Zentrale Einrichtung für Weiterbildung elearning Service Abteilung. Informationen zur Rechtssicherheit im elearning
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- Teresa Bretz
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1 Zentrale Einrichtung für Weiterbildung elearning Service Abteilung Informationen zur Rechtssicherheit im elearning
2 Impressum Informationen zur Rechtssicherheit im elearning elearning Service Abteilung Zentrale Einrichtung für Weiterbildung Leibniz Universität Hannover Herausgeber Einrichtung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Redaktion Cornelis Kater rechtliche Beratung/Arbeitsgruppe Dr. Nicole Neuvians (Leibniz Universität Hannover), Prof. Dr. Nikolaus Forgó (Institut für Rechtsinformatik), Dr. Martin Beyersdorf (ZEW), Markus Brammer (TIB/UB), Hergen Harnisch (RRZN) Druck Europadruck, Paderborn Stand März 2009
3 Inhaltsverzeichnis Rechtssicherheit im elearning Urheberrecht Einleitung Verwendung geschützer Werke in der Lehre Vergütung der Verwendung geschützter Werke Elektronische Semesterapparate Aufzeichnungen von Veranstaltungen Zitatrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht Einwilligung zur Aufzeichnung Haftung Anleitungen Bereitstellung geschützter Dokumente in Stud.IP
4 4 Rechtssicherheit im elearning Der Einsatz digitaler Medien im Lehr- und Arbeitsalltag der Hochschule, zusammengefasst unter dem Begriff elearning, befindet sich in einem rasanten Umbruch. Es werden immer umfassendere Mengen an Informationen verarbeitet, dargestellt und ausgetauscht. Dabei spielen natürlich auch die rechtlichen Vorgaben eine wichtige Rolle. Die Rechtsprechung versucht, mit der Entwicklung der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Daten Schritt zu halten. Doch ist ihr die Realität an der Hochschule oftmals voraus. Gerade in der Hochschullehre spielt die aktuelle gesetzliche Lage eine wichtige Rolle, da sie sich direkt in der täglichen Arbeit niederschlägt. In vielen Fällen sind die Lehrenden und MitarbeiterInnen nicht mehr auf dem aktuellen Stand, kennen nur Teile der gesetzlichen Vorgaben oder haben sich noch gar nicht mit diesem Thema beschäftigt. Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, haben wir für Sie diese Broschüre entwickelt. Wir möchten Ihnen in dem Bereich Urheberrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht Hinweise zum konkreten Umgang mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen geben. Auch der Zusammenhang mit den elearning- Systemen an der Leibniz Universität Hannover wird dargestellt. Die Nutzung des Lernmanagement-Systems Stud.IP bietet Ihnen beispielsweise die Möglichkeit, die vom Gesetz verlangte Bereitstellung geschützter Dokumente für einen festen Teilnehmerkreis zu realisieren. Im Bereich der Vorlesungsaufzeichnungen stellt elsa einen Vordruck bereit, der Ihnen helfen soll, sich bereits vor einer Aufzeichnung die nötigen Einwilligungen zu besorgen. Diese Broschüre liefert Ihnen die wichtigsten Informationen, um sich direkt um die Umsetzung von elearning in Ihrer Lehrveranstaltung oder in Ihrem Institut zu kümmern. Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Die Telefonnummer der elearning- Hotline lautet: Gabriele Diewald Vizepräsidentin für Lehre, Studium und Weiterbildung
5 5 Urheberrecht Einleitung Das Urheberrecht schützt Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Es gewährt dem Urheber, also dem Werkschöpfer, bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte, wie z.b. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durch Namensnennung und diverse Verwertungsrechte. Nutzungsrechte können in verschiedenster Weise und mit inhaltlichen Einschränkungen vom Urheber übertragen werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie darüber hinaus eingeschränkt weitere geistige Leistungen geschützt. Diesem Schutz unterliegt in der Regel nur die Darstellung, nicht der Inhalt. Das Urheberrecht wird durch verschiedene Regelungen beschränkt und lässt damit in bestimmten Kontexten eine Nutzung geschützter Werke zu. Dafür gelten jedoch sehr eng gefasste Bestimmungen. Eine für die Mitglieder der Universität wichtige Einschränkung von Urheberrechten ist 52 a UrhG, der die öffentliche Zugänglichmachung sowie die erforderliche Vervielfältigung von veröffentlichten Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung für zulässig erklärt. Wichtig ist, dass es sich um eine nichtkommerzielle Nutzung handeln muss, sich die Tätigkeit also im hoheitlichen Bereich (der Hochschule) vollziehen muss. Die Vergütung wird durch die Länder jährlich neu ausgehandelt und pauschal an die Verwertungsgesellschaften abgeführt. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Werk selbst erstellt wurde, keinerlei Rechte an Dritte abgetreten sind oder kraft Gesetzes Dritten zustehen, weil aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Werke erschaffen wurden, so stehen die Rechte an diesem Werk dem Schöpfer zu und dürfen frei verwendet werden. Bei Benutzung fremder Werke muss vor der Nutzung die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden. Bei Zweifeln sollte in jedem Fall eine Beurteilung durch das Justiziariat eingeholt werden.
