Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall
|
|
- Franka Grosse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d W o h n e n Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall gemäß 20c der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) Merkblatt ZiE Fassung September 2015
2 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2 2. Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall 3 3. Antrag auf Zustimmung im Einzelfall 3 4. Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung 4 5. Zustimmungsbescheid 4 6. Gebühren 4 7. Kontakt 5 1. Allgemeines Dieses Merkblatt gibt allgemeine Hinweise zum Erfordernis und zur Beantragung einer Zustimmung sowie zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf bei einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß 20 c der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HBauO). Der 20 c HBauO regelt den Verwendbarkeitsnachweis für solche nicht geregelten Bauprodukte und Bauarten, die im Einzelfall verwendet bzw. angewendet werden. Nach 20 Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 HBauO gelten Bauprodukte und Bauarten als nicht geregelt, wenn für sie technische Regeln in der Bauregelliste A bekannt gemacht worden sind und sie von diesen wesentlich abweichen oder es für sie keine Technischen Baubestimmungen (TB) oder allgemein anerkannten Regeln der Technik (aart) gibt. Ein derartiger Einzelfall liegt nur dann vor, wenn das jeweilige Bauprodukt bzw. die Bauart nur für ein Bauvorhaben hergestellt bzw. angewendet wird, in dem das Bauprodukt bzw. die Bauart allerdings mehrfach verwendet werden kann. Die Anwendung der Vorschrift beschränkt sich damit auf eine Einzelfallregelung, der die Herstellung eines Bauprodukts bzw. die Anwendung einer Bauart für einen einzigen lokalisierbaren Anwendungsfall zugrundeliegt. Diese Hinweise ermöglichen dem am Bau Beteiligten rechtzeitig vor der beabsichtigten Verwendung eines nicht geregelten Bauprodukts oder der Anwendung einer nicht geregelten Bauart - das Erfordernis einer ZiE zu erkennen - die für die Erlangung einer ZiE erforderlichen Unterlagen und Nachweise zusammenzustellen bzw. in Auftrag zu geben und - den Antrag auf ZiE mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen obersten Bauaufsicht, dem Referat für Bautechnik (ABH 31) der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu stellen.
3 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 3 Den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall kann jeder der am Bau Beteiligten stellen, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Das kann der Bauherr, der Entwurfsverfasser, der Fachplaner, der Hersteller des Bauproduktes oder die ausführende Baufirma sein. In der Regel stellt der Hersteller den Antrag auf Zustimmung im Einzelfall, worauf sich die folgenden Ausführungen beziehen. Das Referat für Bautechnik der Freien und Hansestadt Hamburg steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung der geplanten Ausführung mit dem Referat für Bautechnik macht es Ihnen möglich, Zeit und Kosten zu sparen. 2. Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall Gibt es für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) bzw. kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp), so ist für die Verwendung dieser Bauprodukte oder Bauarten gemäß der 20, 21 der HBauO eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Gleiches, gilt wenn wesentliche Abweichungen von der Zulassung oder dem Prüfzeugnis bestehen. Der Hersteller eines Bauprodukts kennt die Eigenschaften seines Produkts am besten. Deshalb kann er am Ehesten beurteilen, ob es von den technischen Baubestimmungen oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses abweicht und falls ja, ob es sich dabei um eine wesentliche Abweichung handelt. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach 22 HBauO als Übereinstimmung. Hier kann auch die fremdüberwachende Stelle oder die erstprüfende Stelle zu Rate gezogen werden. Der vorhergehende Absatz gilt nicht für Bauarten. 3. Antrag auf Zustimmung im Einzelfall Der Antrag auf ZiE ist formlos, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 zu stellen und hat folgende Angaben in 1-facher Ausfertigung zu enthalten: - Eine ausführliche Beschreibung des Antragsgegenstandes (nicht geregeltes Bauprodukt oder Bauart) und des Einbauortes (Geschoss, Fassade, Achsenbezeichnung, ggf. Anzahl, etc.) mit der bei dem Bauvorhaben (Ort, Straße/Flurstück) vorgesehenen Verwendung/Anwendung o bei einer oder mehreren wesentlich(en) Abweichung(en) von den Technischen Baubestimmungen (TB), allgemein anerkannten Regeln der Technik (aart), allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abz), europäisch technischen Zulassungen (ETA) bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abp) ist/sind die beantragte(n) Abweichung(en) darzustellen o bei Bauprodukten oder Bauarten, für die keine TB oder aart, keine abz, keine ETA und kein abp bestehen, ist eine detaillierte Beschreibung des Antragsgegenstandes erforderlich
