Aktueller BaFin-Bericht konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Gestaltungsvorgaben für Produktinformationsblätter ( PIBs )

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1 Dezember 2011 / Ausgabe 18 Ein Legal Update der Dechert Financial Services Group Aktueller BaFin-Bericht konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Gestaltungsvorgaben für Produktinformationsblätter ( PIBs ) Ein am 5. Dezember 2011 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichter Bericht über die Analyse von PIBs, die in den ersten Monaten seit Inkrafttreten der neuen Regelung hergestellt wurden, beinhaltet eine Vielzahl nützlicher Hinweise zum notwendigen und zulässigen Inhalt der PIBs. d Die PIBs wurden mit dem am 8. April 2011 in Kraft getretenen Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) eingeführt. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen die PIBs die für den Anleger wesentlichen Informationen zu jedem Produkt zusammenfassen und leicht verständlich darstellen. So soll einerseits ein hinreichendes Verständnis beim Anleger geschaffen und ihm andererseits ein leichterer Vergleich der für ihn in Betracht kommenden Produkte ermöglicht werden. Das nach 31 Abs. 3 WpHG grundsätzlich für jedes Finanzinstrument (d. h. für alle Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate und Optionen) zu erstellende PIB wird für den Fall, dass es sich bei dem Finanzinstrument um einen Anteil an einem Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes handelt, von den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document KIID) ersetzt. Die BaFin hat als zuständige Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der erstellten PIBs und entsprechend ihrer Ankündigung im BaFin- Rundschreiben 6/2011 Kontrollmaßnahmen durchgeführt, um die Vergleichbarkeit der PIBs untereinander und ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Nach einer Analyse von , in den ersten fünf Monaten seit Inkrafttreten des neuen 31 Abs. 3 WpHG erstellten PIBs hat sie am 5. Dezember 2011 die Ergebnisse in einem Bericht veröffentlicht. Der zulässige und notwendige Inhalt der PIBs wird in 31 Abs. 3a WpHG sowie von 5a WpDVerOV vorgegeben. Danach dürfen die PIBs weder unrichtig oder irreführend sein noch eine Länge von zwei bzw. drei Seiten überschreiten. Außerdem haben sie bei der Darstellung der wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument stets übersichtlich und leicht verständlich zu sein. Jedes PIB muss dabei Angaben zur Art des beschriebenen Finanzinstruments (z. B. Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente und Optionen), seiner Funktionsweise, den damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten. Allerdings finden sich weder in den gesetzlichen Regelungen noch in einer Rechtsverordnung detaillierte Definitionen oder spezifische Anwendungshilfen für die Ersteller der PIBs. Denn obgleich das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt ist, zu Inhalt und Aufbau der PIBs sowie der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung konkrete Vorschriften zu erlassen, ist dies bisher nicht geschehen. Da es in der Zwischenzeit der BaFin obliegt, offene Punkte auszufüllen und

2 Unklarheiten bei der Auslegung zu beseitigen, stellen die Ergebnisse des nun vorgelegten Berichts eine hilfreiche Orientierung für die zukünftige Erstellung von PIBs dar. Wesentliche Feststellungen des BaFin-Berichts Der Bericht beginnt zunächst mit der Feststellung, dass die Mehrheit der untersuchten PIBs sich an die vorgegebene Seitenzahlbegrenzung hält und, was ebenfalls positiv hervorgehoben wird, zumeist auf Grundlage der Mustervorlage der Deutsche Kreditwirtschaft erstellt wurden. Im Anschluss an die positiven Ergebnisse wendet sich der Bericht umfassend den fünf Hauptproblemfeldern der untersuchten PIBs zu. Mangelnde Individualisierung Obwohl bereits die gesetzlichen Regelungen