Betriebsvereinbarung

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1 Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV ist die Regelung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, Werksvertragsarbeitnehmer und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten im Unternehmen/Betrieb XXX. Zum Ausgleich von kurzzeitigen Arbeitsspitzen und zur Vermeidung von Mehrarbeit der ArbeitnehmerInnen des Unternehmens und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Unternehmen XXX, wird nachstehende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Ziel ist es, den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen Fremdfirmenbeschäftigte auszuschließen bzw. zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zurückzuführen und dabei gleichzeitig die Anzahl der eigenen ArbeitnehmerInnen im Unternehmen zu erhöhen. 1. Geltungsbereich a. Räumlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für das Unternehmen / Betrieb (Name, Adresse). b. Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten und Auszubildenden. c. Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens / des Betriebes Tätigkeiten verrichten. Fremdfirmenarbeitnehmer/innen sind alle Arbeitnehmer/Innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen und auf Basis von Werkverträgen, Dienstverträgen oder sonstigen Verträgen im Unternehmen / Betrieb beschäftigt werden.

2 2. Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen a. Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, wenn der Betriebsrat dem Einsatz zustimmt und eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/ innen ausscheidet. b. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von eigenen Arbeitnehmer/innen erledigt werden können. c. Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, oder ähnliche Maßnahmen durch innerbetriebliche Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen. d. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist im Fall von Kurzarbeit ausgeschlossen. e. Eine Verdrängung von eigenen Arbeitnehmern durch Fremdfirmenbeschäftigten wird ausgeschlossen. f. Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung ( 92 a BetrVG) zur Rückführung ausgegliederter Arbeiten werden im Rahmen der Fremdleistungsplanung berücksichtigt. g. Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkvertragsarbeitnehmer müssen Auszubildende, die ihre Ausbildung beendet haben, übernommen werden. Solange Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, haben Auszubildende nach Abschluss Ihrer Ausbildung einen Anspruch auf unbefristete Übernahme im erlernten Beruf oder unter Zustimmung des Betriebsrats auf alle anderen Stellen die von Fremdfirmenmitarbeitern besetzt sind. Maßgeblicher Betrachtungszeitraum ist hierfür das Kalenderjahr, in dem die Ausbildung beendet wird. 3. Personalplanung/Fremdleistungsplanung a. Im Rahmen der Personalplanung wird eine Fremdleistungsplanung eingeführt, die Bereiche und der Umfang des geplanten Fremdleistungsbezuges zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat unter Voraussetzung des 2 dieser Betriebsvereinbarung festgelegt. b. Sollten die Betriebsparteien sich auf den Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten geeinigt haben, darf der Einsatz des Fremdfirmenpersonals höchstens 3 Monate insgesamt pro Kalenderjahr betragen. (Hier ist empfehlenswert nicht den Einsatz von Leiharbeitern in den Vordergrund zu stellen, sondern den Arbeitsplatz.) c. Sollten der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigte im Unternehmen unumgänglich sein, darf die Zahl der Fremdbeschäftigten die Höhe von 3 % der regelmäßig Beschäftigten in der Abteilung nicht überschreiten.