6 6 Verwendung geschützer Werke in der Lehre Erläuterung In der universitären Lehre können Aufsätze und Auszüge aus Werken im Rahmen des 52 a UrhG (derzeit befristet bis 2012) verwendet und bereitgestellt werden. Dieses Recht dient vor allem der Veranschaulichung im Unterricht. Umfangreiche Bibliotheken unabhängig ob in Print- oder Online-Form - dürfen für die Studierenden nicht bereit gehalten werden. Zudem muss es sich bei dem Teilnehmerkreis um einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis handeln (namentlich bekannte Teilnehmer einer Lehrveranstaltung). Die bereitgestellten Inhalte müssen nach vollständiger Durchführung inkl. Vorbereitungsphase für zugehörige Prüfungen aus dem Zugriff der Studierenden entfernt werden. Diese Phase kann somit länger als der eigentliche Semesterzeitraum sein, vertretbar ist in etwa ein Jahr, wenn das Material zum Beispiel für Prüfungen nach dem Veranstaltungszeitraum benötigt wird. Verfahren Die Leibniz Universität bietet mit dem Lernmanagement-System Stud.IP einen Dienst, in dem Inhalte in einem geschützten Rahmen bereit gestellt werden können. Grundsätzlich sollten alle Dokumente nur zugriffsgeschützt für Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, um eventuelle Abmahnverfahren zu vermeiden. Bei Bereitstellung von Dokumenten (Upload) im der Stud.IP-Umgebung wird grundsätzlich abgefragt, ob ein Dokument frei von Rechten Dritter ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann ein Dokument nur heruntergeladen werden, wenn die betreffende Veranstaltung vom Dozenten auf eine feste Teilnehmergruppe eingeschränkt wurde. Eine Kurzanleitung finden Sie im Abschnitt»Bereitstellen geschützter Dokumenten in Stud.IP«dieser Anleitung.
7 7 Vergütung der Verwendung geschützter Werke Erläuterung Die Bereitstellung unter den oben genannten Bedingungen ist nur dadurch gewährleistet, dass die Kultusministerkonferenz (KMK) eine Pauschalvergütung mit den Verwertungsgesellschaften vereinbart hat. Die Vergütung wird jahresweise neu ausgehandelt. Die elsa wird über den Fortgang der Vernhandlungen auf Ihrer Internetseite informieren und in zukünftigen Ausgaben dieser Broschüre den jeweils aktuellen Stand berücksichtigen. Elektronische Semesterapparate Seit dem Wintersemester 2008/09 bietet die TIB/UB einen neuen Service zur Bereitstellung von elektronischen Dokumenten an. Alle Werke, die sich im Bestand der Universitätsbibliothek befinden, können über die elektronischen Semesterapparate bereitgestellt werden. Lehrende stellen dazu eine Literaturliste zusammen. Die gewünschten Materialien werden von den Mitarbeitern der Bibliothek im Rahmen der Lehrveranstaltung bereitgestellt wird - ganz wie Sie es von klassischen Semesterapparaten gewohnt sind. Die Bereitstellung erfolgt unter den Richtlinien des Urheberrechts direkt im Lernmanagement-System Stud.IP im Bereich der betreffenden Veranstaltung. Bitte beachten Sie die nötige Vorlaufzeit von etwa 4 Wochen. Tipp Wenn Unsicherheiten bestehen, in welcher Form Materialien in Rahmen einer Lehrveranstaltung veröffentlicht werden, empfiehlt es sich, diesen Service in Anspruch zu nehmen. Einrichtung Weitere Informationen und ein Formular zur Einrichtung eines elektronischen Semesterapparates finden Sie unter: semesterapparate
