Testamentsgestaltung bei Privatpersonen

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1 Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Carina Dargel Testamentsgestaltung bei Privatpersonen Gestaltungsmöglichkeiten und Stolperfallen bei Lebenspartnern, Ehegatten und Geschiedenen TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Carina Dargel Testamentsgestaltung bei Privatpersonen Gestaltungsmöglichkeiten und Stolperfallen bei Lebenspartnern, Ehegatten und Geschiedenen

3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2016 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Czech Republic TYPOS, s.r.o. (Druck) Angaben ohne Gewähr Stand: Juli 2016 Artikelnummer: 15618/

4 Editorial Umfragen 4 zufolge errichten lediglich gut 25 % der Bevölkerung in Deutschland ein Testament bzw. schließen einen Erbvertrag. Das zeigt, dass sich nur ein geringer Bruchteil der Bevölkerung mit dem Thema Nachfolgeplanung beschäftigt. Dies ist schon deswegen erstaunlich, weil anzunehmen ist, dass sich die Mehrzahl eine Nachfolge wünscht, die gerecht, streitvermeidend und möglichst steuergünstig ist. Daneben zeigt die Praxis immer wieder, dass errichtete Testamente häufig unwirksam sind oder nicht dem tatsächlichen Willen des Testierenden entsprechen. 5 So sind Testamente häufig veraltet oder unklar formuliert. Dabei können die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Nachfolgeplanung gravierend sein: Ist kein Testament vorhanden, greift gesetzliche Erbfolge ein, die vom Erbrecht der Blutsverwandten 6 ausgeht. Dazu gehören sowohl einzelne als auch mehrere gesetzliche Erben (z. B. der überlebende Ehegatte sowie die Abkömmlinge), die eine Erbengemeinschaft bilden. Ist das Testament unwirksam, kann sich der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft bei der Erbscheinerteilung nicht auf die vermeintliche letztwillige Verfügung berufen. Dieser Umstand führt häufig zum Streit unter den Erben, der nicht nur hohe Kosten verursacht, sondern auch nachhaltig den Familienfrieden beeinträchtigen kann. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Nachfolgeplanung ist daher nicht nur günstiger als ein streitiger Erbfall, sondern in den meisten Fällen auch zielführender. 4 de.statista.com/statistik/daten/studie/2313/umfrage/testament-oder-erbvertrag-vorhanden 5 Lesenswerte aktuelle Entscheidungen zum Thema Unwirksamkeit eines Testaments etwa: OLG Hamm, Beschluss vom W 153/15 (Schwer verständliche Schriftzeichen); OLG Stuttgart, Beschluss vom W 387/14 ( allein Erbin bei Tod danach ); OLG Köln, Beschluss vom Wx 249/14 (Bezugnahme auf maschinenschriftliches Schriftstück); OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom Wx 53/15 (Unleserlichkeit führt zu Unwirksamkeit); OLG Dresden, Beschluss vom W 1341/14 (Unwirksamkeit wegen Analphabetismus); OLG Köln, Beschluss vom Wx 299/13 (Individuelles Testament ohne Unterschrift); OLG Hamburg, Beschluss vom W 80/113 (Fotokarte mit Aufklebern ist kein Testament). 6 Kössinger, W. in: Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Auflage 2011, S. 1, Rn. 3. 1

5 Das vorliegende Skriptum stellt die Möglichkeiten einer geeigneten Testamentsgestaltung von Privatpersonen dar und soll einen Beitrag zu einer wirksamen und umsichtigen Nachlassplanung leisten. Hamburg, Juli 2016 RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M. M.A., MBA (Wales) Carina Dargel, LL.M. Ass. jur. Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht Mediator (BAFM) 2

6 Der Inhalt im Überblick 1 Einleitung Gesetzliche Erbfolge Unverheirateter Erblasser Verheirateter Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verheirateter Erblasser in Gütergemeinschaft ohne Vereinbarung der Fortsetzung Verheirateter Erblasser in Gütertrennung Der Voraus des überlebenden Ehegatten Gewillkürte Erbfolge Formen letztwilliger Verfügungen Das eigenhändige Testament Das öffentliche Testament Das einseitige Testament Das gemeinschaftliche Testament Nottestamente Erbvertrag Erbschaftsteuer Kosten Wirksamkeitsvoraussetzungen Testierfähigkeit Testierwille

7 2.3 Höchstpersönliche Errichtung Die Nichtigkeit des Testaments Testamentarische Verfügungen Erbeinsetzung Alleinerbschaft/Miterbschaft Teilungsanordnung Vorausvermächtnis Die Vor-und Nacherbschaft Der befreite Vorerbe Die Ersatzerbschaft Enterbung Erbeinsetzung unter einer Bedingung Das Vermächtnis Auflage Die Anordnung der Testamentsvollstreckung Beginn des Testamentsvollstreckeramtes Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers Wirkung der Testamentsvollstreckung Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes Das gemeinschaftliche Testament Wechselbezügliche Verfügungen Abänderungsbefugnis Das Berliner Testament Trennungsprinzip Einheitsprinzip

