L e s e f a s s u n g
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- Erich Breiner
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1 L e s e f a s s u n g Satzung der Gemeinde Ostseebad Zingst über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Zingst Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit in Kraft Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand der Abgabenerhebung, Erhebungsgebiet 2 Erhebungszeitraum, abgabepflichtiger Personenkreis 3 Befreiungen und Ermäßigungen 4 Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit 5 Höhe der Kurabgabe 6 Vergünstigungen und Sonderregelungen 7 Kurkarten/ Nutzungsberechtigung 8 Ehrenkurkarten 9 Rückzahlung von Kurabgaben 10 Pflichten und Haftung der Quartiergeber 11 Inhaber eigener Wohngelegenheiten 12 Auskunftspflicht 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Zuständigkeiten der Kur- und Tourismus GmbH 15 Datenverarbeitung beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb 16 Umstellung auf EURO 17 Inkrafttreten 1 Gegenstand der Abgabenerhebung, Erhebungsgebiet (1) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Entgeltabgabe. Die Kurabgabe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen gegeben ist. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen benutzt werden. (2) Diese Kurabgabe dient zur Deckung der Kosten, die der Gemeinde Ostseebad Zingst entstehen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen. (3) Die Kurabgabe wird im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Zingst erhoben. Sonderregelungen für Kurkarten der Region Fischland/ Darß/ Zingst ergeben sich aus 6.
2 2 Erhebungszeitraum, abgabepflichtiger Personenkreis (1) Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben. Die Höhe der Kurabgabe und die Festlegung der Saisonzeiten richtet sich nach 5. (2) Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Erhebungszeitraum in der Gemeinde Ostseebad Zingst aufhält und die Möglichkeiten zur Nutzung der Einrichtungen hat, ohne hier seinen Hauptwohnsitz zu haben. (3) Sie entsteht mit der Aufenthaltsnahme, d.h., wenn in der Gemeinde Ostseebad Zingst Unterkunft genommen wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabepflicht. (4) Abgabepflichtig sind auch Inhaber eigener Wohngelegenheiten und deren Familienangehörige, wenn und soweit sie die Wohnung zu Erholungszwecken nutzen. Sie sind verpflichtet, eine pauschalierte Jahreskurabgabe zu entrichten, die sich nach der Höhe der Abgabe für die Jahreskurkarte gemäß 5 Abs. 6 richtet. Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Inhabers der Wohngelegenheit. Wohngelegenheiten im Sinne dieser Regelung sind Wohnhäuser, Ferienwohnungen, Appartements, Sommerhäuser, Wochenendhäuser und dergleichen. (5) Abgabepflichtig sind auch Eigentümer von Wohnwagen sowie deren Familienangehörige (Dauercamper), unabhängig davon, wie lange sie sich im Erhebungsgebiet aufhalten, wenn die Wohnwagen länger als 30 Tage ohne Unterbrechung im Erhebungsgebiet verbleiben. 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Unerheblich ist, ob der Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung oder Privatunterkunft, einem Wohnwagen, auf einem Boot im Hafen, Wasserwanderrastplatz oder dergleichen, einem Zelt oder in anderen Unterkunftsmöglichkeiten genommen wird. 3 Befreiungen und Ermäßigungen (1) Kurabgaben werden nicht erhoben von: 1. Einwohnern der Gemeinde Ostseebad Zingst; 2. Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; 3. ab der 5. Person einer Familie, dazu zählen die Ehepartner und die dem Haushalt angehörigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden oder Grundwehrdienst bzw. Zivildienst ableisten und kein eigenes Einkommen haben; 4. Kindern, Kindeskindern, Eltern und Großeltern, sowie Geschwistern nebst deren Ehepartnern und minderjährigen Kindern, von Personen, die in der Gemeinde Ostseebad Zingst ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden; 5. Schwerstbehinderte (100 %), Begleitpersonen von Schwerstbehinderten, die laut ärztlicher Bescheinigung auf ständige Begleitung angewiesen sind; 6. Personen, die in der Gemeinde Ostseebad Zingst in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder einem vom Gewerbeamt genehmigten Gewerbe nachgehen. Gleiches gilt für Personen, die sich
