Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-
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- Hede Berger
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1 Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag, 27.März 2009
2 Elternrecht geschützt durch Art. 6 GG Eingriff nur bei Kindeswohlgefährdung (vgl BGB) Staatliches Wächteramt (Jugendamt + Familiengericht): Gefahren und Schädigungen abwehren, wenn elterliches Pflege- und Erziehungsverhalten eine Kindeswohlgefährdung nach sich zieht
3 was Kindeswohl ist, definieren Eltern für sich und ihre Kinder eigenständig, da in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institutionen (BVerfGE, 59, 330, <376>)
4 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), mit 24 Artikeln, seit 1991 in Kraft SGB VIII ist Artikel 1 des KJHG mit 105 Einzelparagraphen SGB VIII unterscheidet nach Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe
5 Leistungen (Angebotscharakter; überwiegend durch freie Träger erbracht; Verpflichtung des öffentlichen Träger, Leistungen vorzuhalten ) Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Förderung der Erziehung in der Familie Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
6 Aufgaben ( Wächteramt, hoheitliche Aufgabe des öffentlichen Trägers) Inobhutnahme Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (Herausnahme, Pflegekinderschutz, Heimaufsicht) Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichte, Adoptionen) Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften Beratung u. Unterstützung von Pflegern und Vormündern, Erlaubniserteilung Vereinspfleg- /vormundschaften Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
7 Schutzauftrag der Jugendhilfe nach 8a SGB VIII Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, Risikoabschätzung im Team Beteiligung von Eltern, Kind/Jugendlicher Angebot von Hilfen zur Abwendung der Gefährdung ggf. Anrufung des Familiengerichtes oder Inobhutnahme bei Bedarf Hinwirken auf Inanspruchnahme anderer Leistungsträger (z.b. Gesundheitshilfe, Polizei) durch verpflichtende Vereinbarung Schutzauftrag auch Aufgabe der freien Jugendhilfeträger
8 Gesetz zur Erleichterung Familiengerichtlicher Maßnahmen (FamFG) wesentliche im FamFG sind in Abschnitt 2, Verfahren in Ehesachen, Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen zu finden, z.b. 144, 146 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen, Folgesachen das Gericht kann ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen und sich hierüber einen Nachweis vorlegen lassen diese Vorschrift beinhaltet jedoch keine Möglichkeit weitergehender Zwangsberatung
9 Neuregelung des 1666 BGB 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls: in Abs. 1 wird die Hürde deutlich gesenkt, die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge entfällt 1666 Abs. 3 BGB gerichtliche Maßnahmen sind: Gebote öffentliche Hilfen (Kinder- und Jugendhilfe & Gesundheitsfürsorge) in Anspruch zu nehmen Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung (...) zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten, (...), an denen sich das Kind regelmäßig aufhält Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen (...) Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
10 Handeln im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Elternrecht zwischen Hilfeangeboten und Schutzanforderungen zwischen Autonomie und Zwang zwischen Prävention und Intervention zwischen Kindbezug und Elternbezug
11 Beispiel Familie K., Ehepaar mit 4 Kindern Polizeiberichte mindestens 1x jährlich seit 2002 jedes Mal findet ein Hausbesuch statt, jedes Mal wird ein Hilfebedarf seitens des ASD gesehen und entsprechend angeboten jedes Mal lehnen die Eltern Hilfen ab, jedes Mal erfolgt im Rahmen Kollegialer Beratung die Einschätzung, dass keine Grundlage für familiengerichtliche Maßnahmen gegeben ist
12 Beispiel in 2006 erneuter Polizeibericht, wg Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht, Intervention des JA: Hilfe zur Erziehung (Flexible Erziehungshilfe, Flex) wird aufgedrängt die Flex beginnt umgehend die Arbeit Umzug der Familie familiäre Situation stabilisiert sich allmählich Eltern wünschen Hilfen über den ursprünglich festgelegten Zeitrahmen hinaus
13 Zitat Herr K.: Wenn wir gewusst hätten, wie gut uns diese Hilfe tut, wären wir viel früher freiwillig gekommen!
14 Fazit..der Erfahrungen im Zwangskontext nur wenige Eltern sind für den weiteren Hilfeprozess verloren einige Eltern, die sich nicht anders zu helfen wissen, lassen unbewusst Situationen eskalieren starre Muster werden durchbrochen, Bewegung wird möglich notwendige Herausnahmen können kurzfristig mit eingesetzten Hilfen zurückgeführt werden erfolgreicher Ansatz in der Klientenbeziehung: Wertschätzung und Konfrontation es entsteht Mitwirkungsbereitschaft
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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