Gefährdungsbeurteilung

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1 Gefährdungsbeurteilung Betrieb: Tafel- und kirchliche Geräte Abteilung: Ersteller/in: Erste Beurteilung vom: Datum, Unterschrift Wiederholte Beurteilung vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift vom: Datum, Unterschrift Ersteller/in: Datum: Seite -1-

2 Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitsschutzorganisation...6 Arbeitsmedizinische Vorsorge... 6 Arbeitsschutzausschuss (ASA)... 8 Auslandseinsatz Beschaffung technischer Arbeitsmittel Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Unternehmermodell Brandschutz Erste Hilfe Fremdfirmen Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte Prüfung Sicherheitsbeauftragte Unternehmermodell Unterweisungen der Beschäftigten Zeitarbeit Büro...33 Bildschirmarbeitsplätze Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung...34 Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik Beizen Brennen Brünieren mit Alkalien Chromatieren Dekapieren; Galvanotechnik Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik Elektrolytisches Glänzen; Dentallabor Eloxieren, Schwefelsäureverfahren Entfetten, elektrolytisch (anodisch und kathodisch) Flusssäure, Glänzen Gefahrstoffe, Ab- und Umfüllen Gefahrstoffe, Abfallbehandlung Gefahrstoffe, innerbetrieblicher Transport Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Handbeschickung; Galvanotechnik Hartverchromen, Glanzverchromen Hautschutz und Hygiene Laugen Lösemittelreinigungsanlage Lüftungseinrichtung zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft Organische Lösemittel Phosphatieren Polieren, Glänzen Ersteller/in: Datum: Seite -2-

3 Reinigen und Entfetten; alkalisch, Abkochentfettung Reinigen und Entfetten; Chlorkohlenwasserstoffe (Per, Tri etc.) Reinigen und Entfetten; Kohlenwasserstoffe Reinigen und Entfetten; wässrig und alkalisch Rohrleitungen und Entnahmestellen Rommeln: bewegte Maschinenteile Salpetersäure Säuren Verkupfern, cyanidisch Vernickeln, chemisch Vernickeln, galvanisch Zentrifuge Fertigung Arbeitsplatzabsaugung; Dentallabor Aufwickel-, Abwickel- und Umlenkmaschinen Automatische Lötstraße mit Schutzgas Ammoniak Bearbeitungszentrum Diamantenschneidmaschine Drahtstreckbank Drahtziehmaschinen Fußpendelpresse Handspindelpresse Kettenschleifmaschinen Kleinsägen etc Krane Maschinen der Kettenherstellung, Kettenpressen usw Maschinen, allgemein Presse, allgemein Presse, Exzenter Presse, Hydraulik Punktschweißmaschine Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln Senkrechte Stanzbiege- oder Montagebiegemaschinen Sondermaschinen wie Eindrück-, Rändelmaschinen usw Spindelpresse, kraftbetrieben Transport von Hand Walzen Zentrifuge Zuführeinrichtungen von Blechstreifen Gesamter Betrieb/Übergreifendes Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten Kraftfahrzeuge Lärm Leitern und Tritte Notausgänge, Rettungswege, Fluchtwege Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Verkehrswege Vibration; Hand-Arm-Vibration Ersteller/in: Datum: Seite -3-

4 6. Gießerei Druckgießverfahren Gießen im Schleudergussverfahren Gussschleuder Vulkanisierpresse für Silikonplatten Lackierei Beschichten im Tauchverfahren Beschichten mit brennbaren flüssigen Beschichtungsstoffen und Beschichtungspulvern Beschichten mit Zentrifuge Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz Lackierarbeiten Lacktrockner Lagerung von Beschichtungsstoffen Lüftungstechnische Anlagen/Raumluft Poliererei Aluminium, Explosionsgefahr Poliermaschine Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder Schmuckherstellung von Hand Handlötarbeitsplatz Klebstoffe, manuelle Lackierarbeiten Löten mit Mikro-, Löt- und Schweißgerät mit eigener Gaserzeugung Mechanische Bearbeitung mit biegsamer Welle Mikrolöt- und Schweißgerät mit eigener Wasserstoff- Sauerstoff- Erzeugung Transport und Lagerarbeiten Flurförderzeuge Flurförderzeuge, handbetrieben Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) Hebebühne, Hubarbeitsbühne Holzpaletten Krane Ladestelle (Einzelplatz) für Elektrofahrzeuge Leitern und Tritte Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben Regale Transportmittel, handbetrieben Werkstatt Bohrmaschine Brennschneiden Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) Druckluftbehälter mit Kompressor Erodiermaschinen Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung Fräsmaschine, Metallbearbeitung Hand-/ Winkelschleifmaschine Ersteller/in: Datum: Seite -4-

