Grußwort. Fachreferenten
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- Theresa Beutel
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1 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
2 Soziales Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Stadthalle Leonberg,
3 Gesetzliche Betreuung Keine automatische Vertretung für Ehepartner bzw. erwachsene Kinder Ohne umfassende Vollmacht droht aufwändiges zeitintensives gesetzliches Betreuungsverfahren Kontrolle der Betreuungsperson durch den Staat - jährliche Berichtspflichten Jährliche hohe Gebühren je nach Vermögen
4 Vollmacht Umfassende Mustervollmacht auf blauem Papier Grundsätzlich gilt Formfreiheit Ausnahmen: Grundstücksgeschäfte und Bankvollmacht Unterschriftsbeglaubigung für 10 Euro durch Betreuungsbehörde Nach JM BW und BMJ ist bei Verfügung über Grundbesitz Beurkundung der Vollmacht beim Notar erforderlich Notarielle Beurkundungsgebühr
5 Zusammenfassung Gespräch mit Vertrauenspersonen an erster Stelle Thema nicht zu lange vor sich herschieben - im Ernstfall kann es zu spät für eine Vollmacht sein Große Entlastung für Angehörige Keine Vertrauensperson Betreuungsverfügung! Wir suchen noch Ehrenamtliche, die auch eine rechtliche Betreuung für Familienfremde übernehmen!
6 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
7 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
8 Notariat Leonberg Notar Holger Weidenmann General- (Vorsorge-) Vollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung
9 I. Warum ist eine Vollmacht 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendig? (Tatbestand) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen (Rechtsfolge) erhält vom Betreuungsgericht einen Betreuer. Tipp: Wer nicht wünscht, daß im Falle der Gebrechlichkeit vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wird, sollte rechtzeitig eine Vollmacht erteilen!!! Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
10 II. Welche Bereiche sind in einer Vollmacht zu regeln? Beispiel 1: Herr A. ist 59 Jahre und steht noch im Berufsleben. Nach einem Schlaganfall ist er auf Dauer gelähmt und pflegebedürftig. Die Ehefrau möchte folgende Rechtshandlungen für ihn vornehmen: a) Auswahl Pflegeheimplatz b) Heimvertrag c) Antrag auf Pflegegeld d) Auflösung des Arbeitsvertrages e) Rentenantrag f) Zustimmung zur Magensonde g) Verfügung über Sparguthaben Die Vollmacht sollte umfassen: Vermögensangelegenheiten einschließlich Rentenangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung einschließlich freiheitsentziehende Maßnahmen Gesundheitsfürsorge unter Umständen einschließlich ärztliche Zwangsmaßnahmen Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
11 III. Was passiert, wenn keine Vollmacht erteilt worden ist? Es muß zunächst beim Betreuungsgericht eine Betreuerbestellung in die Wege geleitet werden. Dies erfordert fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand Betreuungsrichter muß den Betroffenen persönlich anhören. eventuell Verfahrenspfleger Betreuungsbehörde schlägt Betreuer vor In Eilfällen: einstweilige Anordnung. Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
12 IV. Welche Nachteile entstehen für mich als Betroffenen und den Angehörigen wenn keine Vollmacht erteilt ist? Zeitaufwand wichtige Entscheidungen können solange nicht getroffen werden, kein Einfluss auf Auswahl des Betreuers mangels Verständigungsmöglichkeit Genehmigungserfordernis bei - Verfügung (Verkauf, Belastung) über Grundbesitz, - Auflösung von Sparguthaben, - Auflösung der Wohnung - Aufnahme von Darlehen Schenkungsverbot Verbot von Insichgeschäften Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
13 V. Welches Risiko ist für mich mit der Erteilung einer Vollmacht verbunden? keine gerichtliche Kontrolle Vollmacht setzt absolutes Vertrauen voraus. Strategien zur Eindämmung des Mißbrauchs der Vollmacht Erteilung nur an engste Angehörige eventuell Vier-Augen-Prinizip Gesetzliche Genehmigungserfordernisse durch das Betreuungsgericht bei - schweren Operationen, - ärztlichen Zwangsmaßnahmen freiheitsentziehende Maßnahmen Widerruflichkeit der Vollmacht Urschrift der Vollmachtsurkunde zurückfordern. Bei Weigerung Kraftloserklärung möglich. Bei Mißbrauchsgefahr: Gerichtlich bestellter Kontrollbetreuer möglich Wichtig zu wissen: Erteilung einer Vollmacht ist keine Selbstentmündigung. Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
