Hintergrundinformationen zur WTO-Submissionsstatistik Kanton St.Gallen
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- Hanna Diefenbach
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1 Hintergrundinformationen zur WTO-Submissionsstatistik Kanton St.Gallen Stand Januar Gesetzliche Grundlagen Die Statistikpflicht im öffentlichen Beschaffungswesen beruht einerseits auf dem von der Schweiz mitunterzeichneten WTO 1 -Übereinkommen 2, welches darauf ausgerichtet ist, den wirtschaftlichen Wettbewerb auf dem Gebiete der Vertragsstaaten zu verstärken. Die zu erstellende Statistik soll Einblick geben, in welchem Ausmass die mit dem WTO-Übereinkommen eingeführten Wettbewerbsregeln in der Praxis zur Anwendung gelangen. Andererseits beruht die Statistikpflicht auf dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR ), welche zusätzliche Auftraggeberkategorien (insbesondere die Gemeinden) als statistikpflichtig gemäss WTO-Übereinkommen definiert. Die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU haben Eingang gefunden in die folgenden kantonalen Rechtstitel: Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (sgs ; abgekürzt rivöb) Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sgs 841.1; abgekürzt EGöB) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sgs ; abgekürzt VöB). 2. Zuständigkeit Die Fachstelle für Statistik des Kantons St.Gallen ist gemäss Art. 44 VöB zuständig zur Durchführung der Datenerhebung sowie zur Publikation der Ergebnisse. Sie veröffentlicht eine kantonale Gesamtauswertung ( erstellt die Auswertungen nach den internationalen Vereinbarungen und leitet diese dem Interkantonalen Organ zuhanden der zuständigen Stellen des Bundes weiter. 1 World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) 2 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR , insbesondere Artikel XIX sowie Annexe 2 und 3 von Anhang I)
2 Hintergrundinformationen WTO-Submissionsstatistik Statistikpflichtige Institutionen Im Folgenden wird auf der Basis der in Punkt 1. erwähnten Rechtstitel der Kreis der von der Statistikpflicht betroffenen Institutionen beschrieben: A. Die gesamte kantonale Verwaltung B. Unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des Kantons C. Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Wie zum Beispiel: Sozialversicherungsanstalt Gebäudeversicherungsanstalt Universität St. Gallen Rheinunternehmen Fachhochschulen D. Sektorbetriebe gemäss WTO-Übereinkommen Organisationen mit Sitz im Kanton St. Gallen in den Tätigkeitsgebieten... Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser; Produktion, Fortleitung oder Verteilung von elektrischer Energie; Transport von Verkehr per Stadtbahn, Strassenbahn, automatische Systeme, Trolleybus, Bus oder Kabel,...die gleichzeitig eines der folgenden drei institutionellen Merkmalsbündel aufweisen: Gebietskörperschaften (z.b. Gemeinden); Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, über eine im Allgemeininteresse liegende Zwecksetzung verfügen und überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder kontrolliert werden; öffentliche Unternehmen im Sinne von Betrieben, auf welche die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. (Bei der Verfügung über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals, der Stimmrechtsanteile oder bei Aufsichts- bzw. Leitungsorgansmehrheit wird in jedem Fall von einem beherrschenden Einfluss ausgegangen.) E. Behörden und öffentliche Stellen auf Gemeindeebene Politische Gemeinden, Orts- und Schulgemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften der Gemeinden sind ab dem der WTO-Statistikpflicht unterstellt.