5 Handhebelschere Handlötarbeitsplatz Handspindelpresse Handwerkzeuge Härterei mit Elektroöfen, Gaserwärmungsanlage und Öl-Wasserbad Hobelmaschine Kühlschmierstoffe (KSS) Lichtbogenschweißgerät Maschinen, allgemein Mattieren in Sandstrahlanlage Poliermaschine Schlag-, Tafelschere Schleifbock Schweißen, autogen (Gasschweißen) Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG) Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine Ersteller/in: Datum: Seite -5-

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge Durch fehlende medizinische Vorsorge Nichterkennen von Erkrankungen Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Durch die Gefährdungsbeurteilung wurde ermittelt, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen oder mit Gefahrstoffen umgehen, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) erforderlich machen. Die Durchführung von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen erfolgt entweder - aufgrund arbeitsrechtlicher Grundlagen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Fahrerlaubnisverordnung) oder - aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Tarifvertrag). Nach Maßgabe der ArbMedVV (Anhang) wird die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge der Beschäftigten veranlasst. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Über die Pflichtvorsorge wird eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass und Tag jeder Untersuchung geführt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Beschäftigte eine Kopie der sie betreffenden Angaben. Nach Maßgabe der ArbMedVV (Anhang) wird die Angebotsvorsorge den Beschäftigten angeboten. Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Besteht der Verdacht, dass ein Beschäftigter an einer im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Erkrankung leidet, so ist ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten sind darüber informiert, dass Sie ggf. Wunschvorsorge wahrnehmen können. Die Fristen für die Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Arbeitsmedizinischer Regel AMR 2.1 ( sind eingehalten. 1. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 2. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), 4 Pflichtvorsorge Ersteller/in: Datum: Seite -6-

7 3. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 4. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), 5 Angebotsvorsorge 5. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers 6. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), 5a Wunschvorsorge 7. Datei / Adresse: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Inhalt Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -7-

8 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Arbeitsschutzausschuss (ASA) Organisatorische Mängel An der ASA-Sitzung nehmen regelmäßig teil: - der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, - zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, - der Betriebsarzt, - die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und - die Sicherheitsbeauftragten Hinweis: - Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das Arbeitssicherheitsgesetz 11 den Unternehmer auf, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der ASA tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, um Anliegen des Arbeitsschutzes oder der Unfallverhütung zu beraten. Die Einladung zu den ASA-Sitzungen erfolgt durch den Arbeitgeber oder einen Beauftragten. Die ASA-Sitzungen werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt vorbereitet und ausgewertet. Die Ergebnisse der Besprechungen sind schriftlich festgehalten. 1. Regelwerk: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), 11 Arbeitsschutzausschuß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Inhaltsverzeichnis Ersteller/in: Datum: Seite -8-

9 Ersteller/in: Datum: Seite -9-

10 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Auslandseinsatz Gesundheitsrisiken (z. B. Nahrungsmittel- und Trinkwasserhygiene, Tiere, Insekten, Viren, Bakterien) psychische Belastungen (z. B. Zeitumstellung, fremde Kultur und Sprache, Trennung von der Familie) unsichere/gefährliche Arbeitssituationen (z. B. ungeeignete Arbeitsmittel) unsichere/gefährliche Landessituationen (z. B. Putsche, Terroranschläge, Entführungen, Raub, Diebstahl) nicht situationsgerechter Umgang mit Behörden, Ordnungskräften, Würdenträgern Die Beschäftigten sind auf die religiösen, sozialen und kulturellen Standards des Ziellandes vorbereitet (interkulturelles Training). Situationsgerechte Handlungs- und Verhaltensmöglichkeiten wurden erlernt (z. B. an religiösen Versammlungsstätten, bei Umweltkatastrophen, bei Unfällen, Trunkenheit, Erkrankungen, bei Raub, Diebstahl, Verkehrsunfällen, bei Geiselnahme, bei Demonstrationen, bei Sicherheitskontrollen, bei Überfällen durch bewaffnete Banden, bei plötzlichem Kriegsausbruch, politischem Machtwechsel, Aufständen) Die Einreisebedingungen sind erfüllt (z. B. Visum). Die Beschäftigten sind über Zollformalitäten, Carnets, zollrechtliche Probleme, Ein- / Ausfuhr von Devisen, Strafrechtliche Vorschriften etc. informiert. Notwendige Impfungen sind veranlasst und vorbeugende medizinische Maßnahmen sind ergriffen. Eine Beratung kann z. B. durch Fachärzte für Arbeitsmedizin mit reisemedizinischer Qualifikation erfolgen. Eine Reiseapotheke ist zusammengestellt. Weitere Informationen erhalten Sie z. B.bei: - der deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin - dem Robert-Koch-Institut - dem Berhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin - der Weltgesundheitsorganisation Die Unterbringung vor Ort, der Transport zur Arbeitsstelle sowie der Kontakt zu den Beschäftigten vor Ort ist sichergestellt. Kreditkarte mit ausreichendem Limit steht ggfs. zur Verfügung; bei längeren Aufenthalten Gehaltsüberweisung ins Ausland; doppelseitige, mehrsprachige Visitenkarten zur Verfügung stellen, z. B. in der Landessprache und Englisch; Ansprechpartner/Adressen vor Ort für Notfallsituationen sind bekanntgegeben, z. B.: - Botschaft/Konsulat - Ärzte/Krankenhaus/Erste Hilfe - Firma Ein Notfallplan z. B. für das schnelle Verlassen des Landes ist ggfs. abgestimmt. 24-Stunden-Notfall-Hotline der BG ETEM bei Arbeitsunfällen im Ausland: +49 (0) Ersteller/in: Datum: Seite -10-

