Namensführung von Kindern - Einbenennung nach 1618 BGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
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- Ewald Hermann
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1 Namensführung von Kindern - Einbenennung Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- 1
2 Namensführung von Kindern Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge a BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft b BGB Name bei Namensänderung der Eltern c BGB Einbenennung BGB 2
3 Namensführung von Kindern Die gesetzliche Grundlage für die Erklärungen zur Namensführung des Kindes 45 PStG... die Erklärungen zur Namensführung des Kindes, die erforderlichen Einwilligungen und Zustimmungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt werden!!! Die gesetzliche Grundlage für die Einbenennung nach 1618 BGB 45 PStG Abs. 1 Nr. 6 3
4 Die Voraussetzungen zur Einbenennung sind: Ein Elternteil ist neu verheiratet und führt einen Ehenamen in der neuen Ehe und... der Elternteil hat die alleinige Sorge oder ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil und... das Kind ist minderjährig und... das Kind ist im gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden und... die Einwilligung des Kindes ( 1617c BGB) 4
5 ... es gilt 1617c BGB entsprechend:... bis voll. 5. Lebensjahr... Automatik - kraft Gesetzes... ab voll. 5. Lebensjahr bis 6 Jahre... nur durch den gesetzlichen Vertreter ( 106 BGB)... ab voll. 7. Lebensjahr bis 13 Jahre... durch gesetzlichen Vertreter oder Kind mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ( 107 BGB) 5
6 c BGB gilt entsprechend:... ab voll. 14. Lebensjahr bis 17 Jahre... nur eigene Erklärung des Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Empfehlung: Das gleichzeitig anwesende Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr unterschreiben lassen. Es sollte jedoch die Mitwirkung des Kindes unter 14 Jahre nicht verlangt werden. 6
7 ... und folgende Unterlagen lassen wir uns vorlegen: Nachweis über die Eheschließung Meldebescheinigung, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde Bei alleiniger Sorge - Negativbescheinigung des Jugendamtes Dem zuständigen Standesamt (Geburtenregisterführer) sollten diese Unterlagen mit der Abschrift der Erklärung übersandt werden!!! 7
8 Die Erklärungsmöglichkeiten bei der Einbenennung: Die Erteilung des (neuen) Ehenamens, den der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, führen Die Voranstellung oder Anfügung dieses Ehenamens an den bisherigen Geburtsnamen des Kindes; ein bereits zuvor vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt 8
9 Die Wirksamkeit der Einbenennung: Die Einbenennung wird erst mit dem Eingang aller Unterlagen (Einwilligungen/Zustimmungen) beim zuständigen Standesamt (Geburtenregisterführer) wirksam Die Einbenennung ist unwiderruflich Aber: Eine Einbenennung ist mehrmals möglich! 9
10 Beispiele zur Einbenennung mit den entsprechenden Erklärungen: Beispiel 1: Die Mutter und der Vater haben die gemeinsame Sorge für das Kind. Die Mutter und Ihr Ehemann möchten das Kind einbenennen. Das Kind ist 6 Jahre alt und führt den Namen des Vaters. Der Vater lehnt die Einbenennung ab. Das Familiengericht ersetzt die Einwilligung des Vaters zum Wohle des Kindes. 10
11 Erklärungen zum 1. Beispiel: Erkl.Kind: Ich, die Mutter, willige als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Einbenennung ein. Erkl.anderer Elternteil: Die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht liegt vor. 11
12 Beispiel 2: Die Mutter hat die alleinige Sorge für das Kind. Die Mutter und Ihr Ehemann möchten das Kind einbenennen. Das Kind ist 10 Jahre alt und führt den Namen des Vaters. Der Vater ist mit der Einbenennung einverstanden. 12
13 Erklärungen zum 2. Beispiel: Erkl.Kind: Ich, die Mutter, willige als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Einbenennung ein. Erkl.anderer Elternteil: Ich, der Vater, willige in die Einbenennung ein. 13
14 Beispiel 3: Die Mutter und der Vater haben die gemeinsame Sorge für das Kind. Die Mutter und Ihr Ehemann möchten das Kind einbenennen. Das Kind ist 12 Jahre alt und führt den Namen des Vaters. Der Vater ist mit der Einbenennung einverstanden. 14
15 Erklärungen zum 3. Beispiel: Erkl.Kind: Ich, die Mutter, willige als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Einbenennung ein. Erkl.anderer Elternteil: Ich, der Vater, willige in die Einbenennung ein. Ich willige als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Einbenennung ein. 15
16 Beispiel 4: Die Mutter und der Vater haben die gemeinsame Sorge für das Kind. Die Mutter und Ihr Ehemann möchten das Kind einbenennen. Das Kind ist 15 Jahre alt und führt den Namen des Vaters. Der Vater ist mit der Einbenennung einverstanden. 16
17 Erklärungen zum 4. Beispiel: Erkl.Kind: Ich willige in die Einbenennung ein. Ich, die Mutter, stimme als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Einwilligung des Kindes zu. Erkl.anderer Elternteil: Ich, der Vater, willige in die Einbenennung ein. Ich stimme als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Einwilligung des Kindes zu. 17
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