeichnen ist, welche Dokumente für den Versand erforderlich sind und mit welchem Transportunternehmen der Stoff transportiert werden kann. Folgende sechs Schritte führen zu der korrekten Einstufung des zu befördernden Stoffes. Erster Schritt In diesem Schritt müssen Sie die Probe, die Sie versenden möchten, einer der folgenden fünf Kategorien zuordnen. ansteckungsgefährlichen Stoffen biologischen Produkten diagnostischen Proben GVO s und klinischem oder medizinischem Abfall Um Ihnen die erforderliche Entscheidungsgrundlage für diese Zuordnung zu geben, finden Sie im weiteren die Definitionen der fünf Kategorien. Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen. Für Zwecke des Gefahrguttransportes gelten Viren, Mikroorganismen sowie Gegenstände, die mit Viren oder Mikroorganismen kontaminiert sind, als ansteckungsgefährliche Stoffe. Bem. 1. Die oben genannten Stoffe unterliegen jedoch nicht diesen Vorschriften, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen. 2. Ansteckungsgefährliche Stoffe unterliegen diesen Vorschriften nur, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können. 3. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind den ansteckungsgefährlichen Stoffen zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. 4. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Gefahrgutklasse 6.1 UN-Nummer Für weitere Informationen zum Versand derartiger Stoffe wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten.

5 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 5 Definition von biologischen Produkten Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie können Fertig- oder Zwischenprodukte wie Impfstoffe und diagnostische Produkte einschließen, sind aber nicht auf diese begrenzt. Definition von Diagnostischen Proben Diagnostische Proben von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere. Ist von einem Stoff bekannt, welchen ansteckungsgefährlichen Stoff er enthält, so ist er nicht mehr als diagnostische Probe zu transportieren, sondern als Ansteckungsgefährlicher Stoff (vgl. hierzu das Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ) Blut, das für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten gesammelt wurde, und Blutprodukte sowie alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften. Das bedeutet, für diese Stoffe müssen die Vorschriften aus diesem Merkblatt nicht beachtet werden. Definition von Genetisch veränderten Mikroorganismen und Organismen (GVO s) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt. Definition von klinischem oder medizinischem Abfall Abfälle sind aus medizinischer Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, bei denen eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind. Darüber hinaus gehören dazu Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, die spezifiziert werden können. Dekontaminierte Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, gelten als nicht gefährlich, sofern nicht die Kriterien anderer Klassen erfüllt werden.

6 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 6 Zweiter Schritt Der zweite Schritt verlangt von Ihnen die Zuordnung des zu versendenden Stoffes zu einer der vier Risikogruppen (RG4, RG3, RG2 oder RG1). Die Einteilung in die vier Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der im Gefahrgutrecht verbal formulierten Kriterien, die ihrerseits auf Festlegungen der WHO in ihrem Laboratory Biosafety Manual zurückgehen. Im allgemeinen sind für die Zuordnung der zu versendenden diagnostischen Probe die Listen im Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990, auf die in der BioStoffV verwiesen wird, sehr hilfreich. Die Listen sind auf den Seiten 26 bis 37 dieses Merkblattes zu finden. Sie sind jedoch unter besonderer Berücksichtigung von Arbeitsschutzaspekten erstellt worden und können daher nur dazu dienen, einen ersten Anhaltspunkt für die richtige Zuordnung zu den Risikogruppen zu geben. Darüber hinaus wird in den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien)-RSE vom 09.April 2002 (Erläuterungen zu Teil 2, Zu Absatz ) auf die Liste risikobewerteter Spenderund Erregerorganismen verwiesen, die in der Bekanntmachung nach 5 Abs. 6 der Gentechnik- Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.März 1995 (BGBl. I S.297) zu finden ist. Letztlich muss die Zuordnung jedoch auf der Grundlage der nachfolgenden Definitionen für die einzelnen Risikogruppen erfolgen! Risikogruppe 4 (RG4): Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit) Risikogruppe 3 (RG3): Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit) Risikogruppe 2 (RG2): Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen und Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine erste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit) Risikogruppe 1 (RG1): Mikroorganismen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen (d.h. keine oder nur sehr geringe individuelle Gefahr und keine oder nur sehr geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Stoffe, die nur solche Mikroorganismen enthalten, gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe.

