Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

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1 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 29. Mai 2008 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die nachstehenden Richtlinien sollen am schweizerischen Markt für kollektive Kapitalanlagen einen hohen Qualitätsstandard in der Information und der Beratung der nleger gewährleisten. Sie präzisieren und ergänzen die Bestimmungen der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Die Richtlinien sind Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche. Sie sind den von der SF erlassenen Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft untergeordnet. Die Richtlinien gelten bezüglich kollektiver Kapitalanlagen, einschliesslich deren Teilvermögen und Klassen, die sich nicht ausschliesslich an qualifizierte nleger gemäss rt. 10 KG richten und die in der Schweiz öffentlich vertrieben werden, für schweizerische Fondsleitungen gemäss rt. 28 ff. KG, 4 Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICV) gemäss rt. 36 ff. KG, 5 Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICF) gemäss rt. 110 ff. KG und 6 Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss rt. 123 ff. KG, 7 im folgenden nbieter genannt. 8 Die im nhang aufgeführten Bestimmungen für die Vertriebsträger sind integraler Bestandteil der Vertriebsverträge von nbietern mit Vertriebsträgern in der Schweiz. Die Bestimmungen für die Vertriebsträger sind durch diese dauernd einzuhalten. Unter den Begriff Vertriebsträger im Sinne dieser Richtlinien fallen sowohl sämtliche Personen, welche öffentlich nteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben und daher einer Vertriebsträgerbewilligung bedürfen (bewilligungspflichtige Vertriebsträger gemäss rt. 19 bs. 1 KG) als auch die von der Bewilligungspflicht befreiten Institute gemäss rt. 19 bs. 4 KG. Die Bestimmungen für die Vertriebsträger sind auch durch die nbieter einzuhalten, falls diese selber direkt im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen tätig sind. Die Bestimmungen für die Vertriebsträger finden sodann nwendung auf genten einer Versicherungsgesellschaft, die nicht aufgrund des genturvertrages rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebunden sind SF RL FV_d_ /9

2 II Richtlinien uswahl und Zusammenarbeit mit Vertriebsträgern Grundsatz 1. Die nbieter arbeiten im Vertrieb der von ihnen verwalteten bzw. vertretenen kollektiven Kapitalanlagen ausschliesslich mit Vertriebsträgern zusammen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2. Mit usnahme des bschlusses von Vertriebsverträgen dürfen nbieter ufgaben aus diesen Richtlinien an Dritte delegieren (z.b. Überwachung der Vertriebsträger, usbildung) uswahl der Vertriebsträger 3. Die nbieter wählen die Vertriebsträger unter Beachtung des Grundsatzes gemäss Ziff. 1 sorgfältig aus. 4. Sie arbeiten mit von der Bewilligungspflicht befreiten Vertriebsträgern (rt. 19 bs. 4 KG) und/oder mit bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern (rt. 19 bs. 1 KG) zusammen. Letztere müssen dem nbieter mindestens folgende Unterlagen eingereicht haben: Bewilligung der ufsichtsbehörde als Vertriebsträger; 16 ngaben über die Organisation in Bezug auf den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. 17 bschluss von Vertriebsverträgen 5. Die nbieter schliessen Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des Mustervertriebsvertrages der SF ab. Die im nhang wiedergegebenen Bestimmungen für die Vertriebsträger sind integraler Bestandteil des Vertriebsvertrages. 6. Mit dem bschluss des Vertriebsvertrages verpflichten die nbieter den Vertriebsträger dazu, die im nhang aufgeführten Bestimmungen für die Vertriebsträger dauernd einzuhalten und deren Einhaltung prüfen zu lassen Zusammenarbeit mit dem Vertriebsträger 7. Die nbieter gewährleisten bei Bedarf eine angemessene Unterstützung, Schulung und usbildung des Vertriebsträgers, die ihm die dauernde Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger ermöglichen. 8. Die nbieter treffen angemessene Vorkehrungen, die es ihnen erlauben, wesentliche Veränderungen in der Rechtsform, Struktur (namentlich beim Einsatz von weiteren Beauftragten), personellen Situation, Geschäftstätigkeit und/oder im Geschäftsverhalten des Vertriebsträgers festzustellen SF RL FV_d_ /9

