Sonderpädagogischer Förderbedarf. Vorarlberg (Stand Jänner 2005) WEGWEISER

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1 Sonderpädagogischer Förderbedarf Vorarlberg (Stand Jänner 2005) WEGWEISER Die Novelle zum Schulpflichtgesetz BGBl. 515/1993 ersetzte hinsichtlich der schulischen Förderung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung die Sonderschulbedürftigkeit durch den sonderpädagogischen Förderbedarf. Festzuhalten ist, dass die hauptsächlich in Form von Lehrerplanstellen eingesetzten Mittel begrenzt sind und sonderpädagogische Förderung daher Kindern mit physischer oder psychischer Behinderung vorbehalten bleiben muss. Durch sonderpädagogische Förderung soll für Kinder und Jugendliche mit Behinderung eine ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklicht werden. Sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß 8 Schulpflichtgesetz (SchPflG) liegt vor, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Haupt- oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Ungenügende Schulleistungen allein begründen daher nicht zwingend einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes wird lediglich in allgemeiner Form ausgesagt, dass für das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich ist. Dabei werden aus rechtlicher Sicht weder die Art und Weise noch das Ausmaß bestimmter sonderpädagogischer Maßnahmen für das betreffende Kind festgelegt. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß 8 des SchPflG setzt eine sorgfältige diagnostische Analyse voraus, mit der die aktuellen Schwierigkeiten, den Anforderungen des Unterrichtes nicht entsprechen zu können, geklärt werden. Erst in weiterer Folge ist zu entscheiden, welche Maßnahmen gesetzt werden können und ob eine spezifische Ressourcenzuteilung erforderlich ist. Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich, weil zwischen einer bloß organischen Schädigung und den für die Bildung und Erziehung maßgeblichen Folgewirkungen im Sinne von Beeinträchtigungen einer Teilhabe an schulischen Lebens- und Lernprozessen zu unterscheiden ist (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder, Lehrplan für gehörlose und schwerhörige Kinder). In vielen Fällen reicht eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel aus. Auf die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. 368 i.d.g.f., über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen in der geltenden Fassung wird verwiesen. Nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen kommt vor allem den Bezirksschulräten eine Schlüsselstellung bei der Sicherung einer adäquaten schulischen Förderung von Kindern mit Behinderung zu.

2 2 Was bedeutet sonderpädagogischer Förderbedarf in der Praxis? I Begriffsklärung Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) hat ein Kind dann, wenn es mindestens in einem Fach oder in mehreren Fächern nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule oder dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist. Zur Klarstellung: Der Begriff "Teil-SPF" ist auf Grund der Begriffsklärung nicht mehr zu verwenden. SchülerInnen mit SPF (auch nur in einem Fach) einer Allgemeinen Sonderschule oder Integrationsklasse mit einem sehr guten Abschlusszeugnis der 8. Stufe (ASO-Lehrplan) sind berechtigt, die einjährige Hauptschulabschlussklasse (Aufnahmekriterien!!) zu besuchen. Abgrenzung SPF Funktionsbeeinträchtigung Nicht jede Beeinträchtigung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich, weil sie, bei entsprechender Berücksichtigung und/oder zusätzlichen fachlichen Maßnahmen, nicht zwingend dazu führen muss, dass Kinder den Anforderungen des Volks- oder Hauptschullehrplanes nicht gewachsen sind. Kinder mit Funktionsbeeinträchtigungen im organischen Bereich, im Sinnesbereich, in der Sprache oder im Verhalten werden in Vorarlberg durch mobile sonderpädagogische Fachkräfte (LehrerInnen für Seh- oder Hörschädigung, SprachheillehrerInnen, Beratungslehrer- Innen) abgeklärt und integrativ betreut. Der jeweiligen Funktionsbeeinträchtigung und den individuellen Konzepten entsprechend haben diese Kinder auch die Möglichkeit die spartenspezifischen Sonderschulen (Landessonderschule für körperbehinderte Kinder Mäder, Vbg. Landeszentrum für Hörgeschädigte Dornbirn, Heilstättenschule Carina, Sozialpädagogische Schule und Heilpädagogische Landesschule Schlins-Jupident) oder Sprachheilklassen (Vorschule, Grundstufe I) zu besuchen. Eine Funktionsbeeinträchtigung macht dann einen sonderpädagogischen Förderbedarf nötig, wenn trotz der mobilen Unterstützung und Förderung der Volks- bzw. Hauptschullehrplan in einem oder mehreren Fächern nicht bewältigt werden kann, und deshalb der allgemeine Sonderschullehrplan oder der Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zugewiesen werden muss (Lehrplan für Hörgeschädigte sowie Lehrplan für Sehgeschädigte).

