(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER"

Transkript

1 (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER STAATLICH ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt 1 Voraussetzungen, Durchführung und Verfahren zum Erwerb einer nationalen beruflichen Qualifikation (im weiteren Text: berufliche Qualifikation) regelt dieses Gesetz. Begriff 2 Berufliche Qualifikation bedeutet arbeitstechnische bzw. fachliche Befähigung, erforderlich für die Berufsausübung oder zur Ausübung einzelner Tätigkeiten im Rahmen eines Berufes, begründet auf Kompetenzen und beruflichen Standards. Erwerb 3 Erwerb einer beruflichen Qualifikation erfolgt durch: - den Abschluss eines öffentlich gültigen Bildungsprogramms, in Übereinstimmung mit einem Sondergesetz; - den Abschluss eines Moduls, wenn sich das öffentlich geltende Bildungsprogramm auf der Grundlage von mehreren beruflichen Standards zusammensetzt; - die Überprüfung des Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach Abschluss eines Sonderprogramms der Erwachsenenbildung; - unmittelbare Überprüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, in Übereinstimmung mit dem Katalog der Standards der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten für die entsprechende berufliche Qualifikation (im weiteren Text: Prüfungskatalog); - Anerkennung ausländischer Zeugnisse. Erwerb der beruflichen Qualifikation im Bereich der hohen Bildung erfolgt durch den Abschluss: - eines Studienprogramms, in Übereinstimmung mit einem Sondergesetz; - eines Sonderprogramms der Weiterbildung im Bereich der hohen Bildung (im weiteren Text: Sonderprogramm der Weiterbildung). Verfahren und Durchführung des Erwerbs einer beruflichen Qualifikation aus Abs. 1 Satz zwei, 3,4 und fünf und Abs. 2 Satz zwei dieses Paragraphen sind durch dieses Gesetz geregelt und abschnittsweise möglich. Schlüsselfertigkeiten 4 Erwerb von Schlüsselfertigkeiten (im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, Fremdsprachen u. ä.), wesentlich für die Aufgabenerledigung im Rahmen der Berufsausübung, erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und findet im Verfahren zum Erwerb beruflicher Qualifikation Anerkennung.

2 Zeugnis 5 Berufliche Qualifikationen aus Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes und Schlüsselfertigkeiten aus 4 dieses Gesetzes werden durch öffentliche Urkunde Zeugnis - nachgewiesen. Bildungsebene 6 Erwerb einer Bildungsebene und einer oder mehreren beruflichen Qualifikationen erfolgt durch den Abschluss eines öffentlich geltenden Bildungsprogramms aus Paragraphen 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und wird in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift durch öffentliche Urkunde - Diplom nachgewiesen. Erwerb eines entsprechenden Bildungsniveaus erfolgt nach Abschluss eines Moduls des öffentlich geltenden Bildungsprogramms und Ablegung einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Erwerb der Bildungsebene hoher Bildung und entsprechenden beruflichen Qualifikation erfolgt durch Abschluss eines Studienprogramms nach Paragraph 3 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes und wird in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift durch ein Diplom und Diplomzusatz nachgewiesen. Berufliche Qualifikation nach Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2,3, 4 und 5 stellt kein Bildungsniveau dar. Sie findet in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift des Ministeriums im Verfahren zum Erwerb des Bildungsniveaus Anerkennung. Berufliche Qualifikation aus Paragraph 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmt nicht das Bildungsniveau. II. AUSBILDUNGSORDNUNG UND PRÜFUNGSORDNUNG Ausbildungsordnung 8 Ausbildungsordnung ist die Grundlage beruflicher Qualifikation, erarbeitet durch festgelegte Methoden und entwickelt und begleitet durch das Berufsausbildungszentrum. Zuständigkeiten fachlicher Organe und Gremien im Entwicklungsprozess der Ausbildungsordnung sind durch die Vorschrift des Ministeriums für Bildung (im weiteren Text: Ministerium) näher geregelt. Prüfungsordnung 9 Prüfungsordnung wird für jede berufliche Qualifikation, für die durch den Qualifikationsrahmen des entsprechenden Arbeitsgebietes deren Erwerb durch eine Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Anerkennung ausländischer Zeugnisse vorgesehen ist, erstellt. Prüfungsordnung wird für jede Schlüsselfertigkeit, deren Erwerb durch Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. Anerkennung ausländischer Zeugnisse möglich ist, erstellt. Zuständigkeiten der Fachorgane und Gremien zur Aufstellung der Prüfungsordnung sind durch eine Vorschrift des Ministeriums näher geregelt. Inhalte der Prüfungsordnung 10 Prüfungsordnung enthält: Bezeichnung der beruflichen Qualifikation, persönliche Voraussetzungen des Erwerbers beruflicher Qualifikation, Prüfungsinhalte, Anforderungen, Bildungsprofil und Bildungsniveau von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, Voraussetzungen der zuständigen Stelle und andere für die berufliche Qualifikation bedeutenden Angaben.

