Tarifvertrag zwischen dbb und TdL über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder - TV EntgO-L

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1 1 Für Mitglieder der GEW Sachsen an öffentlichen Schulen Die GEW informiert: Tarifvertrag zwischen dbb und TdL über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder - TV EntgO-L Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, der am von TdL und dbb (beamtenbund und tarifunion) geschlossene Tarifvertrag ist am in Kraft getreten. Das Kultusministerium und die Sächsische Bildungsagentur (SBA) haben darüber und über seine Anwendung in Sachsen zu Schuljahresbeginn informiert und zwischenzeitlich um Geduld bei seiner Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung von Anfragen und Anträgen gebeten. Die GEW hat diesen Tarifvertrag aus guten Gründen nicht abgeschlossen. Die völlig unzureichende Berücksichtigung der sächsischen Sondersituation (keine vergleichbaren Beamten) war u. a. einer dieser Gründe. Die GEW kämpft weiter für eine bessere tarifliche Lehrkräfte-Entgeltordnung wir haben auch den Freistaat Sachsen erneut zu Tarifverhandlungen über die Eingruppierung der hier ausschließlich tarifbeschäftigten Lehrkräfte aufgefordert. Da die GEW nicht Tarifvertragspartei ist, gilt dieser Tarifvertrag unmittelbar nur für Mitglieder des dbb 1). Die Mitgliederversammlung der TdL und damit auch der Freistaat Sachsen hat jedoch beschlossen, den dbb-tarifvertrag auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte anzuwenden. Deshalb informieren wir unsere Mitglieder über den TV EntgO-L und bieten Beratung zu den sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragestellungen an. Die folgenden Informationen und Hinweise sollen Hilfestellung bei der Einschätzung der Konsequenzen der Anwendung des dbb-tarifvertrages und bei der Abwägung einer individuellen Antragstellung für eine Leistung nach diesem Tarifvertrag geben: 1. Gilt dieser Tarifvertrag überhaupt für Mitglieder der GEW? Nein, nicht durch direkte Tarifbindung nur durch eine arbeitsvertragliche Inbezugsnahme würde er Geltung erlangen. Der Arbeitgeber (die Mitgliedsländer der TdL darunter auch Sachsen) will ihn aber auf alle vom Geltungsbereich erfassten Lehrkräfte anwenden. (Auch den TV-L und andere Tarifverträge im öffentlichen Dienst wenden die öffentlichen Arbeitgeber nicht nur auf die Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften an.) Hierfür bedarf es aber für GEW-Mitglieder und nichtorganisierte Lehrkräfte einer diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Ob man einen solchen Änderungsvertrag unterschreiben sollte, muss gut abgewogen werden.

2 2 2. Kann ich durch einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung des dbb- Tarifvertrages mein Streikrecht als GEW-Mitglied verlieren? Nein. Die GEW wird dadurch nicht Tarifvertragspartei des TV EntgO-L und bleibt weiterhin zur Eingruppierung der von ihr vertretenen tarifbeschäftigten Lehrkräfte arbeitskampffähig. Das Streikrecht gehört zur Koalitionsfreiheit und nur eine Gewerkschaft kann bei Abschluss eines Tarifvertrages einen Streikverzicht erklären (Friedenspflicht). Der dbb hat mit Abschluss des TV EntgO-L für seine Mitglieder 1) eine Friedenspflicht bis zum erklärt. 3. Muss ich dem Arbeitgeber meine Gewerkschaftsmitgliedschaft offenlegen? Nein. (Auch das neue, sehr umstrittene Tarifeinheitsgesetz sieht zwar eine ggf. nötige Feststellung der mitgliederstärksten Gewerkschaft in einem Betrieb vor - aber nur durch eine zahlenmäßige, keine namentliche Offenlegung des Mitgliederbestandes.) 4. Werden alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte automatisch in den TV EntgO-L übergeleitet? Die TdL und ihre Mitgliedsländer haben zumindest erklärt, dass sie alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte in den dbb-tarifvertrag überleiten wollen unabhängig davon, ob sie einer Gewerkschaft und (wenn ja) welcher sie angehören. Dabei sollen die am bereits beschäftigten Lehrkräfte zunächst nur formal übergeleitet werden. Für die Fortdauer der unveränderten Tätigkeit soll ihr bisheriger Besitzstand geschützt bleiben. Eine materielle Überleitung in den TV EntgO-L erfolgt nur durch eine Antragstellung für eine ggf. mögliche Leistung aus dem Tarifvertrag (höhere Entgeltgruppe, Entgeltgruppen- oder Angleichungszulage). Zum Antragserfordernis siehe Ziffern 6 bis Welcher Besitzstand bleibt bei einer Überleitung der am bereits vorhandenen Lehrkräfte geschützt? Geschützt bleibt die bisherige Eingruppierung nach den Lehrer-Richtlinien der TdL bzw. des Freistaates Sachsen, solange die am ausgeübte Tätigkeit unverändert fortgesetzt wird. Damit sind für Bestandslehrkräfte zunächst Rückgruppierungen ausgeschlossen, wenn der dbb- Tarifvertrag gegenüber den bisherigen Regelungen Verschlechterungen beinhaltet. Bei einer Veränderung der Tätigkeit (z. B. Wechsel in eine andere Schulform/-art) endet dieser Bestandsschutz und der TV EntgO-L wird vom Arbeitgeber angewendet. Wegen des bisher schlechteren Eingruppierungsniveaus der TdL-Richtlinien-Ost gegenüber den Richtlinien-West und der unveränderten Übernahme der sächsischen Lehrer-Richtlinien in den dbb-tarifvertrag sind Herabgruppierungen für Lehrkräfte in Sachsen durch den TV EntgO-L nicht zu erwarten materielle Verschlechterungen können aber auch bei einer Höhergruppierung nicht ausgeschlossen werden - siehe Ziffer Gibt es Lehrkräfte, die eine mögliche Antragstellung gar nicht erst prüfen müssen? Ja - alle Lehrkräfte, die bereits in die EG 13 eingruppiert sind. Für sie ändert sich durch den TV EntgO-L nichts. In Sachsen betrifft das rd. die Hälfte aller derzeit tätigen Lehrkräfte. Sollte sich die Tätigkeit nach dem eingruppierungsrelevant ändern (z.b. durch Übernahme einer höher bewerteten Schulleitungstätigkeit oder durch überhälftige Versetzung an eine Schulart mit niedriger bewerteter Tätigkeit), wendet der Arbeitgeber den TV EntgO-L an.

