AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG

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1 AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen Methoden und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Angelika Hausner RdBG Klagenfurt

2 Grundsatz: Eine ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, ist rechtswidrig, wenn die Einwilligung des Patienten nicht gegeben ist Körperverletzung. Erst die Zustimmung des Patienten rechtfertigt den Eingriff. Hohe Ansprüche an Information und Therapie stehen der Unkenntnis über medizinische Zusammenhänge gegenüber.

3 Die Bandbreite der anzutreffenden Vorinformation bspw. durch das Internet und des medizinischen Laienverständnisses ist also groß. Kann das juristisch gebotene Aufklärungsgespräch allen Patienten gerecht werden, oder ist das Scheitern vorprogrammiert? Die hilfsweise neben dem Behandlungsfehlervorwurf erhobene Aufklärungsrüge findet sich in über 40% der Fälle. Dies erklärt sich aus der besonderen Rolle, die die Aufklärungsrüge bei der Durchsetzung behaupteter Ansprüche gegen den Arzt spielt.

4 Wann kann eine unzureichende oder fehlende Aufklärung im Fall einer sich schicksalshaft verwirklichten Komplikation Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen, wenn der Eingriff lege artis erfolgt ist? Die Beweislast trägt im Haftungsprozess nicht der Patient, sondern der Arzt bzw. die Krankenanstalt. Vorsicht beim Aufklärungsverzicht! Der Verzicht kann sich nur auf den Teil der Behandlung beziehen, der für den Patienten in den Auswirkungen und Folgen absehbar ist.

5 Wie kommt eine wirksame Einwilligung zustande? Voraussetzung ist, dass der Patient einen ausreichenden Wissensstand aufweist, sohin eine ausreichende Basis für die Entscheidung vorhanden ist. Die Aufklärung soll ihn in die Lage versetzen, sich nach seinen eigenen Maßstäben für oder gegen den Eingriff entscheiden zu können. Das Selbstbestimmungsrecht gibt dem Patienten auch das Recht zu einer- aus ärztlicher Sichtunvernünftigen Entscheidung.

6 Worüber ist aufzuklären? Schwere und Richtung des konkreten Spektrums der allgemeinen Eingriffsrisiken, nicht hingegen über alle möglichen Komplikationen. Der Patient ist über speziell dem geplanten Eingriff anhaftende typische Risiken, die ihn im Fall der Verwirklichung in seiner weiteren Lebensführung in besonderem Maße belasten würden, auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur sehr selten verwirklichen. Je weniger eilig der Eingriff ist, desto umfangreicher muss die Aufklärung sein

7 Dabei zu beachten ist insbesondere: Die Persönlichkeitsstruktur des Patienten Sein Bildungsstand, seine Vorkenntnisse und sein Auffassungsvermögen Die psychische Verfassung/ Belastbarkeit des Patienten Wünsche und Fragen Die medizinische Indikation des Eingriffs Die Dringlichkeit Die Vorhersehbarkeit einer Operationserweiterung

8 Rechtzeitigkeit: Dem Patienten hat eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung zu stehen, deren Dauer vom Einzelfall abhängig ist. Der Patient muss zumindest die Möglichkeit haben, eine Nacht darüber zu schlafen. Pflicht zur Aufklärung über den Wechsel des Operateurs, wenn ein bestimmter Arzt erwartet werden durfte.

9 Material und Methoden: Aufklärungsbögen animationsunterstützte Aufklärungsvideos Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient Zeitaufwand: Hängt vom Einzelfall ab. Gegenüberstellung der Situation ohne Behandlung/ mit Behandlung. Keine Verharmlosung.

10 Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen: Entscheidend ist nicht die Volljährigkeit, sondern die natürliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit, die im Einzelfall schon mit 16 Jahren gegeben sein kann. Bei der Behandlung von Minderjährigen besteht die Aufklärungspflicht gegenüber dem einwilligenden Elternteil (Obsorgeberechtigter).

11 Grundsatz: Die Einwilligung des mj. Patienten alleine genügt umso weniger, je schwerwiegender, je weniger dringlich Risiken und Folgen des med. Eingriffes sind. Willigen Jugendlicher und Eltern nicht ein, darf die Behandlung nicht durchgeführt werden. Ersatz der elterlichen Einwilligung durch das Gericht.

12 Die fehlerhafte Patientenaufklärung und die damit verbundenen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen sind ein fortlaufend aktuelles Thema. Vor jeder Behandlung ist die Einwilligung des Patienten erforderlich, die wiederum nur auf der Grundlage einer exakten Aufklärung wirksam ist. Sie ist Ausdruck des Respekts gegenüber dem Patienten.

13 Zwischen dem Patienten einerseits und dem Arzt/ der Krankenanstalt andererseits wird durch die Behandlung ein Vertrag abgeschlossen. Der Arzt ist aufgrund dieses Vertrages zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Er schuldet die ärztliche Behandlung lege artis, nicht aber den Eintritt eines Heilungserfolges. Neben den allgemeinen Operationsrisiken muss über die speziellen Risiken aufgeklärt werden.

14 In der Regel sollte der Arzt, der die Operation durchführt, auch die Aufklärung vornehmen. Ist dies nicht möglich, so kann sie an einen erfahrenen Arzt delegiert werden. Die Aufklärung darf jedoch nicht auch nicht partiell- vom medizinischen Hilfspersonal durchgeführt werden. Die Vorbereitung oder einführende Information durch standardisierte Aufklärungsbögen ist zulässig, sie ersetzt jedoch nicht das persönliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient.

15 Was erwarte ich mir vom Sachverständigen im Prozess? Aufklärung über die speziell dem durchgeführten Eingriff anhaftenden Risiken, alternativen Methoden und möglichen Komplikationen. Keine Wertung des Zeitaufwandes, keine Beurteilung des Aufklärungsbogens. Keine Beurteilung, ob die Aufklärung ausreichend erfolgt ist oder nicht! DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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