3 III. VORAUSSETZUNGEN UND VERFAHREN ZUM ERWERB BERUFLICHER QUALIFIKATION BZW. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ZEUGNISSE Voraussetzungen 12 Berufliche Qualifikation kann eine Person im Alter von mindestens 17 Jahren und nach Erfüllung der Grundschulpflicht und anderer Voraussetzungen der Prüfungsordnung erwerben. Schlüsselfertigkeit kann auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres erworben werden. Anerkennung ausländischer Zeugnisse 13 Anerkennung ausländischer Zeugnisse bedeutet formale Anerkennung ausländischer Zeugnisse erworbener beruflichen Qualifikationen. Anerkennung aus Abs. 1 dieses Paragraphen führt das Ministerium der Arbeit in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, wenn durch einen internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, aus. Im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Zeugnisse finden Vorschriften des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren Anwendung, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Kriterien zur Anerkennung ausländischer Zeugnisse 14 Im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Zeugnisse werden beurteilt: 1) Zertifizierungssystem im Erwerbsland; 2) dass durch das ausländische Zeugnis im Erwerbsland zugesprochene Recht im Sinne der Erwerbstätigkeit und Fortbildung durch das Zertifizierungssystem bzw. Berufsbildung, 3) weitere für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse bedeutenden Umstände (Tatsache der der Anerkennung ausländischen Zeugnisses in einem anderen Land u. ä.). Durchführung und Verfahren der Anerkennung ausländischer Zeugnisse schreibt das Ministerium für Arbeit näher vor. Ausbildung und Befähigung 17 Ausbildung und Befähigung der Kandidaten für den Erwerb beruflicher Qualifikation wird an durch eine Arbeitsgenehmigung des Ministeriums, in Übereinstimmung mit Sondervorschriften, ausgestatteten Lernorten durchgeführt. Hochschuleinrichtungen mit einer Genehmigung aus Abs. 1 dieses Paragraphen sind zur Genehmigung eines Sonderprogramms der Weiterbildung verpflichtet. Befähigung mit dem Ziel der Beschäftigung am konkreten Arbeitsplatz 18 Befähigung von Personen für die Erwerbstätigkeit am konkreten Arbeitsplatz kann auch eine Rechtsperson ohne Arbeitsgenehmigung aus Paragraphen 17 dieses Gesetzes durchführen, mit dem Ziel des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Eine Person gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen kann berufliche Qualifikation durch direkte Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten beim Prüfungszentrum, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, erwerben.