3 vorübergehend in der Gemeinde Ostseebad Zingst in Ausübung ihres Berufes aufhalten (z. B. Dienstreisen); 7. Teilnehmer von Tagungen, Kongressen und Lehrgängen in der Gemeinde Ostseebad Zingst. Die Befreiung ist 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb zu beantragen. Die Befreiung erfolgt nur bis zu einer Dauer von 5 Werktagen (Montag bis Freitag). 8. Inhabern von eigenen Wohngelegenheiten und deren Familienangehörige im Sinne des 2 Absatz 4, die nachweisen können, daß sie ihre Wohngelegenheit zu keinem Zeitpunkt im Jahr zu Erholungszwecken selbst nutzen. Der Nachweis ist jeweils bis zum eines Jahres unaufgefordert gegenüber dem Zingster Fremdenverkehrsbetrieb zu erbringen. (2) Die Umstände, die zu einer Befreiung von der Kurabgabepflicht führen, sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) Schwerbehinderten und Studenten wird auf Vorlage des Ausweises während des ganzen Jahres die Kurabgabe um 50 von Hundert ermäßigt. (4) Den Trägern der Sozialhilfe und den Verbänden der Freiwilligen Wohlfahrtspflege kann auf Antrag für die von ihnen verschickten Personen eine Ermäßigung von 25 von Hundert gewährt werden. (5) Kurgästen, die Sozialhilfe beziehen, kann eine Ermäßigung von 25 von Hundert, in Ausnahmefällen bis zu 50 von Hundert gewährt werden, wenn der Antrag spätestens 7 Tage vor Beginn der Kur gestellt wird. Mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, dass Sozialhilfe bezogen wird. (6) 1m Einzelfall kann die Kurabgabe auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflichtigen eine besondere soziale oder unbillige Härte bedeuten würde. 4 Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit (1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft in der Gemeinde. Mit dem Ausfüllen des Meldescheines ist die Kurabgabe fällig. Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Erwerb der Kurkarte bei dem Quartiergeber zu zahlen. Die Quartiergeber haben ihre Bringschuld dem Zingster Fremdenverkehrsbetrieb gegenüber wahrzunehmen. (2) Die Jahreskurabgabe entsteht in den Fällen des 2 Abs. 4 und 5 am 01. Januar eines jeden Jahres und ist am 15. Februar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Wird eine Wohngelegenheit nach dem 30. September eines Jahres erworben oder erstmals fertig gestellt, kann eine Jahreskurabgabe erstmalig für das darauf folgende Jahr verlangt werden. (3) Dem Inhaber von eigenen Wohngelegenheiten und seinen Familienangehöligen wird jeweils zum eines Jahres die Jahreskurkarte/n für das Folgejahr übersandt, verbunden mit der Erhebung der Abgabe. 5 Höhe der Kurabgabe
4 (1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthalts tageweise berechnet. Der Tag der Anreise wird nicht berechnet. Der Tag der Abreise gilt als ein Aufenthaltstag, unabhängig davon, wann die Abreise an diesem Tag erfolgt. (2) Die Höhe der Kurabgabe bestimmt sich nach der jeweiligen Saison: Hauptsaison: 15. Juni bis 14. September und 19. Dezember bis 05. Januar Vorsaison: 01. April bis 14. Juni Nachsaison: 15. September bis 31. Oktober Nebensaison: 01. November bis 18. Dezember und 06. Januar bis 31. März (3) In der Hauptsaison beträgt die Kurabgabe für einen Erwachsenen pro Tag 4,00 DM. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Hauptsaison pro Tag 2,00 DM. (4) In der Vor- und Nachsaison beträgt die Kurabgabe für einen 1 Erwachsenen pro Tag 2,00 DM. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Vor- und Nachsaison pro Tag 1,00 DM. (5) Die Kurabgabe beträgt in der Nebensaison für einen Erwachsenen pro Tag 1,00 DM. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Nebensaison pro Tag 0,50 DM. (6) Dem Kurgast steht es frei, anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurkarte zu erwerben. Unabhängig von der jeweiligen Saison und der Dauer des Aufenthaltes beträgt die Jahreskurabgabe für Erwachsene 80,00 DM, für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40,00 DM. Auf die Jahreskurkarte werden keine Ermäßigungen gewährt. 