7 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 7 Dritter Schritt Nachdem Sie nun für den von Ihnen zu versendenden Stoff sowohl die grundlegende Kategorie (Schritt 1) als auch die Risikogruppe (Schritt 2) kennen, müssen Sie in diesem Schritt eine weitere Differenzierung unterhalb der in Schritt 1 festgelegten Kategorie vornehmen. Dies dient dazu, die für die evtl. zu erstellenden Dokumente erforderlichen Informationen u.a. die sogenannte UN-Nummer festzulegen. Wählen Sie also aus den folgenden fünf Kapiteln mit weiteren Differenzierungen das aus, das der von Ihnen in Schritt 1 festgelegten Kategorie entspricht. Die restlichen vier Kapitel sind für Sie in diesem Fall nicht relevant. Weitere Differenzierung von ansteckungsgefährlichen Stoffen Ansteckungsgefährliche Stoffe mit den Risikogruppen RG 2, RG 3 oder RG 4 sind der UN-Nummer 2814 beziehungsweise 2900 zuzuordnen. Ist der ansteckungsgefährliche Stoff für Menschen gefährlich, so ist er der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ist er hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehört er zur UN-Nummer Ist der ansteckungsgefährliche Stoff der Risikogruppe 1 zugeordnet worden, so ist er keiner UN- Nummer zugehörig. Weitere Differenzierung von Genetisch veränderten Mikroorganismen und Organismen (GVO s) Im Falle der genetisch veränderten Mikroorganismen und Organismen existieren für die einzelnen Verkehrsträger, Strasse und Schiene auf der einen Seite und Luftfracht auf der anderen Seite, unterschiedliche Differenzierungen. Daher müssen Sie an dieser Stelle entscheiden, auf welchem Weg bzw. mit welchem Transportmittel die GVO s versandt werden sollen. Falls Sie dies nicht definitiv wissen, erkundigen Sie sich bitte bei dem Transportunternehmen, das Sie mit dem Transport beauftragen wollen oder bei der hauseigenen Poststelle.

8 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 8 Für den Transport auf der Strasse oder Schiene müssen Sie aus folgenden Gruppen die passende auswählen und anschließend mit Schritt sechs fortfahren. Für Zwecke des Gefahrguttransportes werden genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen in folgende Gruppen eingeteilt: a) genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe in Schritt 1 im Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen entsprechen, sind der UN-Nummer 2814 bzw zuzuordnen; Sind die genetisch veränderten Mikroorganismen für Menschen gefährlich, so sind sie der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Sind sie hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehören sie zur UN-Nummer b) genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden. Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. c) Tiere, die genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe (vgl. Schritt 1 Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ) entsprechen, enthalten oder damit kontaminiert sind, sind in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen zu befördern. Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. d) genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe (vgl. Schritt 1 Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ) nicht entsprechen, die aber Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise verändern können, die normalerweise nicht dem Ergebnis natürlicher Reproduktion entspricht, sind, sofern von den Regierungen der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer nicht für eine uneingeschränkte Verwendung zugelassen, in der Gefahrgutklasse 9 der UN-Nummer 3245 zuzuordnen. Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, dürfen nicht als klinischer Abfall deklariert und damit der UN- Nummer 3291 zugeordnet werden. Für den Transport per Flugzeug müssen Sie aus folgenden Gruppen die passende auswählen und anschließend mit Schritt fünf fortfahren. Für Zwecke des Gefahrguttransportes per Luftfracht werden genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen in folgende Gruppen eingeteilt: a) genetisch veränderte Mikroorganismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe in Schritt 1 im Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen entsprechen, sind der UN-Nummer 2814 bzw zuzuordnen; Sind die genetisch veränderten Mikroorganismen für Menschen gefährlich, so sind sie der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Sind sie hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehören sie zur UN-Nummer b) Tiere, die genetisch modifizierte Mikroorganismen enthalten oder mit solchen verseucht sind, welche der Definition eines ansteckungsgefährlichen Stoffes entsprechen (vgl. Schritt 1 Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ).

