Betriebsvereinbarung
|
|
- Irma Holst
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV ist die Regelung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, Werksvertragsarbeitnehmer und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten im Unternehmen/Betrieb XXX. Zum Ausgleich von kurzzeitigen Arbeitsspitzen und zur Vermeidung von Mehrarbeit der ArbeitnehmerInnen des Unternehmens und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Unternehmen XXX, wird nachstehende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Ziel ist es, den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen Fremdfirmenbeschäftigte auszuschließen bzw. zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zurückzuführen und dabei gleichzeitig die Anzahl der eigenen ArbeitnehmerInnen im Unternehmen zu erhöhen. 1. Geltungsbereich a. Räumlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für das Unternehmen / Betrieb (Name, Adresse). b. Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten und Auszubildenden. c. Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens / des Betriebes Tätigkeiten verrichten. Fremdfirmenarbeitnehmer/innen sind alle Arbeitnehmer/Innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen und auf Basis von Werkverträgen, Dienstverträgen oder sonstigen Verträgen im Unternehmen / Betrieb beschäftigt werden.
2 2. Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen a. Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, wenn der Betriebsrat dem Einsatz zustimmt und eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/ innen ausscheidet. b. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von eigenen Arbeitnehmer/innen erledigt werden können. c. Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, oder ähnliche Maßnahmen durch innerbetriebliche Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen. d. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist im Fall von Kurzarbeit ausgeschlossen. e. Eine Verdrängung von eigenen Arbeitnehmern durch Fremdfirmenbeschäftigten wird ausgeschlossen. f. Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung ( 92 a BetrVG) zur Rückführung ausgegliederter Arbeiten werden im Rahmen der Fremdleistungsplanung berücksichtigt. g. Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkvertragsarbeitnehmer müssen Auszubildende, die ihre Ausbildung beendet haben, übernommen werden. Solange Leiharbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, haben Auszubildende nach Abschluss Ihrer Ausbildung einen Anspruch auf unbefristete Übernahme im erlernten Beruf oder unter Zustimmung des Betriebsrats auf alle anderen Stellen die von Fremdfirmenmitarbeitern besetzt sind. Maßgeblicher Betrachtungszeitraum ist hierfür das Kalenderjahr, in dem die Ausbildung beendet wird. 3. Personalplanung/Fremdleistungsplanung a. Im Rahmen der Personalplanung wird eine Fremdleistungsplanung eingeführt, die Bereiche und der Umfang des geplanten Fremdleistungsbezuges zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat unter Voraussetzung des 2 dieser Betriebsvereinbarung festgelegt. b. Sollten die Betriebsparteien sich auf den Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten geeinigt haben, darf der Einsatz des Fremdfirmenpersonals höchstens 3 Monate insgesamt pro Kalenderjahr betragen. (Hier ist empfehlenswert nicht den Einsatz von Leiharbeitern in den Vordergrund zu stellen, sondern den Arbeitsplatz.) c. Sollten der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigte im Unternehmen unumgänglich sein, darf die Zahl der Fremdbeschäftigten die Höhe von 3 % der regelmäßig Beschäftigten in der Abteilung nicht überschreiten.