14 VI. In welcher Form ist die Vollmacht zu erteilen? Mindestens die Schriftform ist erforderlich zur Vollmacht für freiheitsentziehende Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge sowie zu Beweiszwecken Nachteile der schriftlichen Vollmacht: Keine Verfügung über Grundbesitz möglich sondern nur, wenn Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Kein Nachweis über Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Empfehlung zur Notariellen Beurkundung der Notar beurkundet die Willenserklärungen berät den Vollmachtgeber bei der Gestaltung belehrt über die rechtliche Tragweite stellt sicher, daß der Wille des Vollmachtgebers unzweideutig in der Niederschrift festgehalten wird Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen hat der Notar in der Niederschrift zum Ausdruck zu bringen Urschrift der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt beim Notar Notar kann auf Antrag beliebig viele Ausfertigungen erteilen Risiko des Verlustes der Vollmachtsurkunde ist ausgeschlossen. Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
15 VII. Wie stelle ich sicher, daß die Vollmacht im Ernstfall auch gefunden wird? Bevollmächtigten in Kenntnis setzen. Möglichkeit, die Vollmacht beim zentralen Register für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
16 Tipp: VIII. Wann sollte eine Vollmacht erteilt werden? Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Bevollmächtigte darf erst tätig werden, wenn er die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde besitzt. Folge: Möglichkeit des Zurückhaltens der Vollmachtsurkunde Bedingung durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wenig zweckmäßig, wegen Nachweisschwierigkeiten des Bedingungseintrittes Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
17 IX. Welche Kosten sind mit der Erteilung einer Vollmacht oder einer Betreuung verbunden? Die Beurkundung einer Generalvollmacht: volle Gebühr gem. KV-Nr aus dem halben Wert des Aktivvermögens des Vollmachtgebers Bsp.: Gesamtwert des Vermögens Beurkundungsgebühr einmalig bis ,- 60, ,- 115, ,- 165, ,- 273, ,- 935, ,- (Höchstwert) 1.735,- Bei Einschränkungen der Vollmacht für die Verwendbarkeit eventuell Abschläge Auswärtsgebühr: 50 zusätzlich. Schreibauslagen (pro Seite 0,15 ), Briefporto sowie die Umsatzsteuer (derzeit 19 vom Hundert). Notar Holger Weidenmann, Notariat Leonberg
18 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
19 Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Dr. med. Dietmar Epple, Palliativmedizin, Leonberg Grundlagen ärztlichen Handelns Bedeutung des Patientenwillens
20 Betrachtungen zu Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Dr. med. Dietmar Epple, Palliativmedizin, Leonberg Grundlagen ärztlichen Handelns Bedeutung des Patientenwillens Ärztliches Handeln beruht auf dem Einverständnis des Patienten, soll somit mit dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten konform gehen. Zuwiderhandlung ist strafbare Körperverletzung
21 Patientenwillen: Vier Stufen der Ermittlung. 1. Tatsächlicher, aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten.
22 Patientenwillen: Vier Stufen der Ermittlung. 1. Tatsächlicher, aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten. Falls nicht möglich: 2. Vorausverfügter, durch schriftliche oder mündliche Patientenverfügung erklärter Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht).
23 Patientenwillen: Vier Stufen der Ermittlung. 1. Tatsächlicher, aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten. Falls nicht möglich: 2. Vorausverfügter, durch schriftliche oder mündliche Patientenverfügung erklärter Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht). Falls keine Patientenverfügung vorhanden: 3. Individuell-mutmaßlicher Wille (aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen usw. zu ermitteln).