9 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 9 Diese dürfen nicht auf dem Luftweg transportiert werden, ausser beim Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung der betroffenen Staaten nach den Bestimmungen der IATA-DGR Kapitel Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. c) genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt sind. Diese dürfen nicht auf dem Luftweg transportiert werden, außer beim Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung der betroffenen Staaten nach den Bestimmungen der IATA-DGR Kapitel Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. d) ausgenommen wenn von den Ausgangs-, Transit- und Empfängerstaaten für uneingeschränkten Gebrauch zugelassen, sind genetisch modifizierte Mikroorganismen, welche die Definitionen für ansteckungsgefährliche Stoffe (vgl. Schritt 1 Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ) nicht erfüllen und die imstande sind Tiere Pflanzen oder mikrobiologische Substanzen in einer Art zu verändern die nicht dem Resultat der natürlichen Vermehrung entspricht, der Gefahrgutklasse 9 und der UN-Nummer 3245 zuzuteilen. e) genetisch modifizierte Mikroorganismen und Organismen, die der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe (vgl. Schritt 1 Kapitel Definition von ansteckungsgefährlichen Stoffen ) nicht entsprechen und die nicht anderweitig unter a) bis d) im oben aufgeführten eingeschlossen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen für ansteckungsgefährliche Stoffe. Weitere Differenzierung von biologischen Produkten Für Zwecke des Gefahrguttransports werden biologische Produkte in folgende Gruppen eingeteilt: a) solche Produkte, die Krankheitserreger der Risikogruppe 1 (RG1) enthalten; solche, die Krankheitserreger unter derartigen Bedingungen enthalten, dass ihre Fähigkeit, eine Krankheit hervorzurufen, sehr gering oder nicht vorhanden ist, und solche, von denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten. Stoffe dieser Gruppe gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des Gefahrgutrechts. b) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen bestimmt sind. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe. c) solche Produkte, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und die den Kriterien des Absatzes b) nicht entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind der UN-Nummer 2814 bzw zuzuordnen. Ist das biologische Produkt für Menschen gefährlich, so ist es der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ist es hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehört es zur UN-Nummer Weitere Differenzierung von diagnostischen Proben Zuordnung zu einer der UN-Nummern 2814 oder 2900 oder Ist die diagnostische Probe der Risikogruppe 4 zugeordnet worden, so muss nun entschieden werden, ob sie zur UN-Nummer 2814 oder 2900 gehört. Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese des Patienten oder des Tieres, der lokalen endemischen Bedingungen, der Symptome des

10 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 10 Patienten oder des Tieres oder dem Urteil eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des Patienten oder des Tieres zu erfolgen. (ADR Bem.2) Ist die diagnostische Probe für Menschen gefährlich, so ist sie der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ist sie hingegen ausschließlich für Tiere gefährlich, für Menschen also ungefährlich, so gehört sie zur UN-Nummer Ist die diagnostische Probe der Risikogruppe 3, 2 oder 1 zugeordnet worden, so gehört sie zur UN-Nummer Differenzierung von klinischem und medizinischem Abfall Abfälle, bei denen ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Da für klinischen und medizinischen Abfall davon ausgegangen werden kann, dass er nicht per Luftfracht transportiert wird, kann mit dem sechsten Schritt fortgefahren werden. Vierter Schritt Dieser Schritt besteht lediglich aus der Entscheidung, ob der zu versendende Stoff per Strassen- oder Schienentransport oder per Luftfracht befördert werden soll. Soll die Beförderung per Strassen- oder Schienentransport erfolgen, so kann direkt mit dem sechsten Schritt fortgefahren werden. Fünfter Schritt Ist die Beförderung per Luftfracht vorgesehen, so muss an dieser Stelle zusätzlich entschieden werden, ob die Probe mit Trockeneis gekühlt oder ob sie ohne Kühlung versandt werden soll. Sechster Schritt Im sechsten und letzten Schritt müssen die bisher von Ihnen getroffenen Entscheidungen zusammengefasst werden. Sie haben als Ergebnis der ersten fünf Schritte eine der im folgenden fett gedruckten Kombinationen für die Probe erhalten, die Sie versenden wollen. Unter der entsprechenden Überschrift finden Sie hier nun Informationen über die benötigte Verpackung, die erforderliche Bezettelung und Dokumentation, sowie die in Frage kommenden Transportdienste.