3 4. Beteiligung des Betriebsrates 4.1. Der Einsatz von Leiharbeitnehmehern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten, ist nur zulässig wenn der Betriebsrat dem zustimmt die Bedingungen nach Punkt 4.2 eingehalten werden. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden Soweit im Rahmen der Fremdleistungsplanung, Fremdfirmenarbeitnehmer/innen im Betrieb beschäftigt werden sollen, ist der Betriebsrat rechtzeitig nach 99 BetrVG zu beteiligen. Hierzu sind ihm die Vertragsentwürfe und die Zulassung des Verleihers vorzulegen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung von Fremdfirmenarbeitnehmern insbesondere verweigern, wenn a) die eingesetzten Arbeitnehmer/innen für die Zeit der Beschäftigung nicht die im Betrieb für eine/n vergleichbare/n Arbeitnehmer/in nach 9 Nr. 2 AÜG geltenden Arbeitsbedingungen erhalten oder der Verleiher einem Tarifvertrag unterliegt (Tarifbindung), der nicht mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zur ANÜ abgeschlossen wurde; b) eine Vereinbarung zur Fremdleistungsplanung nicht eingehalten ist; c) die Dauer des beabsichtigten Einsatzes 3 Monat überschreiten soll oder der Einsatz Arbeitsplätze oder Aufgaben betrifft, die dauerhaft anfallen; d) gekündigte oder zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer/ innen (ggf. auch nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen) zur Erledigung der anfallenden Arbeiten geeignet sind; e) im Betrieb Kurzarbeit eingeführt oder deren Einführung vom Unternehmen oder vom BR beabsichtigt ist; f) das Fremdunternehmen nicht die Gewähr dafür bietet, die Einhaltung der Bestimmungen der Hygiene und des Arbeitsschutzes zu gewährleisten; 4.3. Vor der Einführung von Kurzarbeit oder vor betriebsbedingten Entlassungen sind die Verträge mit den Fremdfirmen zu kündigen und die zu erledigenden Tätigkeiten auch durch Änderung der Arbeitsorganisation auf die eigenen Arbeitnehmer zu übertragen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats Während der Tätigkeit von Fremdfirmenarbeitnehmern und bis zu 12 Monate nach deren Einsatz sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. 5. Recht des Betriebsrates a. Dem Betriebsrat werden alle von ihm benötigten Unterlagen insbesondere Verträge, Vertragsentwürfe, usw. umgehend zur Verfügung gestellt. b. Der Betriebsrat wird in alle Planungen die diese Betriebsvereinbarung betreffen, rechtzeitig und umfassend einbezogen.
4 c. Sollte es erforderlich sein, sich von externen Sachverständigen beraten zu lassen, so kann der Betriebsrat selbstständig im Rahmen des 40 BetrVG einen solchen hinzuziehen. 6. Gleichbehandlungsgebot a. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass alle im Betrieb beschäftigten Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen gleich wie eigenen Arbeitnehmern unter Beachtung von Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) behandelt werden. b. Den Fremdfirmenarbeitnehmern stehen für die Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Rechte aus der Betriebsverfassung zu, wie eigene Arbeitnehmer/innen. c. Bei freien Stellen müssen Fremdfirmenbeschäftigte über diese informiert werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben sich auf die freien Stellen bewerben zu können. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb erbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. d. Es dürfen nur Verträge mit Fremdfirmen geschlossen werden, die garantieren, dass Fremdfirmenbeschäftigten, insbesondere Leiharbeitnehmern, für die Zeit der Überlassung an den Betrieb / das Unternehmen die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes/ Unternehmens geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewährt werden. Hierzu maßgebend sind die Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. (Hierzu sollten die Verleihfirmen mit an den Tisch und die Vereinbarung mit unterzeichnen, sie Fairnesabkommen der IGM) Dies sind die in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung im Einzelnen aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. e. Die Eingruppierung und Bezahlung erfolgt nach den geltenden Tarifverträgen für die Beschäftigten (Tarifgebiet eintragen) ihrer jeweils geltenden Fassung f. Sollte es keinen vergleichbaren Arbeitnehmer/in im Unternehmen geben, müssen sich die Betriebsparteien auf die anzuwendenden Arbeitbedingungen (auch Arbeitsentgelt) einigen. 7. Streitigkeiten a. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmer/innen zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet eine (aus je zwei Mitgliedern der Betriebsparteien bestehende) paritätische Kommission verbindlich. b. Kommt es in der paritätischen Kommission zu keiner Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle nach 76 BetrVG Abs. 6 verbindlich.
5 8. Salvatoresche Klausel a. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. b. Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, dass sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht. 9. Schlussbestimmungen a. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum (XXXDatum) gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirken die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nach. b. Weitergehende tarifliche oder gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. c. Durch diese Betriebsvereinbarung dürfen den betroffenen MitarbeiterInnen keine Nachteile zu den seitherigen Arbeitsbedingungen entstehen Arbeitgeber Betriebsrat Ort, Datum Ort, Datum
Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten
Es handelt sich hier um eine Muster-Betriebsvereinbarung. Da eine Betriebsvereinbarung je nach Betrieb und Gepflogenheiten sehr unterschiedlich sein kann, soll diese Vorlage nur als Anregung dienen und
MehrSWUNI. Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr
SWUNI Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern Kurzbezeichnung: BV Leiharbeitnehmer/UB Verkehr Ihr Untern ehm ensbereich Personal und Soziales BV eiharbeitnehmer/ub erkehr zwischen der Stadtwerke
MehrArbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos
MehrWerkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte
Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leih- Karl Michael Scheriau rbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit easingkräfte und Arbeitnehmerüberlassung
MehrLeiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011
Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
MehrBetriebsvereinbarung. Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Standortsicherung
Betriebsvereinbarung zwischen der Firma... vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat... vertreten durch den/die Vorsitzende/n zur Qualifizierungs-, Beschäftigungs-
MehrDer Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.
Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden
MehrMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =
MehrReklamation der Eingruppierung. Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM
Reklamation der 1 ERA 4 Reklamation der Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Beanstandung der Höhergruppierungsantrag Besondere s- und Reklamationsverfahren ( 7 ERA-ETV) Arbeitsleistung nicht verweigert Beschäftigte
MehrVereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011
Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk
MehrTarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 26.02.2007 1
Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q) Was bringt uns der TV Q? Formen der Qualifizierung Regelungen zu Kosten und Arbeitszeit Konfliktregelung Umsetzungsprozess 2 Qualifizierungsprozess
MehrLeiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG
Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher
MehrPraktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer
Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze
MehrZwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit
Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...
MehrTV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.
TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG
Mehr- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrOrientierungshilfe zur Regelung von Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung (Rahmenvereinbarung - Tarifgebiet NRW)
Orientierungshilfe zur Regelung von Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung (Rahmenvereinbarung - Tarifgebiet NRW) Betriebsvereinbarung - Arbeitszeit - Beschäftigungssicherung Kernpunkte 1. Tägliche Arbeitszeit
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
MehrBezirk Küste. Tarifvertrag. Schutz und Beschäftigung
1 Bezirk Küste Tarifvertrag Schutz und Beschäftigung 2 Herausgeber: IG Metall Bezirksleitung Küste & ArcelorMittal Bremen GmbH Gestaltung und Redaktion: Daniel Tech (ArcelorMittal Bremen Betriebsrat) April
MehrNewsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit
Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrVertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag
Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR
MehrEmpfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen
MehrSituation I. Aufgabe 1
1 LF 7 Aufgabe 1 Personal Personal beschaffen Situation I Auf der Abteilungsleiterkonferenz der Telco AG, bei der das Thema Personalbeschaffung schwerpunktmäßig besprochen wird, beschwert sich der Vertriebsleiter
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrMuster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
MehrMittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen
AUF DEN PUNKT Juni 2016 Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen Sehr verehrte Kunden, am 1. Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
MehrTeilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern,
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrWerkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten
Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrBegleitender Praxisvertrag
Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in
MehrRahmentarifvertrag. Geltungsbereich
Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich
MehrKonzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer)
10 Konzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer) Zwischen der Demag Cranes AG und dem Konzernbetriebsrat der Demag Cranes AG wird
MehrKurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiherbetriebsrates bei Leiharbeit
Planung: AG stellt erste Überlegungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb an Entscheidung: AG entscheidet sich für den Vollzug der Maßnahme (geplanter Einsatz) Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
MehrHaustarifvertrag. Zwischen. der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbh & Co. KG ( FSG ) Batteriestraße 52, 24939 Flensburg. und
Haustarifvertrag Zwischen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbh & Co. KG ( FSG ) Batteriestraße 52, 24939 Flensburg und der IG Metall Bezirksleitung Küste Kurt Schumacher Allee 10, 20097 Hamburg wird
MehrAllgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung (Vertretungsregelungen) Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM
Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung (Vertretungsregelungen) 1 ERA 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung Nr. 5 Nr. 6 Aushilfe oder Stellvertretung -einer höheren Entgeltgruppe (vorübergehend)
MehrTarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.
Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrA R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R
A R B E I T S V E R T R A G für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R zwischen Frau / Herrn in (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in (Name der Arzthelferin
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II
H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen
MehrVertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen
Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband
MehrStraße PLZ Ort. Telefon / Fax. e-mail. Homepage. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die von uns zur Verfügung gestellten Leistungen.