8 8 Aufzeichungen von Veranstaltungen Zitatrecht Erläuterung Das Urheberecht spielt auch bei der Aufzeichnung von Veranstaltungen eine wichtige Rolle, da der Vortragende in der Regel als Urheber die Rechte an der Darbietung hält. Soll ein Vortrag aufgezeichnet und später auf den Webseiten der Universität oder eines Institutes veröffentlicht werden, so muss dazu grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. Wenn der Vortragende die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt, muss die veröffentlichende Einrichtung (etwa die elsa oder das Institut, das eine Aufzeichnung durchführt) diese Einwilligung einholen. Erläuterung Die Verwendung von geschützten fremden Werkteilen geringen Umfangs als Zitate in eigenen Präsentationen oder Skripten im Rahmen der universitären Lehre ist nach 51 UrhG zulässig, wenn das Zitat als solches kenntlich gemacht wird und in einer inneren Verbindung zu dem eigenen Werk steht, d.h. das eigene Werk in Bezug zu dem Zitat steht, indem das Zitat der Stützte des eigenen Standpunkts dient bzw. der eigene Text sich mit dem Zitat auseinandersetzt. Dieses Zitatrecht unterliegt sehr engen Grenzen und ist zu unterscheiden von den durch 52 a UrhG eingeräumten Nutzungsrechten. Vorgehen Zur Vereinfachung wird ein Standard-Fomular für Aufzeichnungen bereitgestellt, durch das die oder der Vortragende die Nutzung des Vortrages durch den Veranstalter, die Universität und den Dienstleister, der an der Aufzeichnung beteiligt ist, gestatten kann. Das Formular bietet verschiedene vorbereitete Angaben, unter welchen Bedingungen das Nutzungsrrecht abgetreten werden kann und welche anderen Einschränkungen getroffen werden können. Eine Vorlage für das Formular kann von der Webseite der elsa heruntergeladen werden.
9 9 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Einwilligung zur Aufzeichnung Erläuterung Vor einer Bild- oder Tonaufzeichnung ist immer die schriftliche Einwilligung der aufgenommenen Person(en) einzuholen, unabhängig von Rechten Dritter an einzelnen Elementen wie Bilder oder Filmen, die in einem Vortrag verwendet werden. Diese Frage nach der Zustimmung stellt sich auch immer dann, wenn eine Veranstaltung aufgezeichnet werden soll, in der die Möglichkeit besteht, dass Einzelpersonen aus dem Plenum mit aufgezeichnet werden könnten. Das Recht am eigenen Bild verbietet die Aufzeichnung bzw. Verbreitung, wenn einer der Teilnehmenden widerspricht und diese Person in der Aufzeichnung klar erkennbar wäre. Verfahren Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei Aufzeichnungen nur den Vortragenden zu filmen. Wenn andere Person gefilmt werden und dabei eindeutig identifiziert werden können, muss die Einwilligung eingeholt werden. Zur Einwilligung der Aufzeichnung und Klärung der Rechte finden Sie auf der Webseite der elsa eine Vorlage, die die zu filmende Person ausfüllen muss. Zu Beginn einer Veranstaltung, die aufgezeichnet wird, sollte das Plenum informiert werden. Falls das Publikum gefilmt wird, kann ein Bereich ausgewiesen werden, der von der Kamera nicht erfasst wird. Tipps Das Filmen einer größeren Gruppe, aus der eine einzelne Person nicht hervorgehoben dargestellt wird (zum Beispiel durch einen Kameraschwenk) ist unkritisch. Die Aufzeichnung von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, in denen einzelne Teilnehmer gefilmt werden (etwa bei Seminardiskussionen) ist nicht ohne weiteres möglich, es sei denn, die Zustimmung aller Teilnehmer liegt vor. Ein Plenum kann aufgezeichnet werden, wenn dieses nur als Ganzes oder die Besucher aus der Rückenperspektive gefilmt werden. Die Einwilligung zu einer Aufzeichnung kann vor Beginn der später genutzten Aufnahme in die Kamera gesprochen werden. Haftung Die Lehrenden haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Urheberrechtsverletzung selbst. Bei einfacher Fahrlässigkeit tritt jedoch die Universität für eine entsprechende Haftung gegenüber Dritten ein. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex kann jederzeit eine Auskunft des Justiziariats eingeholt werden.
