MEMORANDUM. Von: Dr. Andreas Lober / mej. Datum: 24. April Merkblatt ecommerce
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1 MEMORANDUM An: Von: Glatz AG BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz 1 Westhafen Tower Frankfurt Tel.: Fax: mailto:andreas.lober@bblaw.com Dr. Andreas Lober / mej Datum: 24. April 2015 Betreff: Merkblatt ecommerce Die nachfolgende Darstellung enthält wichtige Punkte, die bei der Gestaltung einer Shop- Webseite zu beachten sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Verstößen gegen die nachstehenden Grundsätze drohen u.a. kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern, Wettbewerbszentralen und Verbraucherzentralen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen trotz der primären Haftung des Shop Betreibers auch die Glatz AG von Dritten in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von markenrechtlichen Vorschriften durch den Shopbetreiber, um den Verkauf von Produkten der Glatz AG zu begünstigen. Die Glatz AG behält sich deswegen ausdrücklich vor, bei Rechtsverstößen auch selbst unverzüglich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, um weitere Schäden abzuwenden. Wenn ein Vertriebspartner die Glatz AG auf seine Webseite hinweist und die Glatz AG diese nicht beanstandet, liegt darin keine Billigung. Im Zweifel sollte der Betreiber selbst geeigneten Rechtsrat einholen.
2 April WETTBEWERBSRECHT Unlautere Werbung und unlautere Geschäftspraktiken sind unzulässig. Dazu gibt es zahlreiche Fallgruppen. Unter anderem darf Werbung nicht irreführend sein. Vergleichende Werbung ist in gewissen Grenzen zulässig. Werbung darf keine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung herbeiführen. Typische Verstöße im Bereich des Onlinehandels finden sich häufig bei sog. Lockangeboten (z.b. stark reduzierte Angebote bei einem minimalen und absehbar nicht ausreichendem Produktvorrat, so dass das Angebot für die meisten Kunden ausverkauft ist), der Bewerbung von Selbstverständlichkeiten als besondere Leistungen (bspw. die Gewährung eines Widerrufsrecht), der Kopplung von Produkten mit Geschenken oder Zusatzleistungen, der Durchführung von Gewinnspielen, der Durchführung von Sonderverkäufen/- aktionen und der Verwendung unzutreffender oder irreführender Produktbeschreibung (inkl. falscher/irreführender Bilder für Produkte). Von sehr hoher Bedeutung sind in der Praxis auch "Sternchenhinweise", mit denen durch Fußnoten unzutreffende Angaben in der Produktbeschreibung relativiert oder ins Gegenteil verkehrt werden. Dies ist in den meisten Fällen unzulässig. Ebenso sind im Onlinehandel regelmäßig Manipulationen an Kundenbewertungen von Produkten oder Shops unlauter und verboten. Das wichtigste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das UWG. Es nennt beispielhaft einige Fallgruppen ( 3 bis 7 UWG). Von besonderer Bedeutung ist hierbei die sogenannte schwarze Liste der dreißig stets verbotenen Geschäftshandlungen aus dem Anhang zu 3 Abs. 3 UWG. 2. PREISANGABEN Wie und wo Preise angegeben werden müssen, regelt die Preisangabenverordnung detailliert. Für den Onlinehandel sind insbesondere die 1 und 4 Abs. 4 wichtig. Preise müssen bei Werbung gegenüber Endkunden (Verbrauchern) insbesondere inklusive der anfallen Umsatzsteuer benannt werden sowie zutreffend und transparent sein. Für den Kunden muss eindeutig erkennbar sein, welche Kosten auf ihn zukommen und welche Leistungen er dafür erhält bzw. welche Leistungen nicht vom angegebenen Preis erfasst werden. Insbesondere bei Preisangaben "ab XX EUR" oder ähnlich unklaren Preisangaben liegt häufig ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder gegen das Wettbewerbsrecht vor. Zu den Preisbestandteilen gehören auch die zu erwartenden Versandkosten oder die Transaktionskosten für die Wahl bestimmter Zahlungsmittel. Auch solche Kosten müssen in der Nähe des Produktpreises klar und verständlich angegeben werden und für den Kunden zumindest bestimmbar sein.
3 April BUTTON-LÖSUNG Zum Schutz der Verbraucher muss unmittelbar vor Abschluss der Bestellung ein Button mit der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" vorhanden sein. Andere Formulierungen reichen aus, wenn sie genauso eindeutig sind. Die Rechtsprechung treibt hier momentan Blüten. 4. LIEFERZEITEN Wer Waren im Versandhandel anbietet, muss den Verbraucher über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa ca., voraussichtlich oder in der Regel sind problematisch. Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, das der Verbraucher kennt. Bei Vorauskasse wird dazu vertreten, dass für den Beginn der Lieferfrist nicht auf den Zahlungseingang beim Händler abgestellt werden darf. Vielmehr soll auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Verbraucher die Zahlung anweist, da er nur diesen Zeitpunkt genau kennt. Banklaufzeiten und ggf. auch zwischen Überweisung und Zahlungseingang liegende Wochenenden muss der Händler in seine Lieferfrist einkalkulieren und diese ggf. entsprechend verlängern. 5. MARKEN Im Zusammenhang mit eingetragenen Marken und Kennzeichen gilt es vieles zu beachten. Grundsätzlich darf der Markeninhaber bestimmen, wer seine Marken auf welche Art verwenden darf. Die Nennung fremder Marken ist nicht grds. verboten, häufig im Zusammenhang mit sich im Produktsortiment des Händlers befindlichen Produkten des Markeninhabers sogar ausdrücklich gewünscht. Anders ist dies jedoch bei der Verwendung fremder Marken, um den Verkauf von Produkte anderer Markeninhaber zu fördern. Die Zulässigkeit einer Verwendung sollte in solchen Fällen sorgfältig geprüft werden, da sie in der Regel unzulässig ist.. Die Verwendung fremder Wort- / Bildmarken oder fremder Bildmarken ist dabei besonders problematisch und nur in engen Grenzen zulässig. Die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags einer Webseite ist in der Regel unzulässig. Zur Verwendung fremder Marken im Rahmen des Keyword-Advertising hat sich eine differenzierte Rechtsprechung herausgebildet.
