Stefan Bachmor. Norddeutsche Haftungsquoten anhand ausgewählter Unfallkonstellationen. Hamburg, Schleswig Holstein, Niedersachsen, Bremen

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1 Stefan Bachmor Norddeutsche Haftungsquoten anhand ausgewählter Unfallkonstellationen Hamburg, Schleswig Holstein, Niedersachsen, Bremen Stand: Juli 2014

2 Norddeutsche Haftungsquoten anhand ausgewählter Unfallkonstellationen Stefan Bachmor Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwälte Rocke Winter Bachmor, Hamburg

3 7 Teil I: Haftungsquoten Anscheinsbeweis Atypischer Geschehensablauf Betriebsgefahr Für bestimmte Unfallsituationen sieht das Gesetz Beweise des ersten Anscheins als Methode der mittelbaren Beweisführung vor. Diese Vorgehensweise gestattet es, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Für einen Anscheinsbeweis wird ein Erfahrungssatz vorausgesetzt, der stark genug ist, die volle Überzeugung des Gerichts von einem bestimmten Geschehensablauf auch dann zu begründen, wenn nicht alle Einzelheiten des Sachverhaltsgeschehens ermittelt werden konnten. Vorausgesetzt wird dabei indessen regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Geschehensablaufs. Die wichtigsten und häufigsten Anscheinsbeweise der StVO sind: 4 Abs. 1 S. 1: Abstand 5 Abs. 4 S. 1: Überholen 7 Abs. 5: Fahrstreifenwechsel 8 Abs. 1: Vorfahrt 9 Abs. 5: Abbiegen in ein Grundstück, Wenden, Rückwärtsfahren 10 S. 1: Einfahren und Anfahren 14: Ein und Aussteigen 18 Abs. 3: Vorfahrt des durchgehenden Fahrbahnverkehrs auf Autobahnen Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen. Ein Beweis des Gegenteils wird hierbei nicht verlangt. Wenn derjenigen Partei, die einen Anscheinsbeweis gegen sich hat, die Erschütterung desselben nicht gelingt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass die begünstigte Partei wenigstens aus dem Gesichtspunkt der einfachen oder erhöhten Betriebsgefahr heraus haftet. Falls was der Regelfall ist kein Haftungsausschluss nach 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) vorliegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre und auch ein Haftungsausschluss nach 17 Abs. 3 StVO (unabwendbares Ereignis) nicht in Betracht kommt, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei hat das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde zu legen.

4 8 Möglicherweise tritt die Betriebsgefahr desjenigen Verkehrsteilnehmers, zu dessen Gunsten ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis zu Buche schlägt, nicht zurück, so dass sich eine Mithaftung in Höhe von % je nach Gerichtsbezirk ergeben kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Betriebsgefahr konkret bei dem Unfall ausgewirkt haben, mithin kausal geworden sein muss. In Hamburg besteht im Zusammenhang mit 4 Abs. 1 StVO die Besonderheit, dass sich der Anscheinsbeweis auf zwei Ebenen bezieht: Zum einen gibt es einen Anschein dafür, dass überhaupt ein Auffahrunfall im vorbeschriebenen Sinn vorliegt. Beweisen muss der Vordermann für diesen Anschein lediglich, dass die beiden Fahrzeuge gleichgerichtet, d.h. die Fahrzeugfronten in dieselbe Fahrtrichtung ausgerichtet waren, und dass weiter der Zusammenstoß achsparallel und mit wesentlicher Überdeckung (2/3) erfolgte. Der wesentliche Sinn dieses Anscheins besteht in der Abgrenzung zu Unfällen, die sich beim Fahrstreifenwechsel, beim Abbiegen, beim Wenden oder beim Ein und Anfahren ereignen. Steht ein Auffahrunfall in diesem Sinne fest, baut darauf ein zweiter Anschein mit dem Inhalt auf, dass derjenige, der auffährt, entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. 1. Unfälle zwischen Kfz und Kfz a) 8 StVO Vorfahrtsverletzung aa) Normalfall In der Regel ist von der Alleinhaftung desjenigen Verkehrsteilnehmers auszugehen, der das Vorfahrtsrecht missachtet hat. AG Hamburg, Urteil vom A C 193/07 Am befuhr die Kl. mit ihrem Pkw eine innerörtliche Straße. In einem leichten Kurvenbereich mündete aus Sicht der Kl. rechts eine wartepflichtige Straße. Diese befuhr der Bekl. in Richtung Hauptstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der beiden Pkw. Die Kl. behauptet, der Bekl. sei mit seinem Pkw in die Hauptstraße eingefahren.