3 Überwachungspflichten 9. Die nbieter überwachen die fristgerechte Einreichung der Prüfberichte über die Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger gemäss Ziff. 6 und werten diese systematisch aus. 10. Bei festgestellten Verstössen gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger halten die nbieter den Vertriebsträger an, unmittelbar angemessene Korrekturmassnahmen zu treffen (mit Vollzugsmeldung). llfällige Beauftragte informieren die nbieter darüber. Bei wiederholten oder groben Verstössen ist der Vertriebsvertrag aufzulösen und die ufsichtsbehörde darüber zu informieren B Interne Weisung Die nbieter halten die Politik und die Grundsätze bezüglich uswahl und laufender Betreuung/Überwachung der Vertriebsträger in einer internen Weisung fest. Dabei regeln sie u.a. 24 uswahlkriterien und verfahren; 25 Zuständigkeiten für den bschluss von Vertriebsverträgen sowie für die laufende Betreuung/Überwachung (Massnahmen zur Feststellung von wesentlichen Veränderungen und eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens) des Vertriebsträgers; Verhalten bei festgestellten Veränderungen oder eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens des Vertriebsträgers sowie bei Verstössen gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger III Übrige Bestimmungen Mindeststandard Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt (EBK-RS 04/2 Selbstregulierung als Mindeststandard). 28 B Inkrafttreten Diese Richtlinien wurden am 29. Mai 2008 vom Vorstand der SF erlassen. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft. 29 Bestehende Vertriebsverträge müssen bis spätestens 30. Juni 2009 angepasst werden. 30 C nhang Bestimmungen für die Vertriebsträger 31 SF RL FV_d_ /9

4 nhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger I Zielsetzungen Die nachstehenden Bestimmungen sollen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz eine hinreichende Information und Beratung der nleger gewährleisten. Kunden, die in der Schweiz genehmigte kollektive Kapitalanlagen erwerben, sollen sich darauf verlassen können, dass diese auf professionelle und transparente Weise angeboten werden. 1 II Gültigkeit, Verbindlichkeit Diese Bestimmungen sind integraler Bestandteil der Vertriebsverträge von nbietern mit Vertriebsträgern in der Schweiz. Die Bestimmungen betreffen ausschliesslich die Tätigkeit im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Sie greifen nicht in andere Tätigkeiten des Vertriebsträgers ein und enthalten keine Bestimmungen zu anderen Funktionen wie beispielsweise der administrativen bwicklung von Transaktionen oder zu Pflichten im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz. 2 3 III Bestimmungen Organisation des Vertriebsträgers 1. Der Vertriebsträger trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, die ihm die dauernde Einhaltung dieser Bestimmungen ermöglichen. Er kann nur mit Zustimmung des nbieters Untervertriebsträger ernennen. Diese müssen über eine Bewilligung der ufsichtsbehörde für Vertriebsträger im Sinne von rt. 19 bs. 1 KG verfügen oder von der Bewilligungspflicht von Gesetzes wegen (rt. 19 bs. 4 KG) befreit sein. Er auferlegt ihnen die Pflicht zur Beachtung der vorliegenden Bestimmungen und überwacht deren Einhaltung. 2. Der Vertriebsträger beschäftigt in der auf kollektive Kapitalanlagen bezogenen Kundenberatung nur Personen, die aufgrund ihrer Fachausbildung und ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, den Grundsätzen der Bestimmungen zu genügen. 4 5 B Informationspflichten 3. Der Vertriebsträger wahrt ausschliesslich die Interessen der nleger Vertreibt der Vertriebsträger kollektive Kapitalanlagen im direkten Kundenkontakt, so sind folgende Grundsätze zu beachten: 4.1 Der Vertriebsträger beachtet die individuellen Bedürfnisse der nleger, insbesondere deren Risikobereitschaft und Risikofähigkeit. 7 8 SF RL FV_d_ /9