3 3 II Vereinbarungen zum Umgang mit SPF in Vorarlberg a) Grundsätze Bei der Gründung sowie Bildung von Integrationsklassen an Volks- und Hauptschulen sind standortbezogene Rahmenbedingungen (Gruppengröße, unterschiedliche Lehrpläne, Verkehrsanbindung, Ausbildungsstand der LehrerInnen und LeiterInnen, Unterstützung des Schulerhalters) zu berücksichtigen. Einzelintegration ist dann möglich, wenn diese pädagogisch vertretbar ist sowie die Rahmenbedingungen für die Förderung adäquat sind. SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einer kleineren Gemeinde wohnen, erhalten dadurch die Möglichkeit einer sozialen Integration. Einzelintegrationen in der Hauptschule sind pädagogisch problematisch und deshalb nur in Ausnahmefällen durch die Schulaufsicht zu genehmigen. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden bei Schuleintritt grundsätzlich in die erste Klasse der Sonderschule oder in die 1. Klasse der Volksschule aufgenommen - jedoch nicht in die Vorschulklasse. Falls die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf - Doppelzählung - zu einer Klassenbildung sowie Klassenteilung führen, ist dies bei der zusätzlichen Ressourcenzuteilung durch den/die zuständige/n BSI zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Integrationsklassen integrativ zu führen (keine 4. Leistungsgruppe). b) Antragstellung 1. Zeitpunkt Vor dem Schuleintritt Bei Vorliegen einschlägiger medizinischer oder therapeutischer Gutachten kann der SPF schon im Vorfeld der Einschulung festgestellt werden. Der/Die zuständige Bezirksschulinspektor/in beauftragt auf Grund der jährlich vorliegenden Kindergarten-Liste den/die ASO-/SPZ-Leiter/in mit den Kindergartenleiterinnen Kontakt aufzunehmen. So wird eine frühzeitige Antragstellung (spätestens bei der Schülereinschreibung) möglich. Im Kindergarten gibt es Kriterien für eine "absolute Integrationsbetreuung" oder Kriterien für eine "relative Integrationsbetreuung". Die Einschätzung der Kinder im Kindergarten bedeutet keinerlei Festschreibung für die Zukunft. Für die Schule ist eine neue Einschätzung erforderlich! Im Rahmen der Schülereinschreibung kann ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden.

4 4 Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache sollen von Beginn der Schullaufbahn an eine intensive Förderung im muttersprachlichen Unterricht erhalten. In weiterer Folge hat die Verbesserung der Deutschkenntnisse im ersten Schuljahr oberste Priorität! Während der weiteren Schullaufbahn Die Diagnose einer Lernbehinderung (durch SPF-Antrag) kann und soll erst nach dem Ausschöpfen aller schulspezifischen Fördermaßnahmen gestellt werden. Dazu gehören unter anderem innere Differenzierung, Förderunterricht und eine Verlängerung der Lernzeit durch das Ausschöpfen der flexiblen Eingangsstufe bzw. eine Schulstufenwiederholung ab der 3. Schulstufe. Zusätzlich muss durch die Leistungsbeurteilung ersichtlich sein, dass das Kind dem Volksschul- bzw. dem Hauptschullehrplan nicht mehr gerecht werden kann. Weitere Vorgangsweisen sind die Benachrichtigung der Eltern über die Lernsituation des Kindes und mögliche zusätzliche Angebote der Schule. Außerdem soll eine 6- bis 8-wöchige Beobachtungsphase mit Förderansätzen beginnen. In dieser Phase ist auch die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen sonderpädagogischen Zentrum unbedingt notwendig. Eine gute Grundlage zur Entscheidung einer Antragstellung ist das Diskrepanzkriterium. Beträgt der Unterschied zwischen dem Lebens- und Entwicklungsalter des Kindes ca. 2 Jahre, so ist eine sonderpädagogische Abklärung durch den/die ASO-/ SPZ-Leiter/in angezeigt. Im Rahmen des Verfahrens zur Antragstellung, Überprüfung oder Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann das Kind für höchstens fünf Monate zur Beobachtung probeweise in eine Volks-, Haupt- oder Sonderschule aufgenommen werden. Das Diskrepanzkriterium ist vor allem bei außerordentlichen SchülerInnen oder QuereinsteigerInnen zu berücksichtigen! Eine Antragstellung ist auch durch die Schule, ohne Einverständniserklärung der Eltern möglich und gegebenenfalls notwendig! Letztmöglicher Zeitpunkt der Antragstellung Im Hinblick darauf, dass sonderpädagogische Förderung in der Regel längerfristig greift, wird der letztmögliche Zeitpunkt der Antragstellung mit Ende des 1.Hauptschuljahres (5. Schulstufe) festgelegt. Danach ist eine Antragstellung nur mehr in begründeten Einzelfällen (massiver Schullaufbahnverlust, Krankheit, QuereinsteigerIn) möglich.

