Bundesamt für Justiz
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- Gertrud Sommer
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1 Bundesamt für Justiz Internationales Kindschaftsrecht und grenzüberschreitende Sorgerechtskonflikte - Das Bundesamt für Justiz in seiner Funktion als deutsche Zentrale Behörde Christian Höhn, LL.M. Bundesamt für Justiz Bonn
2 Bundesamt für Justiz Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Geschaffen zum 1. Januar 2007 U.a. ursächlich Bonn-Berlin-Umzug zentrale Dienstleistungsbehörde der Bundesjustiz sowie Anlaufstelle und Ansprechpartner für den internationalen Rechtsverkehr Viele verschiedene Aufgaben aus Geschäftsbereich BMJV, z.t. von anderen Ämtern (BVA, BZR, GBA) zuvor ausgeübt: Gebiete des internationalen Rechtsverkehrs, des Registerwesens, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Aufgaben der allgemeinen Justizverwaltung
3 Internationaler Rechtsverkehr: Bundesamt für Justiz Insbesondere internationales Familienrecht gehörte zuvor zum Aufgabenbereich des Generalbundesanwalts (GBA) Abteilung II im BfJ: Referat II 1: Internationale Zivilrechtshilfe und Europäisches Justizielles Netz Referat II 2: Auslandsadoption Referat II 3: Internationales Sorgerechts-, Kindesentführungs- und Kinderschutzangelegenheiten; Internationales Betreuungsrecht Referat II 4: Auslandsunterhalt
4 Bundesamt für Justiz Zentrale Behörde nach dem IntFamRVG 3 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts IntFamRVG: Bundesamt für Justiz = Zentrale Behörde Deutschlands nach: - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (sog. Brüssel IIa VO) - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) - Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) - Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (ESÜ)
5 Regelungsbereiche und -intentionen HKÜ - Das Übereinkommen hat derzeit 94 Vertragsstaaten (Deutschland seit ). - Das Haager Kindesentführungsübereinkommen hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines widerrechtlichen Zurückhaltens dort zu schützen. (Kindeswohlaspekt) - Dem entführenden Elternteil soll die Möglichkeit genommen werden, das Kind eigenmächtig unter Verletzung des Sorgerechts einer anderen Person oder Stelle ins Ausland zu verbringen (Aspekt Sorgerechtsverletzung) und dort ggf. eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeizuführen (Aspekt Vermeidung forum shopping und Zuständigkeitswahrung). Mit Hilfe des Übereinkommens soll einerseits ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes unter Verletzung des Sorgerechts eines anderen rückgängig gemacht werden können (Sanktionsaspekte); andererseits soll es aber auch vorbeugend den Anreiz für solche Entführungen nehmen (Präventionsaspekte). - Das Übereinkommen stellt ausdrücklich klar, dass eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist (Artikel 19). Ziel ist lediglich, das Kind so schnell wie möglich in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen (Aspekt summarisches Eilverfahren). - Last but not least: Unterstützung bei grenzüberschreitendem Umgang, Artikel 21
6 Rückführungsanspruch nach HKÜ Das Haager Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rückführung des Kindes herbeizuführen. Ein Antrag auf Rückführung eines in einen anderen Vertragsstaat entführten Kindes hat in der Regel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hinreichende Aussicht auf Erfolg: - Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ). - Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung im ersuchenden Vertragsstaat (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ). - Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte. - Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ. - Der Antrag sollte noch vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten bei dem zuständigen Gericht im Zufluchtstaat eingereicht werden kann, Artikel 12 Abs. 1 HKÜ. Geht der Antrag später beim zuständigen Gericht des Zufluchtstaats ein, genügt der Nachweis der Eingewöhnung des Kindes in seinem neuen Lebensumfeld durch die Person, die das Kind bei sich hat, um eine Rückführung zu vereiteln, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ.
7 Rückführungsanspruch nach HKÜ - Nach den Artikeln 2 und 11 HKÜ sind die mit den Rückführungsverfahren befassten Gerichte der Vertragsstaaten gehalten, das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das Übereinkommen geht von einer Dauer des Gerichtsverfahrens von nicht mehr als sechs Wochen pro Instanz aus, Artikel 11 Abs. 2 HKÜ. - Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können die Kindesrückführung ausnahmsweise ablehnen, wenn beispielsweise - der zurückgelassene Elternteil zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückhaltens kein Sorgerecht oder Mitsorgerecht hatte, Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ, oder dieses tatsächlich nicht ausgeübt hat, Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ, - bis zum Eingang des Antrags bei Gericht mehr als ein Jahr verstrichen ist und das Kind sich in die neue Umgebung eingelebt hat, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ, - der zurückgelassene Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ, - das einsichtsfähige Kind sich der Rückkehr ernsthaft widersetzt, Artikel 13 Abs. 2 HKÜ, - die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte, Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ. (zu beachten: Artikel 11 Abs. 4 der Brüssel II a-verordnung: angemessene Vorkehrungen, s.u.)