5 4.2 Der Vertriebsträger informiert bzw. berät die nleger objektiv über den nlagecharakter, die Chancen und Risiken der angebotenen kollektiven Kapitalanlagen. Diese Pflicht ist je nach Erfahrung und fachlichen Kenntnissen der nleger sowie nach der Komplexität der kollektiven Kapitalanlage zu erfüllen. Der Vertriebsträger kann davon ausgehen, dass der nleger mit den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, ktien- und Fremdwährungsanlage vertraut ist. Ferner informiert der Vertriebsträger den nleger über die Kosten der angebotenen kollektiven Kapitalanlage. Im übrigen beachtet der Vertriebsträger die ihm obliegenden vertraglichen, gesetzlichen und selbstregulatorischen Pflichten. Für Banken und Effektenhändler, welche die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge bzw. die Verhaltensregeln für Effektenhändler anwenden, gilt Ziff. 4 nicht. 5. Vertreibt der Vertriebsträger kollektive Kapitalanlagen über elektronische Kanäle oder in anderen Formen ohne direkten Kundenkontakt, so sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Vertriebsträger weist ausdrücklich auf den Beratungsausschluss hin Der Vertriebsträger beachtet seine Informationspflicht gemäss Ziff. 4 sinngemäss. Dabei kann er diese standardisiert wahrnehmen. 5.3 Den Vertriebsträger trifft keine Informationspflicht, wenn der nleger in einer schriftlichen Erklärung angibt, auf zusätzliche Informationen zu verzichten. Für Banken und Effektenhändler, welche die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge bzw. die Verhaltensregeln für Effektenhändler anwenden, gilt Ziff. 5 nicht. 6. Erteilt ein nleger einen Zeichnungsauftrag für nteile an kollektiven Kapitalanlagen aus eigener Initiative oder verlangt er von sich aus Informationen über bestimmte kollektive Kapitalanlagen, so finden die Bestimmungen dieses bschnittes B keine nwendung. Die Kontaktaufnahme seitens des nlegers ist zu dokumentieren. 7. Der Vertriebsträger ist verpflichtet, auf Internet-Seiten mit ngaben zu kollektiven Kapitalanlagen einen deutlichen Hinweis auf wichtige rechtliche spekte (Disclaimer) im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit anzubringen sowie ngaben gemäss rt. 133 bs. 2 KKV zu machen. Stellt er Links zu nbietern oder andern Vertriebsträgern her, darf er deren Disclaimers nicht umgehen, ausser mit einem direkten Link zum entsprechenden Prospekt oder vereinfachten Prospekt. 8. Die dem Vertriebsträger vom nbieter überlassenen Unterlagen sind den interessierten nlegern kostenlos abzugeben. Dies gilt namentlich für Prospekte, vereinfachte Prospekte, Statuten, Fondsverträge, nlagereglemente, Jahres- und Halbjahresberichte der angebotenen kollektiven Kapitalanlagen. 9. uskünfte und Unterlagen des Vertriebsträgers müssen vollständig sowie in Wort und Schrift so gestaltet sein, dass sie für die nleger jederzeit klar und verständlich sind. Unzulässig sind insbesondere irreführende ngaben sowie Renditeversprechen (dies gilt nicht für die ngabe indikativer Mindestpreise bei kollektiven Kapitalanlagen mit begrenzten Kursrisiken). Bei der Verwendung historischer Performancedaten ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Zukunft nicht garantiert werden können. In den materiellen ussagen zu einzelnen kollektiven Kapitalanlagen hat SF RL FV_d_ /9