4 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 4 - Antragsteller mit Adresse und Ansprechpartner - Bauherr mit Adresse - Bauherrenunterschrift (Kenntnisnahme vom Antrag auf ZiE) - genaue Bezeichnung des Bauvorhabens mit Adresse - zuständige Bauprüfabteilung (untere Bauaufsicht) falls bekannt - ggf. zuständiger Prüfingenieur - Kostenübernahmeerklärung desjenigen, der die beim Amt für Bauordnung und Hochbau anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Erteilung der Zustimmung im Einzelfall trägt (Adresse und Ansprechpartner) 4. Unterlagen und Nachweise zur Beurteilung Zur Beurteilung des Antrages auf ZiE sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung, gerne auch in elektronischer Form, bei ABH 31 einzureichen: - Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne - ggf. objektbezogenes Gutachten, gutachtliche Stellungnahme oder objektbezogener Prüfbericht einer auf dem jeweiligen Gebiet bauaufsichtlich anerkannten Prüf,- Überwachungs-oder Zertifizierungsstelle - ggf. Standsicherheitsnachweis Das Nachweisverfahren ist mit dem Referat für Bautechnik (ABH 31) abzustimmen. Auf Versuche kann ggf. verzichtet werden, wenn entsprechende vergleichbare gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt werden können oder das Referat für Bautechnik den Antragsgegenstand eigenständig beurteilen kann. 5. Zustimmungsbescheid Der Zustimmungsbescheid geht im Original an den Kostenträger. Kopien erhalten der Bauherr (falls nicht Kostenträger), der Antragsteller (falls nicht Kostenträger), der Prüfstatiker und ggf. weitere am Bauvorhaben Beteiligte. Der Zustimmungsbescheid erstreckt sich ausschließlich auf die beantragten wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Verwendbarkeitsnachweis, der TB, der abz, der ETA oder des abp oder im Falle von Bauprodukten oder Bauarten, für die es keinen Verwendbarkeitsnachweis, also keine TB, keine abz, keine ETA oder abp gibt, auf das gesamte Bauprodukt oder die Bauart.
5 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Seite 5 6. Gebühren Die Gebühren für die Zustimmung im Einzelfall werden gemäß Nr. 7 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) erhoben. Die BauGebO sieht dafür einen Kostenrahmen zwischen 500 und vor. Auch im Falle der Ablehnung bzw. des Zurücknehmens des Antrages entsteht eine Gebührenzahlungspflicht. 7. Kontakt Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 31 - Referat für Bautechnik, Baubestimmungen, konstruktiver Brandschutz Neuenfelder Straße Hamburg ABH31-Poststelle@BSU.Hamburg.de
Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw.
MehrHinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer
MehrDie Zustimmung im Einzelfall
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Die Zustimmung im Einzelfall (Merkblatt ZiE - Fassung 18.10.2012) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK - 2 - Inhaltsverzeichnis Die Zustimmung
MehrZustimmung im Einzelfall für Bauprodukte und Bausätze. und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für Bauarten
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte und Bausätze und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für Bauarten (Merkblatt ZiE/vBg - Fassung 11.12.2017) REGIERUNGSPRÄSIDIUM
MehrWichtige Regelungen der BayBO für Bauprodukte und Bauarten
Merkblatt ZiE Nr. 1 - Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach Art. 20 Bayerische Bauordnung (BayBO) und/oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vbg) nach Art.
Mehr1 Wichtige Regelungen der BayBO für Bauprodukte und Bauarten 1.1 Was sind Bauprodukte und Bauarten im Sinne der BayBO?
Merkblatt ZiE Nr. 1 Allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) für die Verwendung/Anwendung von nicht geregelten
MehrDreischeiben-Isolierglas im Rahmen von Zustimmungen im Einzelfall
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Dreischeiben-Isolierglas im
MehrMerkblatt zur Zustimmung im Einzelfall gemäß 20 und 21 der Bauordnung für Berlin
1 Merkblatt zur Zustimmung im Einzelfall gemäß 20 und 21 der Bauordnung für Berlin (Stand Dezember 2012) Inhaltsverzeichnis Allgemeines...1 Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall...1 Antragsteller...2
MehrBrandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz
Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung September 2016) Brandprüfung
Mehr3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
MehrAusnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV (Merkblatt Ausnahmen und Befreiungen EnEV - Fassung 20.12.2016) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK
MehrBegehbare Verglasungen im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Begehbare Verglasungen im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall (Merkblatt G4 - Fassung 01.01.2015) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK -
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
MehrNotwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für absturzsichernde Verglasungen (Merkblatt GA Fassung
Notwendige Unterlagen zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall für absturzsichernde Verglasungen (Merkblatt GA Fassung 24.06.2010) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1 2 Notwendige Angaben und Unterlagen
MehrMerkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kreis Lippe. Der Landrat Fachgebiet 4.3 Wasser-, Abfallwirtschaft, Immissions- u. Bodenschutz Herr Ahlborn fon 05231 626580 fax 05231 630118320 e-mail P.Ahlborn@Lippe.de Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren
MehrOktober 2016 und was dann?
VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung
MehrAntrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, eine Baugenehmigung ist gemäß 68 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO, in der aktuellen Fassung) nur auf Antrag zu erteilen und
Mehr- 2 - * ) Stahl- oder Aluminiumblech. Brandschutzbauplatte(n)
Merkblatt ZiE Nr. 2B Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) für die Verwendung von Brandschutzverglasungen mit
Mehr- 2 - * ) Stahl- oder Aluminiumblech. Brandschutzbauplatte(n)
Merkblatt ZiE Nr. 2B Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) für die Verwendung von Brandschutzverglasungen mit
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland.
Verwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland European Technical Approval (ETA nach BPR) Europäische Technische Zulassung (ETZ) Für nicht geregelte Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich
MehrFassung vom Seite 1 von 5
Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Vom 27. Oktober 2017 Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Sächsische Bauordnung in der
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrTECHNISCHE INFORMATION. Neue DIBt-Abstandsregelungen
TECHNISCHE INFORMATION Neue DIBt-Abstandsregelungen Die statischen Anforderungen an Wände und Decken bei der geforderten Feuerwiderstandsdauer dürfen durch Öffnungen wie zum Beispiel für Rohrdurchführungen
MehrWärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
MehrBaugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: St. Georg Süd
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall
MehrMerkblatt der Landesstelle für Bautechnik. Typenprüfung. (Merkblatt Fassung ) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Typenprüfung (Merkblatt Fassung 01.01.2015) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK - 2 - Inhaltsverzeichnis Typenprüfung... 1 1 Allgemeines...
MehrAktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018
Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht
MehrATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar -
ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftabhängig Z-7.2-3265 raumluftunabhängig Z-7.2-3037 raumluftunabhängig Z-7.2-3266
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrBrandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz
Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung Januar 2014) Brandprüfung
MehrBauprodukte und Zulassungen
Bauprodukte und Zulassungen Feuerschutzabschlüsse Bauordnungsrechtlich werden nach der Bauordnung erforderliche Türen, Tore oder Klappen mit dem Oberbegriff Abschlüsse bezeichnet. Neben Wänden und Decken
MehrMusterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht am 27.11.2017 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) -
MehrVorwort. Für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben ( 55 und Anlage 2 Abs. V HBO) entfallen die öffentlich-rechtliche
Vorwort Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung 2010 (HBO) hat der Gesetzgeber das Baugenehmigungsverfahren weiter vereinfacht. Im Gegenzug wurden Verantwortungen auf Private verlagert. Insbesondere
MehrUmgang mit Abweichungen im Trockenbau
MERKBLATT 04-2. überarbeitete Auflage Umgang mit en im Trockenbau TROCKENBAU? Warum dieses Merkblatt? Im Trockenbau ist der Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Arbeitsalltag Zulassungen, Prüfzeugnisse,
MehrBrandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen
Brandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen Johann Schaub, Schulungsleiter ACO Haustechnik Feuertrutz Nürnberg 2013 Themenübersicht Baurechtliche und normative Grundlagen Brandschutz
MehrAktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten
12. Leipziger Abdichtungsseminar Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten Bettina Hemme Bauaufsichtliche Regelungen l Vortrag
MehrDaher richtet sich dieser Beitrag nicht nur an die Fassaden-Fachverleger, sondern insbesondere
Praxisseminar Fassadenbau: Photovoltaik als integraler Bestandteil vorgehängter hinterlüfteter Fassaden: Hinweise zur Planung, Ausschreibung und Ausführung Vorbemerkung Photovoltaik als integraler Bestandteil
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrÜbereinstimmungserklärungen alles auf einen Blick
neuigkeiten-brandschutz.de Ausgabe 4 10. September 2018 Übereinstimmungserklärungen alles auf einen Blick Dokumentation Besuchen Sie unseren Brandschutz-Blog mit aktuellen News unter neuigkeiten-brandschutz.de
MehrZ Mai 2014
13.05.2014 I 28-1.21.2-77/13 Z-21.2-1952 1. Mai 2014 1. Mai 2019 Hilti Deutschland AG Hiltistraße 2 86916 Kaufering Hilti Rahmendübel HRD 10 für die Anwendung in Porenbeton (TGL) und in haufwerksporigem
MehrZulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz
Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz Referentin Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und
Mehrifbau Bauproduktenrecht 2017
ifbau Bauproduktenrecht 2017 Änderung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Bauordnung, LTB und Bauregelliste Friedrichshafen 19.07.2017 Freiburg 20.07.2017 Stuttgart 26.07.2017 Karlsruhe 27.07.2017 MR Dr.-Ing.
MehrAusfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung
Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Das Formular zur Beantragung einer isolierten Abweichung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Eichstätt abgerufen werden. Antragsteller/Bauherr
MehrMBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten
MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016) sowie der Veröffentlichung der MVV
MehrWie sag ich s meiner Bauaufsicht?
Seite 1 von 8 ift Rosenheim Baurechtliche Umsetzung des HGV-Systems in Deutschland Die folgende Darstellung zeigt einen Weg, den das deutsche Baurecht beschreibt, um neue Systeme zur Marktreife zu bringen.
MehrUmgang mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen im Trockenbau
MERKBLATT 04 TROCKENBAU Umgang mit en von Verwendbarkeitsnachweisen im Trockenbau Im Trockenbau wird in Bereichen, in denen hochleistungsfähige Systeme zum Einsatz kommen, oft auf Ausführungen auf Grundlage
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - Übersicht
MehrDAfStbFachkolloquium
DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
MehrArbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrBundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) 31.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Übersicht der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten
Hessischer Brandschutztag Verwendbarkeit von Bauprodukten Dipl.-Ing. (FH) M. Wagner Inhalt Hessischer Brandschutztag 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2. Übergangsregelungen
MehrZulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum (PU) nach DIN EN 13165:
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
MehrLehrgangsskript. Kapitel 3.3. Produktzulassungen, Wirtschaftlichkeit. zum. Bauen mit. nachwachsenden Rohstoffen
l Lehrgangsskript Kapitel 3.3 Produktzulassungen, Wirtschaftlichkeit zum Bauen mit nachwachsenden Autor Dr. Rolf Buschmann KATALYSE-Institut für angewandte Umweltforschung Kompetenzzentrum Bauen mit Nachwachsenden
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen bei der Errichtung von PV-Anlagen
Mehr1 Vorbemerkungen. 2 Neuregelung im Bezug zu Bauarten
Stellungnahme des Deutschen Instituts fu r vorbeugenden Brandschutz (DIvB e.v.) zum Anho rungsverfahren im Zuge der A nderung der Musterbauordnung (MBO) 1 Vorbemerkungen Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurde
Mehr21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1
21.09.2012 Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1 Thema Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 2 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE
MehrInhalt. 1 Einführung 7. 2 Technische Gütevorschriften und Lieferbedingungen zum Brandschutz von 1963 bis Seite
Inhalt 1 Einführung 7 2 Technische Gütevorschriften und Lieferbedingungen zum Brandschutz von 1963 bis 1988 13 2.1 DDR-Standard TGL10685 zum Brandschutz 13 TGL 10685 Blatt 1:1963-12 15 TGL 10685 Blatt
MehrDer Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Zweites Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Mehr1 Baurechtlicher Bereich
Erläuterung zum Bauprodukt Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart Vorbemerkungen Die Regelung von Bauprodukten
MehrMein Aktenzeichen Ansprechpartner/-in / Telefon / Fax Bitte immer angeben!
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz
MehrEuGH-Urteil Bauregellisten
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen EuGH-Urteil Bauregellisten Auswirkungen der Neuregelungen im Bau- und Wasserrecht Stand: 28.01.2018 Dipl.-Ing. (FH) Uta Zepf Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de
MehrHaben Sie schon das Neue? Änderungen beim AbP für Rauchschutzabschlüsse Das müssen Sie wissen!
Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Änderungen beim AbP für Rauchschutzabschlüsse Das müssen Sie wissen! 1 Einleitung Rauchschutzabschlüsse gelten derzeit noch als nicht geregelte Bauprodukte und sind gemäß
MehrAllgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nummer: P-10-001788-AbP01-K05-01-de-01 Antragsteller Ramsauer GmbH & Co. KG Sarstein 17 4822 Bad Goisern Österreich Gegenstand Polyurethan-Hartschaum mit der Produktbezeichnung
MehrBrandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2945 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung der Landesbau - ordnung für Baden-Württemberg Der Landtag hat am 8. November 2017 das
MehrDer Firmenname und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung des Zulassungsgegenstandes wurden geändert.