11 Reisemerkblätter mit landesspezifischen Sicherheitshinweisen sind bereitgestellt. Der Versicherungsschutz ist sichergestellt (BG-Schutz, evtl. separate Auslandsunfall- und Rückholversicherung, Krankenversicherung). 1. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\maschinen\b_schaltschranktransport.doc 2. Datei / Adresse: Ersteller/in: Datum: Seite -11-

12 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Beschaffung technischer Arbeitsmittel Sicherheitstechnisch mangelhafte Arbeitsmittel Die Vorgaben zum Arbeitsschutz werden ermittelt. Hinweis: - Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können bei Bedarf mit einbezogen werden - Maßgebliche Anforderungen können mit Hilfe der Berufsgenossenschaft sowie der Arbeitsschutzbehörde ermittelt werden. Anforderungen können sich auch aus DGUV-I, DGUV-R ( oder Expositionsbeschreibungen ergeben Vorgaben zum Arbeitsschutz werden schriftlich in die Verträge mit den Lieferanten aufgenommen. Es werden technische Arbeitsmittel bestellt, die dem Produktsicherheitsgesetz und dem jeweiligen Stand der Technik (Normen) entsprechen: - mit CE- Kennzeichen, - Konformitätserklärung des Herstellers, - Betriebsanleitung in deutscher Sprache, - Angaben z. B. von Geräusch- und Vibrationsemissionswerten (gilt auch für Eigenbaumaschinen). Vor der Inbetriebnahme wird die sicherheitstechnische Abnahme hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich festgelegten Sicherheitsanforderungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, durchgeführt. Die notwendige PSA wird vor dem ersten Einsatz von neuen technischen Arbeitsmitteln beschafft und bereitgestellt. Es ist mit Hilfe der Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel erstellt worden. Die Beschäftigten werden vor dem ersten Einsatz von neuen technischen Arbeitsmitteln über den Umgang mit diesen unterwiesen. 1. Regelwerk: Expositionsbeschreibungen 2. Regelwerk: TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -12-

13 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Inhaltsverzeichnis Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -13-

14 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Unternehmermodell Unzureichende Beratung in arbeitsmedizinischen Fragen, z.b. arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, Erste Hilfe; unzureichende Beratung in sicherheitstechnischen Fragen, z. B. bei der Arbeitsorganisation, der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, bei der Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen; mangelhafte Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Maßnahmen B veranl asst durchgef ührt Ja, wirks am Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" organisiert. Die Aufgaben und der Umfang der Betreuung sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell: Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, besteht die Betreuung aus Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuungen nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2. Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die Grundbetreuung nach Anhang 2 der DGUV Vorschrift 2. Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen Betreuung sind ermittelt und festgelegt (mögliche Aufgabenfelder siehe Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2). Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das Unternehmermodell gewählt haben, gilt Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 mit bedarfsorientierter Betreuung. Ein Grundseminar zum Unternehmermodell wurde absolviert. Ein Aufbauseminar ist organisiert. Weitere Informationen und anerkannte Seminare zum Unternehmermodell finden Sie unter: -gesundheitsschutz/sicherheitstechnische -undbetriebsaerztliche -betreuung/unternehmermodell Eine Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit hat statt gefunden. Die Ergebnisse sind schriftlich dokumentiert. Mustervorlage: Aushang Betriebsarzt mit namentlicher Benennung Mustervorlage: Aushang Betriebsarzt ohne namentliche Benennung 1. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Inhaltsverzeichnis 2. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Anlage 1 3. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Anhang 2 4. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Anhang 4 Ersteller/in: Datum: Seite -14-

15 5. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Anlage 3 6. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\d006_aushang_betriebsarzt_mit_namentlicher_benennung.docx 7. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\d006_aushang_betriebsarzt_ohne_namentliche_benennung.docx Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), 2 Bestellung von Betriebsärzten Ersteller/in: Datum: Seite -15-

