Bäume und Sträucher. Gesetzliche Bestimmungen

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1 Bäume und Sträucher Gesetzliche Bestimmungen

2 1. Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen 1. Grenzabstände von Pflanzen - Privatrechtliche Bestimmungen 1.1 Bepflanzung 169 Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher 1.1 als Rechtsnatur 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Die Beachtung der Grenzabstände von Pflanzen von ist derselben auch dann so unter zwingend, der Schere wenn gehalten der werden, Nach- Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4 m dass bar ihre keine Höhe Schädigung nie mehr als seines das Doppelte Eigentums ihrer Entfernung beträgt. geltend macht. Umgekehrt kann der Nachbar achzucht auch bereits die vorhandenen Beseitigung oder das Zurückschneiden als von auf Waldbäume Bäumen 1 m Abstand und und grosse Sträuchern Zierbäume fordern, wie Pappeln, bei Seite 170 näher Einzelne men werden. Kastanienbäume welchen der und Grenzabstand Platanen, ferner ein-gehalten Nussbäume dürfen ist, nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter sofern der Schere eine übermässige haltende Zierbäume Beeinträchtigung des entlang darf die Nachzucht nicht näher als 4 m des von Nachbargrundstückes der nachbarlichen Grenze gepflanzt (z.b. durch werden. Schattenwurf) als auf ausgeht 1 m. (Art. 679 und 684 Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, so ist auf 2 m Abstand von der Grenze ng nicht näher ZGB). auch für die Bäume der letzteren Art ein Zwischenraum von 8 m zu beobachten. mgewandelt, 1.2 so Abstände ist von benachtand von Baumschulpflanzungen 8 m beachten. dürfen nicht näher als 1 m an die gemäss EG ZGB nachbarliche Gemäss Grenze gesetzt EG werden. ZGB gelten, von der Die in 173 festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Mitte Baumschule des Stammes besteht. aus gemessen, die folgenden und Abstände: Sträuchern, g von Bäumen nze stehen, als nach den vorsteestattet 171 ist, Besteht 60 das cm nur angrenzende für dem Gartenbäume, Eigenandes zu; Sträucher sie und Bäume jeder Art nicht näher als 50 cm an Land aus Waldboden, kleinere Zierbäume, so dürfen der Grenze verjährt. Zwergobstbäume stehen und fällt die Pflicht, und Sträucher; sie unter der diese Schere zu Bäume halten, weg. d Pflanzung Zäunen des gegenüber näher stehenden n cht (gemäss von Wald EG nach ZGB) dem sind Abtrieb so zu schneiden, dass die Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung turland in Wald, zur wenn Grenze die erreicht; für die ebenden 172 Soweit Waldbäume an Wald und grenzt, ist die Marklinie auf mindestens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. d. Neuan- Grünhecken 4 ( m 177) von der wie Grenze so gewände die oder kleinere, Mauern, welche nicht unter die der Schere zu halten- für Feldobstbäume und bersteigen, darf der Eigentümer nge de Zierbäume. Besteht jedoch das Nach- und daran auch Spaliere ziehen. ber jene Höhe überschreiten, so en, dass sie je um die Hälfte der Seite 2 r Grenze entfernt werden. bargrundstück aus Rebland, so haben diese Bäume ebenfalls einen Abstand von 8 m einzuhalten; besteht das Nachbargrundstück aus Wald, so ist nur ein Abstand von 1 m (bestehende Bäume 50 cm) einzuhalten. Baumabstände im Bereich des Waldes zu Nachbarn, zu Kulturland, zu Waldwegen sind in 171 ff. EG ZGB im Detail geregelt; Hecken müssen einen Mindestabstand von 60 cm einhalten. Auch müssen Hecken ohne Zustimmung des Nachbarn einen Abstand einhalten, welcher der halben Höhe der Hecke entspricht ( 177 EG ZGB) des me, früheren Rechtes oder der nicht näher an der Grenze stehen, lanzt stand geschützt; wenn sie aber Neupflanzung und für die Nachvon. den, tfer- n den Willen des nachbarlichen näher als die Hälfte ihrer Höhe peln, nicht näher als 60 cm von der rfen nicht r als Beo ist aum en 8 m von der Grenze für einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume wie Pappeln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume; rfen an 1.3 Beseitigungsanspruch Der Nachbar kann gemäss 173 EG ZGB innert fünf Jahren nach der Pflanzung auf Beseitigung klagen, sollte ein Baum oder Strauch zu nahe an der Grenze stehen. Die Klage verjährt fünf Jahre nach der Pflanzung des Baumes. Zur Klage berechtigt ist nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes. Gegen das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Fusswegen kann kein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden, wenn der Baum in einem Abstand von 5 m von der Verkehrsbaulinie oder sonstiger Baubegrenzungslinie gepflanzt wird ( 174

