Impfen. Schutzimpfungsvereinbarungen der KV Hamburg. Schutzimpfungsvereinbarungen Die wesentlichen Inhalte

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1 Impfen Schutzimpfungsvereinbarungen der KV Hamburg Schutzimpfungsvereinbarungen Die wesentlichen Inhalte Pflichten & Systematik Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) Übersicht Empfohlene Schutzimpfungen für Erwachsene Dokumentation und Abrechnung Die aktuellen Dokumentationsund Abrechnungsnummern in einer Übersicht Serviceheft der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

2 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstraße Hamburg Redaktion: Regina Lilje Eva-Elisabeth Zunke Beratung und Information - Praxisberatung Umsetzung: Melanie Vollmert Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Fotonachweise: Melanie Vollmert, Fotolia.com: alexskopje, S.John, racamani Stand: November 2011 Ansprechpartner: Bereich Beratung und Information Abteilung Praxisberatung Regina Lilje Tel.: 040 / Eva-Elisabeth Zunke Tel.: 040 / Sekretariat der Fachabteilung Jasmin Kömürcü Tel.: 040 / Maike Kordys Tel.: 040 /

3 Inhalt Vorwort 4 Schutzimpfungsvereinbarungen 6 I. Die wesentlichen Inhalte 6 Umfang der Impfleistung 6 Vergütung und Abrechnung 7 Impfstoffbezug 8 Auswahl und Anforderung der Impfstoffe 8 II. Zur Schutzimpfungs-Richtlinie im Einzelnen 9 Pflichten der Beteiligten 9 Dokumentation der Schutzimpfung 10 Systematik der neuen Dokumentationsnummern 10 Durchführung der Impfung 11 Qualifikationen der impfenden Ärzte 11 Leistungsanspruch der Versicherten 12 Aktualisierung der Richtlinie 12 III. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie 13 Übersicht Impfungen für Erwachsene 14 Dokumentations- und Abrechnungsnummern ab

4 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, vor Ihnen liegt das neue Serviceheft Impfen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. Das Serviceheft vereint für Sie die wichtigsten Informationen zu den neu abgeschlossenen Impfvereinbarungen mit den Hamburger Krankenkassen, die zum in Kraft treten werden. Über viele Jahre hatten wir in Hamburg aus historischen Gründen eine etwas unübersichtliche Lage, da viele Impfleistungen nur für einzelne Krankenkassen galten. Wir haben nun auf Bitten der Selbstverwaltung einen Schnitt vorgenommen und die Regelungen deutlich vereinfacht. Maßgeblich ist nun die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI-RL), die Sie deshalb in dieser Broschüre finden. Zur Anpassung und Vereinfachung gehört auch, dass wir uns auf die Dokumentationsnummern des GBA stützen. Zur besseren Umsetzung haben wir deshalb die Abrechnungsnummern diesen Dokumentationsnummern angeglichen. Um Ihnen den Umgang mit den neuen Regelungen zu erleichtern, haben wir Ihnen die aktuellen Dokumentations- bzw. Abrechnungsnummern in Form von Übersichten zusammengefasst. Darin sind auch die Vergütungssummen für die jeweilige Schutzimpfungsleistung enthalten. Gerade das vergangene Jahr hat mit der EHEC Epidemie gezeigt, welche gesundheitlichen Folgen die Ausbreitung von Krankheitserregern in einer globalisierten Welt nach sich ziehen können. Wirksamen Schutz vor Ansteckungen bietet 4

5 nur eine hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung. Erinnern Sie Ihre Patienten an die Auffrischung von Schutzimpfungen. Gerade bei uns in Hamburg gibt es noch Verbesserungsmöglichkeiten bei der Durchimpfungsrate besonders bei den Erwachsenen. Über aktuelle Entwicklungen zum Thema Schutzimpfungen informieren wir Sie auch auf unserer Homepage (www. kvhh.de) und in unseren anderen Medien. Sie können sich bei Fragen zur neuen Schutzimpfungsvereinbarung, die in diesem Serviceheft nicht beantwortet worden sind, gern an das Sekretariat unserer Fachabteilung unter der Telefonnummer: 040/ oder 572 wenden. Mit freundlichen Grüßen Walter Plassmann Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes 5