3 3 7. Wer muss eine Antragstellung abwägen? Die wenigen Fallgruppen, für die der dbb/tdl-tarifvertrag ab eine bessere Eingruppierung vorsieht, hat das SMF in einer Anlage zu seinem Informationsschreiben an die Lehrkräfte vom zusammengestellt (siehe Anlage). Die Angleichungszulage in Höhe von 30 monatlich können Lehrkräfte beantragen, die am noch immer in den Entgeltgruppen 9 (auch kleine EG 9 hier aber abhängig von der konkret erreichten Stufe), 10 und 11 eingruppiert sind. 8. Welche Aspekte müssen in die Abwägung einer möglichen Antragstellung einbezogen werden? Das ist je nach individueller Ausgangslage unterschiedlich deshalb seien hier nur die wesentlichen Fragen formuliert, die für eine Prüfung einer eventuellen Antragstellung relevant sind: Wie alt bin ich und wie lange will bzw. muss ich noch arbeiten? Habe ich in meiner jetzigen Entgeltgruppe noch einen Stufenaufstieg zu erwarten (wenn ja wann?) oder bin ich schon ausgesteigert bzw. seit der Überleitung in den TV-L 2006 sogar in einer individuellen Endstufe? In welche Stufe würde ich in der höheren EG kommen? Erhalte ich einen Strukturausgleich nach dem TVÜ-L? Wenn ja erhalte ich ihn dauerhaft oder nur noch befristet und in welcher Höhe? Was bleibt nach Anrechnung eines möglichen Höhergruppierungsgewinns davon noch übrig? Ändert sich in der höheren Entgeltgruppe der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung? 9. Bis wann können Anträge auf eine Höhergruppierung bzw. auf eine Angleichungszulage nach dem TV EntgO-L gestellt werden? Für eine Höhergruppierung (falls der TV eine bessere Eingruppierung vorsieht) bis zum 31. Juli 2016 rückwirkend auf den Für die Angleichungszulage in Höhe von 30,- /mtl. in den EG 9, 10 und 11 bis zum 31. Juli 2017 rückwirkend auf den Abweichende Fristen für die Beantragung der jeweiligen Leistung gelten, wenn das Arbeitsverhältnis am bzw. am geruht hat bzw. ruht. Es gilt dann ab Wiederaufnahme der Tätigkeit jeweils eine Frist von einem Jahr. 10. Werden auch Pädagogische Unterrichtshilfen oder andere sozialpädagogische Fachkräfte im Landesdienst (z. B. Erzieher*innen in Internaten in Landesträgerschaft) vom TV EntgO-L erfasst? Nein. Für sie gilt die allgemeine Entgeltordnung des TV-L. Ihre Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II, Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L). Sie wurden bereits zum in die neue EntgO des TV-L übergeleitet.