6 sich der Vertriebsträger grundsätzlich an die ngaben in den ihm vom nbieter zur Verfügung gestellten Unterlagen zu halten. 10. Der Vertriebsträger verzichtet auf aggressive Vertriebspraktiken jeder rt, wie z.b. das unaufgeforderte Kontaktieren von potentiellen Kunden am Telefon ("cold calling") oder über elektronische Medien ("spamming"). 11. Empfehlungen, die vorab den Eigeninteressen des Vertriebsträgers zulasten der nleger dienen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für ein Verhalten, das nleger zu einer unverhältnismässig grossen nzahl von Portefeuilleumschichtungen ("portfolio churning") veranlasst. 12. Der Vertriebsträger verzichtet auf jede Form des "front running". Damit gemeint sind Eigengeschäfte durch ihn oder seine Mitarbeiter, die in ntizipation von Wertpapiertransaktionen einer kollektiven Kapitalanlage (z.b. als Folge bedeutender Käufe oder Rückgabe von nteilen durch nleger) abgeschlossen werden C Dokumentation des Vertriebsträgers 13. Der Vertriebsträger regelt bzw. dokumentiert schriftlich: 23 die erlassenen organisatorischen Massnahmen gemäss Ziff. 1; 24 die nforderungen an die Fachausbildung bzw. Berufserfahrung und die usbildungs- bzw. Weiterbildungsmassnahmen gemäss Ziff. 2; die Beratung und Risikoaufklärung gemäss Ziff. 4 (z.b. in einer Besprechungsnotiz); den Verzicht auf Information gemäss Ziff. 5.3 (z.b. in einer Notiz); 27 die Kontaktaufnahme seitens des nlegers gemäss Ziff IV Übrige Bestimmungen Prüfung Der Vertriebsträger hat - unabhängig von seiner Rechtsform - die Einhaltung dieser Bestimmungen prüfen zu lassen. Er gibt die von ihm mit der Prüfung beauftragte Person dem nbieter bekannt. 29 Einzelheiten über die Prüfung sind in der Beilage konkretisiert. 30 B Inkrafttreten Diese Bestimmungen wurden am 29. Mai 2008 vom Vorstand der SF erlassen. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Bestimmungen als nhang zu den Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zustimmend zur Kenntnis genommen SF RL FV_d_ /9

7 C Beilage Prüfung 33 SF RL FV_d_ /9

8 Beilage: Prüfung Prüfung bei Vertriebsträgern, die von der Bewilligungspflicht befreit sind (rt. 19 bs. 4 KG) Die Prüfgesellschaft prüft im Rahmen der ufsichtsprüfung die Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger aufgrund der Vorgaben der ufsichtsbehörde in den jeweiligen Rundschreiben zur risikoorientierten Prüfung. Die Prüfgesellschaft stellt im Rahmen eines Mehrjahres-Prüfzyklus sicher, dass die Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger periodisch geprüft werden. Sie hält das Prüfergebnis im Bericht über die ufsichtsprüfung fest. Stellt sie Verstösse fest, die zu einer Beanstandung im Bericht über die ufsichtsprüfung führen, informiert sie den betroffenen nbieter schriftlich B Prüfung bei bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern (rt. 19 bs. 1 KG) Für die Prüfung der Bestimmungen für die Vertriebsträger sind zugelassen: 4 Revisionsexperten nach rt. 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RG); 5 Revisoren nach rt. 5 RG; 6 Revisionsunternehmen nach rt. 6 bs. 1 RG. 7 Der Vertriebsträger gibt dem nbieter die mit der Prüfung beauftragte Person und allfällige Wechsel bekannt. Die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger hat jährlich zu erfolgen. Die mit der Prüfung beauftragte Person erstattet den Prüfbericht zuhanden des betroffenen nbieters. Hält sie in ihrem Bericht Verstösse gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger fest, so stellt sie eine Kopie des Prüfberichtes auch der ufsichtsbehörde zu SF RL FV_d_ /9

9 INHLTSVERZEICHNIS I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit...1 II Richtlinien...2 uswahl und Zusammenarbeit mit Vertriebsträgern...2 Grundsatz...2 uswahl der Vertriebsträger...2 bschluss von Vertriebsverträgen...2 Zusammenarbeit mit dem Vertriebsträger...2 Überwachungspflichten...3 B Interne Weisung...3 III Übrige Bestimmungen...3 Mindeststandard...3 B Inkrafttreten...3 C nhang...3 nhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger...4 I Zielsetzungen...4 II Gültigkeit, Verbindlichkeit...4 III Bestimmungen...4 Organisation des Vertriebsträgers...4 B Informationspflichten...4 C Dokumentation des Vertriebsträgers...6 IV Übrige Bestimmungen...6 Prüfung...6 B Inkrafttreten...6 C Beilage...7 Beilage: Prüfung...8 Prüfung bei Vertriebsträgern, die von der Bewilligungspflicht befreit sind (rt. 19 bs. 4 KG)...8 B Prüfung bei bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern (rt. 19 bs. 1 KG)...8 SF RL FV_d_ /9

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