6 Schutzimpfungsvereinbarungen Nach Abschluss der neuen Hamburger Schutzimpfungsvereinbarungen möchten wir Sie mit diesem Serviceheft über die wichtigsten Änderungen zum Thema Impfen informieren. I. Die wesentlichen Inhalte Zum treten die neuen Schutzimpfungsvereinbarungen für Hamburg in Kraft. Sie regeln für alle Kassenarten gleichermaßen den Umfang der Schutzimpfungsmaßnahmen sowie deren Vergütung, Abrechnung und den Bezug der entsprechenden Impfstoffe. Sie gilt auch für die sogenannten Sonstigen Kostenträger (z.b. Freie Heilfürsorge - Polizei, Feuerwehr, Postbeamten A). Ausnahme bildet hier die Regelung zum Bezug der entsprechenden Impfstoffe (s. Impfstoffbezug auf Seite 7). Umfang der Impfleistung Die jeweils aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses ist nun Bestandteil der Vereinbarungen und legt den Umfang der Schutzimpfungsmaßnahmen leistungs- rechtlich fest. Auch alle weiteren Regelungen der SI-RL sind damit verbindlich anzuwenden. (Einzelheiten hierzu unter Kapitel II ab Seite 8) Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind verbindlich, soweit der Bundesausschuss in seiner Richtlinie keine abweichende Entscheidung getroffen hat. Diese Entscheidung muss spätestens drei Monate nach 6

7 einer neuen STIKO Empfehlung erfolgt sein. Einschränkungen Ist der Arbeitgeber durch gesetzliche Vorgaben (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV) verpflichtet die Kosten für eine Schutzimpfung zu übernehmen, so kann diese nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie in der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie (Spalte 3 Hinweise zu Schutzimpfungen) Reiseschutzimpfungen sind keine Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen und müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden (Ausnahmen s. Sondervereinbarungen). Impfungen zur Postexpositionsprophylaxe (z.b. Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall oder Hepatitis A oder Masern - Impfung aufgrund von Kontakt zu Hepatitis- A- bzw. Masern - Kranken) sind keine Schutzimpfungen gemäß dieser Vereinbarung. Sie gelten als Behandlung eines Patienten mit Arzneimitteln im Einzelfall und sind als Leistung in der Versichertenpauschale enthalten. (s. auch unter Impfstoffbezug auf Seite 7) Vergütung und Abrechnung Die neuen Abrechnungsnummern sind identisch mit den Dokumentationsziffern der SI- RL (Anlage 2 der SI-RL). Ab dem 1. Januar 2012 müssen die entsprechenden Schutzimpfungsleistungen durch Angabe dieser neuen Abrechnungsnummern in der Quartalsrechnung abgerechnet werden. (s. Übersicht der Dokumentations- bzw. Abrechnungsnummern inklusive der Vergütungssummen im Anhang). Die Impfleistungen gemäß dieser Vereinbarung werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von allen Kassen identisch vergütet. Mit den aufgeführten Pauschalen sind sämtliche im Zusammenhang mit Schutzimpfungen Influenza Impfung: Hamburger Kassen legen Voraussetzungen für Kostenübernahme der Impfung weit aus und übernehmen die entsprechenden Kosten! Die im Verletzungsfall ebenfalls benötigten Tetanus-Immunglobuline können über SSB (Feld 9 markieren) angefordert werden (nicht bei Zahlungspflicht eines Unfallversicherungsträgers)! 7

8 zu erbringenden Leistungen abgegolten. Im Behandlungsfall darf bei einer Splittung von Impfstoffen der Euro-Betrag für diese Impfungen insgesamt nicht den Euro-Betrag übersteigen, der für die Injektion eines Kombinationsimpfstoffes mit der höchst möglichen Anzahl von Einzelantigenen erzielt wird. Impfstoffbezug Die Impfstoffe für die Schutzimpfungen gemäß dieser Vereinbarung werden über die Barmer-GEK (auch in Einzelfällen ohne Patientenbezug) mit dem Kassenrezept-Formular angefordert. Hierfür muss unbedingt das Feld 8 markiert werden. Dies ist wichtig, damit diese Impfstoff- Rezepte korrekt eingruppiert werden können, d.h. sie fallen dann weder in den Sprechstundenbedarf noch in das Richtgrößenvolumen (Budget) der Praxis. Ausnahme: Die Impfstoffe für die Schutzimpfungen der Versicherten der sonstigen Kostenträger (z.b. Freie Heilfürsorge Polizei, Feuerwehr, Postbeamten A) sind auf den Namen des Patienten zu verordnen (Einzelverordnung) zu Lasten des jeweiligen Kostenträgers. Der Impfstoff für eine postexpositionelle Impfung muss für alle gesetzlich Versicherten auf den Namen des Patienten verordnet werden. Auswahl und Anforderung der Impfstoffe Wählen Sie bei medizinischer Vergleichbarkeit kostengünstige Impfstoffe (ggf. rabattierte bevorzugen!) und fordern Sie diese in bedarfsgerechten, wirtschaftlichen Großpackungen an. Berücksichtigen Sie dabei den Verbrauch in den entsprechenden Vorquartalen. Fordern Sie die Impfstoffe nicht zu früh und zu umfangreich an. Die Anzahl der angeforderten Impfstoffdosen sollte möglichst identisch sein mit der Anzahl der entsprechenden abgerechneten Impfleistungen. Abweichungen müssen plausibel begründbar sein. 8