3 Hintergrundinformationen WTO-Submissionsstatistik Statistikpflichtige Beschaffungsaufträge Zu erfassen sind Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die jede der nachfolgend formulierten Bedingungen A, B, C und D erfüllen: A. Auftragsgegenstände, die unter das WTO-Übereinkommen fallen 1 B. Auftragsbeträge, die über den WTO-Statistik-Schwellenwerten gemäss IVöB liegen C. Aufträge, bei deren Vergabe das offene, selektive oder das freihändige Verfahren gemäss Ausnahmeregelung nach WTO-Übereinkommen anzuwenden ist D. Aufträge, die im Statistikjahr vergeben wurden Im Folgenden werden die einzelnen Bedingungen, soweit nötig, erläutert: zu A. Auftragsgegenstände, die unter das WTO-Übereinkommen fallen Bauaufträge Als Bauauftrag wird im allgemeinen der Vertrag zwischen Auftraggeber und Anbieter über die Errichtung eines festen Bauwerks verstanden. Er umfasst Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen, Bauarbeiten an Hoch- und Tiefbauten, Bau und Montage von Fertigbauten, Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen, Installations-, Umbau- und Ausbauarbeiten, Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen. Lieferaufträge Unter Lieferauftrag wird der Vertrag über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Miete, Leasing, Pacht oder Mietkauf verstanden. Die Beschaffung von Gütern fällt in den Bereich eines Bauauftrags, wenn bei einem Bauvorhaben ein Anbieter im Rahmen des Vertrages auch Materialien liefert, ansonsten handelt es sich um einen Lieferauftrag. Besteht eine Beschaffung aus einer Lieferung verbunden mit einer Dienstleistung (wie z.b. Kauf und Installation von Computerhardware), gilt die Leistung als Lieferung, wenn der Wert der Güter höher ist als der Wert der Dienstleistung. Falls im Rahmen eines Grossvorhabens verschiedene Güterbeschaffungen erfolgen, so ist jede sachlich abgegrenzte Güterbeschaffung als eigenes Beschaffungsprojekt zu betrachten. Dienstleistungsaufträge Darunter fallen Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung in folgenden Bereichen: Instandhaltung und Reparatur Landverkehr einschl. Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr) Fernmeldewesen Finanzielle Dienstleistungen (Versicherungen, Banken) Informatik und damit verbundene Tätigkeiten Buchführung, -haltung und -prüfung Markt- und Meinungsforschung Unternehmensberatung und damit verbundene Tätigkeiten Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung Technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben Werbung Gebäudereinigung und Hausverwaltung 1 Nicht unter das WTO-Übereinkommen fallen von vorneherein Aufträge, bei denen mit dem offenen oder selektiven Verfahren - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde; - der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen gefährdet würde; - Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4 Hintergrundinformationen WTO-Submissionsstatistik Verlegen und Drucken Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen Da die obige Liste abschliessend ist, fallen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich Schulung und Weiterbildung ausser Betracht. Besteht eine Beschaffung aus einer Dienstleistung verbunden mit einer Lieferung (wie z.b. Kauf und Installation von Computerhardware), gilt die Leistung als Dienstleistung, wenn der Wert der Dienstleistung höher ist als der Wert der Lieferung. Falls im Rahmen eines Grossvorhabens verschiedene Dienstleistungen benötigt werden, so ist jede sachlich abgegrenzte Dienstleistung als eigenes Beschaffungsprojekt zu betrachten. Eine besondere Form von Dienstleistungsaufträgen sind die sogenannten Wettbewerbe. Diese dienen dazu, Ideenvorschläge für die Ausarbeitung eines Konzepts zu erhalten. Aufgrund der eingereichten Vorschläge wird die Realisierung des Konzepts (z.b. die Ausarbeitung von Bauplänen) in der Regel einem oder mehreren Wettbewerbsteilnehmenden übertragen. Bei einem Wettbewerb sind als Vergaben die Auftragserteilungen zur Konzeptrealisierung zu erfassen nicht aber Preise, welche den Wettbewerbs-Teilnehmenden ausbezahlt wurden. Subventionen und Abgeltungen der öffentlichen Hand an Dienstleistungsorganisationen stellen keine Dienstleistungsaufträge gemäss WTO-Übereinkommen dar.