16 Brandschutz Gefährdung durch Feuer, Brandgase und Brandrauche, Brandrückstände Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Vorbeugender Brandschutz ist organisiert. Es wurden Beschäftigte gemäß DGUV Information zu Brandschutzhelfern ausgebildet. Die Ausbildung ist in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern ist vorhanden ASR 2.2 Nr. 5. Die bereitgestellten Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar. Der Standort ist mit Brandschutzzeichen (ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Anhang 1) gekennzeichnet. Es sind Maßnahmen gegen Entstehungsbrände getroffen, z.b. - Brandlasten wurden begrenzt (an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen sind extrem leicht bzw. leicht entzündbare oder selbstentzündbare Stoffe nur in einer Menge gelagert, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist), - Zündquellen wurden vermieden, - feuergefährdete Bereiche wurden gekennzeichnet. Ein Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) für den Brandfall ist aufgestellt. Fluchtwege werden freigehalten und sind gekennzeichnet (ASR A1.3: Anhang 1, 4 Rettungszeichen). Das Objekt Unterweisungen der Mitarbeiter ist beachtet. Die Beschäftigten werden über das Verhalten im Brandfall und den Grundprinzipien des Brandlöschens regelmäßig unterwiesen. Das Objekt Prüfung ist beachtet. Die regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher wird veranlasst Die Prüfnachweise der letzten Prüfung liegen vor. 1. Regelwerk: DGUV-Information : Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, 6. Gefährdung durch Brandgase und Brandrauche 2. Regelwerk: DGUV-Information : Brandschutzhelfer, Inhalt 3. Regelwerk: ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände, 5 Ausstattung für alle Arbeitsstätten 4. Regelwerk: ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Anhang 1 5. Regelwerk: ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, 9 Flucht- und Rettungsplan Ersteller/in: Datum: Seite -16-

17 6. Regelwerk: ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Anhang 1 7. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten 8. BG-Katalog: Prüfung ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Inhalt Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt DGUV-Information : Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Inhaltsverzeichnis Ersteller/in: Datum: Seite -17-

18 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Erste Hilfe Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen Es ist mindestens die geforderte Anzahl an Ersthelfern ausgebildet (DGUV Vorschrift 1: 26 (1)). Die Ersthelfer nehmen regelmäßig an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teil (DGUV Vorschrift 1: 26 (3)). Der Aufbewahrungsort des Erste-Hilfe-Materials ist schnell erreichbar und leicht zugänglich, mit einem Rettungszeichen gekennzeichnet und den Beschäftigten bekannt gemacht. Über einen Aushang Erste-Hilfe werden die Notrufnummern, des Erste- Hilfe-Personals und der Erste-Hilfe-Einrichtungen bekanntgegeben. Erste-Hilfe-Leistungen werden im Verbandbuch eingetragen, die Aufzeichnungen werden 5 Jahre aufbewahrt. Die Nachweisführung erfolgt unter Wahrung des Datenschutzes. Das Objekt Unterweisungen der Mitarbeiter ist beachtet. Beschäftigte sind über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen. Eine regelmäßige Kontrolle der Verbandkästen (Verfalldatum) und die Ergänzung von Materialien bei Bedarf werden veranlasst. Die DGUV Information "Erste Hilfe im Betrieb" ist beachtet. 1. Regelwerk: DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer 2. Regelwerk: DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer 3. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten 4. Regelwerk: DGUV Information : Erste Hilfe im Betrieb, Inhaltsverzeichnis DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis DGUV Information : Erste Hilfe (Plakat), Titel DGUV Information : Erste Hilfe im Betrieb, Titel DGUV-Information : Anleitung zur Ersten Hilfe, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -18-

19 Ersteller/in: Datum: Seite -19-

20 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Fremdfirmen Mangelnde Abstimmung zwischen den Beteiligten fehlende Gefährdungsbeurteilung, fehlende/mangelhafte Unterweisung und Einweisung Bei gegenseitigen Gefährdungen wird ein Koordinator für das Abstimmen der Arbeiten festlegt und bekannt gegeben. Der Koordinator hat zur Durchsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnisse gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten. Hinweis: - Auftraggeber und Fremdunternehmer haben sich bei der Bestimmung eines Koordinators abgestimmt. - Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse werden im Vertrag wie auch im Pflichtenheft des Koordinators festgelegt. Es werden gegenseitige Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festlegt. Ein Leistungsverzeichnis über die zu erbringende Arbeitsaufgabe ist erstellt, z.b. in Form eines Pflichtenheftes oder einer Zeichnung. Fremdfirmen sind schriftlich verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen staatlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Bei der Überlassung von Arbeitsmitteln sind Beschaffenheit, Mängelfreiheit, Prüfungen, sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen vertraglich geregelt. Es ist ein Auftragsverantwortlicher als Ansprechpartner benannt. Hinweis: - Auftragsverantwortlicher kann auch der Unternehmer sein, - Der Auftragsverantwortliche kann in Personalunion gleichzeitig als Koordinator eingesetzt werden. Die Beschäftigten der Fremdfirma werden vor Tätigkeitsbeginn unterwiesen. Die Beschäftigten werden über zusätzliche Gefährdungen durch Tätigkeiten der Fremdfirma unterwiesen. 1. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten Ersteller/in: Datum: Seite -20-