3 bis EG ZGB). Bei bestehenden Anlagen dürfen Schneidet der Pflanzenbesitzer die Äste und solche nale Genehmigung abgehende mitteilt, Bäume jedenfalls ersetzt aber werden, nach 30 Wurzeln Tagen nicht selber ab, so darf der Nachbar seit der Meldung. auch wenn sie einen geringeren Abstand nach Fristablauf dies tun und das Holz für aufweisen. Daraus folgt, dass gegen solche sich behalten. Der betroffene Pflanzenbesitzer hat immerhin während der angesetzten Baumpflanzungen öffentlich-rechtliche 4. Rechtsmittel Bepflanzungen ergriffen auf öffentlichen werden können. Strassen Frist die Möglichkeit, an den Richter zu gelangen und dem Nachbarn das Abschneiden (gemäss EG ZGB) 174 Bäume, Gegen das welche Pflanzen infolge von des Bäumen früheren und Rechtes Sträucher verbieten auf öffentlichen der Zulassung Strassen, Plätzen des Nachbarn und Fusswegen im Unter- kann keine zu lassen. oder abstand privatrechtliche an der Einsprache Grenze stehen, erhoben werden werden, zwar wenn Zur eine Beseitigungsklage und zum Kapprecht Entfernung von mindestens 5 m von der Verkehrsbaulinie in oder ihrem der sonstigen Bestand Baubegrenzungslinie geschützt; wenn sie beobachtet aber berechtigt wird. sind der Eigentümer des benachbarten Grundstücks sowie die interessier- abgehen, Auf bestehenden so tritt derartigen für die Neupflanzung Anlagen dürfen und abgehende für Bäume die Nachzucht und Sträucher wieder auch die bei Regel geringerem ein ( Abstand 174 ten durch Dienstbarkeitsberechtigten an diesem EG neue ZGB). ersetzt werden. Grundstück (z.b. Inhaber eines Wegrechtes), nicht aber die Mieter oder Pächter. Ihre Klagen und Fristansetzungen haben sie an den Besitzer der störenden Pflanze zu richten (Eigentümer, Mieter oder Pächter). 1.4 Beseitigungsklage und Kapprecht Grundsätzlich kann jeder Eigentümer vom Nachbarn verlangen, dass er die in sein Grundstück ragenden Äste und Wurzeln beseitigt. Schädigen die überragenden Äste und Wurzeln den Nachbarn jedoch in erheblichem Masse, so gibt ihm das Gesetz neben dem Beseitigungsanspruch noch ein Selbsthilferecht (das so genannte Kapprecht). Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar nämlich die ihn erheblich schädigenden Äste und Wurzeln abschneiden, soweit sie auf sein Land überragen. Er muss dem Besitzer der Pflanze aber zuerst eine angemessene Frist ansetzen (aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief), mit der Androhung, er werde sonst sein Kapprecht ausüben. 1.5 Anries Wer als Nachbar das Überragen von Ästen auf seinem bebauten oder überbauten Boden duldet, darf dafür ohne Entschädigung die auf dem überragenden Stück wachsenden Früchte an sich nehmen (Art. 687 Abs. 2 ZGB). Dieses Anriesrecht gilt aber nicht im Wald sowie bei Ästen, die auf Strassen überragen (dort gehören die Früchte dem Eigentümer). Es gilt ebenfalls nicht in den Kantonen, die es gesetzlich aufgehoben haben. (Der Kanton Zürich hat das Anriesrecht nicht aufgehoben.) Seite 3