6 Vergünstigungen und Sonderregelungen (1) Gegenseitig werden die Kurkarten der Region Fischland/ Darß/ Zingst anerkannt und damit auch die Gewährleistung von nachfolgenden Leistungen: Die Inhaber von Kurkarten können gewährte Eintrittsermäßigungen an kulturellen Veranstaltungen der jeweiligen Orte ohne Einschränkung in Anspruch nehmen; das gilt auch für Museen, Messen und Ausstellungen. (2) Inhabern von Kurkarten werden im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Zingst zusätzlich zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen im Sinne der 1 Abs. 1 und 7 Abs. 3 folgende Vergünstigungen gewährt: 1. Die Nutzung von Parkplätzen kann mit einer Ermäßigung von 50 von Hundert der jeweiligen Parkgebühr erfolgen, wenn das Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein und einer Parkkarte zur Kurkarte bzw. der Kurkarte gekennzeichnet ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind privat bewirtschaftete Parkplätze, die nicht im Eigentum der Gemeinde Ostseebad Zingst stehen. 2. Für die Besichtigung des Museums "Haus Morgensonne" wird kein gesondertes Entgelt erhoben. 3. Bei Besuch von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie der Ausstellung "Museumsschiff Mona Lisa" und der Nationalparkausstellung im Bereich des Fremdenverkehrsbetriebes werden Ermäßigungen auf das Entgelt gewährt.
5 7 Kurkarten/ Nutzungsberechtigung (1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte ausgegeben. Kurkarten sind nicht übertragbar und können bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen werden. (2) Kurkarten haben nur für die Dauer des auf ihnen angegebenen Aufenthaltszeitraumes Gültigkeit. Jahreskurkarten besitzen in dem Kalenderjahr Gültigkeit, für welches sie ausgestellt wurden. (3) Die auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte berechtigt zur kostenfreien Benutzung der gesamten Anlagen und Einrichtungen des Ostseebades Zingst und zur Teilnahme an Veranstaltungen der Kur- und Tourismus GmbH Zingst, soweit nicht gesonderte Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. (4) Die Kurkarten sind bei Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Für verlorengegangene Kurkarten können Ersatzkarten im Zingster Fremdenverkehrsbetrieb ausgestellt werden. (5) Für Gesellschaftsreisen, Sammelreisen und dergleichen (z.b. Jugendherbergen, Reisebusse, Kurkliniken) können im Zingster Fremdenverkehrsbetrieb Sammelkurkarten ausgestellt werden. (6) Personen, die unter 3 Abs. 1 Nr. 5 fallen, erhalten kostenfrei Kurkarten. 8 Ehrenkurkarten (1) Personen, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und die bereits 25 Jahre nachweislich Gäste der Gemeinde Ostseebad Zingst sind, erhalten eine auf ihre Person ausgestellte Ehrenkurkarte. (2) Ehrenkurkarten sind nicht übertragbar und nicht vererbbar und können bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen werden. (3) Inhaber einer Ehrenkurkarte sind von der Kurabgabe befreit. 9 Rückzahlung von Kurabgaben (1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kuraufenthaltes wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte nebst Bestätigung des Quartiergebers über den Zeitpunkt der Abreise des abgabepflichtigen Gastes. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. (3) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch. 10 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