21 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -21-

22 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Fehlende, nicht geeignete oder defekte persönliche Schutzausrüstung Es wurde überprüft, ob der Einsatz von PSA durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann. Die notwendige PSA und die Anforderungen an diese sind durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Bei der Auswahl der PSA wurden die ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen der Beschäftigten beachtet (z. B. Haut-, Atem-, Gehörschutz; arbeitsmedizinische Vorsorge). Hinweis: - Beschäftigte an der Auswahl beteiligen (dies steigert die Akzeptanz). Es ist überprüft, dass durch die ausgewählte PSA keine zusätzliche Gefährdung auftritt. Für die bereitgestellte PSA liegen EG-Konformitätserklärungen vor. Hinweis: - die Kosten für die PSA trägt der Unternehmer. Die PSA ist in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, so dass alle betroffenen Beschäftigten geschützt sind. Die PSA wird sachgerecht gereinigt, gepflegt und aufbewahrt. Die PSA ist entsprechend der Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten sind über die Benutzung der PSA unterwiesen und bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsgefahren schützt, wurde eine Unterweisung mit Übungen durchgeführt. Für die PSA, die einer besonderen Prüfpflicht unterliegt, ist eine regelmäßige Prüfung veranlasst. Handlungshilfe: Tabelle mit Prüffristen (z. B. Otoplastiken alle zwei Jahre) Hinweis: - Art, Umfang und Fristen für die Prüfungen müssen durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, - die Tabelle mit den Prüffristen sollte nur als Orientierung dienen, da sie dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. 1. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b00.doc 2. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten Ersteller/in: Datum: Seite -22-

23 3. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\prueffristen.xls PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Inhaltsverzeichnis DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt DGUV-Information : Persönliche Schutzausrüstungen, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -23-

24 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte Unkenntnis der Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, mangelnde Wahrnehmung der Verantwortung Mit Vorgesetzten ist schriftlich vereinbart, welche Aufgaben sie im betrieblichen Arbeitsschutz haben (z.b. in Arbeitsverträgen, Stellen-, Arbeitsplatzbeschreibungen). Vorgesetzte und Aufsichtführende sind schriftlich mit den zusätzlichen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragt. Muster für die Beauftragung Zuständigkeit und Abgrenzung von Verantwortungsbereichen sind festgelegt. Die Vorgesetzten haben eindeutige und ausreichende Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, sowie die Verfügungsbefugnis über bestimmte Geldmittel für finanzielle Entscheidungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Vorgesetzte und Aufsichtführende sind über ihre Verantwortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterwiesen. 1. Datei / Adresse: allgemein\pfue.doc Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -24-

25 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Prüfung Mangelhafte Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Einrichtungen, Gebäudeinstallationen und Persönliche Schutzausrüstung Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Sicherheitseinrichtungen und Gebäudeinstallationen werden vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung und Instandsetzung geprüft. Die regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Einrichtungen, Gebäudeinstallationen und Persönlicher Schutzausrüstung ist veranlasst. Das Ergebnis der Prüfung wird dokumentiert, z.b. in: - einer Gerätekartei, - einem Prüfprotokoll - einem Prüfbuch oder - in elektronischer Form. Die Dokumentation umfasst: - Datum der Prüfung - Art der Prüfung - Prüfgrundlage - den Umfang der Prüfung (was wurde im Einzelnen geprüft) - das Prüfergebnis - Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb - Name des Prüfers. Art, Umfang und Fristen für die Prüfungen müssen durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Die Tabelle mit den Prüffristen dient als Orientierungshilfe. Geprüfte Anlagen und Betriebsmittel werden eindeutig, z.b. durch eine Prüfplakette, gekennzeichnet. 1. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\prueffristen.xls DGUV Vorschrift 3: Inhaltsverzeichnis: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, Inhalt TRBS 1203: Befähigte Personen, Inhalt DGUV Information : Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel, Inhaltsverzeichnis Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Inhaltsübersicht Ersteller/in: Datum: Seite -25-