Servicevertrag zwischen Firma HSS Vermietung & Haustechnik Jens Schnabel Lütt Slurpad 12 26474 Spiekeroog und Objektadresse Name Straße PLZ Ort. Telefon / Fax. e-mail. Homepage. Präambel Im Folgenden geben
MehrVorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Vorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorübergehenden Personalbedarf decken durch: Arbeitnehmerüberlassung Werkverträge Dienstverträge Arbeitnehmerüberlassung geschuldet:
MehrZusatztarifvertrag über den
Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern Zwischen 1. Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. Hamburg, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, 2. Metall Unterweser
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit
VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg Abschluss: 25.11.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Kündbar zum: 31.12.2016 Frist:
MehrMustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP
Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn - im folgenden
MehrEntgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007
Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007 Nummer: 06402.056 Datum: 2007-03-20 Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 118 29.06.20072007-06-29 Klassifikation: Entgelt-TV Fachbereich: Elektrohandwerk Tarifgebiet:
MehrDienstvereinbarung. über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln. zwischen der
Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln zwischen der Fachhochschule Köln, vertreten durch die Dienstvorgesetzten, Herrn Prof. Dr.
MehrInformationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015
Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?
MehrArbeitsvermittlungsvertrag
Arbeitsvermittlungsvertrag Für die Arbeitsvermittler Zwischen Rekrutier Service Deutschland Inhaber: Marco Westenberger Tiburtiusstrasse 13, D-12524 Berlin (im Folgenden: Arbeitsvermittler) als Arbeitsvermittler
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts Elsenheimerstraße 39, 80687 München - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes - (nachstehend
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrFoto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)
Foto-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Zwischen (nachfolgend Rechteinhaber ) und (nachfolgend Lizenznehmer ) wird folgendes vereinbart: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Fotostrecke
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag
Stand: November 2009 Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrOrdentliche und außerordentliche Kündigung.
1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich
Mehr2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs
Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn
MehrÜberblick. Wesen und Zustandekommen der BV. 15 Betriebliche Einigung und ihre Ergebnisse. Die Einigung ist durchzuführen! s. 77 Abs. 1 S.
Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 15 Betriebliche Einigung und ihre Ergebnisse Überblick Die Einigung ist durchzuführen! s. 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG Betriebsvereinbarung, zb. bei 87
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der
MehrPsychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung
Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Wolfgang Groß, Arbeitnehmerkammer Bremen Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung Betriebliche Interessenvertreter können
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrFinanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen
erkennen planen handeln Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen I. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Allgemeine Hinweise Auf die Leistungen besteht
Mehreinerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrUnterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Gesetzliche Unfallversicherung
Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Funktion: Angefangen: Abgeschlossen: Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße
MehrFRAGEBOGEN Beschäftigter -
FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:
MehrGUV-I 8541. Unterweisungsbuch. Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche. Januar 2006
8541 GUV-I 8541 Unterweisungsbuch Unternehmen/Betrieb: Bereich: Verantwortliche Führungskraft: Angefangen: Funktion: Abgeschlossen: Januar 2006 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.
MehrTextilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma speedpeople Personaldienstleistung GmbH - im Folgenden
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:
Mehr9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrTarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrWerkverträge und Leiharbeit Was bringen die neuen gesetzlichen Regelungen?
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte, 21.-22.3.2017, Berlin Werkverträge und Leiharbeit Was bringen die neuen gesetzlichen Regelungen? 1 Problem und Ziel Leiharbeit und Werkverträge werden häufig
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
14X0660A.doc GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn. 1 Firma und Sitz Solarparc GmbH (1) Gegenstand des Unternehmens sind 2 Gegenstand des
MehrArbeitsrecht für Verkehrsunternehmen
Arbeitsrecht für Verkehrsunternehmen nach TV-N / TV-V / TVöD 07. bis 09. Oktober 2009 Koblenz Leitung: Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Trainer bei dem Pädagogischen Institut
MehrDienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Gütersloh in der Fassung vom 01.10.2008
Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Gütersloh in der Fassung vom 01.10.2008 0 Präambel Die Stadtverwaltung Gütersloh im folgenden Stadtverwaltung genannt bietet ihren
Mehrextra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*
18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge
MehrKONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG
KONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG ZWISCHEN:, Wildbichler Straße 2e, 6341 Ebbs/Österreich, Handelsregister Innsbruck FN 49553y im Folgenden kurz exceet electronics genannt UND: **Firmenname**, Strasse PLZ
MehrDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina -
Die in Bonn am 20. Februar 1995 unterzeichnete Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bosnischer-herzegowinischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12 Abs.1
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 11.12.2013 Gültig
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften
MehrHerzlich willkommen! Der Weg in den Beruf. Tipps zum Berufseinstieg. Anlass, Ort und Datum. Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1
Herzlich willkommen! Der Weg in den Beruf Tipps zum Berufseinstieg Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Der Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverhältnisse Entgelt Kündigung
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau,
Mehr