1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

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1 Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte nach 1953 Abs. 1 als nicht angefallen gelten, weil A sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen hat; zwar konnte er die Erbschaft gemäß 1943 BGB wegen der vorherigen Annahme nicht mehr wirksam ausschlagen; denselben Effekt wie die Ausschlagung hat jedoch nach 1957 BGB eine Anfechtung der Annahme; hierfür müssen die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen a) Anfechtungsgrund A unterlag bei der Erklärung der Annahme keiner Fehlvorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses, so dass ein Eigenschaftsirrtum gemäß 119 Abs. 2 BGB ausscheidet; die entscheidende Fehlvorstellung, die A hatte, lag darin zu verkennen, dass er gemäß 2306 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Annahme der Erbschaft die Möglichkeit verlor, den Pflichtteil geltend zu machen; als Rechtsfolgenirrtum kann diese Fehlvorstellung einen relevanten Inhaltsirrtum nach 119 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die verkannte Rechtsfolge nicht nur mittelbare Konsequenz eines, für sich genommen, beabsichtigten Rechtsgeschäfts ist, sondern dessen Inhalt ausmacht; der Verlust des Pflichtteils ist so bedeutend, dass er zum Inhalt einer Erbschaftsannahme gehört

2 b) Anfechtungsform und frist A hat mit seiner Erklärung die von 1955, 1945 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Form beachtet und die Anfechtungsfrist gemäß 1954 BGB eingehalten c) Reichweite der Anfechtung nach 1948 Abs. 1 könnte A gesetzlicher Erbe bleiben; er hat die Erbschaft jedoch aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, so dass der Anfall der Erbschaft insgesamt als nicht erfolgt gilt 3. Anfall der Erbschaft bei B gemäß 1953 Abs. 2 BGB findet wegen Ausfalls des Testamentserben in diesem Fall gesetzliche Erbfolge unter Aussparung von A statt; daher ist B nach 1924 Abs. 1 BGB Alleinerbe des E geworden Frage 2: Anspruch von B gegen R auf Herausgabe der Skulptur 1. aus 631 Abs. 1 BGB der von A und R abgeschlossene Werkvertrag über die Restauration der Skulptur entfaltet keine Wirkung gegenüber B; nach 1959 Abs. 2 BGB ist der endgültige Erbe allenfalls an Verfügungen des vorläufigen Erben gebunden, nicht jedoch an dessen Verpflichtungsgeschäfte 2. aus 985 BGB als Eigentümer kann B die Herausgabe der Skulptur von R verlangen, wenn diesem kein Besitz- oder Zurückbehaltungsrecht an der Sache zusteht

3 a) Besitzrecht aus Werkunternehmerpfandrecht R könnte ein Besitzrecht als Ausfluss seines Werkunternehmerpfandrechts gemäß 647 BGB zustehen; da A nicht Eigentümer der Skulptur war, kann R das Pfandrecht allerdings nur kraft des Notverfügungsrechts des vorläufigen Erben oder im Wege des gutgläubigen Erwerbs erlangt haben (aa) Notverfügungsrecht ob 1959 Abs. 2 BGB hier eingreift, hängt davon ab, ob man das Werkunternehmerpfandrecht als gesetzliche Folge des schuldrechtlichen Vertragsschlusses oder als das Ergebnis einer den Parteien für den Regelfall unterstellten Verpfändungsvereinbarung ansieht; nur in diesem zweiten Fall liegt eine regelrechte Verfügung vor, die wegen der Eilbedürftigkeit der Behandlung der Skulptur auch von dem Notverfügungsrecht des vorläufigen Erben gedeckt gewesen wäre (bb) Gutgläubiger Erwerb hält man das Unternehmerpfandrecht für die gesetzliche Rechtsfolge des Werkvertragsschlusses, scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb nach 1207, 932 BGB aus; denn 1257 BGB erklärt die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht nur auf solche gesetzlichen Pfandrechte für anwendbar, die schon entstanden sind; und 366 Abs. 3 HGB, der einen gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte zulässt, erlaubt einen Gegenschluss für die von ihm nicht unmittelbar erfassten Fälle; anders verhält es sich, wenn man 647 BGB als Ausdruck einer gesetzlich unterstellten Verpfändungsvereinbarung ansieht; dann sind auch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts anwendbar; und es verschwinden die Probleme, die der Schutz des Werkunternehmers mit Hilfe eines Verwendungsersatzrechts nach 994 ff. bereitet

4 b) Zurückbehaltungsrecht zum Verwendungsersatz die Alternativlösung zur Anerkennung eines gutgläubig erworbenen Pfandrechts besteht darin, dem Werkunternehmer gemäß 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Verwendungsersatz zu gewähren; zwar lässt sich die in diesem Fall durchgeführte Holzschutzbehandlung durchaus als notwendige Verwendung im Sinne von 994 BGB ansehen; und auch über das Problem, dass R die Skulptur vom seinerzeitigen Eigentümer erhalten, damit zunächst ein Recht zum Besitz erlangt und sich nicht in einer Vindikationslage befunden hat, kann man sich hier wegen der Rückwirkung der Ausschlagung hinwegsetzen; es bleibt das Problem, dass A der eigentliche Urheber der Verwendung ist, weil er sie in Auftrag gab; hiergegen hilft nur das Argument, dass schuldrechtliche Beziehungen für die sachenrechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben (was für 950 BGB gerade nicht gelten soll) 3. aus 861, 858 Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch wegen verbotener Eigenmacht kann in diesem Fall nur wegen der Besitzfiktion des 857 BGB in Betracht kommen; diese wird jedoch von der Rückwirkung der Ausschlagung nicht erfasst; denn sie dient dazu, den Erben vor der Veräußerung von Nachlassgegenständen durch Dritte zu schützen, und nicht dazu, den vorläufigen Erben zu beschränken, der nach 1959 BGB sogar mit Wirkung für den endgültigen Erben verfügen kann

5 Frage 2b: Befreiungsanspruch des A gegen B Anspruch auf Freistellung aus 1959 Abs. 1, 683 S.1, 670 BGB 1959 Abs. 1 BGB verweist für das Verhältnis zwischen vorläufigem und endgültigem Erben auf die Vorschriften über die GoA; diese sind nicht direkt anwendbar, weil der vorläufige Erbe schon objektiv seine eigenen Geschäfte führt und es bei ihm zudem in aller Regel am Fremdgeschäftsführungswillen fehlt; deshalb kann es auch für die Beurteilung, ob die Geschäftsbesorgung dem Willen des endgültigen Erben entspricht, nicht auf dessen wirklichen Willen, sondern nur darauf ankommen, was ein verständiger Erbe in der konkreten Situation des vorläufigen Erben getan hätte; die Vorbehalte des B gegen R sind daher irrelevant, so dass A zu Recht für B tätig wurde und von diesem nach 683 S. 1, 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann; dieser Anspruch schließt nach 257 BGB die Freistellung des A von seinen Verpflichtungen gegenüber R ein

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