26 Ersteller/in: Datum: Seite -26-

27 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte Nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Es ist mindestens die geforderte Anzahl an Sicherheitsbeauftragten bestellt DGUV Vorschrift 1 20 (siehe Handlungsanleitung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 1). Es sind Beschäftigte ausgewählt, die in dem ihnen zugeteilten Bereich als sachkundige und erfahrene Beschäftigte anerkannt werden. Es wird dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt. Den Beschäftigten ist mitgeteilt, wer ihnen als Sicherheitsbeauftragter hilfreich zur Seite steht. Der Sicherheitsbeauftragte arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten teil. Der Sicherheitsbeauftragte erhält alle für seine Tätigkeit notwendigen Informationen (z.b. Statistiken zum Unfallgeschehen, Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz). 1. Regelwerk: DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten Sozialgesetzbuch (SGB VII), Inhalt DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt DGUV-Information : Arbeitsschutz will gelernt sein - Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten, Inhaltsverzeichnis Ersteller/in: Datum: Seite -27-

28 Ersteller/in: Datum: Seite -28-

29 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Unternehmermodell Unzureichende Kenntnisse des Unternehmers zur Gefährdungsbeurteilung und zu Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen Mangelhafte Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Maßnahmen B veranla sst durchgefü hrt Ja, wirksa m Ein Grundseminar wurde absolviert. Die aktuelle Liste der anerkannten Kursveranstalter in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter Tel.: 0221 / Ein Aufbauseminar ist organisiert. Die Rechtsgrundlage für das Unternehmermodell ist in der DGUV Vorschrift 2 2 Abs. 4 (Anlage 3) verankert. Weitere Erläuterungen finden sie unter -und-betriebsaerztliche -betreuung 1. Datei / Adresse: 2. Regelwerk: DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Anlage 3 3. Regelwerk: DGUV-Information : Hautschutz in Metallbetrieben, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -29-

30 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Unterweisungen der Beschäftigten Ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten Die notwendigen Unterweisungen werden durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt und regelmäßig, mindestens einmal jährlich (Jugendliche zweimal jährlich) wiederholt. (DGUV Vorschrift 1 4) Unterweisungen werden bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt. Beschäftigte, die mit der Durchführung von Instandsetzungs -, Wartungsoder Umbauarbeiten beauftragt sind, erhalten eine angemessene spezielle Unterweisung. Die arbeitsplatz- und aufgabenspezifischen Unterweisungen sind thematisch auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet (Unterweisungshilfe "Unterweisungen planen und durchführen"). Die durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich dokumentiert, z. B. mit Hilfe der Mustervorlage Unterweisungsnachweis. 1. Regelwerk: DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, 4 Unterweisung der Versicherten 2. Datei / Adresse: 3. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\unterweisungsnachweis -muster.docx Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Inhalt DGUV-Information : Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes, Inhaltsverzeichnis Ersteller/in: Datum: Seite -30-

31 Ersteller/in: Datum: Seite -31-

32 Gefährdungskatalog: 1. Arbeitsschutzorganisation Zeitarbeit Mangelhafte organisatorische Regelungen Ein Anforderungsprofil für die Tätigkeit hinsichtlich Qualifikation und Erfahrungsprofil der Zeitarbeitnehmer ist festgehalten. Die Arbeitsbedingungen sind beurteilt und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt. Dienstleister werden unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes ausgewählt. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthält Regelungen über: - die erforderliche Qualifikation des Zeitarbeitnehmers, - die für die jeweilige Stelle erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge, - die notwendige PSA und - die besondere Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz. Mit dem Zeitarbeitsunternehmen sind die Arbeitsbedingungen, die Schnittstellen und Zuständigkeiten festgelegt. Die Zeitarbeitnehmer werden in alle Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingebunden. Die Zeitarbeitnehmer werden vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen und eingearbeitet. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Inhaltsverzeichnis Ersteller/in: Datum: Seite -32-

33 Ersteller/in: Datum: Seite -33-

34 Gefährdungskatalog: 2. Büro Bildschirmarbeitsplätze Physische Belastung durch einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Psychische Belastungen durch die Informationsmenge Die Bildschirmarbeitsplätze entsprechen den Gestaltungskriterien der DGUV Information Es ist dafür gesorgt, dass die Bildschirmarbeit durch regelmäßige Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird. Den Mitarbeitern wird die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV angeboten. Das Objekt Unterweisungen der Mitarbeiter ist beachtet. Die Beschäftigten sind über die richtige Benutzung der Arbeitsplatzelemente unterwiesen. 1. Regelwerk: DGUV Information : Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Inhalt 2. Regelwerk: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Inhalt 3. Regelwerk: DGUV Regel : Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.14 : Betreiben von Chemischreinigungen, 6 Prüfungen 4. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten 5. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Inhalt DGUV Information : Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -34-