4 Verfahren 19 Das Verfahren zum Erwerb beruflicher Qualifikation oder der Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses wird durch einen Antrag angestrengt. Der Antrag zum Erwerb der beruflichen Qualifikation ist dem Prüfungszentrum bzw. der zuständigen Stelle zuzuleiten. Prüfungsausschuss 20 Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb beruflicher Qualifikation führt der Prüfungsausschuss (im weiteren Text: Ausschuss), bestehend aus Prüfern, durch. Arbeitsgenehmigung der Prüfer 22 Arbeitsgenehmigung der Prüfer erteilt das Ministerium auf Vorschlag des Prüfungszentrums. Arbeitsgenehmigung als Prüfer kann eine Person erhalten, wenn sie: - über durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenes Bildungsprofil und Bildungsniveau verfügt; - über mindestens fünf Jahre Arbeitserfahrung mit entsprechenden Aufgaben im Bereich der Arbeit verfügt; - über das abgeschlossene Programm der Befähigung zum Prüfer verfügt. Eine Arbeitsgenehmigung als Prüfer wird für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Prüfungsort 24 Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb beruflicher Qualifikation (im weiteren Text: Prüfung) führt das Prüfungszentrum bei der zuständigen Stelle durch. Prüfung 25 Prüfung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb beruflicher Qualifikation ist in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung durchzuführen. Prüfung nach Abs. 1 dieses Paragraphen ist mindestens viermal jährlich zu organisieren. V. FINANZIERUNG Bereitstellung der Finanzmittel 30 Entwicklung der Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung wird aus dem Haushalt der Republik Montenegro finanziert. Verfahrenskosten 31 Kosten der Überprüfung beruflicher Qualifikation und Ausstellung des Zeugnisses trägt der Antragsteller.

5 Verfahrensgebühren zur Anerkennung ausländischen Zeugnisses trägt der Antragsteller entsprechend dem Verwaltungsgebührengesetz. Über die Höhe tatsächlicher Kosten aus Abs. 1 dieses Paragraphen entscheidet das Ministerium in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit. VI. REGISTER Registrierung 32 Im Verfahren zum Erwerb beruflicher Qualifikation oder Anerkennung ausländischen Zeugnisses wird registriert: - Ausbildungsordnung; - Prüfungsordnung; - Ausbildungsprogramme und Sonderprogramme der Erwachsenenbildung; - Arbeitsgenehmigungen der Ausbildungsorte; - Arbeitsgenehmigungen der Prüfungsausschüsse; - Prüfer; - gemeldete Kandidaten; - Anerkennung ausländischer Zeugnisse; - ausgestellte Zeugnisse. VII. AUFSICHT Aufsicht durch Inspektion 34 Aufsicht über die Gesetzesmäßigkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses und Verfahrens zum Erwerb beruflicher Qualifikation führt die Inspektion für Bildung, in Übereinstimmung mit einem Sondergesetz.

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Adult Education MNE GESETZ ÜBER ERWACHSENENBILDUNG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Adult Education MNE GESETZ ÜBER ERWACHSENENBILDUNG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Adult Education MNE GESETZ ÜBER ERWACHSENENBILDUNG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand 1 Mit diesem Gesetz werden Bildung und Lernen

Mehr

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications Framework MNE GESETZ ÜBER DEN

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications Framework MNE GESETZ ÜBER DEN (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications Framework MNE GESETZ ÜBER DEN NATIONALEN QUALIFIKATIONSRAHMEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt

Mehr

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02. Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.2012 - Nach 7 Abs. 3 i. V. m. 27 Abs. 4 GenDG dürfen Ärzte ab dem 1. Februar

Mehr

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Auf Grund des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. S.

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom 12.01.

Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom 12.01. Weiterbildungsangebot Staatliche Anerkennung BASA / BAEB Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein zum Erwerb der Staatlichen

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Grußwort Examensfeier Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Grußwort Examensfeier Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Grußwort Examensfeier Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg von Dr. med. Heidemarie Lux Vizepräsidentin der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 14. Juli 2012 Es gilt das gesprochene Wort!