4 April 2015 Die Glatz AG ist nicht damit einverstanden, wenn ihre Vertriebspartner Marken von Wettbewerbern der Glatz AG oder sonstiger Dritter für die Bewerbung von Glatz- Produkten oder Marken der Glatz AG für die Bewerbung von Wettbewerbsprodukte einsetzen. 6. BILDMATERIAL Bei der Verwendung von Bildmaterial sind folgende Punkte zu beachten: (a) die Rechte am Bild Bei der Verwendung von Bildmaterial sollte die Rechtesituation sorgfältig geprüft werden. Sofern die Rechte an Bildern erworben werden, muss geprüft werden, ob die Rechteeinräumung auch die konkrete Verwendung umfasst (beispielsweise Verwendung in einem kommerziellen Online-Shop). Zu beachten ist auch ein ggf. erforderlicher Hinweis auf den Rechteinhaber. Bei von der Glatz AG zur Verfügung gestellten Bildern handelt es sich nicht um Bilder, die für Onlineshops optimiert wurden. Bei der Verwendung dieser Bilder ist zudem stets durch den Copyrightvermerkt " Copyright by Glatz" auf die Rechteinhaberschaft der Glatz AG hinzuweisen. Die Notwendigkeit der Rechteprüfung und des Hinweises auf den Rechteinhaber gilt auch bei der Verwendung von Material aus Fotoarchiven. Einige Rechteinhaber verfolgen Verstöße sehr konsequent. (b) Spezifizierung von Produkteigenschaften durch Bilder Zusätzlich ist bei Bildern, die im Rahmen des Onlineshops für die Produktbeschreibung verwendet werden, Sorgfalt in Bezug auf die dargestellten Inhalte geboten. Die Bilder und das jeweils beworbene Produkt müssen zusammengehören. Ein Produktbild stellt einen Teil der Produktbeschreibung dar. Es dürfen keine unzutreffenden oder irreführenden Inhalte gezeigt werden. Sollte eine unzutreffende Abbildung unvermeidbar sein, so muss dies durch einen deutlich erkennbaren und unmissverständlichen Hinweis (z.b. "Das abgebildete Zubehör ist im Preis nicht inbegriffen und muss separat erworben werden.") klargestellt werden. Aus diesem Hinweis muss auch hervorgehen, was beispielsweise "Zubehör" ist und was zum beworbenen Produkt dazugehört.
5 April PFLICHTANGABEN AUF DER WEBSEITE: IMPRESSUM Kommerzielle Webseiten benötigen ein Impressum (zu den Pflichtangaben vgl. Anlage 1). Der Link zum Impressum sollte "Impressum" genannt werden und sich im sofort sichtbaren Bereich der Seite befinden. Bei einem Klick muss direkt auf das Impressum verwiesen werden. 8. WIDERRUFSBELEHRUNG Wenn Waren über das Internet an Verbraucher verkauft werden, ist eine Widerrufsbelehrung notwendig. Die genauen Anforderungen ändern sich häufig. Weitere Informationen zu deren Gestaltung finden sich beim Justizministerium, ein Auszug per 24. April 2015 ist als Anlage 2 beigefügt. 9. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nicht zwingend notwendig. Werden sie eingesetzt, sind die Grenzen des AGB-Rechts zu beachten. AGB sollten nicht ohne anwaltliche Beratung gefertigt werden. 10. DATENSCHUTZERKLÄRUNG Werden personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet, ist eine Datenschutzerklärung notwendig. Es kann auch eine Einwilligung des Nutzers notwendig sein. Als personenbezogene Daten gelten nach Ansicht der Datenschutzbehörden beispielsweise auch -Adressen (auch von Webmailern) sowie IP-Adressen (auch dynamische). 11. NEWSLETTER Der sicherste Weg für den Versand von Newslettern ist es, eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Eine rechtssichere Dokumentation der Einwilligung erfordert ein Double-opt-in. Innerhalb gewisser Grenzen dürfen Bestandskunden auch dann Newsletter erhalten, wenn sie keine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Die Nutzer müssen aber dann bei Erhebung der Adresse belehrt werden, der Newsletter muss ähnliche Waren wie die bestellten bewerben und es gelten zeitliche Grenzen (siehe dazu auch 7 Abs. 3 UWG).
6 April SOCIAL MEDIA Die Einbindung von Social Media ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Es empfiehlt sich eine Vorab-Prüfung. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwendung vom derzeitigen "Marktstandard" abweicht. 13. TRACKING-SOFTWARE Tracking-Software kann datenschutzrechtlich relevant sein und beispielsweise einen Hinweis in der Datenschutzerklärung erfordern. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung von Cookies. Hier sind zumindest eine Erläuterung und ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies erforderlich. Noch besser ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden zur Verwendung von Cookies. Es wird empfohlen, zumindest einen hervorgehobenen Banner-Hinweis wie folgt auf der Startseite des Onlineshops anzubringen: "Unser Onlineshop verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Nutzung dieser Cookies zu."
7 April 2015 Anlage 1: Pflichtangaben Impressum - 5 TMG den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
8 April in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
9 April 2015 Anlage 2: Widerrufsbelehrung Zu finden unter dem Feld "Musterbelehrungen" auf:
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