35 Absaugung am Elektrolyten; Galvanotechnik Gesundheitsschädigende Dämpfe und Aerosole von Elektrolyten Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) nach dem Stand der Technik sind eingehalten. Die EGU-Empfehlung (IFA-Report 3/2013) für die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung DGUV Information "Galvanotechnik und Eloxieren" ist eingehalten. Der "Leitfaden zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen" ist eingehalten. Aerosole und Dämpfe werden direkt an der Entstehungsstelle abgesaugt (Wandabsaugung, Randabsaugung etc.; siehe auch ZVO-Leitfaden: Behandlungsbäder, die mit Absaugungen zu versehen sind, siehe Spalte "Bemerkungen" des Anhang 1 Gefahrstoffverzeichnisse, BG ETEM- Broschüre S 015). Wirksame Netzmittel werden ggf. eingesetzt. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Absauganlagen ist organisiert. Eine Hilfestellung bietet die BGETEM-Broschüre S BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel 3. Regelwerk: DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Inhalt 4. Datei / Adresse: allgemein\handlungshilfen\leitfaden abluft 2011 ef.pdf 5. Regelwerk: S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, Inhaltsverzeichnis 6. Regelwerk: S 015: Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung, 3 Verfahren der Galvanotechnik/Anlagentechnik 7. Datei / Adresse: allgemein\s\s_019_a pdf DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -35-

36 Ersteller/in: Datum: Seite -36-

37 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Behälter, Behandlungsbäder; Galvanotechnik Einatmen von Gefahrstoffen und Hautkontakt, Gefahr des Hineinstürzens in den Elektrolyt, Verwechslungsgefahr, Verbrennen an heißen Oberflächen, Verbrühen durch heiße Elektrolyte, Verspritzen gefährlicher Elektrolyte Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Galvanotechnische Anlagen (Behälter) haben eine ausreichende Randhöhe (grundsätzlich 1 m Behälterrandhöhe, Ausnahme: an handbeschickten Bädern von der Bedienseite, mind. 0,7 m). Die Bildung von ggf. Aerosolen und Dämpfen ist vermieden, Arbeitsplatzgrenzwerte sind eingehalten, Aerosole und Dämpfe werden abgesaugt. Eine Schutzeinrichtung gegen die Berührung heißer Behälteroberflächen ist installiert. Behälter und Rohrleitungen sind entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet (S 015). 1. BG-Katalog: Arbeitsplatzabsaugung; Dentallabor 2. Regelwerk: S 015: Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung, Titel DGUV-Information : Galvaniseure, Titel DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -37-

38 Ersteller/in: Datum: Seite -38-

39 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Beizen Einatmen von Dämpfen, Verätzung der Haut und Atemwege. Verbrühen, Verbrennen durch heiße Medien. Knallgasbildung Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (DGUV Information ) bzw. die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) sind eingehalten. Technische Zu- und Abluft im Raum ist installiert. Geeignete PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, Gesichtsschutz) steht zur Verfügung. Die Vergiftungsgefahr und besondere Verätzungsgefahr (siehe "Polieren, Glänzen") beim Beizen mit Flusssäurezusatz ist bekannt. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel 3. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt 4. Regelwerk: Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV) 5. BG-Katalog: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 6. BG-Katalog: Polieren, Glänzen 7. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b23_ghs.doc 8. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel DGUV-Information : Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -39-

40 Ersteller/in: Datum: Seite -40-

41 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Brennen Beizen von Kupfer und kupferhaltigen Legierungen mit salpetersäurehaltigen Säuregemischen (Gelbbrennen), Hohe Verätzungsgefahr, Entstehen giftiger, nitroser Gase, gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen (Holz, Papier), Lungenödem nach Einatmen Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (IFA-Report 3/2013) bzw. die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) sind eingehalten. Nitrose Gase werden abgesaugt, die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) eingehalten. Zu- und Abluft im Raum sind eingerichtet. Die erforderliche PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, - stiefel, Gesichtsschutz, Atemschutz) steht zur Verfügung. Beschäftigungsbeschränkungen sind beachtet. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt 3. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel 4. Regelwerk: S 015: Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung, Inhaltsverzeichnis 5. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b_gefahrstoffe_blanko.doc 6. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -41-

42 Ersteller/in: Datum: Seite -42-

43 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Brünieren mit Alkalien Haut-, Augen- und Atemwegsverätzungen, Verbrennen oder Verbrühen an heißen Medien Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Dämpfe am Bad (Wand- oder Randabsaugung) werden abgesaugt, die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS900) werden eingehalten (S 015). Die erforderliche PSA (Schutzkleidung, -schürze, -stiefel, -handschuhe ggf. Gesichtsschutz) steht zur Verfügung. Berührbare heiße Behälteroberflächen sind isoliert. Notdusche und Augendusche sind installiert und werden gepflegt. Die Mitarbeiter sind unterweisen. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel 3. Regelwerk: S 015: Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung, Inhaltsverzeichnis 4. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten 5. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b24_ghs.doc DGUV-Information : Reizende Stoffe Ätzende Stoffe, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -43-