8 Regelungsbereiche und -intentionen KSÜ - Das Übereinkommen hat derzeit 44 Vertragsstaaten (Deutschland seit ). - Das Haager Kindesschutzübereinkommen hat zum Ziel, die gerichtliche und behördliche Zusammenarbeit im Bereich des Sorgerechts und Kinderschutzes zu vereinheitlichen und zu verbessern, Artikel 1 - Regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere sorgerechtlichen Angelegenheiten (Artikel 5 f.) - Regelt Fragen des anwendbaren Rechts (Artikel 15 f.) - Erleichtert Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Vertragsstaaten (Artikel 23 f.) - Erleichtert behördliche und gerichtliche Zusammenarbeit (Artikel 29 f.)
9 Regelungsbereiche und -intentionen KSÜ - Internationale Zuständigkeit: Regel: gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes (Artikel 5) (grds. ohne Bedeutung: Staatsangehörigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt = faktischer Lebensmittelpunkt; EuGH s.u.) Ausnahmen: z.b. Kindesentführung (Art. 7), vorläufige und Eilmaßnahmen (Art. 11 und 12) - Anwendbares Recht: Spezialregelung gg. EGBGB (Artikel 21); Gleichlaufprinzip Art. 15: soweit zuständig = lex fori = gewöhnlicher Aufenthalt Fortbestand positiv erworbener Rechte ( Rucksack ), Artikel 16 Abs. 3 und 4; universelle Geltung auch bzgl. Nichtvertragsstaaten, Artikel 20 - Anerkennung und Vollstreckung: Anerkennung kraft Gesetzes, Artikel 23; wenige Versagungsgründe erleichterte Vollstreckbarkeitserklärung; wenige Versagungsgründe - Zusammenarbeit, Artikel 29 f.: gerichtlich: Verweisung + Auskunft über Verfahren behördlich: Schutzmitteilungen, Sozialberichte, Unterbringungen
10 Regelungsbereiche und -intentionen Brüssel IIa - Verordnung - Unmittelbar geltendes EU-Recht; geht grundsätzlich nationalem und auch sonstigem internationalen Recht vor - Autonome Auslegung und Rechtsprechung EuGH, insb. zu gewöhnlichem Aufenthalt - Verordnung dient der Konkretisierung und Ergänzung der Haager Übereinkommen, insbesondere HKÜ und KSÜ: - HKÜ: bleibt anwendbar und wird durch Verordnung lediglich ergänzt; Beispiel insb.: Artikel 11 Absatz 4: erschwerte Ablehnung Rückführung; letztes Wort nach Artikel 11 Absatz 6-8; erleichterte Vollstreckung - KSÜ: weitgehend identischer Regelungsmechanismus; aber: Vorrang Verordnung gg. KSÜ soweit gleicher Regelungsbereich (Art. 60); Ausnahme: anwendbares Recht/IPR: in Verordnung nicht geregelt; - Zuständigkeit: nach gewöhnlichem Aufenthalt - Anerkennung und Vollstreckung: insb. nochmals erleichtert gg. KSÜ i.r.v. Herausgabe und Umgangstiteln (Artikel 40 f.) - Zusammenarbeit
11 Grundidee der Zentralen Behörden - Nach allen vorgenannten Rechtsgrundlagen sind Zentrale Behörden in den Mitglieds-/Vertragsstaaten einzurichten. Siehe Artikel 53 Brüssel IIa Verordnung; Artikel 29 KSÜ; Artikel 6 HKÜ - Hauptaufgabe: Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen in den beteiligten Staaten; d.h. Netzwerk-Funktion und keine Sachentscheidungsbefugnis z.b. Artikel 7 HKÜ: Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten# 6 Absatz 1 IntFamRVG: Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In-und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter.