4 4 11. Welche Auskünfte gibt der Arbeitgeber zum TV EntgeltO-L? Dazu hat sich die TdL in ihren Durchführungshinweisen wie folgt geäußert: Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers, ob ein Antrag gestellt werden sollte, besteht nicht. Im Rahmen der Fürsorgepflicht..., aber auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken, sollten die personalverwaltenden Stellen den Lehrkräften auf Anfrage lediglich die Entgeltgruppe am 31. Juli 2015, die Möglichkeit einer Höhergruppierung oder den möglichen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage bzw. Angleichungszulage (30 monatlich) nach der EntgO Lehrkräfte, den Zeitpunkt eines eventuell noch möglichen Stufenaufstiegs, das Bestehen eines Strukturausgleiches einschl. dessen Höhe, Beginn und Dauer sowie etwaige Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung mitteilen. (Quelle: Durchführungshinweise der TdL vom ) 12. Erhalte ich bei der GEW Sachsen individuelle Beratung? Ja. Anfragen können an das Referat Tarif- und Beamtenpolitik und an die Landesrechtsschutzstelle gerichtet werden. Welche Informationen wir für eine individuelle Beratung benötigen, kann bei den GEW-Vertrauensleuten in den Schulen erfragt werden. Über individuelle Beratungsmöglichkeiten in den Regionen informieren die jeweiligen GEW- Gliederungen. Leipzig, den 01. Dezember 2015 Referat Tarif-und Beamtenpolitik 1) Im dbb beamtenbund und tarifunion sind folgende Lehrerverbände mit ihren jeweiligen Landesverbänden organisiert: Verband Bildung und Erziehung (VBE), Deutscher Philologenverband (DPhV), Verband Deutscher Realschullehrer (VDR), Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (VLW), Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen (BLBS) und die Katholische Erziehergemeinschaft (KEG). Anlage: Auszug aus dem Informationsschreiben des SMF vom Verbesserungen, die am wirksam werden.

5 5 Anlage zum Schreiben SMF vom Verbesserungen aufgrund der Entgeltordnung für Lehrkräfte I. Verbesserungen, die ab 1. August 2015 wirksam werden, z. B. Lehrkraft mit Abschluss... in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst oder Referendariat Einsatz in Schulart Entgeltgruppe (E) bisher Entgeltgruppe (E) neu an Gymnasien (kein Zweites Gymnasium E 11 E 13* an n Schulen (kein Zweites Schule E 11 E 13* Sonderpädagogik (kein Zweites an Mittelschulen (kein Zweites an Grundschulen (kein Zweites Master (oder vergleichbarer Abschluss, z. B. Universitätsdiplom), die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat wie z. B. als Mathematiker, Physiker, Chemiker, Biologe usw. Förderschule E 10 E 13* Oberschule E 10 E 11* Grundschule E 9 E 11* Gymnasium, Schule E 11 E 12 Förderschule E 10 E 12 Grundschule E 9 E 10 Master oder vergleichbarer Abschluss nach Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat Gymnasium, Schulen E 11 E 12 Förderschule E 10 E 12 Grundschule E 9 E 10

6 6 Bachelor (oder vergleichbarer Abschluss, z. B. Fachhochschuldiplom), die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat Förderschule E 10 E 11 Grundschule E 9 E 10 ohne Hochschulabschluss Gymnasium, Schule, Förderschule E 6 bis E 9 E 10 Oberschule Grundschule E 6 bis E 9 mit besonderer keine Stufen 5 und 6 E 6 bis E 9 mit besonderer keine Stufen 5 und 6 E 9 E 9 Freundschaftspionierleiter oder Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR mit mindestens einer Lehrbefähigung, die nicht mit den Lehrern für untere Klassen gleichgestellt ist Förderschule E 9 E 10 Grundschule, Oberschule E 9 mit besonderer keine Stufen 5 und 6 E 10 Freundschaftspionierleiter oder Erzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Lehrbefähigung Förderschule E 9 mit besonderer keine Stufen 5 und 6 E 9 Grundschule, Oberschule * besondere Stufenlaufzeit: in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre E 8 E 9 Lehrkräfte, die ihren Abschluss nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben haben, waren von den bisherigen Sächsischen Lehrerrichtlinien nur erfasst, wenn dieser Abschluss vor dem 3. Oktober 1990 erworben wurde. Nunmehr gelten die Regelungen zur Eingruppierung von Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen (vgl. Abschnitt 6 i. V. m. Anhang 2 der Anlage zum TV EntgO-L) auch für solche Lehrkräfte, deren dort genannter Abschluss aufgrund einer vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommenen Ausbildung erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben wurde.

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