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2515 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes über den Beruf

Mehr

Grundgesetz - Gesetz über Grundlagen des Systems der. Bildung und Erziehung

Grundgesetz - Gesetz über Grundlagen des Systems der. Bildung und Erziehung Grundgesetz - Gesetz über Grundlagen des Systems der Bildung und Erziehung (zu 5) Standards der Erreichung sind eine Gruppe von Ergebnissen der Bildung und Erziehung, die sich auf jedes Niveau, jeden Zyklus,

Mehr

Ausübungsberechtigung gemäß 7a Handwerksordnung Ausnahmebewilligung gemäß 8 Handwerksordnung. für das -Handwerk

Ausübungsberechtigung gemäß 7a Handwerksordnung Ausnahmebewilligung gemäß 8 Handwerksordnung. für das -Handwerk An die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld Rechtsabteilung Campus Handwerk 1 33613 Bielefeld Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß 7a Handwerksordnung Ausnahmebewilligung gemäß

Mehr

http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/.

http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/. Freiburg: Quellen / Unterlagen Freiburg Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 16. November 1999, sur la santé, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. PLV Verordnung, vom 9. März 2010,

Mehr

Verordnung über die Prüfung Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Verordnung über die Prüfung Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing Verordnung über die Prüfung Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing Vom 28. März 2006 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 S. 588 vom 7. April 2006) Auf Grund

Mehr

Die dualen Partner 1

Die dualen Partner 1 Die dualen Partner 1 Partner Betrieb 2 Partner Berufsschule 3 Zusammenspiel der Partner Kooperation der Lernorte Ausbildung im Betrieb Rechtliche Grundlage: Berufsbildungsgesetz Vertragliche Bindung: Ausbildungsvertrag

Mehr

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Informationen zum neuen Anerkennungsgesetz des Bundes WORUM GEHT ES BEIM ANERKENNUNGSGESETZ? Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren Ab dem

Mehr

1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs

1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Merkblatt zur Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs staatl. anerkannte/r Sozialpädagoge/in / staatl. anerkannte/r Sozialarbeiter/in 1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme

Mehr

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30. 1 O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen Vom 30. März 2000 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 36 Abs. 1 und 2 und des 41 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

AUSBILDUNGSORDNUNG SACHKUNDE/STANDAUFSICHT

AUSBILDUNGSORDNUNG SACHKUNDE/STANDAUFSICHT AUSBILDUNGSORDNUNG SACHKUNDE/STANDAUFSICHT Stand: 23. Februar 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort... 3 2 Ausbildungsordnung... 4 2.1 Handlungsfelder... 4 2.2 Ziele der Ausbildung... 4 2.3 Inhalte der Ausbildung...

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Stand: 22. Februar 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Hochschule für Telekommunikation Leipzig

Hochschule für Telekommunikation Leipzig Hochschule für Telekommunikation Leipzig Ordnung über Verfahren zur Anrechnung von außerhalb der Hochschule für Telekommunikation Leipzig erworbene Kompetenzen In der Fassung vom 12.07.2011 Gemäß 17 der

Mehr

A n t r a g. Bitte lesen Sie die beigefügten Hinweise (Anlage 3), bevor Sie den Antrag ausfüllen.

A n t r a g. Bitte lesen Sie die beigefügten Hinweise (Anlage 3), bevor Sie den Antrag ausfüllen. A n t r a g auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad gemäß 44 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Mehr

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010 Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) 1 Vom 11. Juni 2010 Zum 30.01.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Dolmetschereignungsverordnung

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

Ausfüllhilfe zur Online Beantragung des. Voraussetzungen für die Beantragung des. Sachkundenachweises im Pflanzenschutz

Ausfüllhilfe zur Online Beantragung des. Voraussetzungen für die Beantragung des. Sachkundenachweises im Pflanzenschutz 1 Ausfüllhilfe zur Online Beantragung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz Diese Ausfüllhilfe gliedert sich in 2 Textabschnitte: Im Teil 1 werden die rechtlichen und formalen Voraussetzungen für den

Mehr

Selbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich.

Selbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich. Hinweisee zur Hochschulzulassung I. Studium mit und ohne Abitur oder Fachhochschulreife Das Studienangebot der VWA Hochschule richtet sich an Berufstätige, die nach einem berufsbegleitenden Hochschulstudium

Mehr

Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.

Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf

Mehr

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf Fachzentrum Pflanzenbau. Informationen zum neuen Sachkundenachweis

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf Fachzentrum Pflanzenbau. Informationen zum neuen Sachkundenachweis Informationen zum neuen Sachkundenachweis Regelungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz Grundlage sind die Artikel 5 und 6 der EU-RiLi 2009/128/EG Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle beruflichen

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale (MPZ) Xpert CCS - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband e.v.

Mehr

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2.

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2. Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung RdErl. des MK vom 1.2. 2011-22/31-84201 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.5.2004 (SVBl. LSA S. 117), wieder

Mehr

ERWORBENER. Name. Vorname. Kennziffer

ERWORBENER. Name. Vorname. Kennziffer ANERKENNUNG ERWORBENER Name Vorname Kennziffer Der DienstSTelle vorbehalten Nr. des Antrags Eingangsdatum Antrag zulässig Antrag unzulässig Stempelgebühr bezahlt Datum Unterschrift und Stempel der Behörde

Mehr

LF 1 - Die eigene Berufsausbildung mitgestalten

LF 1 - Die eigene Berufsausbildung mitgestalten LF 1 - Die eigene Berufsausbildung mitgestalten 1 Neuordnung des Ausbildungsberufes Reiseverkehrskaufmann / Reiseverkehrskauffrau ab 1. August 2005 2 Grundlagen des Dualen Systems Duales Systems Betriebliche

Mehr

Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz

Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten Dr. Eveline Gerszonowicz 22.März 2012 Ziele und Inhalte Gütesiegel Träger- und Maßnahmenzertifizierung AZWV / AZAV Träger- und Maßnahmenzertifizierung

Mehr

Vom 15. Mai 2013. 5 Promotionsausschuss

Vom 15. Mai 2013. 5 Promotionsausschuss Studienordnung für das Promotionsstudium mit dem Ziel der wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion zum Doctor scientiae musicae an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Ausbildungsabschlüsse im dualen System Informationen zum neuen Anerkennungsgesetz des Bundes Worum geht es beim Anerkennungsgesetz? Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren

Mehr

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI.

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Merk blatt. Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in)

Merk blatt. Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) Stand: Januar 2016 Merk blatt Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden:

Mehr

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben

Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts

Mehr

Die automatische Anerkennung von Ausbildungen die vor dem Eintritt des jeweiligen EU - Mitgliedstaates in die EU begonnen wurden, setzt voraus :

Die automatische Anerkennung von Ausbildungen die vor dem Eintritt des jeweiligen EU - Mitgliedstaates in die EU begonnen wurden, setzt voraus : Informationen zur tierärztlichen Approbation und tierärztlichen Berufserlaubnis betr. eines abgeschlossenen tierärztlichen Studiums innerhalb der EU / Schweiz Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für

Mehr

Fachpraktikerin/Fachpraktiker für. Bürokommunikation

Fachpraktikerin/Fachpraktiker für. Bürokommunikation Fachpraktikerin/Fachpraktiker für Bürokommunikation Die dreijährige Berufsausbildung zur Fachpraktikerin bzw. zum Fachpraktiker für Bürokommunikation ist eine duale Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung.