44 Ersteller/in: Datum: Seite -44-

45 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Chromatieren Krebserzeugende Chrom-(VI)-Verbindungen Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (IFA-Report 3/2013) wird eingehalten. Die erforderliche PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, Augenschutz) steht zur Verfügung. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b27_ghs.doc 3. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -45-

46 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Dekapieren; Galvanotechnik Verätzungsgefahr, Reizung der Haut Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Hautkontakt wird vermieden. Geeignete PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, Gesichtsschutz) steht zur Verfügung. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b22_ghs.doc 3. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -46-

47 Elektrolyt- und Badzusätze; Galvanotechnik Reizung bei Hautkontakt, Verspritzen von Flüssigkeit, Einatmen von Dämpfen Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Das Objekt Gefahrstoffe; allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (siehe IFA-Report 3/2013) bzw. die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) sind eingehalten. Direkter Hautkontakt wird vermieden durch den Einsatz technischer Hilfsmittel (Fasspumpen etc.) oder fest installierter Zuleitungen. Erforderliche PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -stiefel, Augenund Gesichtsschutz) steht zur Verfügung. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt 3. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b_gefahrstoffe_blanko.doc 4. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel DGUV-Information : Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Titel DGUV Regel : Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel DGUV-Information : Galvanotechnik und Eloxieren - Vorschlag für die geplanten Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -47-

48 Ersteller/in: Datum: Seite -48-

49 Elektrolytisches Glänzen; Dentallabor Verätzung, Reizung von Augen, Haut und Schleimhaut Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Das Objekt Gefahrstoffe; allgemein ist beachtet. Geeignete (beständige) Behältnisse für Elektrolyte (Glänzgerät) stehen zur Verfügung. Die Behältnisse sind gekennzeichnet. Die Behältnisse sind ggf. in einem Laborabzug aufgestellt. Die Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) werden eingehalten. Beim Einlegen/Entnehmen der zahntechnischen Werkstücke werden Hilfsmittel (Zangen, Pinzetten) genutzt oder Schutzhandschuhe getragen. Die Auswahl der Schutzhandschuhe erfolgt mit Hilfe des Online-Portals Eine Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel 3. Regelwerk: ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände, 5 Ausstattung für alle Arbeitsstätten 4. Datei / Adresse: 5. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b13_ghs.doc 6. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Inhalt TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Inhalt TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Inhalt TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Inhalt TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Inhalt Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Inhalt Ersteller/in: Datum: Seite -49-

50 Ersteller/in: Datum: Seite -50-

51 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Eloxieren, Schwefelsäureverfahren Gefährdungen durch Stoffe, Verätzungen der Haut und Atemwege; Verbrennen, Verbrühen am Verdichtungsbad Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (siehe IFA-Report 3/2013) bzw. die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) sind eingehalten. Am Schwefelsäureelektrolyten ist eine Randabsaugung installiert. Im Raum ist eine Zu- und Abluft installiert. Die lufttechnischen Maßnahmen werden mind. jährlich geprüft (siehe auch S 019). Die Ergebnisse werden dokumentiert. Andere Emissionsmindernde Verfahren wurden berücksichtigt (Netzmittel, Kathodenumhüllung, siehe IFA-Report 3/2013). Verdichtungsbäder sind isoliert und abgedeckt. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt 3. Datei / Adresse: allgemein\s\s_019_a pdf 4. Datei / Adresse: allgemein\betriebsanweisungen\gefahrstoffe\b28_ghs.doc 5. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -51-

52 Ersteller/in: Datum: Seite -52-

53 Gefährdungskatalog: 3. Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung Entfetten,elektrolytisch (anodisch und kathodisch) Einatmen von Dämpfen; Haut- und Schleimhautreizung sowie Verätzungsgefahr; Knallgasbildung Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet. Der Stand der Technik (siehe IFA-Report 3/2013) bzw. die vorgeschriebenen Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900) sind eingehalten. Geeignete PSA (Schutzkleidung, -handschuhe, -schürze, -brille, -stiefel, etc.) steht zur Verfügung. Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung ist erstellt. Die Mitarbeiter sind unterwiesen. 1. BG-Katalog: Gefahrstoffe; allgemein 2. Regelwerk: TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Inhalt 3. Regelwerk: Regelwerk - Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe 4. BG-Katalog: Unterweisungen der Beschäftigten DGUV Regel : Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel DGUV Regel : Benutzung von Schutzkleidung, Titel Ersteller/in: Datum: Seite -53-

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