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1 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Artikel 2 (Änderungen des Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetzes 1995) Artikel 2 (Änderungen des Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetzes 1995) Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen 1 1 (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert (4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt (4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt: a) für die Allgemeine Sonderschule St Anton in Bruck an der Großglocknerstraße, die Volks- und Hauptschule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und die Heilstättenschule Salzburg das Land; 1. das Land für a) die Allgemeine Sonderschule St. Anton in Bruck an der Großglocknerstraße b) für die übrigen Schulen die Gemeinden. b) die Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule und Polytechnische Schule für gehörlose und schwerhörige Kinder in Salzburg und (5) bis (7) unverändert c) die Heilstättenschule Salzburg; 2. die Gemeinden für die übrigen Schulen. (5) bis (7) unverändert Seite 1 von 10

2 (8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt. Das für die Betreuung schwerstbehinderter Kinder im Rahmen von ganztägigen Schulformen erforderliche qualifizierte Personal ist vom Land beizustellen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind Lehrer beizustellen; für die individuelle Lernzeit kommen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen in Betracht. Die Schulärzte, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. (9) Für die aus der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs 8 letzter Satz entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb. (8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen, Erzieher bzw Erzieherinnen und Erzieher bzw Erzieherinnen für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen) obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind Lehrer bzw Lehrerinnen beizustellen; für die individuelle Lernzeit kommen Lehrer bzw Lehrerinnen oder Erzieher bzw Erzieherinnen in Betracht. Für die Freizeit können neben Lehrern bzw Lehrerinnen, Erziehern bzw Erzieherinnen und Erziehern bzw Erzieherinnen für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen) auch andere auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen ( 8 lit j sublit cc Schulorganisations-gesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; 56 Abs 2 des Schulunterrichtsgesetzes findet Anwendung. (9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonde-ren Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die sol-che Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregie-rung mit Bescheid. 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzli-cher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Ver-pflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb. 3 3 (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert (4) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des (4) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates Seite 2 von 10

3 Landesschulrates (Kollegium). Geltende Fassung (Kollegium). (5) unverändert (5) unverändert 5a 5a (1) unverändert (1) unverändert (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). (3) unverändert (3) unverändert (2) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). 7b 7b (1) unverändert (1) unverändert (2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). (3) unverändert (3) unverändert (2) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert (3) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). (4) unverändert (4) unverändert Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht, Unterricht in Schülergruppen (3) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht, Unterricht in Schülergruppen (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert Seite 3 von 10

4 (3) Durch die Festlegungen gemäß Abs 2 darf die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stellenplans zugewiesene Lehrerwochenstundenzahl nicht überschritten werden. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (4) unverändert (4) unverändert (5) Sprachförderkurse können an der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule und Polytechnischen Schule für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, in den Schuljahren 2008/2009 bis 2015/2016 eingerichtet werden, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Schüler mindestens acht beträgt. Die Sprachförderkurse können auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre. Führung ganztägiger Schulformen (3) Durch die Festlegungen gemäß Abs 2 darf die von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesene Lehrerwochenstundenzahl nicht überschritten werden. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten und auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (5) Im Schuljahr 2015/2016 können an den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Die Sprachförderkurse können auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre. Führung ganztägiger Schulformen (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert (4) Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht- Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird. (5) bis (7) unverändert (5) bis (7) unverändert (4) Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht- Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters kann eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl an mindestens einem tag erreicht wird. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird. Seite 4 von 10

5 Stellenplan und Stundenkontingente Seite 5 von 10 Stellenplan und Stundenkontingente 28a 28a An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Schulleiter verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, soweit dadurch das dem Bezirk insgesamt von der Landesregierung zugewiesene Lehrerwochenstundenkontingent eingehalten wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren. Volksschulsprengel An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Schulleiter verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Landesregierung genehmigt werden. Die Landesregierung hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren. Volksschulsprengel (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert (4) Für die Oberstufe der Volksschule kann auch ein mehrere Volksschulsprengel umfassender Schulsprengel gebildet werden. (4) entfällt. (5) unverändert (5) unverändert Sprengelangehörigkeit Sprengelangehörigkeit (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert (3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes bedarf, wenn sie vom gesetzlichen Schulerhalter nicht verweigert wird, der Zustimmung der für die Wahlschule zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung oder wenn in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde. (4) Im Fall des 29 Abs. 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch in geeigneter Weise kundzumachende Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der (3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes bedarf, wenn sie vom gesetzlichen Schulerhalter nicht verweigert wird, der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung oder wenn in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde. (4) Im Fall des 29 Abs. 5 kann die Landesregierung zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch in geeigneter Weise kundzumachende Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der

