Bulgarien. Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte

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1 Seminarreihe GO EAST Bulgarien Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte 13. März 2008 Gerhard Schmitt, RöverBrönner KG, Berlin Rechtsanwalt, Steuerberater Partner

2 Gliederung 1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Gesellschaftsformen Gründungsformalitäten Steuersystem und Grundlagen der Besteuerung Bezüge zum Internationalen Steuerrecht Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht bei grenzüberschreitender Tätigkeit Vermeidung der Doppelbesteuerung Beispielhafte Investitionsstrukturen Fallstricke bei grenzüberschreitender Tätigkeit Restriktionen beim Erwerb von Grundeigentum

3 Gesellschaftsrecht Gesetzliche Grundlagen 2 Letzte Änderung des bulgarischen Handelsgesetzes ( Targovski Zakon ) Änderungsgesetz vom Inkrafttreten zum Hauptzweck: Umsetzung der EG-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2005/56/EG vom )

4 Gesellschaftsrecht - Gesellschaftsformen 3 Handelsgesellschaftsformen (Art. 64 Handelsgesetz) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH OOD (Družestvo s ogranitschena otgovornost) EOOD als Ein-Mann-GmbH Aktiengesellschaft, AG AD (Akzionerno družestvo) EAD als Ein-Mann-AG Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft, OHG SD (Sâbiratelno družestvo) Kommanditgesellschaft, KG KD (Komanditno družestvo) Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA KDA (Komanditno družestvo s akzii)

5 Gesellschaftsrecht - Gründungsformalitäten 4 Unternehmensgründung GmbH ( OOD ) Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde Mindeststammkapital von Lewa (ca. EUR 2.550,-) AG ( AD ) Gründungsbeschluss/Gründungsurkunde und Satzung Mindestgrundkapital von Lewa (ca. EUR ,-) OHG ( SD ) und KG ( KD ) Gesellschaftsvertrag Notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

6 Gesellschaftsrecht - Gründungsformalitäten 5 Eintragung ins Handelsregister GmbH ( OOD ) Vorlage des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gründungsprotokolls Benennung von mind. einem Geschäftsführer Einzahlung von mind. 70% des gezeichneten Kapitals Einzahlung von mind. 1/3 der Kapitaleinlage jedes Gesellschafters AG ( AD ) Vorlage des Gesellschaftsvertrages Wahl von Aufsichtsrat und Vorstand Zeichnung des gesamten Kapitals Zeichnung des gesamten Grundkapitals, mindestens 25% eingezahlt Nennbetrag von Grundkapital und Aktien in BGN (Lewa) OHG ( SD ) und KG ( KD ) Gründungsvertrag von allen Gesellschaftern unterzeichnet Schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit notarieller Beglaubigung

7 Gesellschaftsrecht Juristische Einordnungen 6 Alle eingetragenen bulgarischen Handelsgesellschaften sind juristische Personen (Art. 63 Abs. 3 i.v.m. Art. 67 Handelsgesetz) Bis zur Eintragung haften die Gründer gesamtschuldnerisch (Art. 69 Abs. 1 Handelsregister) Gesellschafter können natürliche und/oder juristische Personen sein Die GmbH & Co. KG ist im bulgarischen Gesellschaftsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch heute anerkannt Eine Gesellschaft gilt erst am Tage ihrer Eintragung in das Handelsregister als errichtet Auch eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung ist zum Handelsregister anzumelden

8 Steuersystem und Grundlagen der Besteuerung 7 Bulgarisches Steuerrecht (1) Körperschaftsteuer 10 % Einkommensteuer 10 % Gewerbesteuer Keine Umsatzsteuer 20 % bzw. 7 % (EU-System) Steuerjahr Kalenderjahr Berichtspflichten Jährliche Steuererklärung Quelle: Ernst & Young,

9 Steuersystem und Grundlagen der Besteuerung 8 Bulgarisches Steuerrecht (2) Steuervorauszahlungen Verlustnutzung Konzernbesteuerung Monatliche Vorauszahlungen i.h.v. 1/12 der Steuerschuld des Vorjahres Kein Verlustrücktrag möglich; Verlustvortrag begrenzt auf 5 Jahre Keine Zollbestimmungen Tarif Angepasst an internationale Standards und an EU-Standards WTO-Standard Zinsschranke u.u. Zinsaufwendungen zugunsten verbundener Unternehmen beschränkt Quelle: Ernst & Young,