9 II. Zur Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) im Einzelnen Auf Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, auf welche Schutzimpfungsleistungen (Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung) die gesetzlich Versicherten einen Anspruch haben (Pflichtleistungen der Krankenkassen). Die SI-RL konkretisiert dabei die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und berücksichtigt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot (ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich) sowie den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die SI-RL regelt im Allgemeinen Teil: 1. Pflichten der Beteiligten 2. Durchführung der Schutzimpfung 3. Qualifikation der impfenden Ärzte 4. Vorraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruchs für Schutzimpfungen sowie 5. Die Regeln zur Aktualisierung dieser Richtlinie Pflichten der Beteiligten Die Krankenkassen sowie die impfenden Ärzte haben gegenüber den Versicherten eine allgemeine Informationspflicht über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen. Die impfenden Ärzte müssen folgende Aufklärungspflichten vor Durchführung der Schutzimpfung erfüllen: Information zum Nutzen der Schutzimpfung Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und eventuelle Komplikationen und Kontraindikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung Informationen über Beginn und Ende der Schutzwirkung 9

10 Dokumentation der Schutzimpfung Jede Impfung muss im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert werden. Dabei sind folgende Angaben verpflichtend: Datum der Schutzimpfung Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde Name und Anschrift des impfenden Arztes sowie Unterschrift des impfenden Arztes Die durchgeführten Impfungen müssen in der Patientendokumentation gemäß den Hinweisen der Anlage 2 der SI- RL (Dokumentationsschlüssel für Impfungen) dokumentiert werden. Systematik der neuen Dokumentationsnummern Für jede Schutzimpfung wurde differenziert nach verschiedenen Indikationen (z.b. Standardimpfungen für Kinder oder Indikationsimpfung f. Erwachsene) eine Dokumentationsnummer festgelegt. Diese Nummer erhält ggf. zusätzlich eine Ergänzung (A; B; R) je nachdem, ob es sich um eine erste (bzw. unvollständige Impfserie) oder letzte Dosis eines Impfzyklus (nach Fachinformation) oder um eine Auffrischungsimpfung handelt. Beispiel: Pneumokokken Impfung A Standardimpfung mit Konjugatimpfstoff für Kinder bis 24 Monate erste Dosis bzw. unvollständige Impfserie B Standardimpfung mit Konjugatimpfstoff für Kinder bis 24 Monate letzte Dosis des Impfzyklus Standardimpfung mit Polysaccharidimpfstoff für Personen über 60 Jahre Indikationsimpfung bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung (altersunabhängig) R Indikationsimpfung - Auffrischung Diese Dokumentationsnummern sind identisch mit den neuen Abrechnungsnummern (s. Übersicht Dokumentations- und Abrechnungsnummern im Anhang) 10

11 Durchführung der Impfung Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzuführen. Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hinweise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten. Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach 6 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz. Die Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kriterien der STIKO. Qualifikation der impfenden Ärzte Schutzimpfungen im Sinne der Schutzimpfungs-Richtlinie können Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen. Impfungen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereitschaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z. B. Epidemie/Pandemie nach 20 Abs. 6 und 7 IfSG) können Ärzte nach dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Berufsrecht des jeweiligen Landes erbringen. Zur Abklärung von Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die Ärztekammer Hamburg. 11