11 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 11 Ansteckungsgefährlicher Stoff Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 1 / Strasse oder Schiene kein Gefahrgut Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 1 / Luft / ohne Trockeneis kein Gefahrgut Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 1 / Luft / mit Trockeneis PI 904 Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppe 2) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppe 2) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 2 / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis

12 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 12 Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 3 / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation: Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis

13 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 13 Ansteckungsgefährlicher Stoff / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis

14 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 14 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen (GVO s) GVO / Risikogruppe 1 / Strasse oder Schiene kein Gefahrgut GVO / Risikogruppe 1 / Luft / ohne Trockeneis kein Gefahrgut GVO / Risikogruppe 1 / Luft / mit Trockeneis PI 904 GVO / Risikogruppe 2 / Luft / a / UN 2814 / mit Trockeneis PI 602 und PI 904 Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / a / UN 2814 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / a / UN 2900 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / a / UN 2900 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 2 / Luft / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 2 / Luft / d / UN 3245 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (statt PI 913 ist im UKD auch in diesem Fall die PI 602 einzuhalten!; PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / d / UN 3245 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (statt PI 913 wird im UKD auch in diesem Fall die PI 602 eingehalten!; PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 2 / Luft / e kein Gefahrgut GVO / Risikogruppe 2 / Strasse oder Schiene / a / UN 2814 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten)

15 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 15 Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppe 2)(Erregername ergänzen), 6.2»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 2 / Strasse oder Schiene / a / UN 2900 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppe 2)(Erregername ergänzen), 6.2»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 2 / Strasse oder Schiene / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 2 / Strasse oder Schiene / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 2 / Strasse oder Schiene / d / UN 3245 Verpackung: Variante 2 (P 904 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 3 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN (Erregername ergänzen), 9 Unfallmerkblatt

16 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 16 GVO / Risikogruppe 3 / Luft / a / UN 2814 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / a / UN 2814 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / a / UN 2900 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / a / UN 2900 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 3 / Luft / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 3 / Luft / d / UN 3245 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (statt PI 913 ist im UKD auch in diesem Fall die PI 602 einzuhalten!; PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / d / UN 3245 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (statt PI 913 wird im UKD auch in diesem Fall die PI 602 eingehalten!; PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 3 / Luft / e kein Gefahrgut GVO / Risikogruppe 3 / Strasse oder Schiene / a / UN 2814 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4)(Erregername ergänzen), 6.2»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 3 / Strasse oder Schiene / a / UN 2900 P 620 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2

17 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 17»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 3 / Strasse oder Schiene / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 3 / Strasse oder Schiene / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 3 / Strasse oder Schiene / d / UN 3245 Verpackung: Variante 2 (P 904 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 3 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN (Erregername ergänzen), 9 Unfallmerkblatt

18 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 18 GVO / Risikogruppe 4 / Luft / a / UN 2814 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / a / UN 2814 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / a / UN 2900 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / a / UN 2900 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 4 / Luft / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 4 / Luft / d / UN 3245 / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (statt PI 913 ist im UKD auch in diesem Fall die PI 602 einzuhalten!; PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / d / UN 3245 / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (statt PI 913 wird im UKD auch in diesem Fall die PI 602 eingehalten!; PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3245 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis GVO / Risikogruppe 4 / Luft / e kein Gefahrgut GVO / Risikogruppe 4 / Strasse oder Schiene / a / UN 2814 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4)(Erregername ergänzen), 6.2»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 4 / Strasse oder Schiene / a / UN 2900

