Grundprinzipien des Erbrechts. Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem
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- Manfred Schwarz
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1 Grundprinzipien des Erbrechts Privaterbfolge Testierfreiheit Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge Parentelsystem Repräsentations- und Gradualsystem
2 Erbfolge nach Stämmen/Eintrittsrecht
3 Grundbegriffe des Erbrechts Erbfall, 1922 BGB Erblasser Erbe, 1922 BGB Vermächtnisnehmer Erbfähigkeit, 1923 BGB Erbschaft, 1922 Abs. 1 BGB Verfügungen von Todes wegen Testament, 1937 BGB Erbvertrag, 1941 gemeinschaftlichen Testaments, 2265 ff
4 Begriff der Verwandtschaft Verwandtschaft ( 1589 BGB.) Personen, die voneinander oder von derselben dritten Person abstammen, sind miteinander verwandt Verwandtschaft in gerader Linie Verwandtschaft in Seitenlinie.
5 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten, BGB 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers ( 1924 Abs. 1) 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ( 1925 Abs. 1) 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1) 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ( 1928 Abs. 1) und Fernere Ordnungen (entfernetere Voreltern und deren Abkömmlinge, 1929 Abs. 1
6 Gesetzliche Erben erster Ordnung, 1924 BGB Innerhalb der ersten Ordnung werden Erben und ihre Quote am Erbanteil nach Stämmen ermittelt ( 1924 Abs. 3 BGB) Innerhalb eines Stammes gelten Repräsentationsprinzip ( 1924 Abs. 2 BGB) Eintrittsrecht ( 1924 Abs. 3 BGB)
7 Gesetzliche Erben erster Ordnung Fall 1: E hat vier Kinder. Von diesen Kindern lebt zur Zeit des Erbfalls nur der Sohn K1; die Kinder K2 K4 sind verstorben. Da E im hohen Alter von beinahe 100 Jahren verstorben ist, hat er natürlich auch Enkel: E1 ist der Sohn des K1, E2 und E3 sind die Töchter von K2 und E5 der Sohn von K3. E5 hat zwei Kinder, nämlich U1 und U2. E4 ist ebenfalls bereits verstorben; er hinterlässt die Kinder U3 und U4. K4 ist kinderlos verstorben. Außerdem leben noch zwei Schwestern des E, nämlich S1 und S2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
8 Fall 2: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung Als der E stirbt, leben seine Schwester S1, der Sohn A seiner verstorbenen Schwester S2 sowie die Töchter H und N seines vorverstorbenen Halbbruders B aus der ersten Ehe seines ebenfalls verstorbenen Vaters V. Die Mutter M des E ist ebenfalls vorverstorben. Wie gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem E?
9 Gesetzliche Erben dritter Ordnung Fall 3: Die Eltern des E (V und M) sind bereits vorverstorben. Von seinen Großeltern lebt mütterlicherseits noch die Großmutter G2, väterlicherseits ebenfalls noch die Großmutter G4. Beide Großväter G1 und G3 sind vorverstorben. Von den Abkömmlingen der Großeltern mütterlicherseits leben die beiden Brüder der M, O und U. Die Schwester S des V ist noch am Leben, sie hat einen Sohn X. Wer bekommt was?
10 Gesetzliche Erben vierter Ordnung Gradualsystem: Der mit dem Erblasser gradmäßig näher Verwandte schließt die entfernteren Verwandten aus ( 1928 III, 1929 BGB) Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht gelten nicht Der Grad der Verwandtschaft: 1589 S. 3 BGB Angehörige, die im selben Grade mit dem Erblasser verwandt sind, erben zu gleichen Teilen
11 Gesetzliche Erben vierter und entfernterer Ordnungen Beim Tode des Erblassers E liegen folgende verwandtschaftliche Verhältnisse vor: Kinder hatte E keine; Seine Eltern M und V sind verstorben Die Großeltern des E G1 G4 sind verstorben; M und V waren Einzelkinder. Von den Urgroßeltern leben Wunder der Natur noch U1, U5 und U7. Alle übrigen Urgroßeltern sind bereits verstorben. U1 und U2 hatten einen Sohne X1; dieser ist ebenfalls verstorben, X1 hat zwei Söhne, Y1 und Y2; Y1 ist verstorben, Y2 lebt noch. Ebenfalls lebt noch der Sohn des Y1, der Z. U7 und U8 hatten zwei Abkömmlinge, die Großmutter G4 und den Großonkel X2. X2 ist, wie G4, verstorben, hinterlässt aber eine Tochter Y3.
12 Ehegattenerbrecht, 1931 BGB Ehegattenerbrecht besteht nicht, wenn: - Die Ehe vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden wurde ( 1564 BGB). - Die Ehe durch einen rechtskräftigen Beschluss aufgehoben wurde ( 1313 BGB). - Der Erblasser den Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt hat und er dazu auch berechtigt war ( 1933 S. 2 BGB).
13 Umfang des gesetzlichen Ehegattenerbrechts neben den Erben erster Ordnung zu ¼, neben den Erben zweiter Ordnung oder den Großeltern (nicht deren Abkömmlingen) ½ des Nachlasses ( 1931 I 1 BGB); neben Erben der dritten und weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind, ist Ehegatte Alleinerbe 1931 II BGB.