12 Leistungsanspruch des Versicherten Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur SI-RL aufgenommen wurden. Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (keine Nachholimpfung nach dem 18. Geburtstag). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind sog. Reiseschutzimpfungen. Ausnahme: Polioimpfung ist als Reiseimpfung Kassenleistung! (s. Anlage 1 SI-RL auf Seite 13) Aktualisierung der Richtlinie Ändert die STIKO ihre Empfehlungen, hat der Bundesausschuss drei Monate Zeit, eine Entscheidung zur Aktualisierung der SI-RL zu treffen. Hält er diesen Zeitraum nicht ein, so können die Impfungen aufgrund der Empfehlungen der Impfkommission ab diesem Zeitpunkt zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden bis die SI-RL aktualisiert wurde. (Ausnahme Reiseimpfungen!) 12

13 III. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie Die Anlage 1 der Richtlinie listet in vier Spalten Impfungen (1), deren Indikationen (2) sowie Hinweise (3) und Anmerkungen (4). Die in Spalte 2 genannten Indikationen beschreiben den verbindlichen Leistungsanspruch des Versicherten im Regelfall. In Spalte 3 werden eventuelle Konkretisierungen bzw. Einschränkungen des Leistungsanspruchs (für Reiseimpfungen oder Impfungen aus Gründen des Arbeitsschutzes) ebenfalls verbindlich vermerkt. Die Spalte 4 erläutert Definitionen und gibt Hinweise zur Durchführung der Schutzimpfung. Sie finden die Schutzimpfungsrichtlinie im Internet unter der Internetadresse (Rubrik Informationsarchiv/Richtlinien). In der nachfolgenden Übersicht haben wir Ihnen die Vorgaben der SI-RL zu den am häufigsten vorkommenden Standard- Impfungen für Erwachsene zusammengefasst. Diese als Arbeitshilfe verfasste Übersicht kann nicht die notwendige Durchsicht der gesamten Anlage 1 ersetzen, sondern kann nur als Gedächtnisstütze im Praxisalltag genutzt werden. Besonders die umfangreichen Angaben zu den berufsbedingten Impfungen sowie die detaillierten Ausführungen zu den Indikationsimpfungen (z.b. für Impfungen gegen Hepatitis A und B) müssen direkt der SI-RL entnommen werden. 13

14 Übersicht Impfungen für Erwachsene Nach Vorgaben der Schutzimpfungs- Richtlinie (SI-RL)des Bundesausschusses Stand November 2011 Zusammenfassung wichtiger Impfungen (keine abschließende Übersicht für weitere Empfehlungen s. Schutzimpfungs-Richtlinie ( oder STIKO Empfehlungen - ( Impfung Diphtherie FSME Haemophilus influenzaetyp b (Hib) Hepatitis A (HA) Hepatitis B (HB) Influenza Masern Röteln Meningokokken Pertussis Pneumokokken Poliomyelitis Tetanus Varizellen Indikation für Impfung bei Erwachsenen - Fehlende oder unvollständige Grundimmunisierung - Auffrischung alle 10 Jahre - Aufenthalt in Risikogebieten (Zeckenexposition) in Deutschland - anatomische oder funktionelle Asplenie - Indikationsimpfung s. SIR (Schutzimpfungs-Richtlinie) - Indikationsimpfung s. SIR (Schutzimpfungs-Richtlinie) - Personen über 60 Jahre; - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung z.b. bei chronischen Erkrankungen / - Schwangere (s. SI-RL) - Einmalige Impfung für alle nach 1970 geborenen Erwachsenen, die noch gar nicht oder nur einmal als Kind geimpft wurden oder bei unklarem Impfstatus - Ungeimpfte bzw. nur einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter oder bei unklarem Impfstatus - gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion - einmalige Impfung für alle Erwachsenen - Auffrischung alle 10 Jahre für Frauen im gebärfähigen Alter und - enge Haushaltskontaktpersonen und Betreuer von Säuglingen (Impfung möglichst vier Wochen vor Geburt!) - einmalige Impfung für Personen ab 60 Jahren mit Polysaccharid - Impfstoff - Indikationsimpfung bei angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/ oder B-zellulärer Restfunktion und bei chronischen Erkrankungen* - alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung - alle Personen ohne einmalige Auffrischung - weitere Auffrischung - für Reisende in offizielle Risikogebiete für Polio / - für Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber bei Einreise aus Risikogebieten (bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) - bei Fehlen oder unvollständiger Grundimmunisierung; - Auffrischung alle 10 Jahre - Indikationsimpfung z.b. für seronegative Frauen mit Kinderwunsch 14