24 Patientenwillen: Vier Stufen der Ermittlung. 1. Tatsächlicher, aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten. Falls nicht möglich: 2. Vorausverfügter, durch schriftliche oder mündliche Patientenverfügung erklärter Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht). Falls keine Patientenverfügung vorhanden: 3. Individuell-mutmaßlicher Wille (aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen usw. zu ermitteln). Falls auch dieses nicht möglich ist: 4. Allgemein-mutmaßlicher Wille (anhand von sog. allgemeinen Wertvorstellungen zu ermitteln)
25 Patientenverfügung - worum geht es?
26 Patientenverfügung - worum geht es? Ein einsichts- und urteilsfähiger erwachsener Mensch
27 Patientenverfügung - worum geht es? Ein einsichts- und urteilsfähiger erwachsener Mensch wünscht keine Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens
28 Patientenverfügung - worum geht es? Ein einsichts- und urteilsfähiger erwachsener Mensch wünscht keine Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens in mehr oder weniger konkreten Krankheitssituationen
29 Patientenverfügung - worum geht es? Ein einsichts- und urteilsfähiger erwachsener Mensch wünscht keine Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens in mehr oder weniger konkreten Krankheitssituationen und tut dies schriftlich kund.
30 Patientenverfügung - worum geht es? Ein einsichts- und urteilsfähiger erwachsener Mensch wünscht keine Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens in mehr oder weniger konkreten Krankheitssituationen und tut dies schriftlich kund. Patientenverfügungen sind formlos, auch mündlich, widerrufbar.
31 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten
32 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll
33 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung
34 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann
35 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung
36 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung 6. Vertrauenspersonen, denen gegenüber der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden sein soll und die ggf. helfen können, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu erkennen
37 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung 6. Vertrauenspersonen, denen gegenüber der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden sein soll und die ggf. helfen können, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu erkennen 7. Verweis auf einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht)
38 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung 6. Vertrauenspersonen, denen gegenüber der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden sein soll und die ggf. helfen können, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu erkennen 7. Verweis auf einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder 8. Vorschlag für einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsverfügung)
39 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung 6. Vertrauenspersonen, denen gegenüber der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden sein soll und die ggf. helfen können, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu erkennen 7. Verweis auf einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder 8. Vorschlag für einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsverfügung) 9. Ort, Datum, Unterschrift des Patienten und zweier Zeugen
40 Notwendige/sinnvolle Inhalte einer Patientenverfügung: 1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung der Situation, für die die Verfügung gelten soll 3. Beschreibung der Art der Behandlungsbegrenzung 4. Klare Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann 5. Klare Aussage über Vorgehensweise bei Demenz oder schwerer Hirnschädigung 6. Vertrauenspersonen, denen gegenüber der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden sein soll und die ggf. helfen können, den (mutmaßlichen) Willen des Patienten zu erkennen 7. Verweis auf einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder 8. Vorschlag für einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsverfügung) 9. Ort, Datum, Unterschrift des Patienten und zweier Zeugen 10. Weitere Bestimmungen, z.b. zur Organtransplantation
41 Reichweite einer Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend ( 1901 ff BGB)
42 Reichweite einer Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend ( 1901 ff BGB), wenn die Festlegungen einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
43 Reichweite einer Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend ( 1901 ff BGB), wenn die Festlegungen einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.
44 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung
45 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung
46 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika
47 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung
48 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar
49 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar Was bedeutet für mich nicht lebenswert? Pflegebedürftig? Nicht Sehen? Nicht Sprechen? Bettlägrig? Nicht am Leben teilnehmen können? Nicht reagieren können? Von Apparaten abhängig zu sein? Dialyse?