Mehr

IHK-PRÜFUNGS-NEWS. Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Stefan Kastner stefan.kastner@nuernberg.ihk.de 0911/1335-331 Datum

IHK-PRÜFUNGS-NEWS. Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Stefan Kastner stefan.kastner@nuernberg.ihk.de 0911/1335-331 Datum IHK-PRÜFUNGS-NEWS Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Stefan Kastner stefan.kastner@nuernberg.ihk.de 0911/1335-331 Datum 19.06.2007 Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (Zwischenprüfung) Nr. 5/07

Mehr

Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK

Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Seite 1 / 5 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne

Mehr

Prüfungsordnung Comp4you Stand: 14.09.2015

Prüfungsordnung Comp4you Stand: 14.09.2015 IHK BIZ-Jörg Fabiunker DE/13/LLP-LdV/TOI/147 664 6 14.09.2015 1 von 6 Comp4you Stand: 14.09.2015 1 IHK BIZ-Jörg Fabiunker DE/13/LLP-LdV/TOI/147 664 6 14.09.2015 2 von 6 Inhalt 1. Comp4you - Zertifizierung...

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

Adresse/Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers

Adresse/Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement Referat Gesundheitsberufe Friedrichgasse 9 A-8010 Graz Für Rückfragen: Tel.: +43 (0) 316/877-3356 Fax: +43

Mehr

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 04/2013, S. 40. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 27. Februar 2013.

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 04/2013, S. 40. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 27. Februar 2013. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Marketing and Sales Management (M.A.) ab Jahrgang 13 Vom 27. Februar 2013 NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr.

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik»

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» vom 25. November 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

Mehr

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 01/2012, S. 14. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 13. September 2011.

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 01/2012, S. 14. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 13. September 2011. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Marketing and Sales Management (M.A.) ab Jahrgang 12 Vom September 2011 NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr.

Mehr

Mainz Merkblatt Stand 01.10.2013

Mainz Merkblatt Stand 01.10.2013 Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.

Mehr

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015 Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet

Mehr

UNIcert -Checkliste: Akkreditierung

UNIcert -Checkliste: Akkreditierung UNIcert -Checkliste: Akkreditierung 0. Dokumente Es wurden folgende Dokumente eingereicht [ohne Prüfungen]: Ausbildungsordnung 1. Ziele Prüfungsordnung Kursbeschreibungen für die beantragten Sprachen und

Mehr

1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003

1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Mehr

Übersicht Arten von Praktika

Übersicht Arten von Praktika Praktikum zur Berufsorientierung Hier steht die Vorbereitung auf einen konkreten Ausbildungsberuf im Mittelpunkt. Dieses Praktikum kann absolviert werden, wenn : -die Ausbildung noch nicht abgeschlossen

Mehr

Ordnung für die Weiterbildung zur Fachhumangenetikerin (GfH) / zum Fachhumangenetiker (GfH) Abschnitt A: Bestimmungen

Ordnung für die Weiterbildung zur Fachhumangenetikerin (GfH) / zum Fachhumangenetiker (GfH) Abschnitt A: Bestimmungen Ordnung für die Weiterbildung zur Fachhumangenetikerin (GfH) / zum Fachhumangenetiker (GfH) Präambel Humangenetik ist ein Medizin und Biologie verbindendes Querschnittsfach, das spezielle Kenntnisse, Erfahrungen

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel .710Ml Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSABSCHLÜSSE DURCH DIE HANDWERKSKAMMER

BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSABSCHLÜSSE DURCH DIE HANDWERKSKAMMER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSABSCHLÜSSE DURCH DIE HANDWERKSKAMMER Informationen zum neuen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen WORUM GEHT

Mehr

Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen dieses Moduls ist die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Grundzüge der Soziologie.

Voraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen dieses Moduls ist die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Grundzüge der Soziologie. Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) geko/30.07.2008 Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) der Philologischen Fakultät, der Philosophischen Fakultät und der

Mehr

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Vocational Education MNE BERUFSBILDUNGSGESETZ I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Vocational Education MNE BERUFSBILDUNGSGESETZ I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on Vocational Education MNE BERUFSBILDUNGSGESETZ I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Berufsbildung wird als grundlegende, mittlere und höhere