10 10 Anleitung Bereitstellung geschützter Dokumente in Stud.IP Erläuterung Die Nutzung der Lernplattform Stud.IP bietet einen geeigneten Rahmen um urheberrechtlich geschützte Dokumente den rechtlichen Vorgaben entsprechend an Studierende weiterzugeben. Dabei sind zwei Einstellungen bzw. Schritte zu beachten: Jedes Dokument muss beim Bereitstellen als frei oder nicht frei von Rechten Dritter markiert werden. Das bedeutet, dass die Person, die ein Dokument bereit stellt, sich im Klaren darüber sein muss, ob dieses Dokument fremde Rechte nicht berührt, sofern keine Zustimmung vorliegt. Selbst erstellte Dokumente ohne fremdes, geschütztes Material wie Hausarbeiten für die jeweiligen Studierenden oder Skripte sind dabei in der Regel frei von solchen Rechten, Auszüge aus Büchern oder Aufsätzen sind urheberrechtlich geschützt. Die Veranstaltung muss einen festen Teilnehmerkreis aufweisen. Weitere Personen dürfen sich nicht selbstständig als Teilnehmer der Veranstaltung zuordnen können. Normalerweise sind die Veranstaltungen in Stud.IP für jeden Nutzer oder jede Nutzerin offen. Es können jederzeit urheberrechtlich geschützte Dokumente eingestellt werden, Stud.IP verhindert jedoch deren Download, bis die Veranstaltung vom Lehrenden oder anderen verantwortlichen Personen auf ein geeignetes Verfahren zur Teilnehmerbegrenzung umgeschaltet wird. Tipp Lassen Sie Ihre Veranstaltung zunächst die ersten ein bis zwei Wochen der Vorlesungszeit offen zugänglich (Standardeinstellung), damit Studierende sich anmelden können. Während dieser Zeit können Sie bereits geschützte Dokumente hochladen. Erst wenn die Teilnehmerauswahl abgeschlossen ist, schalten Sie Ihre Veranstaltung wie oben beschrieben auf gesperrt. Alle bereits angemeldeten Teilnehmer können nun auf die geschützten Dokumente zugreifen. Einzelne Teilnehmende können Sie jederzeit über die Suchfunktion unter TeilnehmerInnen hinzufügen.
11 11 Verfahren beim Upload Bitte wählen Sie beim Upload durch Angaben von»ja«oder»nein«, ob das Dokument frei von Rechter Dritter ist: Sie können diese Einstellung auch nachträglich setzen, indem Sie ein Dokument in Stud.IP auswählen und auf»bearbeiten«klicken. Verfahren zum Schützen einer Veranstaltung Alle Dokumente, die von Nutzernnen und Nutzern bereitgestellt wurden und nicht frei von Rechten Dritter sind, können von anderen Personen zunächst nicht heruntergeladen werden. Dies wird durch folgende Meldung dargestellt: Die Veranstaltung muss einmalig von dem verantwortlichen Dozenten oder der Dozentin auf einen eingeschränkten Teilnehmerkreis festgelegt werden. Dazu klicken Sie bitte in der Kopfzeile auf»admin«, wählen die betreffende Veranstaltung aus und gehen dann in den Bereich Zugangsbeschränkungen. Dort können Sie die Veranstaltung auf gesperrt schalten: Alternativ können Sie auf dieser Seite auch ein Passwort vergeben oder den Anmeldezeitraum beschränken. Wenn Sie die Veranstaltung auf gesperrt geschaltet haben, werden alle Dokumente, die nur für den festen Teilnehmerkreis weitergeben werden, für alle Nutzer und Nutzerinnen, die in der Veranstaltung eingetragen sind, zum Download freigegeben.
12 Tipp Vorlagen für die Abtretungserklärung zur Aufzeichnung von Veranstaltungen und weitere Informationen finden Sie unter
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