14 Güterstände des BGB Zugewinngemeinschaft, 1363 ff BGB Gütertrennung, 1408 ff BGB Gütergemeinschaft, 1415 ff BGB
15 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Geregelt in 1942 ff BGB Niemand kann gezwungen werden, zu erben Nur vorläufiger Anfall der Erbschaft Annahme durch stillschweigende oder ausdrückliche Annahmeerklärung, oder Ablauf der Annahmefrist Rückwirkender Verlust der Erbenstellung nach 1953 BGB Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung, 1954 ff BGB
16 Annahme und Ausschlagung Bsp.: E hat seinen Neffen N zum Erben eingesetzt. Dieser schlägt die Erbschaft aus, weil er annahm, dass der Onkel vermögenslos war. Nunmehr stellt sich heraus, dass der E kurz vor seinem Tode den X beerbt hat. Zu dessen Nachlass gehören zwei große Geschäftshäuser in Hamburg. Kann N die Ausschlagung der Erbschaft anfechten?
17 Die gewillkürte Erbfolge Testament ( 1937 BGB) Erbvertrag ( 1941 BGB) und gemeinschaftliches Testament ( 2265 ff. BGB).
18 Errichtung von Verfügungen von Todes wegen Grundsatz der Testierfreiheit Testierfähigkeit, 2229 BGB Persönliche Errichtung von Testamenten formelle Höchtptersönlichkeit, 2064 BGB materielle Höchstpersönlichkeit, 2065 BGB
19 Beispiel: Beispiel: materielle Höchstpersönlichkeit Der kinderlose Rittergutsbesitzer E bestimmt testamentarisch: Meine Nichte N soll unter ihren Söhnen A, B und C denjenigen als meinen Erben auswählen, den sie als den Geeignetsten erachtet, unter den heutigen schwierigen Verhältnissen mein Gut zu bewirtschaften und in sozialem Geist zu wirken.
20 Formen von Testamenten I. Ordentliche Testamentsformen: das privatschriftliche Testament (eigenhändiges Testament), 2247 BGB das öffentliche Testament, 2231 BGB entweder Erklärung des letzten Willens dem Notar oder Aushändigung einer Schrift mit der letztwilligen Verfügung II. Außerordentliche Testamentsformen: Das Seetestament ( 2251 BGB) Das Nottestament: das Bürgermeistertestament ( 2249) und das Dreizeugentestament ( 2250)
21 Widerruf eines Testaments, 2253 ff BGB Widerrufsmöglichkeiten: durch ein Widerrufstestament, 2254 BGB durch ein späteres widersprechendes Testament, 2258 BGB durch Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, 2256 BGB durch Einwirkung auf die Testamentsurkunde 2255 BG
22 Beispiele: Widerrufsmöglichkeiten: Bsp. 1: Der Erblasser klebt ein zunächst von ihm in Widerrufsabsicht zerissenes eigenhändiges Testament wieder zusammen. Ist das Testament gültig? Bsp. 2: Der Erblasser streicht zunächst einzelne Verfügungen in einem Testament durch, wiederholt sie jedoch in einer weiteren, jedoch nicht unterschriebenen Urkunde. Sind die Verfügungen wirksam?
23 Auslegung des Testaments Auslegung vor Anfechtung!!! Ermittlung des wahren Willens des Erblassers durch: erläuternde Auslegung ergänzende Auslegung Andeutungs-/Anklangtheorie
24 Bsp. 1: Beispielsfälle: Auslegung Der Sachse E errichtet ein Testament in dem es heisst, dass Mutti Alleinerbin sein soll. E hatte (wegen der Kinder) und nach landesüblichen Sprachgebrauch stets seine Ehefrau als Mutti bezeichnet und seine Mutter als Oma. Bsp. 2: Einsetzung der Hunde als Erben. Nur denkbar als Auflage gem bei Erbeinsetzung z.b. des Tierhilfevereins.
25 Gesetzliche Auslegungsregeln Regeln zur Bestimmung der Person des Bedachten BGB Regeln für bedingte Zuwendungen BGB
26 Regeln zur Bestimmung der Person des Bedachten, BGB 2066 BGB: meinen gesetzlichen Erben Der Witwer E errichtet 1996 ein Testament in dem es heisst: Im Falle meines Todes sollen mich meine gesetzlichen Erben beerben. W hat zwei eheliche Kinder. Er stirbt am BGB: mehrdeutige Bezeichnungen E errichtet ein Testament in dem es heisst: Erbin soll meine Mutter sein. E hat zu Lebzeiten im Familienkreis aber auch seine Ehefrau als Mutter bezeichnet (wegen der Kinder).
27 Regeln für bedingte Zuwendungen BGB 2074 BGB, aufschiebende Bedingung E errichtet folgendes Testament: Meine Frau erbt alles. Sollte sie jedoch wieder heiraten, erbt mein Sohn BGB, Bedingung eines fortgesetzten Tuns oder Unterlassens B soll nur Erbe sein, wenn er keine Drogen mehr nimmt BGB, Bedingung zum Vorteil eines Dritten Die E ordnet in ihrem Testament an: Erben sind meine Kinder. Mein Bruder B erhält als Vermächtnis ,00, wenn unsere schwerkranke Schwester S, dir ich ja bisher beherbergt habe, fortan in seinem Haus wohnt.
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