50 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar Was bedeutet für mich nicht lebenswert? Pflegebedürftig? Nicht Sehen? Nicht Sprechen? Bettlägrig? Nicht am Leben teilnehmen können? Nicht reagieren können? Von Apparaten abhängig zu sein? Dialyse? Narkose-/Operationszwischenfall, vorübergehende Beatmung
51 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar Was bedeutet für mich nicht lebenswert? Pflegebedürftig? Nicht Sehen? Nicht Sprechen? Bettlägrig? Nicht am Leben teilnehmen können? Nicht reagieren können? Von Apparaten abhängig zu sein? Dialyse? Narkose-/Operationszwischenfall, vorübergehende Beatmung Art der Unterbringung und Pflege
52 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar Was bedeutet für mich nicht lebenswert? Pflegebedürftig? Nicht Sehen? Nicht Sprechen? Bettlägrig? Nicht am Leben teilnehmen können? Nicht reagieren können? Von Apparaten abhängig zu sein? Dialyse? Narkose-/Operationszwischenfall, vorübergehende Beatmung Art der Unterbringung und Pflege Hinzuziehung eines oder mehrerer Ärzte
53 Mit welchen Fragen muß ein zum Patient gewordener Mensch und seine Vertrauenspersonen rechnen? Beatmung künstl. Ernährung Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika Schmerzbehandlung unheilbar Was bedeutet für mich nicht lebenswert? Pflegebedürftig? Nicht Sehen? Nicht Sprechen? Bettlägrig? Nicht am Leben teilnehmen können? Nicht reagieren können? Von Apparaten abhängig zu sein? Dialyse? Narkose-/Operationszwischenfall, vorübergehende Beatmung Art der Unterbringung und Pflege Hinzuziehung eines oder mehrerer Ärzte Organtransplantation
54 Patientenverfügungen sind kein Ersatz, sondern eine sinnvolle Ergänzung für das individuelle Gespräch zwischen Patient und Arzt. Sie fördern die Willensbildung und Entscheidungskraft.
55 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen.
56 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können.
57 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen.
58 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren.
59 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren. Lassen Sie den Kontakt zu Ihrer Vertrauensperson nicht abreißen.
60 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren. Lassen Sie den Kontakt zu Ihrer Vertrauensperson nicht abreißen. Wenn Sie Veränderungen vornehmen, sollten Sie diese mit Ihrer Vertrauensperson besprechen.
61 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren. Lassen Sie den Kontakt zu Ihrer Vertrauensperson nicht abreißen. Wenn Sie Veränderungen vornehmen, sollten Sie diese mit Ihrer Vertrauensperson besprechen. Solange Sie selbst entscheidungsfähig sind und Ihren Willen äussern können, gilt Ihre Aussage.
62 Wichtiges kurzgefasst: Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren. Lassen Sie den Kontakt zu Ihrer Vertrauensperson nicht abreißen. Wenn Sie Veränderungen vornehmen, sollten Sie diese mit Ihrer Vertrauensperson besprechen. Solange Sie selbst entscheidungsfähig sind und Ihren Willen äussern können, gilt Ihre Aussage. Tritt bei Ihnen eine Entscheidungsunfähigkeit ein, findet Ihr schriftlich geäusserter Wille Beachtung.
63 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden.
64 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern.
65 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern. In der Patientenverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen mit dem behandelnden Arzt bespricht.
66 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern. In der Patientenverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen mit dem behandelnden Arzt bespricht. In der Gesundheitsvollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen dem behandelnden Arzt gegenüber vertritt und Einblick in Ihre Krankenunterlagen nehmen kann.
67 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern. In der Patientenverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen mit dem behandelnden Arzt bespricht. In der Gesundheitsvollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen dem behandelnden Arzt gegenüber vertritt und Einblick in Ihre Krankenunterlagen nehmen kann. In einer Generalvollmacht können Sie einer ausgewählten Vertrauensperson umfassende Vertretungsmacht erteilen. Beratung und Beurkundung durch einen Notar wird empfohlen.
68 Wichtiges kurzgefasst (2): Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern. In der Patientenverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen mit dem behandelnden Arzt bespricht. In der Gesundheitsvollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen dem behandelnden Arzt gegenüber vertritt und Einblick in Ihre Krankenunterlagen nehmen kann. In einer Generalvollmacht können Sie einer ausgewählten Vertrauensperson umfassende Vertretungsmacht erteilen. Beratung und Beurkundung durch einen Notar wird empfohlen. Auch wenn nicht jede Situation im Voraus abgesichert und festgelegt werden kann, können Sie doch in hohem Maße selbstbestimmt vorsorgen.
69 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
70 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
71 Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten Reinhard Ernst Initiative selbst bestimmen - vorsorgen Leonberg e.v.
