ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE

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1 ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE Jost Niedermeyer Medizinische Klinik I - Krankenhaus Bad Oeynhausen

2 STERBEORTE IN DEUTSCHLAND Krankenhaus 42-43% zu Hause 25-30% Heim 15-25% (Tendenz steigend) Hospiz 1-2% Palliativstation 1-2% andere Orte 2-5% Schindler, 2005

3 FALLBEISPIEL 73jähriger Patient: vor 7 Tagen mittelgroßer Schlaganfall Rechtsseitige Lähmung, Sprachstörung à Gehirnschwellung à à Intensivstation, keine Kontaktaufnahme möglich

4 FALLBEISPIEL 73 JÄHR. MANN (2) Lungenentzündung 4 antibiotische Behandlung Patient inzwischen etwas wacher, Kommunikation aber sehr eingeschränkt Schluckstörung 4 i.v. Ernährung, dann nasale Sonde, jetzt: dauerhafte Ernährungssonden-Anlage? Prognose: zu diesem Zeitpunkt schwer abschätzbar, große Spannbreite möglich Angehörige (Ehefrau & Sohn): Patient würde auch mit einer leichten Behinderung nicht mehr leben wollen Verzicht auf lebensverlängernden Maßnahmen (inkl. PEG) Ethische Frage: Soll die Sondenernährung fortgesetzt werden?

5 ANZAHL & QUALITÄT VON PV Studie aus Köln (Klin. Ethikkomitee) PV in 3 von 17 Beratungen ( ) 66 Einrichtungen befragt PV bei 78/246 Ethikberatungen (32%) 49% unklar oder völlig ungenügend

6 ETHISCHE VORAUSSETZUNGEN MEDIZINISCHER MASSNAHMEN Nutzen für den Patienten -> Prinzipien Wohltun & Nichtschaden -> Fürsorge ( Fremdbestimmung ) 1. Wohl? 3. Wille vor Wohl Einwilligung des Patienten -> Prinzip: Respekt der Selbstbestimmung 2. Wille? Ausführung lege artis

7 FALLBEISPIEL 73 JÄHRIGER MANN (3) Stabilisierung über 3 Wochen (Bettkante, Kurze Sätze reden, Trinken) nach 3 Wochen plötzlich apathisch im Bett (2. Schlaganfall) zunehmende Sprachstörung, Nahrungsverweigerung...Schluß...Feierabend

8 PALLIATIVMEDIZIN bejaht das Leben und sieht das Sterben als einen normalen Prozess will den Tod weder beschleunigen noch hinauszögern bietet dem Patienten Unterstützung, um so aktiv wie möglich bis zum Tod zu leben unterstützt die Familie während der Erkrankung des Patienten und in der Trauerphase

9 Palliativmedizin: alte Vorstellung Kurative / lebensverl. Maßnahmen Diagnose Tod Symptomlinderung (comfort care)

10 Palliativmedizin: neue Vorstellung Kurative / lebensverl. Maßnahmen Diagnose Tod Lebensqualität (Palliative Care)

11 FORMEN DER STERBEHILFE Aktive Sterbehilfe Beihilfe zu Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe

12 AKTIVE STERBEHILFE Gezielte Lebensverkürzung durch Tötung des Patienten freiwillig ( Tötung auf Verlangen ) nicht-freiwillig (z.b. Mitleidstötung ) unfreiwillig (z.b. Euthanasie im Nationalsozialismus) in Deutschland verboten! freiwillig: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) nicht / bzw. unfreiwillig: Totschlag ( 212 StGB) bzw. Mord ( 211 StGB)

13 DER FALL TERRI SCHIAVO geb , Philadelphia seit 1990 Wachkoma ( 15 Jahre) 05/98 1. richterl. Entscheidung... 03/05 5. richterl. Entscheidung

14

15 BEIHILFE ZUM SUIZID Bereitstellung des Mittels zum Suizid nicht strafbar offene Fragen: Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein Pflicht des Arztes zur Suizidintervention BGH1984: Ja! (Garantenpflicht) DJT 2006: Nein (wenn der Suizid freiverantwortlich) Berufsrechtliche Konsequenz MBO: 16 Es ist Ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten (Juni 2011) BÄK: 2004/2011: widerspricht dem ärtzlichen Ethos

16 INDIREKTE STERBEHILFE Lebensverkürzung als nicht beabsichtigte Nebenwirkung einer ärztlich indizierten palliativen Maßnahme Zulässig in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten (BGH 1996)

17 PASSIVE STERBEHILFE BEI Unterlassen, EINWILLIGUNGSFÄHIGEN Begrenzen oder PATIENTEN Beenden einer HAT DER ARZT DEN AKTUELL lebenserhaltenden GEÄUßERTEN Maßnahme WILLEN (BGH: Behandlungsabbruch ) DES ANGEMESSEN AUFGEKLÄRTEN PATIENTEN ZU BEACHTEN, SELBST WENN SICH Zulässig DIESER in Übereinstimmung WILLE NICHT MIT mit DEN dem AUS Willen ÄRZTLICHER des Patienten SICHT GEBOTENEN (vergl. 3. BtÄndG DIAGNOSE- v. 2009, BGH UND 2010) THERAPIE-MAßNAHMEN DECKT. DAS GILT AUCH FÜR DIE BEENDIGUNG SCHON EINGELEITETER LEBENSVERLÄNGERNDER MAßNAHMEN. (BÄK 2004 GRUNDSÄTZE DER ÄRZTLICHEN STERBEBEGLEITUNG)

18 BGH-URTEIL 25. JUNI Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch)ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht ( 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. 3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

19 Aktive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Direkte Sterbehilfe z.b. Tötung auf Verlangen Indirekte Sterbehilfe z.b. Schmerzlinderung ggf. auch bei Lebensverkürzung Verzicht oder Abbruch einer technischen Möglichkeit der Lebensverlängerung (Beatmung, Antibiotika, PEG- Sonde etc.) in D nicht zulässig in D zulässig in D zulässig

20 EUTHANASIE D. im Nationalsozialismus: systematischer Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen euthanasia (griechisch) = schöner Tod euthanasia (engl, USA) = the intentional ending of a life of a person suffering from an incurable or painful disease

21 INITIALE DISKUSSION MIT PATIENT / FAMILIE Formulierung der Patienenwertvorstellungen und Einstellungen zu Therapiemöglichkeiten und -ergebnissen Definition der Behandlungsziele auf dem Boden dieser Wünsche Behandlungsentscheidungen

22 PROGNOSEFINDUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER STERBEHILFE Prognose-Einschätzung mit Patient und Familie besprechen Abstimmung von Therapiezielen d. Patienten, Prognose der Erkrankung und Lebensqualität Vermeidung einer Übertragung eigener Wertvorstellungen Kein Zwang ausüben, eine schlechte Prognose akzeptieren zu müssen -> Therapiebegrenzung zuzustimmen

23 ZULÄSSIGKEIT VON SEDIERUNG Indikation für die sedierende Maßnahme + Patientenwille (Zustimmung nach Aufklärung) Ethisch und juristisch zulässige Sedierung

24 Die moderne Medizin wird an der Endlichkeit unseres Daseins nichts ändern. Manchmal zu heilen, oft zu lindern und immer zu trösten das ist keine resignierte Beschreibung ärztlicher Handlungsoptionen, sondern die Antwort auf die Herausforderungen eines selbstbestimmten Lebens, das um die eigenen menschlichen Grenzen weiß. Prof. E. Nagel, Transplantationschirurg, Philosoph, Präsident 2.ökomen. Kirchentag, München

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