12 Aufgaben des Bundesamts für Justiz im Bereich grenzüberschreitender Sorgerechtskonflikte Grenzüberschreitende Umgangsverfahren Einholung von Sozialberichten Unterstützung bei Schutzmaßnahmen Kindesrückführung bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ins/im In- oder Ausland Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Verweisung
13 Fallbearbeitung in der deutschen Zentralen Behörde Grundregel: Zuweisung zu einzelnen Sachbearbeitenden nach Länderzuständigkeit 9 Sachbearbeitende mit juristischem Berufsbild bearbeiten Rückführungs- und Umgangsanträge 3 Sozialarbeiterinnen bearbeiten Anträge auf Sozialberichte, Kinderschutzmaßnahmen und grenzüberschreitende Unterbringungen Vorteile der Spezialisierung nach Ländern: bessere Kenntnis des jeweiligen ausländischen Rechtssystems bessere Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitenden der ausländischen Zentralen Behörden, wenn stets dieselben Partner zusammenarbeiten
14 Statistik HKÜ-Rückführungs- und Umgangssachen Gesamtzahl neuer HKÜ-Verfahren, die 2015 bei der deutschen Zentralen Behörde eingeleitet wurden 425 Rückführung: eingehende 184 ausgehende Umgang: eingehende 37 ausgehende
15 Typische Fallkonstellation eingehender Rückführungsfall - Kennenlernen Vater (KV) Mutter (KM) - Heirat während Schwangerschaft - Geburt Kind im Ausland; dort gemeinsames Sorgerecht - Beziehungsproblematik Eltern und Trennung - Kind lebt zunächst bei KM; regelmäßiger Umgang mit KV im Ausland - Umzug KM und Kind nach Deutschland; Kontaktabbruch zum Vater - Fallvariante: zunächst vorübergehender Aufenthalt in D mit Zustimmung KV; dann Entschluss dauerhafter Verbleib; Weigerung KV
16 Rechtsgrundlage: Fallbearbeitung eingehender Rückführungsantrag nach dem HKÜ 6 Absatz 2 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) (2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt. Konsequenz: BfJ ist unmittelbar selbst befugt, Anträge bei Gericht für Antragsteller mit Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat einzureichen. BfJ ist Prozessbevollmächtigter kraft Gesetzes.
17 Eingehende Verfahren Kindesrückführung Prüfung der Unterlagen Lokalisierung des Kindes Mitteilung nach Artikel 16 HKÜ Schreiben wg. Mediation & freiwilliger Rückführung Gerichtsverfahren/Vollstreckung Verfahrensabschluss
18 Vorgehensweise deutsche Zentrale Behörde - Antragstellung Kindesvater über Zentrale Behörde Ausland an BfJ (Antragsformulare vielsprachig auf HCCH.net oder BfJ-Website) - Kontrolle auf Vollständigkeit und rechtliche Vorprüfung (Artikel 27 HKÜ) - Aufenthaltsermittlung bzw. bestätigung - Kommunikation mit ersuchender Zentrale Behörde (z.b. VKH) - Ggfs. einstweilige Anordnung (z.b. Grenzsperre bei Fluchtgefahr) - Einleitung gerichtliches Rückführungsverfahren; ggfs. vorherige außergerichtliche Aufforderung zur freiwilligen Rückführung; Mitteilung nach Artikel 16 HKÜ; Beantragung von VKH (Vorbehalt D nach Artikel 26 Absatz 3 HKÜ); ggfs. Rechtsmitteleinlegung; ggfs. Anregung und Begleitung Vollstreckung
19 Besonderheiten im gerichtlichen HKÜ-Verfahren - Spezialisierte Zuständigkeit: erstinstanzlich nur AGe am Sitz der OLGe - Summarisches Verfahren - Verkürzte Beschwerdefrist (2 Wochen statt 4), nur eine Rechtsmittelinstanz - Vollstreckung von Amts wegen und ggfs. durch OLG - Interessant: IntFamRVG älter als FamFG; dort bereits Ordnungsmittel und nicht nur Zwangsmittel vorgesehen; nun auch in 89 FamFG
20 Herausforderungen: - 3 Komponenten: Zeit Koordination/Organisation Inhalt - Eilbedürftigkeit Jahresfrist nach Artikel 12 HKÜ; 6 Wochen Vorgabe nach Artikel 11 HKÜ; 2 Wochen Beschwerdefrist - Abstimmung/Koordination im gerichtlichem Verfahren, z.b. VKH- Unterlagen, persönliche Anwesenheit in Verhandlung, Anwaltsbestellung - besondere emotionale Herausforderungen wegen starkkonfliktträchtiger Entführungssituation (insb. bei ausgehenden Verfahren) und internationalem Sachverhalt (Sprache); Kommunikation in ZB-Netzwerk auf Englisch - schwierige Rechtsfragen: Umfang Sorgerecht; Zustimmung; Bestimmung gewöhnlicher Aufenthalt
21 Konkrete Fallkonstellation - Ermittlung Aufenthalt KM EMA-Anfrage - Ggfs. Aufforderung zur freiwilligen Rückführung und vorprozessuale Kommunikation, ggfs. Mediation - Ggfs. Klärung Sorgerechtssituation KV, z.b. Nachweise Gesetze bzw. Beschlüsse mit entsprechender Übersetzung - Organisation Rechtsanwalt - Antragstellung bei Gericht - Prozessuale Kommunikation, z.b. Sachverhaltsaufklärung bei Einwand Zustimmung oder angemessene Vorkehrungen nach Artikel 11 Absatz 4 Verordnung - Ggfs. Vollstreckung
22 Kontakt Bundesamt für Justiz Referat II 3 Zentrale Behörde für Internationales Sorgerecht Adenauerallee Bonn Tel.: Fax: int.sorgerecht@bfj.bund.de Internet:
23 Homepage sorgerecht
24 Bundesamt für Justiz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Wanderungen zwischen Deutschland und dem Ausland. Zuzüge Zuzüge Zuzüge
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