eindeutig vorgeben, dass sich jedes PIB auf ein spezifisches, nämlich das jeweils zum Kauf empfohlene, Finanzinstrument zu beziehen hat und kein PIB mehr als ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben darf, hat die BaFin diesbezüglich zum Teil erhebliche Mängel festgestellt. Einige der analysierten PIBs bezogen sich nämlich nur auf die Art des jeweiligen Finanzinstruments. So wurden z.b. statt einer individuellen Darstellung der konkreten xy-aktie, Aktien im Allgemeinen beschrieben. Andere PIBs waren wiederum mangelhaft in Bezug auf die Anforderungen an die Darstellung von Gebühren und Kosten. Manche PIBs nahmen abstrakt auf Preislisten Bezug oder verwiesen auf Informationen, die sich der Kunde erst auf Nachfrage von seinem Anlageberater einholen sollte. Ähnlich vorschriftswidrig und deshalb zu unterlassen, sind nach Auffassung der BaFin abstrakte Aussagen zu Kosten wie z. B. in der Form, dass solche Kosten grundsätzlich anfallen können oder bis zu einer Höhe von maximal [x] Euro einzukalkulieren seien. Richtigerweise müssen die tatsächlichen Kosten aber entweder in absoluten Zahlen oder mindestens in Prozent des jeweiligen Anlagebetrages angegeben werden. Nach Ansicht der BaFin sind abstrakte Angaben allenfalls in Bezug auf die Kosten der Depotführung sowie Börsengebühren o.ä. zulässig. Mangelnde Individualisierung kritisiert die BaFin auch anlässlich der Verwendung von Textbausteinen im Rahmen der Risikodarstellung. So stellte die BaFin fest, dass sich eine große Anzahl der PIBs undifferenziert auf alle möglichen Risiken bezog, die bei der jeweiligen Art des Finanzinstrumentes vorstellbar sind, ohne dass solche im Einzelfall tatsächlich auch nur in Betracht kämen. So wurden z. B. auf angeblich bestehende Währungsrisiken bei Anleihen von deutschen Emittenten, die auf Euro lauten, hingewiesen. Dem entgegen blieben bei anderen PIBs zentrale Risiken, wie etwa das Risiko eines möglichen Totalverlustes, vollständig unberücksichtigt. Die BaFin hat in diesem Zusammenhang klar gestellt, dass die folgenden Risiken, soweit sie dem jeweiligen Finanzinstrument immanent sind, stets erwähnt werden müssen: Emittentenrisiko; Kursänderungs- / Zinsänderungsrisiko; Dividendenrisiko; und Risiko eines möglichen Totalverlustes. Soweit sich ein PIB auf Zertifikate und Schuldverschreibungen bezieht, bei denen die Zinszahlungen in Abhängigkeit vom Verhältnis des tatsächlichen Kurswertes zu bestimmten Kursgrenzen (z.b. bei Knock-out-Zertifikaten) oder Bandbreiten (z. B. Range-Zertifikate, Sprint- Zertifikate) geschieht, muss dies genau angegeben und erläutert werden. Während abstrakte Bezugnahmen auf solche Grenzkurse oder Bandbreiten bei der Produktbeschreibung vertretbar sein können, muss bei der Risikodarstellung eine genaue und detaillierte Erklärung zur Art des Risikos und allen in Betracht kommenden auslösenden Ereignissen (z. B. ein Totalverlust, sofern der Kurswert die angegebene Bandbreite verlässt oder die Knock-Out-Grenze berührt) vorgenommen werden. Ein Mindestmaß an Detaillierung ist nach BaFin- Auslegung aber nicht nur bei solchen Zertifikaten und Schuldverschreibungen, sondern grundsätzlich bei jedem Produkt erforderlich. Dazu gehört, dass die Branche des emittierenden Unternehmens genannt wird und ein Verweis auf dessen Homepage zu erfolgen hat. Bei Staatsanleihen ist der jeweilige emittierende Staat zu nennen. Zur Erleichterung der Risikodarstellung empfiehlt die BaFin die Verwendung von Graphiken und Charts. Fehlende Verständlichkeit Neben der mangelnden Individualisierung wird vor allem die fehlende Verständlichkeit der jeweiligen PIBs bemängelt. Ein Hauptkritikpunkt ist dabei, Dezember 2011 / Ausgabe 18 2