Mehr

Niederlassungsfreiheit ausländischer Rechtsanwälte in Brasilien / Mercosul

Niederlassungsfreiheit ausländischer Rechtsanwälte in Brasilien / Mercosul Niederlassungsfreiheit ausländischer Rechtsanwälte in Brasilien / Mercosul 1 Ausübung anwaltlicher Tätigkeit in Brasilien Zulassung bei Ordem dos Advogados do Brasil - OAB, Art. 3 des Statuts der OAB:

Mehr

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen Christoph Wollek Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Rheinhessen 117er Ehrenhof 3a 55118 Mainz November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen

Mehr

Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! Wie melde ich Auszubildende am KKB an? Wann nehme ich Kontakt zum KKB auf? Konrad-Klepping-Berufskolleg

Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! Wie melde ich Auszubildende am KKB an? Wann nehme ich Kontakt zum KKB auf? Konrad-Klepping-Berufskolleg Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! In der Liste der häufig gestellten Fragen, finden Sie Antworten auf Ihre Fragen von der Anmeldung bis zur Abmeldung von Auszubildenden am (KKB). Wie melde

Mehr

National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY

National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY Prüfungsordnung für Arbeitgeber welche ZfP Wiederholungsprüfungen durchführen / Examination Regulations for Employers performing Subsequent Examination October

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung CNC-Fachkraft (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.05.2014 und der Vollversammlung vom 30.06.2014 erlässt die Handwerkskammer

Mehr

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) 1 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) Vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S. 768), zuletzt geändert

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft Kaufmann im Gesundheitswesen Kauffrau im Gesundheitswesen Auszug KflDiAusbV

Mehr

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing FachkMarkPrV Ausfertigungsdatum: 28.03.2006 Vollzitat: "Verordnung über die

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch M-420-1-1-000 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Materialwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 13. Januar 2003 (KWMBl II S. 1726) Aufgrund

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Berufsangebote. Diplom-Agraringenieure Master, Univ.

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Berufsangebote. Diplom-Agraringenieure Master, Univ. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Berufsangebote Diplom-Agraringenieure Diplom-Ökotrophologen Diplom- Gartenbauingenieure Diplom-Landespfleger Landschaftsarchitekten

Mehr

Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare

Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst 469-2013 Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare Vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert

Mehr

Handlungsanleitung für Beglaubigungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU)

Handlungsanleitung für Beglaubigungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) Handlungsanleitung für Beglaubigungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Beglaubigung von Abschriften / Kopien Mit einer Beglaubigung wird amtlich bestätigt,

Mehr

Beschreibung des Ausbildungsverlaufes zum

Beschreibung des Ausbildungsverlaufes zum Beschreibung des Ausbildungsverlaufes zum Im Folgenden soll der Ausbildungsverlauf zum vorgestellt werden. Nach dem nordrhein-westfälischen Konzept besteht die Ausbildung aus drei aufeinander aufbauenden

Mehr

Muster zu den Mitteilungen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung

Muster zu den Mitteilungen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung Muster zu den Mitteilungen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung ANLAGE 1 I. Feststellung der Laufbahnbefähigung nach 7 Nummer 1 BLV (Erfolgreicher Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes

Mehr

Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Psychologie an der Universität Trier

Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Psychologie an der Universität Trier 1 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Psychologie an der Universität Trier vom 29. Juni 2011 Aufgrund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und des 86 Absatz 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes

Mehr

3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Satzung der Externenprüfungsordnung Gesundheits- und Tourismusmanagement (Bachelor of Arts) der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen vom 14. Juli 2011 Rechtsgrundlage Aufgrund von

Mehr

Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden.

Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden. 1. Wozu brauchen wir das Gesetz?... 1 2. Was kann anerkannt werden?... 1 3. Gilt das Gesetz auch für Hochschulabschlüsse?... 2 4. Wie werden die in Deutschland geltenden Ausbildungsstandards gewährleistet?...