4 An den vom Regierungsrat festgesetzten Versorgungsund Exportrouten ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4,8 bzw. 5,2 m zu vergrössern. 2. Strassenabstand - öffentlichrechtliche Bestimmungen Strassenverzweigungen und Ausfahrten ent- In den anderen Fällen sowie im Bereich von Bei Fusswegen kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2,5 m verkleinert werden. scheidet die Baubehörde über den erforderlichen Abstand ( 8 SAV). Zur Gestaltung und 2.1 Abstände von Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen sind durch den Grundeigentümer Konstruktion von Mauern und Einfriedigun- Diese Lichtraumprofile dauernd freizuhalten. Der Abstand von Mauern, Einfriedigungen gen vgl SAV. und Pflanzen richtet sich nach der Strassenabstandsverordnung (SAV). Demgemäss dür- Vorschriften für Pflanzen sind in SAV 3.2 Bepflanzung 3.3 Mauern und Einfriedungen fen an die Strassengrenze gestellt werden: enthalten. Zu den Abständen sind Sichtbereiche einzuhalten, in denen Pflanzen eine 14 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind 7 Sofern mindestens die Verkehrssicherheit folgende Pflanzabstände nicht beeinträchtigt von der Strassengrenze offene an gemäss die Einfriedigungen Strassengrenze 5 Abs. 1 einzuhalten: (z.b. gestellt Gartenzäune); werden. Höhe von 0,8 m nicht übersteigen dürfen. wird, dürfen Mauern und geschlossene Einfriedigungen Ast- und Blattwerk hat gemäss 17 SAV ein a) a) offene bis Bäume Einfriedungen zu 0,8 m aller Höhe; Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm b) Lichtraumprofil einzuhalten (in der Regel b) Mauern andere und Pflanzen: geschlossene ein Abstand, Einfriedungen bei dem bis sie zu im 0,8 Verlaufe ihres Mauern m Höhe und in allen natürlichen geschlossene Strassenbereichen Wachstums Einfriedigungen Mauern nicht über 4,5 m). die Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter über c) Strassengrenze über 0,8 und m geschlossene Höhe hinausragen, an geraden Einfriedungen es Strassenstreckeden üblicherweise und an der Aussenseite entsprechend von unter Kur- der durch Schere von sei denn, sie wür- kann die Grenze des Sichtbereiches 0.8 m Höhe an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven. die Baubehörde (bei Staatsstrassen ven gehalten; ( 7 SAV). Sträucher und Hecken aber mindestens durch den Kreisingenieur des kantonalen 0,5 m. Tiefbauamtes) unentgeltlich bestimmen lassen ( 16 Abs. 3 SAV). Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- oder Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden. 15 Pflanzen von mehr als 0,8 m Höhe haben auf der Innenseite von Kurven und bei Ein- und Ausfahrten 6 m sowie im Bereich sich verzweigender Strassen 12 m als minimalen Pflanzabstand von der Strassengrenze gemäss 5 Abs. 1 einzuhalten. Seite 4

5 Abs. 2 chädi-, wenn es gilt, ss 5 Auszug aus: Zürcher Planungs- und Baurecht Ch. Fritzsche/ P. Bösch, 4. Auflage Zürich, 2006 Abkürzungen: besteu wahgungs- he von he von ntümer t wird, zu 0,8 n über nd an Lichtraumprofil 2.2 Zum Begriff der Strassengrenze Der Strassenabstand nach 265 PBG und nach der Strassenabstandsverordnung ist immer von der Strassengrenze zu messen. Unter Strasse ist das ganze Strassengebiet inkl. Trottoir und Schutzstreifen zu verstehen ( 267 Abs. 1 PBG). EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1991 (GS 230) PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 (LS 700.1) SAV Verordnung über den Abstand von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen von Strassen (Strassenabstands-Verordnung) vom 19. April 1978 (LS 700.4) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Stadt Schlieren Bau und Planung Freiestrasse 6 Postfach 8952 Schlieren Telefon bausekretariat@schlieren.zh.ch Seite 5

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