Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v.

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1 Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v. Satzung (in der Fassung gemäß Beschluss vom ) 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.v. (2) Er ist unter Nummer 1256 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Betrieb und Unterhaltung des Schullandheims Holstentor/Hoisdorf, Kreis Stormarn. Schullandheimaufenthalte dienen konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken. b) Förderung von Schülerinnen und Schülern des Albrecht-Thaer-Gymnasiums in vertrauensvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Ehemaligen und anderen am Schulleben beteiligten und/oder interessierten Personen. c) Förderung von Schulprojekten. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Betrieb des Schullandheims ist so einzurichten und zu führen, dass er die Kosten deckt, aber möglichst keine Überschüsse abwirft. Die Mitglieder erhalten keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Seite 1 von 6

2 3 Mittel (1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, c) Zuschüsse, d) Einnahmen aus dem Schullandheim-Betrieb. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Eintritt und Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. (2) Eintrittserklärungen sind dem Vorstand oder dem Schulsekretariat in Textform zu übermitteln. (3) Ehrenmitgliedschaften können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuerkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und besitzen ein Stimmrecht. (4) Über die Antragsannahme entscheidet der 2. Vorsitzende, über die Antragsablehnung der gesamte Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung folgt. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod. (2) Der Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand oder dem Schulsekretariat in Textform zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. Seite 2 von 6

3 (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden a) wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden; b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben. (5) Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. (6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen. 6 Beiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Der Beitrag wird einmal jährlich - als Jahresbeitrag - zum 1. November durch Lastschriftverfahren erhoben. 7 Vorstand (1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus: a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden (zugleich Rechnungsführer), c) dem Schriftführer, d) einem Vertreter der Elternschaft e) einem Vertreter der Lehrerschaft f) dem Schulleiter g) dem stellvertretenden Schulleiter h) dem Vorsitzenden des Elternrates i) dem Schulsprecher (2) Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die Vertreter der Eltern- und Lehrerschaft werden für eine Amtsperiode von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so wird der Nachfolger für den verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode gewählt. Seite 3 von 6

4 (3) Der Schulleiter, sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Elternrates gehören kraft ihres Amtes dem Vorstand an. Sie können sich jeweils durch den entsprechenden Vertreter im Vorstand vertreten lassen. Sofern die Funktion des Schulsprechers durch eine Gruppe erfüllt wird, ist ein Vertreter durch diese Gruppe für den Vorstand des Schulvereins zu bestimmen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein jeweils allein. (4) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandsmitglieder erhalten ihre notwendigen Auslagen nach Belegvorlage vergütet. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. (5) Der Vorstand tritt regelmäßig mindestens einmal pro Geschäftsjahr zusammen. Er leitet den Verein gemäß dem in 2 genannten Zweck. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. (7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandmitglieder gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (8) Der Vorstand regelt die interne Geschäftsverteilung per Beschluss. (9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, per Telefon oder per regelt. 8 Vertreter des Schullandheims Für die Verwaltung des Schullandheims bestellt der Vorstand einen besonderen Vertreter gem. 30 BGB. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 4 von 6

5 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen: a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, b) den Bericht des Rechnungsführers, c) den Bericht der Kassenprüfer. (4) Sie erteilt Entlastung. (5) Die Mitgliederversammlung wählt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder: a) die zu wählenden Vorstandsmitglieder, b) zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes und auch nicht Verwalter des Schullandheims sein dürfen. (6) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder in Textform unter Angabe des Grundes beantragt wird. 11 Kassenprüfung (1) Die Kassenprüfer prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten darüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer gewechselt werden soll. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Seite 5 von 6

6 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wegen zu geringer Teilnahme kann der Vorstand zu einer zweiten, mindesten zwei Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. (2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 13 Restgelder Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Albrecht-Thaer-Gymnasiums oder, wenn dieses nicht mehr besteht, für solche Zwecke eines benachbarten Gymnasiums zu verwerten hat. 14 Satzungsänderungen Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist dem zuständigen Finanzamt vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Änderung zu geben. Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Änderungen treten jeweils mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Seite 6 von 6

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