5 5 2. Prozedere der Antragstellung 2.1. Antragstellung mit vollständig ausgefülltem Antragsformular, pädagogischem Bericht der Volks- oder Hauptschule und gegebenenfalls von den Eltern zur Verfügung gestellten Fachgutachten an den Bezirksschulrat (Einreichtermin wird vom/von der jeweiligen BSI landesweit vorgegeben). Bei verbaler Beurteilung ist für die Antragstellung in den Fächern D, M, SU eine Notenbeurteilung (Ziffern) vorzulegen Der/Die BSI beauftragt den/die zuständige/n ASO-/SPZ-Leiter/in ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen Bei Bedarf holt der/die BSI bzw. zuständige ASO-/SPZ-Leiter/in zusätzliche Fachgutachten (Schulpsychologie, AKS Berichte, medizinische Abklärungen, ) ein Der/Die zuständige ASO-/SPZ-Leiter/in erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten. Dieses enthält die Zusammenfassung aller Fachgutachten und Berichte, eine Empfehlung für oder gegen sonderpädagogische Fördermaßnahmen und eine Lehrplan- und Schulstufenempfehlung. Der/Die Gutachter/in orientiert sich an den neueren normierten Tests und aktuellen Verfahren, die in den entsprechenden Unterlagen beschrieben sind und verfügt über diagnostische sowie didaktische Kompetenz. Folgende Formulierungen ermöglichen eine Erweiterung des SPFs um weitere Fächer durch die Klassenkonferenz ohne neue Gutachten ausstellen zu müssen: N.N. ist soweit wie nötig (derzeit im Fach Mathematik) nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 4. Stufe, soweit wie möglich nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten. Wenn die richtige Einstufung zu Beginn noch nicht genau festgelegt werden kann, ist folgende Formulierung möglich: N.N. ist soweit wie möglich nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, 1. Stufe, soweit wie nötig nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten Der/Die BSI stellt mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf fest oder lehnt ihn ab. Sonderpädagogische Gutachten werden, wenn von den Eltern auf dem Antragsformular angekreuzt, der jeweiligen Schule zur Verfügung gestellt.