8 5 Das Pflichtteilsrecht Die Pflichtteilsberechtigung Pflichtteilsverzicht Art und der Umfang des Pflichtteilsanspruchs Anrechnung Auskunftspflicht Wertermittlungsanspruch Pflichtteilsergänzungsanspruch Das sog. Behindertentestament Nachrangigkeitsgrundsatz Sittenwidrigkeit Gestaltungsmöglichkeiten Schenkungen zu Lebzeiten Enterbung des behinderten Kindes Erbeinsetzung/Vermächtnis für das behinderte Kind Erbeinsetzung als nichtbefreiter Vorerbe (Dauer-)Testamentsvollstreckung Errichtung einer Stiftung Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Gewöhnlicher Aufenthalt Rechtswahl Überprüfung der Testamente

9 6

10 1 Einleitung Das Testament bzw. die letztwillige Verfügung zu verfassen bedeutet, eine einseitige Anordnung von Todes wegen, durch die ein Erblasser die Weitergabe seines Vermögens im Falle seines Ablebens verfügt, zu treffen. 4 Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge i. S. d ff. BGB ein. 1.1 Gesetzliche Erbfolge Entgegen dem Vorrang der gewillkürten Erbfolge, soll zunächst die gesetzliche Erbfolge kurz erläutert werden. Dabei wird zwischen der gesetzlichen Erbfolge nach einem unverheirateten Erblasser, einem verheirateten Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einem verheirateten Erblasser in Gütergemeinschaft ohne Vereinbarung der Fortsetzung und einem verheirateten Erblasser in Gütertrennung differenziert. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser entweder keinen Erben bestimmt hat oder dieser vor oder nach dem Erbfall weggefallen ist. Dabei führt nicht nur die Tatsache, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat dazu, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, sondern auch die Nichtigkeit einer Erbeinsetzung, etwa aufgrund von materiellen oder formellen Mängeln i. S. d. 138, 2247 Abs. 1, 2249, 2250, 2251 BGB. Die erfolgte Erbeinsetzung ist ferner unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstorben ist 5 oder wenn durch Vertrag mit ihm auf die Erbschaft verzichtet wurde. 6 Das Gleiche gilt für die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß 2077 Abs. 1, 3 BGB bzw. 10 Abs. 5 LPartG. Hat der Erblasser die Erbeinsetzung widerrufen ( 2253 ff. BGB), schlägt der Erbe die Erbschaft gem BGB aus oder wird der eingesetzte Erbe durch Urteil für erbunwürdig erklärt, so tritt gemäß 2344 BGB ebenso die gesetzliche Erbfolge ein BGB Abs. 1 BGB BGB. 7

11 1 Einleitung Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den 1924 ff. und ordnet die Verwandten des Erblassers nach dem Parentelsystem 7. Danach erben Verwandte dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören Unverheirateter Erblasser Für einen unverheirateten, d. h. ledigen, geschiedenen oder verwitweten Erblasser ergibt sich damit folgendes Ordnungssystem: 1. Ordnung: Abkömmlinge als Erben der ersten Ordnung gemäß 1924 Abs. 1 BGB erben gem Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen und schließen alle anderen Verwandte aus. Ein lebender Abkömmling schließt nach dem Repräsentationsprinzip 8 seine Nachkommen aus. Anstelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten gemäß 1924 Abs. 3 BGB dessen Abkömmlinge. 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung ( 1925 Abs. 2 BGB). Beide Elternteile erben zu gleichen Teilen, d. h. nach zwei Linien. Bei Vorversterben eines Elternteils erbt der andere allein. Sind vom Vorverstorbenen Abkömmlinge (gleich aus welcher Verbindung) vorhanden, treten diese für den Teil des Vorverstorbenden (= 1925 Abs. 3 BGB: Erbfolge nach Linien) entsprechend des Regeln der ersten Ordnung (= nach Stämmen) ein. 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1 BGB) erben zu gleichen Teilen, d. h. nach vier Linien. Anstelle eines vorverstorbenen Großelternteils treten dessen (halbbürtigen) Abkömmlinge (= Erbfolge nach Linien). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, tritt anstelle des 7 Große-Boymann in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 2. Auflage 2014, 1924 Rn Große-Boymann in: Burandt/Rojahn Fn.7, 1924 Rn