3 4. Beteiligung des Betriebsrates 4.1. Der Einsatz von Leiharbeitnehmehern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten, ist nur zulässig wenn der Betriebsrat dem zustimmt die Bedingungen nach Punkt 4.2 eingehalten werden. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden Soweit im Rahmen der Fremdleistungsplanung, Fremdfirmenarbeitnehmer/innen im Betrieb beschäftigt werden sollen, ist der Betriebsrat rechtzeitig nach 99 BetrVG zu beteiligen. Hierzu sind ihm die Vertragsentwürfe und die Zulassung des Verleihers vorzulegen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung von Fremdfirmenarbeitnehmern insbesondere verweigern, wenn a) die eingesetzten Arbeitnehmer/innen für die Zeit der Beschäftigung nicht die im Betrieb für eine/n vergleichbare/n Arbeitnehmer/in nach 9 Nr. 2 AÜG geltenden Arbeitsbedingungen erhalten oder der Verleiher einem Tarifvertrag unterliegt (Tarifbindung), der nicht mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zur ANÜ abgeschlossen wurde; b) eine Vereinbarung zur Fremdleistungsplanung nicht eingehalten ist; c) die Dauer des beabsichtigten Einsatzes 3 Monat überschreiten soll oder der Einsatz Arbeitsplätze oder Aufgaben betrifft, die dauerhaft anfallen; d) gekündigte oder zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer/ innen (ggf. auch nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen) zur Erledigung der anfallenden Arbeiten geeignet sind; e) im Betrieb Kurzarbeit eingeführt oder deren Einführung vom Unternehmen oder vom BR beabsichtigt ist; f) das Fremdunternehmen nicht die Gewähr dafür bietet, die Einhaltung der Bestimmungen der Hygiene und des Arbeitsschutzes zu gewährleisten; 4.3. Vor der Einführung von Kurzarbeit oder vor betriebsbedingten Entlassungen sind die Verträge mit den Fremdfirmen zu kündigen und die zu erledigenden Tätigkeiten auch durch Änderung der Arbeitsorganisation auf die eigenen Arbeitnehmer zu übertragen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats Während der Tätigkeit von Fremdfirmenarbeitnehmern und bis zu 12 Monate nach deren Einsatz sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. 5. Recht des Betriebsrates a. Dem Betriebsrat werden alle von ihm benötigten Unterlagen insbesondere Verträge, Vertragsentwürfe, usw. umgehend zur Verfügung gestellt. b. Der Betriebsrat wird in alle Planungen die diese Betriebsvereinbarung betreffen, rechtzeitig und umfassend einbezogen.

4 c. Sollte es erforderlich sein, sich von externen Sachverständigen beraten zu lassen, so kann der Betriebsrat selbstständig im Rahmen des 40 BetrVG einen solchen hinzuziehen. 6. Gleichbehandlungsgebot a. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass alle im Betrieb beschäftigten Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen gleich wie eigenen Arbeitnehmern unter Beachtung von Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) behandelt werden. b. Den Fremdfirmenarbeitnehmern stehen für die Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Rechte aus der Betriebsverfassung zu, wie eigene Arbeitnehmer/innen. c. Bei freien Stellen müssen Fremdfirmenbeschäftigte über diese informiert werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben sich auf die freien Stellen bewerben zu können. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb erbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. d. Es dürfen nur Verträge mit Fremdfirmen geschlossen werden, die garantieren, dass Fremdfirmenbeschäftigten, insbesondere Leiharbeitnehmern, für die Zeit der Überlassung an den Betrieb / das Unternehmen die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes/ Unternehmens geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewährt werden. Hierzu maßgebend sind die Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. (Hierzu sollten die Verleihfirmen mit an den Tisch und die Vereinbarung mit unterzeichnen, sie Fairnesabkommen der IGM) Dies sind die in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung im Einzelnen aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. e. Die Eingruppierung und Bezahlung erfolgt nach den geltenden Tarifverträgen für die Beschäftigten (Tarifgebiet eintragen) ihrer jeweils geltenden Fassung f. Sollte es keinen vergleichbaren Arbeitnehmer/in im Unternehmen geben, müssen sich die Betriebsparteien auf die anzuwendenden Arbeitbedingungen (auch Arbeitsentgelt) einigen. 7. Streitigkeiten a. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmer/innen zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet eine (aus je zwei Mitgliedern der Betriebsparteien bestehende) paritätische Kommission verbindlich. b. Kommt es in der paritätischen Kommission zu keiner Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle nach 76 BetrVG Abs. 6 verbindlich.

5 8. Salvatoresche Klausel a. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. b. Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht. 9. Schlussbestimmungen a. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum (XXXDatum) gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirken die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nach. b. Weitergehende tarifliche oder gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. c. Durch diese Betriebsvereinbarung dürfen den betroffenen MitarbeiterInnen keine Nachteile zu den seitherigen Arbeitsbedingungen entstehen Arbeitgeber Betriebsrat Ort, Datum Ort, Datum

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