10 Internationale Projekte Anknüpfungspunkte für Steuerpflicht 9 Inbound-Investitionen / Outbound-Investitionen Vermeidung der Doppelbesteuerung Anknüpfungspunkte für die Besteuerung Natürliche Personen: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Kapitalgesellschaften: Sitz oder Geschäftsleitung Besonderheit bei Personengesellschaften

11 Internationale Projekte Arten der Steuerpflicht 10 Steuerpflicht nach deutschem Recht Unbeschränkte Steuerpflicht: Voraussetzung: Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz Folge: Welteinkommensprinzip Beschränkte Steuerpflicht: Voraussetzung: Betriebsstätte oder in den DBA bzw. in nationalen Rechtsordnungen definierte Tätigkeiten und sonstige Aktivitäten Folge: Steuerpflicht nur hinsichtlich der in dem jeweiligen Land erzielten Einkünfte (für Deutschland ist das 49 EStG)

12 Internationale Projekte Vermeidung der Doppelbesteuerung 11 Betriebsstätte : Artikel 5 DBA Deutschland-Bulgarien (Auszug) (1) ( ) eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) ( ) insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, ( ) (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (4) ( ) (5) Übt eine ( ) Person eine Geschäftstätigkeit ( ) durch einen Vertreter aus, so gilt eine Betriebsstätte dann als gegeben, wenn der Vertreter a. eine Vollmacht besitzt, ( ), b. die Vollmacht ( ) gewöhnlich ausübt und c. nicht als unabhängiger Vertreter ( ) handelt.

13 Internationale Projekte Vermeidung der Doppelbesteuerung 12 Typischer Aufbau der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): 1. Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Besteuerung des Einkommens 4. Besteuerung des Vermögens 5. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 6. Besondere Bestimmungen und Schlussbestimmungen Verteilungsartikel Methodenartikel OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

14 Internationale Projekte Vermeidung der Doppelbesteuerung 13 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Freistellungsmethode: die Einkünfte werden im jeweils anderen Vertragsstaat besteuert; von der deutschen Besteuerung werden die Einkünfte unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ausgenommen Anrechnungsmethode: die Einkünfte werden in beiden Vertragsstaaten besteuert, die ausländische Steuer wird aber nach 34c EStG auf die deutsche ESt angerechnet Folge: Prüfung der Steuerpflicht! Wer hat das Besteuerungsrecht? Was ist anzurechnen bzw. freizustellen?

15 Investition über bulgarische GmbH 14 D Bg natürliche Person oder Pers Ges ft Beteiligung 100% OOD (bulgarische GmbH) Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Ausschüttung 90,0 Quellensteuer 15% 13, verbleiben (Pers Ges ft) 76,5 Betriebsvermögen o. Beteiligung 1% 60% zu versteuern 45,9 ESt+SolZ 47,475% 21,8 Anrechnung 13,5 Zu zahlen 8, verbleiben 68,2 Gesamtbelastung 31,8 * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

16 Investition über bulgarische Personengesellschaft 15 D Bg natürliche Person oder Pers Ges ft Beteiligung 100% bulgarische Pers Ges ft Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Ausschüttung 90,0 Quellensteuer 15% 13, verbleiben 76,5 Gesamtbelastung 23,5 In Deutschland keine weitere Belastung * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

17 Investition über bulgarische GmbH (ohne Ausschüttung in D) 16 D Bg GmbH Beteiligung 100% OOD (bulgarische GmbH) Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Ausschüttung 90,0 Quellensteuer 0, verbleiben GmbH 90,0 KSt + Solz 1, verbleiben 88,5 Gesamtbelastung 11,5 * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

18 Investition über bulgarische GmbH (mit Ausschüttung in D) 17 natürliche Person oder Pers Ges ft GmbH Beteiligung 100% Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Ausschüttung 90,0 Quellensteuer 0, verbleiben GmbH 90,0 KSt+SolZ 1,5 Ausschüttung 88,5 D Bg Beteiligung 100% OOD (bulgarische GmbH) Betriebsvermögen o. Beteiligung 1% 60% zu versteuern 53,1 ESt+SolZ 47,475% 25, Verbleiben 63,3 Gesamtbelastung: 36,7 * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