Mehr

Rahmenzertifizierungsordnung (RZO) der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB)

Rahmenzertifizierungsordnung (RZO) der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB) Rahmenzertifizierungsordnung (RZO) der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB) 1 Geltungsbereich... 1 2 Prüfungsausschuss (PAS)... 1 3 Leistungsnachweise... 2 4 Eignungsprüfung... 2 5 Abschlussprüfung... 3 6

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt

Amtliche Mitteilung. Inhalt 29. Jahrgang, Nr. 90 25. November 2008 Seite 1 von 5 Inhalt Neufassung der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Projektmanagement Business Administration and

Mehr

1 Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen

1 Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen Anlage nach Ziffer 5 (ambulant) bzw. 7 (stationär) der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach

Mehr

Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung

Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung Stand 10.11.05 Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung [Papier des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht] A. Auslegung und Anwendung des 7b Handwerksordnung ( Altgesellenregelung ) 7 b (1) Eine

Mehr

Mitteilung. Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S.

Mitteilung. Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S. Siegel- und Beglaubigungsrecht 5.3.1.1 Mitteilung Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts Vom 9. April 1991 (ABl. 1991 S. A 33) Inhaltsübersicht * A) Verwendung

Mehr

angebote für arbeitssuchende Altenpfleger / Altenpflegerin. Staatlich anerkannt

angebote für arbeitssuchende Altenpfleger / Altenpflegerin. Staatlich anerkannt angebote für arbeitssuchende Altenpfleger / Altenpflegerin. Staatlich anerkannt Qualifizierung Betreuung und Pflege von betagten Menschen. Arbeitsmarkt In der heutigen Gesellschaft gibt es immer mehr alte

Mehr

Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007

Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 SFK-AUSBILDUNG IM AUSLAND - ANERKENNUNG Information für SFK-Fachausbildungseinrichtungen Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 Fachkenntnisse für Sicherheitsfachkräfte (SFK, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

Mehr

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG Bachelor of Science Zwischen dem Betrieb (Praxisträger) und dem Studierenden wird folgender Studien- und Praxisvertrag zum Bachelor of Science nach dem Studienplan der Berufsakademie

Mehr

24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) 24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) (Verbindlichkeit

Mehr

Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug -

Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug - Abgeordnetengesetz (AbgG) - Auszug - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 326),

Mehr

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Masterstudiengang Master-Studiengang Elektrotechnik (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern. vom 9. April 2003 (Stand 1.

Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern. vom 9. April 2003 (Stand 1. Nr. 54e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern vom 9. April 00 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6

Mehr

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch Bezirksregierung 50606 Köln 43.4.13/43.4.14 Dienstgebäude: Zeughausstraße 2-10 Tel..: (0221) 147-2641 (Frau Hamann) Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch -

Mehr

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vom 17. Juni 2015 aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen

Mehr

Trainerordnung (TrO) des DHB und des HVN

Trainerordnung (TrO) des DHB und des HVN Trainerordnung (TrO) des DHB und des HVN Stand 01.01.2002 Trainerordnung (TrO) Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 3 1 Allgemeines 3 2 Lizenzen 3 3 Gesamt-Ausbildungsplan 4 4 Voraussetzungen für

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1 Ausführungsvorschriften über den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen in berufsqualifizierenden Lehrgängen der Berufsschule (AV Qualifizierungsbausteine)

Mehr

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1)

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1) Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 0. Januar 004 (Stand. Januar 05) Gestützt auf Art. 4 Abs. des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 989 ) von der Regierung erlassen am 0. Januar 004. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Studienordnung. Maschinenbau. für den Studiengang. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Riesa

Studienordnung. Maschinenbau. für den Studiengang. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Riesa B E R U F S A K A D E M I E S A C H S E N S t a a t l i c h e S t u d i e n a k a d e m i e R i e s a Studienordnung für den Studiengang Maschinenbau Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Riesa

Mehr

Bundesrat Drucksache 330/16. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Bundesrat Drucksache 330/16. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Bundesrat Drucksache 330/16 15.06.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - K Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich

Mehr