5 Hintergrundinformationen WTO-Submissionsstatistik Zu B. Auftragsbeträge, die über den WTO-Statistik-Schwellenwerten gemäss IVöB liegen: Bitte beachten Sie: Die für die Statistik nach WTO-Übereinkommen massgeblichen Schwellenwerte unterscheiden sich (teilweise) von den für die Wahl der Vergabeverfahren geltenden Werten. Schwellenwert Bauaufträge: CHF 8'700'000 (excl. MWST) Zur Berechnung der Schwellenwerte wird hinsichtlich der Bauaufträge auf den Wert des gesamten Bauwerks abgestellt (Art. 7 Abs. 1 lit. a IVöB). Das Bauwerk ist nach Art. 6 Abs. 2 IVöB definiert als Ergebnis der Gesamtheit aller Hoch- und Tiefbauarbeiten. Schwellenwerte Lieferungen/Dienstleistungen: CHF (excl. MWST) bzw. CHF (excl. MWST) bei den Sektor-Betrieben (vgl.3. D). Bei einer Aufteilung eines Beschaffungsvorhabens auf verschiedene Aufträge ist der Gesamtwert des Beschaffungsvorhabens massgeblich. Dies trifft auch zu auf vereinbarte Optionen auf Folgeaufträge, bei denen vereinbart wird, dass nach erfolgreicher Erfüllung des ersten Auftrags der Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen weitere Aufträge erhält. Für die Frage des Auftragswerts ist in diesem Fall der Gesamtwert massgebend (Erstauftrag zuzüglich Wert der Aufträge, auf die sich die Option bezieht). Erfolgt die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in mehreren Teilaufträgen (Losen), so dass für gleichartige Leistungen identische Einzelaufträge erteilt werden, ist der massgebende Wert wahlweise nach den folgenden beiden Arten zu berechnen: a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten zwölf Monate; b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt: 1. bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert; 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate. Ist nicht eindeutig feststellbar, ob Ziff. 1 oder Ziff. 2 von anwendbar ist, berechnet sich der Auftragswert nach Ziff. 2. Die Bestimmungen des vorherigen Abschnitts betreffen zum Beispiel Rahmenverträge zur Lieferung von Gütern (z.b. Computerhardware), innerhalb derer dann eine Vielzahl von einzelnen Beschaffungen erfolgen. Ebenso betroffen sind beispielsweise Rahmenverträge zur Erbringung einzelner Dienstleistungen (z.b. Telefonie), deren Preis erst nach erfolgter Dienstleistung festgelegt wird.
6 Hintergrundinformationen WTO-Submissionsstatistik zu C. Aufträge, bei deren Vergabe das offene, selektive oder das freihändige Verfahren gemäss Ausnahmeregelung nach WTO-Übereinkommen anzuwenden ist: Die zentralen Merkmale dieser drei, gemäss Art. 44 VöB zu berücksichtigenden Vergabearten, sind nachfolgend kurz zusammengefasst. 1 Offenes Verfahren Der Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben, womit alle Anbieter eingeladen sind, ein Angebot abzugeben. Selektives Verfahren Der Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben, jedoch mit der Einschränkung, dass zunächst die Anbieter lediglich einen Antrag auf Einbezug beim weiteren Vergabeverfahren einreichen können. Der Auftraggeber bestimmt in einem zweiten Schritt aufgrund der Eignung jene Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Freihändiges Verfahren gemäss Ausnahmeregelung nach WTO-Übereinkommen Art. 16 VöB umschreibt die Ausnahmen wie folgt: "Unabhängig vom Wert des Auftrags kann der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn: a) die eingereichten Angebote unter den Anbietern abgesprochen wurden; b) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder keine geeigneten Angebote eingehen; c) der Zuschlag widerrufen wurde und die Bedingungen der Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden; d) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt; e) er sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zur Ausschreibung eignet; f) zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen das offene oder selektive Verfahren verunmöglichen; g) im Zusammenhang mit einem vergebenen Auftrag Ergänzungsaufträge notwendig sind; h) er einzig zu Forschungs-, Erprobungs-, Studien- oder Entwicklungszwecken vergeben wird; i) der Auftraggeber den Vertrag mit dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs schliessen will und dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben wurde; k) der Auftraggeber Güter an Warenbörsen und dergleichen beschaffen will; l) der Auftraggeber Güter zeitlich befristet zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt; m) der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren vergeben wurde und in der Ausschreibung für den Grundauftrag auf die Möglichkeit der freihändigen Vergabe hingewiesen wurde; n) Aufträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen; o) die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kantonen und Gemeinden sichergestellt werden muss; p) der Auftraggeber den Vertrag mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen schliessen will, das sich ausschliesslich im Eigentum von Gemeinwesen befindet und das wenigstens 80 Prozent seines Umsatzes aus Dienstleistungen für diese Eigentümer erzielt." 1 Informationen im Hinblick auf die Gestaltung der Vergabepraxis finden Sie im Handbuch über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton St.Gallen. Bezugsmöglichkeit: Staatskanzlei Kanton St.Gallen, Drucksachenverkauf, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen (Tel. 071/ ) oder unter der Internet-Adresse
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