3 ass regelmäßig Formulierungen und Fachbegriffe verwendet werden, die für den durchschnittlichen Anleger nur schwer verständlich sind. Dabei bezieht sich die BaFin unter anderem auf komplizierte und lange Sätze, unbekannte Abkürzungen ( Abwicklungswährung: NOK ) sowie nicht erklärte Fachbegriffe und zusammengesetzte Wortkonstruktionen (z. B. Zinstagequotient: ACT/ACT, Börsennotierung: EUROMTF ). Daneben wird vor allem eine unverständliche Darstellung der Wertentwicklung zur Veranschaulichung einer möglichen Rendite bemängelt, weil diese regemäßig keine Netto- Darstellung ist. In Übereinstimmung mit dem BaFin- Rundschreiben 4/2010 (MaComp) ist es nach Ansicht der BaFin allerdings ausreichend, eine Beispielrechnung auf Grundlage eines Anlagebetrages von 1.000,00 Euro und eines Anlagezeitraumes von fünf Jahren (bzw. wenn die Fälligkeit eher erfolgt, mit dem jeweiligen Anlagezeitraum) darzustellen. Dabei ist es auch notwendig, diese Beispielrechnung bei grundlegenden Änderungen oder Ereignissen zu aktualisieren (z. B. in dem Fall, dass ein Knock-Out- Zertifikat die Knock-Out-Grenze berührt). Überschreitung des zulässigen Umfangs Obwohl dies nach Aussage des Berichts kein verbreitetes Problem zu sein scheint, gibt die BaFin mit ihrer ausdrücklichen Erwähnung eindeutig zu verstehen, dass dies für sie ein zentraler Punkt ist. Festgestellte Regelverstöße wird die BaFin den jeweiligen Instituten schriftlich anzeigen. Defizite bei den erforderlichen Angaben Der Bericht setzt sich im Anschluss mit verschiedenen konkreten Mängeln bei der Angabe von erforderlichen Informationen auseinander. So erfahren in dem Bericht u. a. Erwähnung: Mängel bei den Angaben zu den spezifischen Annahmen von zugrunde gelegten Szenarien (nach Ansicht der BaFin ist es notwendig, dass für verschiedene Szenarien jeweils ein steigendes, ein gleichbleibendes und ein sinkendes Preis-Zinsniveau zugrunde zu legen ist); fehlende Informationen zu den Laufzeiten der Finanzinstrumente (z. B. Fälligkeitsdaten oder das Datum eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Emittenten); d das Fehlen des Datums, zu dem das PIB herausgegeben wurde (um dessen Aktualität zu prüfen); (in einzelnen Fällen) fehlende Angaben zum Marktwert oder zu Renditen (nach Ansicht der BaFin ist es zwar nicht notwendig, den Marktwert in das PIB aufzunehmen, wenn dieser Preis-schwankungen unterliegt oder wenn das Finanzinstrument an einem Sekundärmarkt erworben wird. Allerdings ist es während der Zeichnungsphase einer Neuemission erforderlich, den Ausgabepreis und die Renditewerte zu nennen). Unzulässige Angaben Schließlich stellt die BaFin klar, dass bestimmte Angaben in einem PIB stets zu unterbleiben haben. Dazu zählen: Haftungsausschlüsse für die Richtigkeit der Angaben im PIB; und Ratings (da diese nicht für jedes Finanzinstrument vorliegen, haben sie nach Ansicht der BaFin gewerblichen Charakter und sind deshalb generell nicht zulässig in PIBs). Konsequenzen bei gravierenden Verstößen Die BaFin hat angekündigt, dass sie bei besonders schwerwiegenden ( gravierendsten ) Verstößen formelle Schreiben an die jeweiligen Institute verschicken wird. Dazu zählen: Beschreibung der Art des jeweiligen Finanzinstruments anstelle einer Beschreibung des spezifischen, zum Kauf empfohlenen Finanzinstruments; Unzureichende Angaben zu Gebühren und Kosten; Überschreitung der zulässigen Länge; und Ausschluss von Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Zusammenfassung Durch die konkrete Nennung von Mängeln und der Angabe einer Vielzahl von Beispielen enthält der Dezember 2011 / Ausgabe 18 3

