1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

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1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Gebührensatzung) 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgaben ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 NBrandSchG, d) Leistungen auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z B. Kraftfahrzeugbrände). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 1 und 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

2 c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungsund sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, Entfernung von Wespennestern, e) Auspumpen von Kellern, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung a), d) und e) gem. 26 Abs. 4 NBrandSchG, b) gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter und Veranlasser), c) gem. 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde). (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach 3 der Satzung in Anspruch nimmt. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- oder Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kostenoder Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach Materialverbrauch vorgesehen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Geräten vom jeweiligen Feuerwehrhaus, beim Fahrzeugeinsatz die tatsächliche Kilometerleistung. Zu den Nutzungskosten der Fahrzeuge gehören Abschreibung, Kraftstoffkosten, Kosten der Haftpflichtversicherung, regelmäßige Fahrzeugprüfung und Wartung, bezogen auf den Einsatzkilometer (Pauschbetrag).

3 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht der Flecken Ottersberg einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung Der Flecken Ottersberg haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen Inkrafttreten (Die Satzung in der vorstehenden Form mit dem Tarif gilt seit dem 1. Januar 2002)

4 Kosten- und Gebührentarif gemäß 5 der Feuerwehr-Gebührensatzung Kosten- und Kosten- und Bemessungs- Betrag Gebührenziffer Gebührentatbestand grundlage in Euro 1 Personaleinsatz 1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehren Grundbetrag / Grundgebühr pro angefangene 60 Minuten 20, Zusatzbetrag / Zusatzgebühr tatsächlicher Verdienstausfall 2 Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 pro angefangene 60 Minuten 35, LF 8-6 pro angefangene 60 Minuten 40, Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 pro angefangene 60 Minuten 40, TLF 16 pro angefangene 60 Minuten 50, Gerätewagen GW-Z pro angefangene 60 Minuten 35, Einsatzleitwagen ELW 1 pro angefangene 60 Minuten 20, Feuerwehr-Anhänger Trockenlösch-Anhänger pro angefangene 60 Minuten 10,00 (das Löschpulver und das Füllen wird gesondert berechnet) 3 Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstung (ohne Personal) - nach näherer Bestimmung Löschgeräte Klein-Löschgerät pro angefangene 60 Minuten 1, Feuerlöscher, tragbar pro angefangene 60 Minuten 1, Pulver-Löschgerät pro angefangene 60 Minuten 1,00 (das Löschpulver und das Füllen wird gesondert berechnet) 3.2 Schläuche, Armaturen und Zubehör Druckschläuche pro angefangene 60 Minuten 1, Saugschläuche pro angefangene 60 Minuten 1, Armaturen pro angefangene 60 Minuten 1, Strahlrohre pro angefangene 60 Minuten 1, Schaumstrahlrohre pro angefangene 60 Minuten 1, Halte- oder Ventilleine pro angefangene 60 Minuten 1, Zubehör pro angefangene 60 Minuten 1, Rettungsgerät tragbare Leitern -je Leiterteil- pro angefangene 60 Minuten 1, Sanitätsgeräte Tragen pro angefangene 60 Minuten 1, Sanitätsgerät pro angefangene 60 Minuten 1,00

5 Kosten- und Kosten- und Bemessungs- Betrag Gebührenziffer Gebührentatbestand grundlage in Euro 3.5 Beleuchtungsgerät Beleuchtungsgerät einschl. Leitungen und Zubehör pro angefangene 60 Minuten 10, zusätzlich je Beleuchtungskörper / Strahler pro angefangene 60 Minuten 2, Arbeitsgerät Hebezeuge pro angefangene 60 Minuten 10, hydraulisch betriebener Spreizer pro angefangene 60 Minuten 10, hydraulisch betriebene Schere pro angefangene 60 Minuten 10, Stromerzeuger pro angefangene 60 Minuten 10, Kettensäge pro angefangene 60 Minuten 5, sonstiges motorbetriebenes Arbeitsgerät pro angefangene 60 Minuten 5, sonstiges Arbeitsgerät, z.b. Schaufeln usw. pro angefangene 60 Minuten 0, sonstiges Gerät Handfunksprechgerät (2-m-Band) pro angefangene 60 Minuten 3, Megaphon pro angefangene 60 Minuten 1,00 4 Pumpen 4.1 Tragkraftspritze TS 8 pro angefangene 60 Minuten 15,00 5 Verbrauchsmaterialien 5.1 Bindemittel Bindemittel für Gewässer tatsächliche Aufwendungen des Bindemittel für festen Untergrund Fleckens Ottersberg zuzüglich 10 vom Hundert Gemeinkosten 6 Unfug- oder mißbräuchlicher Alarm Grundbetrag 50,00 zuzüglich der Gebühren nach den vorstehenden Tarifen, die bei Alarmierung an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 6.00 Uhr) verdoppelt werden

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