19 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 19 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2»GENETISCH VERÄNDERTER MIKROORGANISMUS«Unfallmerkblatt GVO / Risikogruppe 4 / Strasse oder Schiene / b Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 4 / Strasse oder Schiene / c Für weitere Informationen zum Versand derartiger genetisch veränderter Mikroorganismen wenden Sie sich bitte an Ihren Gefahrgutbeauftragten. GVO / Risikogruppe 4 / Strasse oder Schiene / d / UN 3245 Verpackung: Variante 2 (P 904 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 3 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN (Erregername ergänzen), 9 Unfallmerkblatt

20 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 20 Biologische Produkte biologisches Produkt / Risikogruppe 1 / Strasse oder Schiene kein Gefahrgut biologisches Produkt / Risikogruppe 1 / Luft / ohne Trockeneis kein Gefahrgut biologisches Produkt / Risikogruppe 1 / Luft / mit Trockeneis PI 904 biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / a kein Gefahrgut biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / b kein Gefahrgut biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppe 2) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2900 / Strasse oder Schiene P 620 Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppe 2) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 2 / c / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt

21 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 21 biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 3 / c / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2

22 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 22 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis biologisches Produkt / Risikogruppe 4 / c / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis

23 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 23 Diagnostische Proben diagnostische Probe / Risikogruppe 1 / UN 3373 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 4 (P 650 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 4 Dokumentation nicht erforderlich Transportunternehmen: Post AG diagnostische Probe / Risikogruppe 1 / UN 3373 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Transportunternehmen: Post AG diagnostische Probe / Risikogruppe 1 / UN 3373 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Transportunternehmen: Post AG diagnostische Probe / Risikogruppe 2 / UN 3373 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 4 (P 650 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 4 Dokumentation nicht erforderlich diagnostische Probe / Risikogruppe 2 / UN 3373 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 2 / UN 3373 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 3 / UN 3373 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 4 (P 650 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 4 Dokumentation nicht erforderlich diagnostische Probe / Risikogruppe 3 / UN 3373 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 3 / UN 3373 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 3373 bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten)

24 Handbuch für den Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe UKD.doc 24 Bezettelung: Bezettelung 1 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: DIAGNOSTISCHE PROBE, UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2814 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Strasse oder Schiene Verpackung: Variante 1 (P 620 ist einzuhalten) Bezettelung: Bezettelung 2 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: DIAGNOSTISCHE PROBE, UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (Risikogruppen 3 und 4) (Erregername ergänzen), 6.2 Unfallmerkblatt diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Luft / mit Trockeneis Verpackung: Kombination von Variante 1 und Variante 2 (PI 602 und PI 904 sind einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht mit Trockeneis diagnostische Probe / Risikogruppe 4 / UN 2900 / Luft / ohne Trockeneis Verpackung: Variante 1 (PI 602 ist einzuhalten) Bezettelung: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Dokumentation: Hinweise für UN 2814 u bei Transport als Luftfracht ohne Trockeneis Klinischer und medizinischer Abfall Klinischer und medizinischer Abfall / UN 3291 / Strasse oder Schiene Verpackung: 1. infektiöse Abfälle vom Menschen: Variante 3 (P 621 ist einzuhalten oder IBC 620 oder LP 621) 2. infektiöse Tierkörper: Variante 3 (P 621 ist einzuhalten oder IBC 620 oder LP 621) Bezettelung: Bezettelung 5 Dokumentation Beförderungspapier gemäß Muster mit der Bezeichnung der Sendung: UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, II Unfallmerkblatt (Bezettelung und Dokumentation erfolgt durch Mitarbeiter des Entsorgungsservice.) Transportunternehmen: im UKD: interner Transport

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