Deutsches Institut für 8autechnik DlBt Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Bescheid Mitglied
MehrDer Antragsteller ist als gemeinnützig i. S. d. 51 ff. AO auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes anerkannt durch Freistellungsbescheid:
Förderantrag für Projekte im Umwelt- und Naturschutzbereich 1 Antragsteller: Stempel der Organisation Name der Organisation / des Vereins Rechtsform Register / Amtsgericht Der Antragsteller ist als gemeinnützig
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
MehrPhotovoltaik auf Industrie- und Gewerbedächern
Photovoltaik auf Industrie- und Gewerbedächern Baurechtliche Anforderungen an Photovoltaik-Aufdachanlagen 20.06.2013 Gliederung: 1. Regelungen und Verantwortliche 2. Hinweispapier DIBt Juli 2012 3. Zulassungsmerkmale
MehrDIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /15. Z vom: 5. August 2016
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
MehrHinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde
Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Welche europäisch harmon. Normen (DIN EN..) sind unvollständig? Prioritätenliste unter
MehrAllgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001/14001 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Unterputz-Thermostatarmatur
MehrBrandschutzanwendung im Einzelfall BRANDSCHUTZMERKBLATT / de
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Brandschutzanwendung im Einzelfall
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 29. Jahrgang Potsdam, den 15. Oktober 2018 Nummer 25 Gesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher, bauberufsrechtlicher und haushaltsrechtlicher
MehrBaulicher Brandschutz im Bestand. Band 3: Ausgewählte historische TGL und weitere Vorschriften von 1963 bis 1990
DIN Gerd Geburtig Baulicher Brandschutz im Bestand Band 3: Ausgewählte historische TGL und weitere Vorschriften von 1963 bis 1990 1. Auflage 2015 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth
MehrFolie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden
Folie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden 1 Workshop QS Brandschutz / 03.11.2015 Typische Mängel auf der Baustelle Brandschutzfachtag Stuttgart Donnerstag, 14. April 2016 Michael Späth
MehrAbbruch der Gebäudesubstanz und Errichtung eines Wohnhauses mit ca. 37 Wohnungen
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Eimsbüttel Bezirksamt Eimsbüttel - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 20144 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfabteilung
MehrNovellierung MBO und MVV TB
Novellierung MBO und MVV TB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Neue Regeln für Baupro dukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe
MehrBaugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altenwerder
Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg Bauprüfabteilung Hafen HPA E162 Telefon 040-4 28 47 - Telefax Ansprechpartner E-Mail Gz.: HPA / E162 / 00228 / 2013 Datum 16.06.2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren
MehrBaurechtliche Grundlagen Publikation
Baurechtliche Grundlagen Publikation 13.03.2013 1. Bauproduktenrichtlinien / Bauproduktenverordnung 2. Bauarten 3. Zulassungswesen 4. Prüfungswesen 5. Zustimmung im Einzelfall INHALTVERZEICHNIS 1. BAUPRODUKTENRICHTLINIE
MehrErläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
Technische Baubestimmungen Technische Baubestimmungen 169 Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
Mehr1 Arbeitsgruppe. 2 Vorbemerkungen. 3 Neuregelung der Bauarten
Stellungnahme des Deutschen Instituts fu r vorbeugenden Brandschutz e.v. (DIvB) zum Anho rungsverfahren im Zuge der A nderung der Musterbauordnung (MBO) 1 Arbeitsgruppe Im Zuge des Anhörungsverfahrens
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059a-Nau Übereinstimmungserklärung
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059b-Nau Übereinstimmungserklärung
MehrOliver Brune Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg
Oliver Brune Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg ABH 31 - Bautechnik, Baubestimmungen, Marktüberwachung Übersicht Top 1 Vorstellung des Referenten Top 2 Aufgaben des Referats ABH 31 Top 3 Rechtsgrundlagen
MehrBrandschutzklappen und Lüftungsbausteine in Überströmöffnungen!? Das Loch und sein Verschluss
Brandschutzklappen und Lüftungsbausteine in Überströmöffnungen!? Das Loch und sein Verschluss Dipl.-Ing. Andreas Holler geringfügige/ nicht geringfügige Abweichungen Das Loch und sein Verschluss Artikel
MehrVerwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken
TECHNISCHE INFORMATION Die Norm DIN 1986-4 Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und Formstücken Im Dezember 2011 erschien die aktualisierte Fassung der Norm DIN 1986-4 Entwässerungsanlagen für Gebäude
MehrAntrag auf Umschreibung der Erlaubnis von 34f GewO nach 34h GewO und Antrag auf Änderung der Registerdaten nach 11a GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister HOF Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrInformationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz
Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz
Mehr