12 1 Einleitung vorverstorbenen Großelternteils der andere Teil innerhalb dieses Paares. Lebt keiner mehr von diesem Großelternpaar, treten deren (halbbürtigen) Abkömmlinge ein ( 1926 Abs. 3 BGB: Erbfolge nach Linien). Erst wenn von dem Großelternpaar keiner mehr lebt, d. h. auch kein Abkömmling, erbt das andere Großelternpaar bzw. deren Abkömmlinge ( 1926 Abs. 4 BGB). Innerhalb einer Linie erfolgt die Beerbung nach den Regeln der ersten Ordnung, d. h. nach Stämmen. 4. Ordnung: Urgroßeltern erben zu gleichen Teilen und allein, 1928 Abs. 2 BGB. Lebt kein Urgroßelternteil mehr, tritt nur derjenige Abkömmling der Urgroßeltern ein, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist ( 1928 Abs. 3 BGB). Mehrere Abkömmlinge des gleichen Grades erben gemäß 1928 Abs Hs. BGB zu gleichen Teilen. Der Grad der Verwandtschaft richtet sich nach den vermittelnden Geburten ( 1589 Satz 3 BGB), wobei die Geburt der Person, von dem der Erblasser und der Erbe gemeinsam abstammen, nicht mitgezählt wird Verheirateter Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Voraussetzung für die Anwendung des Ehegattenerbrechts ist das Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers. Daraus folgt, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt, soweit die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten rechtskräftig aufgehoben ( 1318 BGB) oder geschieden ( 1564 BGB) worden ist. Des Weiteren gilt das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach 1933 BGB dann nicht, wenn der Erblasser die Scheidung vor seinem Tod beantragt hat und der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt wurde. 9 Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach BGB vorlagen und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt bzw. diesem zugestimmt hat 10 und entsprechend für das Eheaufhebungsverfahren, unter Berücksichtigung der Voraussetzung 9 BGHZ 111, Große-Boymann in: Burandt/Rojahn Fn. 7, 1933 Rn. 1; mit weiteren Erläuterungen in Rn

13 1 Einleitung gemäß 1933 Satz 2 BGB (Antragstellung des Erblassers). Wie bereits erwähnt, geht das System des BGB vom Verwandtenerbrecht aus. Für das Ehegattenerbrecht bedeutet dies, dass dem überlebenden Ehegatten nur eine variable Erbquote neben den Verwandten des Erblassers zusteht. Die Höhe der Erbquote richtet sich nach der Erbordnung dieser Verwandten und danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Daraus ergibt sich folgendes System: 1. Ehegatten neben Abkömmlingen Die Höhe der Erbquote des Ehegatten beträgt ¼ ( 1931 Abs. 1, 1. Var. BGB) + ¼ aus Zugewinn ( 1931 Abs. 3 i. V. m Abs. 1 GB). 2. Ehegatten neben Eltern und deren Abkömmlingen Die Höhe der Resterbquote für Eltern und deren Abkömmlingen beträgt ¼. Ehegatten erben neben diesen Verwandten gemäß 1931 Abs Var. BGB ½ + ¼ aus Zugewinnausgleich im Todesfall ( 1371 Abs. 1 BGB). 3. Ehegatten neben Großeltern Großeltern erben höchstens ¼ ( 1931 Abs Var. BGB). Die Erbquote des überlebenden Ehegatten beträgt grundsätzlich ¾ (wie in 2.). Wenn beim Wegfall einzelner Großeltern nach 1926 Abs. 3 - Abs. 5 BGB an ihre Stelle Abkömmlinge treten würden, erbt der überlebende Ehegatte zusätzlich auch deren fiktive Erbteile, so dass sich die den Großeltern zustehende Erbquote in Höhe von ¼ um diese Quote mindert ( 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehegatte die volle Erbschaft, 1931 Abs. 2 BGB. Für den eingetragenen Lebenspartner gelten die dem Ehegatten nachgebildeten Regelungen aus 10 Abs. 1 - Abs. 3 LPartG. 10

14 1 Einleitung Verheirateter Erblasser in Gütergemeinschaft ohne Vereinbarung der Fortsetzung Im ehevertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft ist das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, mit Ausnahme von Sonder- oder Vorbehaltsgut ( 1417, 1418 BGB). Für die Erbfolge und Erbquote gelten die allgemeinen Vorschriften nach 1931 Abs. 1, 2 BGB. 11 Daraus ergibt sich folgendes Ordnungssystem: 1. Ehegatten neben Abkömmlingen Die Resterbquote der Abkömmlinge beträgt ¾, 1931 Abs. 1, 1924 BGB. Der überlebende Ehegatte erhält entsprechend 1931 Abs. 1 BGB ¼. 2. Ehegatten neben Eltern und deren Abkömmlingen Die Erbquote des Ehegatten beträgt gemäß 1931 Abs. 1 BGB ½, so dass die verbleibende Hälfte die Resterbquote für diese Verwandten ausmacht. 3. Ehegatten neben Großeltern Großeltern erben neben Ehegatten höchstens ½, wobei sich eine Verringerung um diese Erbquote daraus ergeben kann, dass beim Wegfall einzelner Großeltern nach 1926 Abs. 3 - Abs. 5 BGB an ihre Stelle ihre Abkömmlinge treten. Auch hier gilt, dass der überlebende Ehegatte die volle Erbschaft erhält, soweit keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern mehr vorhanden sind, 1931 Abs. 2 BGB Verheirateter Erblasser in Gütertrennung Fehlen jegliche güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, stehen sie sich vermögensrechtlich grundsätzlich wie unverheiratete Personen gegenüber. Nach 1931 Abs. 4 BGB erhöht sich der Ehegattenerbteil neben einem Kind auf die Hälfte und bei zwei Kindern auf ein 11 Dies ergibt sich wiederum aus 1482 BGB. 11

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