Urheber- und Verwertungsfragen im elearning

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1 Urheber- und Verwertungsfragen im elearning Nikolaus Forgó (Hannover/Wien)

2 Was sind Immaterialgüterrechte? Urheberrecht Patentrecht Markenrecht Musterrecht (Namensrecht) (Wettbewerbsrecht)

3 Die Grundidee Geistiges Eigentum als Anreiz zur Innovation

4 Ein Vergleich Patentrecht Schützt den Erfinder Schützt Technik Schützt die Idee Ausschlussrecht Verlangt Anmeldung Verlangt Gebühr Verlangt Transparenz Schutzdauer 20 Jahre Urheberrecht Schützt den Künstler Schützt Geist Schützt das Werk Kein Ausschlussrecht Keine Anmeldung Keine Gebühr Keine Transparenz Schutzdauer 70 Jahre

5 Urheberrecht Im objektiven Sinne: Rechte des geistigen Eigentums Schutz geistiger Schöpfungen (Werke) Aber: Computerprogramme, Datenbanken Incl. Leistungsschutzrechte (Interpretationen ausübender Künstler, einfache Fotografie, Leistungen der Hersteller)

6 Urheberrecht Im subjektiven Sinne: Berechtigung des Werkschöpfers (aber: Datenbanken, Software!) Recht am Geisteswerk, nicht an der körperlichen Schöpfung

7 Rechtsquellen International: Berner Übereinkunft (1866) Revidierte Berner Übereinkunft (1908) Welturheberrechtsabkommen (1952) Abkommen von Rom (1961, betrifft Leistungsschutzrechte)

8 Rechtsquellen Europarechtlich Mehrere Richtlinien, zb: Rechtsschutz von Computerprogrammen (1991) Vermiet- und Verleihrecht (1992) Harmonisierung der Schutzdauer (1993) Datenbanken (1996) Satelitenrundfunk und Kabelverbreitung (1993, umgesetzt in D 1998) Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001, umgesetzt 2003/2004)

9 Interessensdreieck Urheber Verwerter Nutzer/ Allgemeinheit

10 Urheber Interessiert an finanzieller Verwertung seines Werks (?) Schafft in materieller Unsicherheit/Notwendigkeit von Vorausinformationen (?) Strukturell schwächer als Verwerter (analog Arbeitnehmer)(?) Ist dem Werk ideell verbunden (?)

11 Interessen des Urhebers materiell (vermögensrechtlich) Verwertungsrechte umfassendes Herrschaftsrecht ( geistiges Eigentum ) ideell (persönlichkeitsrechtlich) Urheberpersönlichkeitsrechte

12 Herrschaftsrecht positiv: umfassendes Recht, mit dem Werk nach Belieben zu schalten und zu walten Beteiligungsgrundsatz: Urheber ist am Gewinn aus seinem Werk zu beteiligen negativ: Ausschlusswirkung gegenüber jedem anderen

13 Nutzer/Allgemeinheit Interesse an Zugang zum Kulturwissen Zugang Voraussetzung für Weiterentwicklung von Wissenschaft und Kunst Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben

14 Verwerter Hohes Investitionsrisiko Hart umkämpfter, globalisierter, immer weniger differenzierter Markt

15 Sozialbindung des Verwertungsrechts Zeitliche Begrenzung (idr 70 Jahre nach Tod des Urhebers) Analogie zum Sacheigentum?? Schranken

16 Entstehung des Urheberrechts Mit Schaffung des Werks unabhängig von Veröffentlichung/Erscheinen unabhängig von Registrierung

17 Zentralbegriff: Werk 1 Abs. 1 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Individualität des Werks als Begründung seines Schutzes Neuheit, Zeitpunkt irrelevant Werk = persönliche geistige Schöpfung, unabhängig von Werkgattung

18 Anforderungen Gering hinsichtl. Individualität Schutz der kleinen Münze Gleichwohl gewisse Gestaltungshöhe erforderlich Gestaltung muss Individualität erkennen lassen kein Urheberrechtsschutz für die reine Idee! Herausragen über das Handwerkliche, Durchschnittliche erforderlich

19 Werk: Indivividualität Inhalt, Form oder Kombination Schöpferischer Geist wird Rechtsobjekt Mit Urheber über Urheberpersönlichkeitsrecht weiter verbunden, aber von diesem unabhängig

20 Werk: geschützter Inhalt geistiger Inhalt erforderlich muss in einer best. Form zum Ausdruck gebracht werden nicht geschützt: eine Sprache (Esperanto), ein Stil (Art deco), eine Versform (Hexameter) Form muss Individualität erkennen lassen nicht geschützt: Gestaltungsidee für eine Gedenkstätte

21 Regel 1 E-Learning Material ist in der Regel urheberrechtlich geschützt Copyrightvermerk/Registrierung etc. nicht erforderlich Urheber = Autor/in = natürliche Person Nicht: Uni Nicht: Projektleiter Nicht: Auftraggeber 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

22 Regel 2 Urheber hat (im Rahmen der Schranken) alleiniges Verwertungsrecht Auf das Urheberrecht kann nicht verzichtet werden 23 (3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.

23 Regel 3 Verwertung durch Dritte (Uni, Chef, Dritte) verlangt Vereinbarung 14 (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

24 106 UG 2002 Verwertung von geistigem Eigentum 106. (1) Jede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen. (2) Auf Diensterfindungen gemäß 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeitsoder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. (3) Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.

25 Verwertungsrechte Vervielfältigung Verbreitung Vermieten, Verleihen Senden Vortragen, Aufführen, Vorführen Zurverfügungsstellung ( 18a)

26 Sonderfall Computerprogramme 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.

27 Ausnahmen? Zur Erinnerung Regel 3: Verwertung durch Dritte (Uni, Chef, Dritte) verlangt Vereinbarung

28 Ausnahme I 42 (6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern [Papier und ähnliches] aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

29 Blick nach Deutschland

30 News 22. März Kabinett beschließt Novelle des Urheberrechts Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. "Mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an. Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

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32 2. Korb

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38 Ausnahme II 46 Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung: 2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden; 3. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke [ ] nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschafltiches Werk aufgenommen werden [ ].

39 Folgen Verträge! Klarheit, was gewollt ist Schriftlichkeit! Im Zweifel keine Fremdübernahme ohne Vereinbarung Politik der Universitäten?

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