4 Bericht wertvolle Hinweise für die Bestimmung des notwendigen und zulässigen Inhalts der PIBs. Anhand des Katalogs gravierendster Verstöße lässt sich leicht erkennen, welche Abschnitte der PIBs besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Durch die detaillierte Auflistung von Verstößen, unzulässigen Angaben und Fehlern bei den untersuchten PIBs, füllt die BaFin den regulatorischen Rahmen weiter aus und schafft so weiter Rechtssicherheit bei der Erstellung von PIBs. Es bleibt abzuwarten, ob die Überwachung und Analyse durch die BaFin in einem weiteren Bericht in der Zukunft resultieren wird oder ob das Bundesministerium für Finanzen eine Rechtsverordnung erlässt, die weitere Spezifizierungen beinhaltet. Bis dahin bietet jedoch das Gesetz in Verbindung mit dem BaFin- Rundschreiben 4/2010 und dem nun vorliegenden Bericht eine gewisse Orientierungshilfe für die Erstellung von regelkonformen PIBs. Angelo Lercara ( ; Robert Eberius ( ; Practice group Ansprechpartner Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an einen der nebenstehenden oder an Ihren üblichen Ansprechpartner bei Dechert. Besuchen Sie auch unsere Website unter: Registrieren Sie sich für weitere DechertOnPoints. Karen L. Anderberg John Gordon Declan O Sullivan Dublin declan.osullivan@dechert.com Peter D. Astleford peter.astleford@dechert.com Andrew Hougie andrew.hougie@dechert.com Achim Pütz achim.puetz@dechert.com Gus Black gus.black@dechert.com Angelo Lercara, LL.M. EuR angelo.lercara@dechert.com Marc Seimetz Luxembourg marc.seimetz@dechert.com Martin Day martin.day@dechert.com Angelyn Lim Hong Kong angelyn.lim@dechert.com Hans Stamm hans.stamm@dechert.com Peter Draper peter.draper@dechert.com Stuart Martin stuart.martin@dechert.com James M. Waddington james.waddington@dechert.com Olivier Dumas Paris olivier.dumas@dechert.com Michelle Moran Dublin michelle.moran@dechert.com Jennifer Wood jennifer.wood@dechert.com Richard Frase richard.frase@dechert.com Antonios Nezeritis Luxembourg antonios.nezeritis@dechert.com Dezember 2011 / Ausgabe 18 4

5 D Dechert internationally is a combination of limited liability partnerships and other entities registered in different jurisdictions. Dechert has more than 800 qualified lawyers and 700 staff members in its offices in Belgium, China, France, Germany, Hong Kong, Ireland, Luxembourg, Russia, the UK, and the US. Dechert LLP is a limited liability partnership registered in England & Wales (Registered No. OC306029) and is regulated by the Solicitors Regulation Authority. The registered address is 160 Queen Victoria Street, EC4V 4QQ, UK. A list of names of the members of Dechert LLP (who are referred to as partners ) is available for inspection at the above address. The partners are solicitors or registered foreign lawyers. The use of the term partners should not be construed as indicating that the members of Dechert LLP are carrying on business in partnership for the purpose of the Partnership Act Dechert (Paris) LLP is a limited liability partnership registered in England and Wales (Registered No. OC332363), governed by the Solicitors Regulation Authority, and registered with the French Bar pursuant to Directive 98/5/CE. A list of the names of the members of Dechert (Paris) LLP (who are solicitors or registered foreign lawyers) is available for inspection at our Paris office at 32 rue de Monceau, Paris, France, and at our registered office at 160 Queen Victoria Street,, EC4V 4QQ, UK. Dechert in Hong Kong is a Hong Kong partnership regulated by the Law Society of Hong Kong. This document is a basic summary of legal issues. It should not be relied upon as an authoritative statement of the law. You should obtain detailed legal advice before taking action. This publication, provided by Dechert LLP as a general informational service, may be considered attorney advertising in some jurisdictions. Prior results do not guarantee a similar outcome. Dechert in Ireland is an Irish partnership regulated by the Law Society of Ireland Dechert LLP. Reproduction of items from this document is permitted provided you clearly acknowledge Dechert LLP as the source. EUROPE Brussels Dublin Luxembourg Moscow Paris U.S. Austin Boston Charlotte Hartford Los Angeles New York Orange County Philadelphia Princeton San Francisco Silicon Valley Washington, D.C ASIA Beijing Hong Kong Dezember 2011 / Ausgabe 18 5

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