6 (1) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt ist Quartiergeber. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Bootsliegeplätzen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt sowie für die Leiter von Heimen (z.b. JH) und dergleichen. (2) Jeder Quartiergeber ist unabhängig von der Reisezeit verpflichtet, 1. soweit eine Meldepflicht im Sinne des Landesmeldegesetzes (LMG) besteht die von ihm aufgenommenen Personen entsprechend den Bestimmungen des LMG am Tag der Ankunft anzumelden und dabei die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden. Die gesetzlichen Meldescheine sind im Zingster Fremdenverkehrsbetrieb erhältlich. Die Meldescheine haben die in 27 LMG aufgeführten Angaben zu enthalten; 2. soweit eine Meldepflicht im Sinne des Landesmeldegesetzes (LMG) besteht, die Meldescheine entsprechend den Bestimmungen des LMG aufzubewahren; 3. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen einzuziehen und ihnen Kurkarten auszuhändigen; ferner den Gästen über Fragen, die Entrichtung der Kurabgabe betreffend, Auskunft zu erteilen; 4. die Kurabgabe spätestens bis zum 03. Werktag des auf die Einziehung folgenden Monats an den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb abzuführen; 5. zum Zwecke der Erhebung der Kurabgabe und der Führung der Fremdenverkehrsstatistik entweder a) Durchschriften der Meldescheine entsprechend der Meldescheinverordnung M - V anzufertigen oder b) den beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb erhältlichen "Erfassungsbogen Kurabgabe", monatsweise auszufüllen und die Unterlagen bis zum 03. Werktag des auf die Einziehung der Kurabgabe folgenden Monats beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb abzugeben; 6. die Satzung der Gemeinde Ostseebad Zingst über die Erhebung einer Kurabgabe für die Gäste an gut sichtbarer Stelle anzubringen bzw. auszulegen; 7. dem Zingster Fremdenverkehrsbetrieb über Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung und Festsetzung der Kurabgabe von Bedeutung sind. (3) Die kurabgabepflichtigen Personen und die Quartiergeber haften gesamtschuldnerisch für die Abgabenschuld. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. (4) Die Quartiergeber sind nicht berechtigt, ohne Anweisung des Zingster Fremdenverkehrsbetriebes Befreiungen und Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung zu gewähren. (5) Quartiergeber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Haftung, aber auch die Auskunftspflicht der Quartiergeber wird hiervon jedoch nicht berührt. Im Falle der Einschaltung Dritter haben die Quartiergeber die Bevollmächtigung der Beauftragten oder der Verwalter (auch jener im Sinne des WEG) gegenüber dem Zingster Fremdenverkehrsbetrieb nachzuweisen. (6) Reiseunternehmer werden den Quartiergebern gleichgestellt, soweit die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.
7 11 Inhaber eigener Wohngelegenheiten (1) Jede Person, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten, wie Wohnhäusern, Ferienwohnungen, Appartements, Sommerhäusern, Wochenendhäusern, Wohnwagen und dergleichen aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 2 Abs. 2 zu haben, ist nach Maßgabe dieser Satzung kurabgabepflichtig. Gleiches gilt für den Ehegatten und minderjährige Kinder. (2) Personen, die vorgenannte Einrichtungen gemäß Abs. 1 weiteren Verwandten, Bekannten oder Dritten zur Verfügung stellen, sind Quartiergeber im Sinne des 10 dieser Satzung. 12 Auskunftspf1icht (1) Die Kurabgabepflichtigen haben gegenüber dem Quartiergeber und dem Zingster Fremdenverkehrsbetrieb die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben zu machen. (2) Auf Verlangen des Zingster Fremdenverkehrsbetriebes haben die Abgabepflichtigen gegenüber dem Fremdenverkehrsbetrieb die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befreiung, Ermäßigung oder Vergünstigung führen. Die entsprechenden Unterlagen sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 1 KAG handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen leichtfertig 1. der Gemeinde Ostseebad Zingst, der die Abgabe zusteht, über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 2. die Gemeinde Ostseebad Zingst, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. Dies gilt insbesondere für Ortsfremde, die bei einem Aufenthalt in der Gemeinde Ostseebad Zingst keine oder eigenmächtig eine verkürzte Kurabgabe entrichten. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstel1t, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. den Vorschriften dieser Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von