15 Reiseschutzimpfungen sind keine Kassenleistungen! Ausnahmen: FSME in Deutschland und Polio! (evtl. zusätzliches Leistungsangebot z.b. Techniker Krankenkasse) Nähere Anmerkungen zu den Impfungen s. Schutzimpfungs-Richtlinie ( und STIKO (www. rki.de) Anmerkungen Kombination mit Tetanus (Td), einmalig Tdap bei nächster Auffrischung ;Tdap- IPV nur bei zusätzl. Indikation für Polio Informationen zu Risikogebieten s. / Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) / Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) Jährliche Impfung mit jeweils aktuellem Impfstoff Vorzugsweise als Kombination (MMR) vorzugsweise MMR bei zusätzlicher Indikation für für Masern Impfung mit 4-valentem Konjugatimpfstoff / Weiteres s. SI-RL oder STIKO Bei nächster Auffrischung soll statt Td Tdap geimpft werden (Vierfachimpfstoff Tdap-IPV nur bei zusätzlicher Indikation für Polio) *Indikationen (z.b. Diabetes, Asthma, COPD) weitere s. SI-RL und STIKO -Auffrischung bei besonderen Indikationen alle 5 Jahre - Keine routinemäßige weitere Auffrischung - Reiseimpfung ausnahmsweise Kassenleistung! Risikoregionen (s. WHO Meldungen und s. Diphtherie und Pertussis Weitere spez. Indikationen s. SI-RL und STIKO 15

16 Dokumentations- und Abrechnungsnummern ab Erklärungen auf S. 19 Impfungen Dokumentationsnummer* erste Dosis eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung Vergütung in Einfachimpfung Diphtherie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder 89100A 89100B 89100R 7,00 und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie - sonstige Indikationen 89101A 89101B 89101R 7,00 Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R 7,00 Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) - Säuglinge und Kleinkinder 89103A 89103B 7,00 Haemophilus influenzae Typ b - sonstige Indikationen 89104A 89104B 7,00 Hepatitis A 89105A 89105B 89105R 7,00 Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89106A 89106B 7,00 Hepatitis B - sonstige Indikationen 89107A 89107B 89107R 7,00 Hepatitis B - Dialysepatienten 89108A 89108B 89108R 7,00 Humane Papillomaviren (HPV) - Mädchen und weibl. Jugendliche Jahre Influenza (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre 89110A 89110B 89110A zweimal mit 7,00, 89110B mit 11, ,80 Influenza - sonstige Indikationen ,80 16

17 Erklärungen auf S. 19 Impfungen Dokumentationsnummer* erste Dosis eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung Vergütung in Masern (Erwachsene) ,00 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) ,00 - Kinder Meningokokken - sonstige Indikationen 89115A 89115B 89115R ** 7,00 Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89116A 89116B 89116R 7,00 Pertussis - sonstige Indikationen 89117A 89117B 7,00 Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre Pneumokokken - Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit Pneumokokken - Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chron. Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89118A 89118B 7, , , R 7, A 89121B 89121R 7,00 Poliomyelitis - sonstige Indikationen 89122A 89122B 89122R ** 7,00 Röteln (Erwachsene) ,00 Tetanus 89124A 89124B 89124R 7,00 Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und 89125A 89125B 7,00 Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen - sonstige Indikationen 89126A 89126B 7,00 17

18 Erklärungen auf S. 19 Impfungen Dokumentationsnummer* erste Dosis eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Auffrischungsimpfung Vergütung in Zweifachimpfung Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) 89200A 89200B 8,25 Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) 89201A 89201B 89201R 8,25 Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) - nur bei Vorliegen 89202A 89202B 8,25 der Indikationen für eine Hepatitis A- und eine Hepatitis B-Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B 89203A 89203B 8,25 Dreifachimpfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) 89300A 89300B 8,25 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301A 89301B 8,25 Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation ,25 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R *** 8,25 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R *** 8,25 Vierfachimpfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis R *** 15,00 (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) 89401A 89401B 15,00 Fünffachimpfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) Sechsfachimpfung Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib- HB) 89500A 89500B 15, A 89600B 15,00 18

19 * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60jährigen Patienten mit Diabetes mellitus gilt als Standardimpfung ; Influenza-Impfung eines 50jährigen mit Diabetes mellitus als Indikations- Impfung Bei der Influenza-Impfung von Kindern unter 36 Monaten ist die Ziffer zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 Schutzimpfungs-Richtlinie beachten. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. 19

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