72 Wer ist die INSEL? Förderung des bewussten Umgangs der Menschen mit der letzten Phase des Lebens Informationen zu den Themen Leiden und Sterben Träger des Palliative Care Teams für den Landkreis Böblingen
73 Wer ist der Vorstand? Reinhard Ernst, Vorsitzender, Leonberg Dr. Götz Knappe, 2. Vorsitzender, Herrenberg Gisela Raithelhuber, Seniorenfachberatung, Leonberg
74 Weitere Informationen Montag: Glemstalblick, 10 Uhr Dienstag: Haus der Diakonie, Uhr Mittwoch: Haus der Begegnung, 14 Uhr Mittwoch: Sozialstation, Uhr Donnerstag: Bürgerzentrum Stadtmitte Uhr Freitag: Glemstalblick, 10 Uhr Immer nach telefonischer Vereinbarung: Telefon 07152/
75 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
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78 Vorsorgende Verfügungen Unsere Empfehlung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht
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81 Die Patientenverfügung ist eine persönliche Willenserklärung, in der man im Voraus festlegen kann, ob und wie man in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte
82 Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den Arzt und an das behandelnde Team
83 Die Patientenverfügung und ist eine große Hilfe für die Bevollmächtigten und Angehörigen
84 Die Patientenverfügung - schriftlich - ist verbindlich und muss beachtet werden BGB 1901a: ist dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen
85 Die Patientenverfügung enthält konkrete, medizinische Behandlungswünsche und formuliert Maßnahmen, denen ausdrücklich widersprochen wird
86 4 Krankheitssituationen: unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen verlaufenden Krankheit Gehirnschädigungen, die künftig selbstbestimmtes Leben verhindern Fortgeschrittene Hirnabbauprozesse, z.b. Demenz
87 4 Krankheits- situationen und: Sollte eine lebensbedrohliche Situation eingetreten sein, die hier nicht konkret geregelt ist dann ist diese Patientenverfügung dafür als Richtschnur maßgeblich
88 Die Patientenverfügung Die Krankheitssituation muss beschrieben sein es nützt wenig, wenn man nur formuliert: ich will keine lebensverlängernden Maßnahmen.
89 Die Böblinger Patientenverfügung In Ziffer 2: Meine ausdrücklichen Wünsche In Ziffer 3: Meine Ablehnung von bestimmten medizinischen Maßnahmen
90 Die Patientenverfügung Sehr wichtig: frühzeitige und offene Gespräche mit Ärzten und Angehörigen dadurch kann der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des entscheidungsunfähigen Patienten besser ermittelt werden
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92 Die Patientenverfügung nicht allein lassen: Es wird dringend empfohlen, ergänzend zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht zu erteilen
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94 Akzeptanz einer Vorsorgevollmacht Diese muss schriftlich verfasst werden und handschriftlich unterschrieben sein Unterschrift Beglaubigung der Beurkundung vom Unterschrift durch durch Notar Vollmacht- Betreuungsbehörde geber im Landratsamt
95 Vorsorgende Verfügungen Unsere Empfehlung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht
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98 Ein guter Rat zum Schluss: Fertigen Sie in Zeiten, wo Sie noch gesund und entscheidungsfähig sind, eine Patientenverfügung mit einer Vollmacht Das ist eine Erleichterung für Sie und Ihre Angehörigen bitte nehmen Sie das bald in Angriff!
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105 Grußwort Dr. Ulrich Vonderheid 1. Bürgermeister Stadt Leonberg Fachreferenten Andreas Kleiß Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen Thema: Betreuungsrecht Reinhard Ernst Vorsitzender Verein INSEL Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung der INSEL Holger Weidenmann Notariat Leonberg Thema: Vorsorgevollmacht Dr. Dietmar Epple Palliativarzt Leonberg Thema: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aus medizinischer Sicht Manfred Koebler Vorsitzender des Kreisseniorenrats Böblingen Thema: Böblinger Patientenverfügung Abschließend: Diskussion mit dem Publikum Moderation Alfred Schmid Sozialdezernent Landratsamt Böblingen
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