6 6 c) Übertritt "Grundstufe Sekundarstufe" 1. Gesetzliche Vorgabe Beim Übertritt von SchülerInnen aus der Volksschule in die Sekundarschulen sollen sonderpädagogische Maßnahmen nicht bloß fortgeführt, sondern überprüft und neu festgelegt werden. 2. Prozedere in Vorarlberg Vollständig ausgefüllten Antrag auf Überprüfung und pädagogischen Bericht an den Bezirksschulrat (spätester Termin/4. Schulstufe: Mitte Jänner) Der/Die BSI erteilt dem/der ASO-/SPZ-Leiter/in den Auftrag die Lehrplan- und Schulstufenzuteilung zu überprüfen. Dieser/Diese erstellt ein kurzes sonderpädagogisches Gutachten, das die bisherige Einstufung bestätigt eine Umstufung in einen anderen Lehrplan / in eine andere Schulstufe empfiehlt eine probeweise Aufhebung empfiehlt, damit das Kind im 2. Semester der 4. Stufe versuchsweise nach dem Volksschullehrplan unterrichtet werden kann. d) Lehrplanumstufungen Wie alle anderen Entwicklungsprozesse ist auch der sonderpädagogische Förderbedarf keine unveränderliche Größe. Im Laufe der individuellen Entwicklung und/oder durch die Auswirkungen der sonderpädagogischen Maßnahmen können sich graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung, aber auch einer Reduzierung ergeben. Die Lehrplaneinstufung ist vom/von der Klassen-, Stützlehrer/in oder Sonderpädagogen/in jährlich zu kontrollieren. Eine Ab- oder Aufstufung innerhalb des Lehrplans der allgemeinen Sonderschule in einzelnen Fächern um eine Stufe kann mit Beschluss der Schul- bzw. Klassenkonferenz erfolgen ( 17 Abs. 4 lit. b SchUG). Eine Kooperation zwischen Bezirksschulrat und Klassenkonferenz zum Zweck der bestmöglichen Förderung des Kindes ist erforderlich. Ist aber eine Umstufung in mehreren Fächern und/oder in einen anderen Lehrplan (Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Lehrplan der Volks-, Haupt- oder Allgemeinen Sonderschule) erforderlich, so ist ein Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (zusammen mit einem pädagogischen Bericht und einer genau formulierten Fragestellung) an den Bezirksschulrat zu stellen. In diesem Fall ist ein neues sonderpädagogisches Gutachten durch den/die ASO-/SPZ- Leiter/in erforderlich. Es ist besonders zu beachten, dass auf der Schulnachricht bzw. auf dem Jahreszeugnis der Volks- oder Hauptschule ein Vermerk über den jeweiligen Lehrplan (Allgemeine Sonderschule, Sonderschule für Kinder mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf) und die unterrichtete(n) Schulstufe(n) anzuführen sind.

7 7 e) Aufhebung 1. Vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufhebung und Pädagogischer Bericht an den Bezirksschulrat (spätester Termin: Beginn des 2. Semesters) 2. Der/die BSI erteilt dem/der ASO-/SPZ-Leiter/in den Auftrag die Lehrplan- und Schulstufenzuteilung zu überprüfen. 3. Er/Sie bespricht die Situation mit dem/der Klassenlehrer/in und empfiehlt gegebenenfalls eine probeweise Aufhebung, damit das Kind im 2. Semester der erreichten Schulstufe versuchsweise nach dem Volksschullehrplan unterrichtet werden kann. 4. Kann das Kind bis zum Ende des Schuljahres den Anforderungen des Volks- oder Hauptschulstoffes in den Grundzügen ohne zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung folgen, verfasst der/die ASO-/SPZ-Leiter/in ein kurzes sonderpädagogisches Gutachten und empfiehlt die Aufhebung. 5. Der SPF wird vor dem Jahreszeugnis mit Bescheid vom BSR aufgehoben. Der letztmögliche Termin für einen Antrag auf Aufhebung wird in Vorarlberg mit dem Semesterzeugnis der 2. Stufe der Hauptschule festgesetzt! Bis dahin muss geklärt sein, ob ein Kind den Hauptschullehrplan bewältigen kann, oder auf Grund einer Lernbehinderung einen regulären Hauptschulabschluss voraussichtlich nicht erreicht. Danach ist eine Antragstellung nur mit Zustimmung der Schulaufsicht (BSI/LSI) möglich. III Abgrenzung zu den Teilleistungsstörungen Für den Bereich Legasthenie bzw. Dyskalkulie wurden für alle Schulen in Vorarlberg verbindliche Richtlinien herausgegeben. Um eine annähernde Einheitlichkeit in der Begutachtung zu ermöglichen, wurde die Handreichung mit Kriterien und Empfehlungen für die FachgutachterInnen erstellt. Eine genaue Diagnose sowie ein differenziertes Gutachten (Schulleistungen/ Teilleistungsstörung) sind in diesem Bereich für die praktische Umsetzung im Schulalltag dringend erforderlich. Führt eine Legasthenie oder Dyskalkulie trotz schulischer sowie außerschulischer Förderung dazu, dass ein Kind den Volksschul- bzw. den Hauptschullehrplan in einem Fach oder mehreren Fächern nicht mehr positiv bewältigen kann, so ist ein Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf zu stellen. Erstellt 2005 von Dir. Ulrike Bösch, SPZ-Leiterin Elisabeth Fritsch, SPZ-Leiterin Ruth Grasser-Vonier, SPZ-Leiterin Margarethe Schalber, Dir. Veronika Schmid, SPZ-Leiterin Marika Schneider, Dir. OSR Erich FRANZ, Dir. OSR Eduard Lusser, LSI Günter Gorbach

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