5 9 Der Bekl. trägt vor, er habe an der Sichtlinie gehalten und die Kl. sei mit ihrem Kfz leicht nach rechts aus der Kurve getragen worden und in dieser Weise mit seinem stehenden Pkw kollidiert. Die Kl. begehrt vollen Schadenersatz. Das AG hat der Klage stattgegeben. Fest steht nach dem unstreitigen Sachverhalt, dass die Kl. die vorfahrtsberechtigte und der Bekl. die wartepflichtige Straße befahren haben. Somit ist durch ersten Anschein bewiesen, dass die Kollision an der Einmündung der wartepflichtigen Straße in die Hauptstraße auf einer Vorfahrtsverletzung durch den Bekl. beruht. Den gem. 8 StVO gegen ihn sprechenden Anschein hat der Bekl. nicht zu erschüttern vermocht. Der Kl. kann also nur die einfache Betriebsgefahr ihres Pkw angelastet werden, die aber vollständig konsumiert wird, da ein Fahrfehler der Kl. nicht bewiesen sondern nur behauptet wurde. AG HH Barmbek, Urteil vom C 37/08 Die Kl. befuhr am mit ihrem Pkw eine innerörtliche Einfädelspur. Im Zusammenhang mit dem Einfahren auf die rechte der zwei Richtungsspuren dieser Straße kam es zur Kollision mit dem dort fahrenden Pkw des Bekl., der auf das Fahrzeug der Kl. auffuhr. Die Kl. behauptet, der Einschervorgang sei bereits abgeschlossen gewesen, so dass beide Fahrzeuge sich auf die vorangegangenen Fahrbewegungen haben einstellen können, und begehrt vollen Schadenersatz. Der Bekl. trägt vor, die Kl. habe schlicht seine Vorfahrt verletzt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

6 10 Gegen die Kl. streitet der Anscheinsbeweis aus 8 StVO. Dieser ist auch nicht erschüttert. Selbst wenn der Bekl. durch starkes Bremsen ein Auffahren hätte vermeiden können, ist ein Verstoß gegen 3 StVO nicht feststellbar, da sich der Vorfahrtsberechtigte, sofern er sich selbst verkehrsgerecht verhält, auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen darf. Ferner streitet gegen den Bekl. nicht etwa 4 StVO, da die Kfz unstreitig nicht so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können, sondern vielmehr ein Auffahren in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren der Kl. als Wartepflichtige auf eine bevorrechtigte Straße in Rede steht. AG HH St. Georg, Urteil vom C 123/08 Die Kl. befuhr am mit ihrem Pkw eine innerörtliche Straße (Tempo 30 Zone), aus der sie nach rechts in eine Straße einbiegen wollte. Hierbei kam es zur Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Bekl. Pkw, der zur selben Zeit aus dieser Straße aus der Sicht der Kl. von rechts in die von ihr gerade verlassene Straße nach links einbog. Die Kl. macht geltend, der Bekl. sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe den Kurvenbereich geschnitten. Der Bekl. trägt vor, er sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren; die Kl. habe seine Vorfahrt missachtet. Das AG hat die Klage abgewiesen. Gegen die Kl. streitet ein Anscheinsbeweis aus 8 StVO. Dieser ist auch nicht erschüttert. Der Vortrag einer überhöhten Geschwindigkeit ist anhand der an den Pkw zu beobachtenden Unfallspuren nicht nachvollziehbar. Ein konkretes Fehlverhalten des Bekl. ergäbe sich erst, wenn die Kl. nachgewiesen hätte, dass sich ihr Pkw bereits nach dem Abbiegevorgang ordnungsgemäß ausgerichtet in der anderen Straße befunden hätte, da dann u.u. ein Unfall im Begegnungsverkehr in Rede stünde. Da dies nicht der Fall ist, bleibt es bei der Alleinhaftung der Kl., die die Vorfahrt des Bekl. missachtet hat.