6 Klassen, einer Klassenteilung oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen. Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen Klassen, einer Klassenteilung oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen. Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Sonderschulen (1) bis (4) (1) bis (4) (5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein sonderpädagogisches Zentrum ( 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als sonderpädagogisches Zentrum entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen. Aufsicht (5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ( 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusivund Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen. Aufsicht (1) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes- Verfassungsgesetzes unterliegt die Erhaltung der Schulen und Schülerheime der Aufsicht durch die im Abs. 3 bestimmte Behörde. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Der Landesschulrat hat wahrgenommene Mißstände der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung des Landesschulrates zu treffen. (2) unverändert (2) unverändert (3) Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 ist hinsichtlich der in der Stadt Salzburg gelegenen Schulen sowie der im 1 Abs. 4 lit. a angeführten Sonderschulen einschließlich der für die Schüler dieser Schulen bestimmten Schülerheime die Landesregierung, im übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes- Verfassungsgesetzes unterliegt die Erhaltung der Schulen und Schülerheime der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Der Landesschulrat hat wahrgenommene Missstände der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung des Landesschulrates zu treffen. (3) entfällt Besondere Bestimmungen für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt 48a Für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt gelten die Bestimmungen der 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 24 Abs 3, 28a sowie 35 Abs 3 und 4 mit der Seite 6 von 10

7 Verfahrensbestimmungen Maßgabe sinngemäß, dass die Bezirksverwaltungsbehörd an die Stelle der Landesregierung tritt. Verfahrensbestimmungen (1) unverändert (1) unverändert (2) Wird Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde erhoben, hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren auch den Landesschulrat zu hören. (3) unverändert (3) unverändert Verweisungen auf Bundesrecht (2) Wird Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung erhoben, hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren auch den Landesschulrat zu hören. Verweisungen auf Bundesrecht Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben: Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes: 1. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr 79/2012; 1. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr xy/2015; 2. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl I 36/2012; 2. Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl I Nr xy/2015; 3. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl Nr 240/1962; Gesetz BGBl I Nr 28/2011; 3. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76; Gesetz BGBl I Nr 48/2014; 4. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 29/2010; 4. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl Nr 240/1962; Gesetz BGBl I Nr xy/2015; 5. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG); Gesetz BGBl I Nr 5. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 100/2014; 111/ Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG); BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/ (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert (4) Die 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2015 sowie der Entfall des 30 Abs 4 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Seite 7 von 10

8 Artikel 3 (Änderungen des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995) Artikel 3 (Änderungen des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995) Schuljahr Schuljahr 2 2 (1) bis (6) unverändert (1) bis (6) unverändert (7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit, und zwar von der Bezirksverwaltungsbehörde bis zu drei Tage und von der Landesregierung darüber hinaus, durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 lit a genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben. (8) unverändert (8) unverändert Schultag (7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen. Schultag 3 3 (1) unverändert (1) unverändert (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen und darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr ist durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, soweit dies durch die örtlichen Verhältnisse oder die organisatorischen Gegebenheiten der Schule notwendig ist. Vor der Antragstellung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Der Unterricht darf bis zur 5. Schulstufe nicht länger als bis Uhr, ab der 5. Schulstufe nicht länger als bis Uhr und ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis Uhr dauern. Am Samstag hat der Unterricht (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen und darf am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr ist durch den Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung zulässig, soweit dies durch die örtlichen Verhältnisse oder die organisatorischen Gegebenheiten der Schule notwendig ist. Vor der Antragstellung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Der Unterricht darf bis zur 5. Schulstufe nicht länger als bis Uhr, ab der 5. Schulstufe nicht länger als bis Uhr und ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis Uhr dauern. Am Samstag hat der Unterricht Seite 8 von 10

9 spätestens um Uhr zu enden. Geltende Fassung (3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden und der Unterricht am Vormittag sechs Unterrichtsstunden dauern. (4) unverändert (4) unverändert Unterrichtsstunden und Pausen spätestens um Uhr zu enden. (3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Landesregierung festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden und der Unterricht am Vormittag sechs Unterrichtsstunden dauern. Unterrichtsstunden und Pausen 4 4 (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn und solange es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht, erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. (2) und (3) unverändert (2) und (3) unverändert Durchführungsverordnungen (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn und solange es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht, erforderlich ist, kann die Landesregierung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. Durchführungsverordnungen 9 9 (1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes haben die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des 2 Abs 7 erster Satz und des 5 Abs 9 erster Satz. (2) und (3) unverändert (2) und (3) unverändert (1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des 2 Abs 7 erster Satz und des 5 Abs 9 erster Satz. Seite 9 von 10

10 Übertragung von Zuständigkeiten Übertragung von Zuständigkeiten (1) Die Landesregierung kann die ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Landesschulrat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Landesregierung auch die einer Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Landesschulrat übertragen. Verweisungen auf Bundesrecht Die Landesregierung kann die ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Landesschulrat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verweisungen auf Bundesrecht 10a 10a Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der nachfolgend zitierten, diese einschließend, erhalten haben: Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes: 1. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr 79/2012; 1. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962; Gesetz BGBl I Nr xy/2015; 2. Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl I Nr 73/2012; 2. Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986; Gesetz BGBl I Nr xy/2015; 3. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl Nr 240/1962; Gesetz BGBl I Nr 3. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl Nr 240/1962; Gesetz BGBl I Nr 28/2011. xy/2015. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu (1) bis (7) unverändert (1) bis (7) unverändert (8) Die 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft." Seite 10 von 10

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