19 Investition über bulgarische Betriebsstätte 18 D Bg natürliche Person oder Pers Ges ft GmbH Beteiligung 100% Beteiligung 100% Bulgarische Betriebsstätte Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Gewinn nach Steuern 90,0 Quellensteuer 0, verbleiben GmbH 90,0 KSt+SolZ (Freistellung) 0,0 Ausschüttung an Eigentümer 90,0 Betriebsvermögen o. Beteiligung 1% 60% zu versteuern 54,0 ESt+SolZ 47,475% 26, verbleiben 63,4 Gesamtbelastung: 36,6 * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

20 Investition über bulgarische GmbH mit Organschaft 19 Organschaft D Bg natürliche Person oder Pers Ges ft GmbH Beteiligung 100% Beteiligung 100% KD (bulgarische Personengesellschaft) Gewinn* 100,0 KSt (Bg) 10,0 Ausschüttung 90,0 Quellensteuer 0, verbleiben 90,0 Gesamtbelastung: 10,0 In Deutschland keine weitere Belastung * aktive Einkünfte im Sinne des AStG

21 Fallstricke bei grenzüberschreitender Tätigkeit 20 Außensteuergesetz (AStG): Hinzurechnungsbesteuerung Passive Einkünfte = alle Einkünfte, die keine aktiven Einkünfte im Sinne von 8 AStG sind Voraussetzung: 1. Ausländische Gesellschaft 2. Beherrschung durch inländische Gesellschafter 3. Ausländische Gesellschaft hat Einkünfte aus passivem Erwerb 4. Passive Einkünfte sind niedrig besteuert Hinzurechnung festgestellter passiver (ausländischer) Einkünfte Hinzurechnungsquote entsprechend unmittelbarer Beteiligung an ausländischer Gesellschaft Unilaterale Switch-over-/Treaty-overriding-Klausel Keine DBA-Freistellung wenn gesetzliche Qualifikationskonflikte oder Ausfall mangels persönlicher Steuerpflicht ( 50d Abs. 9 EStG)

22 Fallstricke bei grenzüberschreitender Tätigkeit 21 Einkünftekorrektur bei Abweichung vom Fremdvergleich ( 1 AStG) Ausländische Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen Minderung der Einkünfte - Abweichung vom Fremdvergleich Folge: Außerbilanzielle steuerliche Korrektur der Einkünfte Hierdurch Erhöhung des Einkommens Unmittelbare Konsequenzen für anknüpfende Steuern (i. d. R. ESt und GewSt bzw. KSt und GewSt) Mittelbare Folgen für andere Steuern (insb. Solz und KiSt)

23 Fallstricke bei grenzüberschreitender Tätigkeit 22 Mutter-Tochter-Richtlinie der EU RL 90/435/EWG vom geändert durch RL 2003/123/EG vom Ziel: Schaffung von EU Binnenmarktverhältnissen für die direkten Steuern; Beseitigung von Unterschieden in der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Wird seit 2007 in Bulgarien umgesetzt Keine Quellenbesteuerung, wenn Beteiligung mindestens 15 % und 2-jährige ununterbrochene Beteiligung

24 Restriktionen beim Erwerb von Grundeigentum 23 Rechtliche Besonderheit: der Erwerb von Grundeigentum durch ausländische Investoren ist derzeit (noch) verboten (Art. 22 Abs. 1 Bulgarische Verfassung) Ausgenommen: Erwerb von Wohnungen ohne den dazu gehörigen Grund und Boden ( 29 Abs. 3 Eigentumsgesetz Bulgarien) Aber: Änderung des Verbots aufgrund des EU-Beitritts; Regelung zur Zeit noch nicht in Kraft getreten; dann auch Eigentumserwerb durch Ausländer möglich; es gilt eine siebenjährige Übergangsfrist; Wegfall des Verbots also spätestens ab 01. Januar 2014; Bis dahin: Erwerb von Grund und Boden mittelbar über eine bulgarische Gesellschaft möglich

25 24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Betriebswirt Gerhard Schmitt Rechtsanwalt, Steuerberater Partner RöverBrönner KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Auguste-Viktoria-Straße Berlin-Grunewald Fon: Fax: Mobil: +49 (0) (0) (0)

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