7 11 LG Hamburg, Urteil vom O 277/08 Der Kl. befuhr am mit seinem Pkw eine innerstädtische Straße und näherte sich einem durch Verkehrsschilder geregelten Kreuzungsbereich. Aus der übergeordneten Straße kam aus Sicht des Kl. von links der Bekl. mit seinem Fahrzeug. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Der Kl. behauptet, er habe sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet, als der Bekl. mit seinem Pkw mit wenigstens 85 km/h in sei rollendes Fahrzeug gefahren sei. Das LG hat ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches zum Schluss kam, dass der Bekl. seinen Pkw mit ca. 66 km/h geführt hat. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen den Kl. streitet ein Anscheinsbeweis aus 8 StVO. Dieser ist nicht erschüttert. Ein Mitverschulden des Bekl. steht nicht fest. Der Kl. hat nicht zu beweisen vermocht, dass die leicht überhöhte Geschwindigkeit des Bekl. Pkw unfallursächlich gewesen ist. Nach dem Sachverständigengutachten ist unklar geblieben, ob der Bekl. vor der Kollision noch wirksam reagieren konnte. AG HH Harburg, Urteil vom C 479/10 Der Kl. befuhr am mit seinem Pkw eine innerörtliche Straße. In einem Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem Bekl., der mit seinem Lkw aus Sicht des Kl. von links die Vorfahrtstraße befuhr. Am Pkw des Kl. war die Vorderfront und die Beifahrerseite betroffen, am Lkw der hintere rechte Bereich. Der Kl. behauptet, er habe vor der Haltelinie zur Vorfahrtstraße angehalten und der Bekl. habe wegen unangepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Der Kl. macht vollen Schadenersatz geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen.

8 12 8 StVO streitet gegen den Kl. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Der Kl. hat nicht bewiesen, dass er mit seinem Kfz noch vor der Haltelinie zum Stehen kam. Die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr hat außer Ansatz zu bleiben. Der bloße Umstand, dass der Bekl. einen Sattelzug geführt hat, rechtfertigt keine erhöhte Betriebsgefahr, weil eine etwaige schwierigere Handhabe dieses Lkw sich im Unfall nicht erwiesenermaßen realisiert hat. AG HH Harburg, Urteil vom C 548/10 Der Kl. befuhr am mit seinem Pkw eine innerörtliche Straße. Die Bekl. kam zur selben Zeit mit ihrem Kfz aus Sicht des Kl. von rechts aus einer untergeordneten Straße, aus der sie nach links abbiegen wollte. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Bekl. behauptet, beim Anfahren sei der erste Gang herausgesprungen, so dass sie leicht in der Vorfahrtsstraße zum Stehen kam. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Kl. noch gar nicht zu sehen gewesen. Sie hat dann unstreitig zurückgesetzt. Beim erneuten Anfahren habe sie ihren Pkw erneut abgewürgt. Sie habe dann in Schrägstellung auf der Vorfahrtstraße gestanden und der Kl. sei in ihren stehenden Pkw gefahren. Der Versicherer der Bekl. hat vorgerichtlich 1/3 reguliert. Die auf vollen Schadenersatz gerichtete Klage hatte Erfolg. Gegen die Bekl. streitet der Anscheinsbeweis aus 8 Abs. 2 StVO. Diesen Anschein hat die Bekl. nicht erschüttert. Sie hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass den Kl. ein Mitverschulden trifft, weil er in einer unklaren Verkehrslage pflichtwidrig auf sein Vorfahrtsrecht vertraut bzw. dieses durchgesetzt hat. Der Kl. hätte seine Geschwindigkeit nicht weiter reduzieren oder umsichtiger fahren müssen. Selbst das streitige Fahrverhalten der Bekl. als wahr unterstellt, wäre dem Kl. hieraus noch kein Vorwurf zu machen. Gerade wegen des unstreitigen Zurücksetzens durfte der Kl. davon ausgehen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Die einfache Betriebsgefahr auf Seiten des Kl. tritt vollständig zurück.