8 Abgaben zuwider handelt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Ordnungswidrig handeln daher insbesondere jene, die den in 10 bis 12 dieser Satzung normierten Pflichten zuwider handeln. (3) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 17 Abs. 3 KAG in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu DM und in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu DM geahndet werden. 14 Zuständigkeiten der Kur- und Tourismus GmbH Zingst (1) Die Gemeinde Ostseebad Zingst ist Mehrheitsgesel1schafter der Kur- und Tourismus GmbH Zingst. Gegenstand der Gesellschaft ist die Erfül1ung der mit dem Kur- und Tourismuswesen verbundenen Aufgaben der Gemeinde Ostseebad Zingst. (2) In Bezug auf die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Zingst nach Maßgabe dieser Satzung wird die Kur- und Tourismus GmbH Zingst als weisungsabhängige, unselbständige Verwaltungshelferin der Gemeinde Ostseebad Zingst auf folgenden Gebieten tätig: 1. Information und Betreuung der Kurgäste der Gemeinde Ostseebad Zingst; 2. Berechnung und Einziehung bzw. Entgegennahme der Kurabgabe; 3. Ausgabe und Versand von Kurkarten sowie Ausstellen von Ehrenkurkarten; 4. Auswertung der Durchschriften der Meldescheine, die entsprechend der Meldescheinverordnung M- V für die Erhebung der Kurabgabe und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik gefertigt werden sowie Auswertung der "Erfassungsbögen Kurabgabe" nebst Fremdenverkehrsstatistik-Beleg; 5. Führung der Fremdenverkehrsstatistik; 6. Rückzahlung von Kurabgaben nach Maßgabe des 9. (3) Die Erhebung der Kurabgabe sowie die Entscheidung über und Prüfung der Befreiungen, Ermäßigungen und Vergünstigungen ist als hoheitliche Aufgabe durch den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb als Eigenbetrieb der Gemeinde Ostseebad Zingst durchzuführen. (4) Der Zingster Fremdenverkehrsbetrieb ist im Einzelfall befugt, Aufgaben außerhalb des hoheitlichen Bereiches der Abgabenerhebung auf die Kur und Tourismus GmbH Zingst zu übertragen. 15 Datenverarbeitung beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb (1) Die nach 10 Absatz 2 Nr. 5 beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb eingereichten Durchschriften der Meldescheine sowie die Erfassungsbögen dürfen nur zum Zwecke der Erhebung und Kontrolle der Kurabgabe sowie zur Führung der Fremdenverkehrsstatistik verwendet werden. (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Durchschriften der Meldescheine ein Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe der Unterlagen beim Zingster Fremdenverkehrsbetrieb. Nach Ablauf des Jahres sind die Unterlagen zu vernichten.
9 16 Umstellung auf EURO (1) Infolge der Einführung des EURO als alleiniges Zahlungsmittel ab dem werden die in dieser Satzung genannten DM-Beträge mit Wirkung zum nach Maßgabe der Nachfolgenden Absätze auf EURO umgestellt. (2) Nach 5 Abs. 3 beträgt die Kurabgabe in der Hauptsaison für einen Erwachsenen pro Tag 2,00 EURO. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Hauptsaison pro Tag 1,00 EURO. (3) Nach 5 Abs. 4 beträgt die Kurabgabe für einen Erwachsenen in der Vor- und Nachsaison pro Tag 1,00 EURO. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Vor- und Nachsaison 0,50 EURO. (4) Nach 5 Abs. 5 beträgt die Kurabgabe in der Nebensaison für einen Erwachsenen pro Tag 0,50 EURO. Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Abgabe in der Nebensaison 0,25 EURO. (5) Nach 5 Abs. 6 beträgt die Jahreskurabgabe für einen Erwachsenen 40,00, für Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 20,00 EURO. (6) Nach 13 Abs. 3 können Ordnungswidrigkeiten gemäß 17 Abs. 3 KAG in den Fällen des 13 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu ,00 EURO und in den Fällen des 13 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. 17 Inkrafttreten
L e s e f a s s u n g
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