Rahmenvereinbarung. der Einbindung des stationären Bereiches in das Disease-Management- Programm Diabetes mellitus Typ 2. zwischen

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1 Rahmenvereinbarung der Einbindung des stationären Bereiches in das Disease-Management- Programm Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, Magdeburg, der IKK gesund plus, Umfassungsstraße 85, Magdeburg, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, August-Bebel-Straße 85, Cottbus, dem BKK Landesverband Mitte, Siebstr. 4, Hannover, den nachfolgend benannten Ersatzkassen: - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg, und der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.v., Magdeburger Str. 23, Halle.

2 2 Präambel Diabetes mellitus und die damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Als Diabetes mellitus Typ 2 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch relativen Insulinmangel aufgrund einer Störung der Insulinsekretion entsteht und in der Regel mit einer Insulinresistenz einhergeht. Der Verbesserung der Versorgung von Patienten mit diesem Typ-2-Diabetes wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des Diabetes mellitus Typ 2 zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, insbesondere des hier geregelten stationären Behandlungssektors, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser Diabetes-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) nach 137f SGB V verbessert werden. Aus diesem Grund wurden zwischen den im Rubrum genannten Krankenkassen/-verbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Verträge zur Durchführung eines Strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137 f. SGB V mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 geschlossen (im Folgenden DMP Vertrag genannt) 1. Die Verträge sind Grundlage dieser Rahmenvereinbarung. 1 Ziel der Rahmenvereinbarung (1) Gemäß 4a des DMP-Vertrages binden die Krankenkassen für die stationäre Versorgung Krankenhäuser vertraglich in das Disease-Management-Programm ein. Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist eine sektorübergreifende Kooperation des ambulanten Bereiches mit teilnehmenden stationären Einrichtungen, um eine nach den Vorgaben der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten zu gewährleisten. (2) Die KGSAN vertritt bei der Durchführung des Disease-Management-Programms die Interessen der teilnehmenden Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt. 2 Teilnahme von Krankenhäusern (1) Nach 4a des DMP-Vertrages werden Krankenhäuser in das DMP vertraglich eingebunden. Dafür müssen sie die Anforderungen entsprechend der Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung erfüllen. Die Anlage 1 entspricht der Anlage 3 des DMP-Vertrages. 1 Vertrag der AOK SAN vom Vertrag der IKK SAN vom Vertrag der BKK vom Vertrag der Bundesknappschaft vom Vertrag des VdAK / AEV vom

3 3 (2) Die Teilnahme ist freiwillig. Die teilnahmewilligen Krankenhäuser können dieser Rahmenvereinbarung durch gesonderte Einzelverträge mit den Kassen beitreten (Anlage 3). Sie verpflichten sich dabei zur Einhaltung des Versorgungsauftrages nach 3 dieser Rahmenvereinbarung und zur Erfüllung der Strukturqualität gemäß der Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung. (3) Änderungen eines Sachverhaltes, der Bestandteil der Akkreditierung nach 4 Abs. 1 war, sind umgehend der Akkreditierungskommission mitzuteilen. (4) Ergeben sich in einem teilnehmenden Krankenhaus personelle oder strukturelle Veränderungen, die zu einer Meldung nach Abs. 3 führen, hat das Krankenhaus die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Veränderung das bestehende Defizit zu beheben. Bleibt das Defizit über 3 Monate hinaus bestehen, erlischt die Voraussetzung zur Teilnahme an dem Vertrag. 3 Versorgungsauftrag (1) Die medizinischen und qualitätssichernden Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 sind in der Anlage 2 dieser Rahmenvereinbarung definiert. Die Inhalte entsprechen der Anlage 1 der RSAV. Die teilnehmenden Krankenhäuser verpflichten sich, diese Versorgungsinhalte gemäß der aktuellen Fassung der RSAV zu beachten. Dabei soll insbesondere die qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie bei der Kooperation mit dem ambulanten Behandlungssektor beachtet werden. (2) Soweit die Vorgaben der Anlage 2 dieser Rahmenvereinbarung Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die am DMP-Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte entscheiden gemäß ihres Versorgungsauftrages über die Einweisung in die vertraglich eingebundenen Krankenhäuser bei Vorliegen folgender Indikationen. Indikationen zur stationären Einweisung bestehen insbesondere: bei Notfallindikationen (in jedes Krankenhaus), bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen, bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen), bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikationen, gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2. (4) Es wird der in Anlage 4 definierte Entlassungsbrief verwendet. Dieser soll innerhalb von 3 Tagen vom eingebundenen Krankenhaus an den einweisenden Vertragsarzt gesendet werden.

4 4 4 Akkreditierungskommission (1) Die Überprüfung der Strukturvoraussetzungen nach den Kriterien der Anlage 1 dieses Rahmenvertrages erfolgt durch die Akkreditierungskommission Diabetes in Sachsen- Anhalt, die ein etabliertes Fachgremium aus Vertretern des Sozialministeriums Sachsen- Anhalt, der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der Krankenkassenverbände ist. (2) Die Akkreditierungskommission ist ein die Vertragspartner beratendes Gremium. Die Mitglieder und fachspezifischen Gutachter der Akkreditierungskommission werden von den Vertragspartnern berufen. (3) Zur Umsetzung der Aufgaben gründen die Vertragspartner eine gemeinsame Geschäftstelle. Sie hat ihren Sitz bei der KGSAN. (4) Die Akkreditierungskommission empfiehlt den Krankenkassen den Abschluss eines Einzelvertrages, wenn die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 erfüllt sind und die Akkreditierung erfolgt ist. Die Krankenkassen folgen grundsätzlich dieser Empfehlung unter Berücksichtigung des regionalen Versorgungsbedarfs und der Krankenhausplanung. (5) Die Akkreditierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden einstimmig gefasst. 5 Vergütung Die Kosten der Behandlung der Diabetiker in den stationären Einrichtungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, d.h. derzeit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) übernommen. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am... in Kraft. (2) Die Rahmenvereinbarung kann mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Bei Kündigung der Vereinbarung durch eine Krankenkasse bzw. eine Kassenart bleibt diese Vereinbarung für die anderen Vertragspartner bestehen. (3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des strukturierten Behandlungsprogramms, die infolge einer Änderung der RSAV, einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 137f Abs. 2 Satz 1 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, gem. den in 28b Abs. 3 der RSAV in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen vorgenommen werden.

5 5 (4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Wegfall der RSA-Anbindung der Disease- Management-Programme oder der Nicht-Akkreditierung/Wegfall der Akkreditierung des Programms durch das BVA oder durch Änderungen der RSAV, die die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung berühren, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. (5) Kündigt eine Krankenkasse bzw. eine Kassenart, bleibt diese Vereinbarung für die anderen Vertragspartner bestehen. 7 Sonstige Bestimmungen Ergänzungen und Änderungen dieser Rahmenvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragspartner jederzeit schriftlich möglich. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 8 Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. (2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der rechtlichen Vorgaben zu ergänzen. Magdeburg, Halle, Berlin, Chemnitz,...

6 Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag vom zur Einbindung des stationären Bereichs in das Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 2 6 Magdeburg, Halle, Berlin, Cottbus,... AOK Sachsen-Anhalt BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Sachsen- Anhalt Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus IKK gesund plus Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Leiter der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.v.

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