9 13 AG HH Harburg, Urteil vom C 458/10 Am beabsichtigte der Kl., mit seinem Pkw aus einer innerörtlichen Straße nach links in eine bevorrechtigte Straße abzubiegen. In diesem Zusammenhang kam es zur Kollision mit dem Kfz des Bekl., der aus Sicht des Kl. von rechts aus dieser Straße nach links abbiegen wollte. Der Kl. behauptet, der Bekl. habe bei seinem Abbiegemanöver die Kurve geschnitten und sei in sein immer noch an der Haltelinie stehendes Fahrzeug gefahren. Der Bekl. trägt vor, er sei ordnungsgemäß abgebogen, der Kl. habe jedoch unter Missachtung seiner Wartepflicht sein Linksabbiegemanöver begonnen, als der Bekl. seinen Abbiegevorgang noch nicht abgeschlossen hatte. Ausweislich eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Kl. seinen Pkw vorwärts fahrend in das vor ihm abbiegende Fahrzeug des Bekl. gelenkt. Der Kl. begehrt vollen Schadenersatz. Das AG hat die Klage abgewiesen. Gegen den Kl. streitet der Anscheinsbeweis aus 8 Abs. 1 StVO. Der von rechts kommende Bekl. war vorfahrtsberechtigt, der Kl. entsprechend wartepflichtig. Für ein Mitverschulden des Bekl. ist der Kl. beweisfällig geblieben. Ursache der streitgegenständlichen Kollision war nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters insbesondere nicht ein Kurvenschneiden des Bekl. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände wird die Betriebsgefahr des Bekl. Pkw vollständig zurückgedrängt, so dass der Kl. allein haftet. LG Itzehoe, Urteil vom O 502/10 Am befuhr der Kl. mit seinem Pkw eine innerstädtische Straße. Aus seiner Sicht von rechts näherte sich die Bekl. mit ihrem Fahrzeug aus einer untergeordneten Straße in der Absicht, die Vorfahrtstraße in Geradeausfahrt zu queren. Im Einmündungsbereich kollidierten die Pkw. Die Bekl. behauptet, der Kl. sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zufolge ließ sich die Ausgangsgeschwindigkeit des Kl. zwischen 55 km/h und 68 km/h eingrenzen.

10 14 Die Klage hatte Erfolg. Die Bekl. hat gegen 8 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert, da die Bekl. nicht bewiesen hat, dass der Kl. die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Maß überschritten hat, dass eine Mithaftung begründen würde. Eine höhere Geschwindigkeit des Kl. als 55 km/h hat die Bekl. nicht bewiesen. Mit einer geringfügigen Überschreitung des vorfahrtsberechtigten Verkehrs muss ein Wartepflichtiger indessen rechnen. Die Betriebsgefahr des Kl. Pkw tritt zurück. AG Stade, Urteil vom C 828/10 Die Kl. befuhr am mit ihrem Pkw eine innerörtliche Straße in Richtung einer Kreuzung. Sie beabsichtigte, den Kreuzungsbereich in Geradeausfahrt zu überqueren. Die zu querende Straße ist vorfahrtsberechtigt. Aus Sicht der Kl. befand sich linksseitig ein Fußgängerüberweg mit Lichtzeichenanlage, die lediglich den Verkehr auf der übergeordneten Straße in Bezug auf den Fußgängerüberweg regelt. Der Bekl. befuhr mit seinem Pkw die vorfahrtsberechtigte Straße, aus Sicht der Kl. von links kommend. Die Kl. hielt zunächst an der Einmündung an und überquerte sie dann. Dabei kam es zur Kollision mit dem Bekl. Fahrzeug. Die Kl. behauptet, der Bekl. habe vor dem Zusammenstoß die Lichtzeichenanlage des Fußgängerbereichs bei rot passiert. Die Kl. begehrt vollen Schadenersatz. Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Kl. ist ein Verstoß gegen 8 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Sie hatte den vorfahrtsberechtigten Verkehr und mithin auch den Bekl. zu beachten. Davon befreit sie auch nicht die Lichtzeichenanlage am Fußgängerüberweg.

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