Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein. nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12

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1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12

2 1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79, Absatz 1, Sozial-Gesetz-Buch 12 Am Landesrahmenvertrag haben viele Menschen mitgearbeitet. Die Menschen haben lange gestritten. Die Menschen kommen aus ganz verschiedenen Organisationen. Der Vertrag gilt für alle diese Organisationen. Die Organisationen heißen Vertragsparteien. Der Landesrahmenvertrag gilt für diese Vertragsparteien: Sozialministerium Schleswig-Holstein Gemeindetag Schleswig-Holstein Landkreistag Schleswig-Holstein Städtebund Schleswig-Holstein Städtetag Schleswig-Holstein Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein Bundesverband für Private Heime, Geschäftsstelle Nord Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste Caritas in Schleswig-Holstein, (Katholische Kirche) Deutsches Rotes Kreuz in Schleswig-Holstein Diakonie in Schleswig-Holstein, (Evangelische Kirche) Forum Sozial Landesverband der Fachkliniken in Schleswig-Holstein Paritätischer Wohlfahrtsverband in Schleswig-Holstein Verband der deutschen Alten- und Behindertenhilfe in Schleswig-Holstein

3 2 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79, Absatz 1, Sozial-Gesetz-Buch 12 Vorwort (Präambel) Die Vertragsparteien schließen diesen Landesrahmenvertrag. Der Abschluss eines Landesrahmenvertrages ist im Gesetz vorgeschrieben. Das steht im Sozialgesetzbuch 12, Paragraf 79, Absatz 1. Die Vertragsparteien versprechen, dass sie gut zusammenzuarbeiten wollen. Die Vertragsparteien wollen Menschen mit Behinderungen helfen. Im Gesetz steht wie die Sozialämter den Menschen mit Behinderungen helfen sollen. Das steht im Sozialgesetzbuch 1 im Paragrafen 17. Da steht, dass jedem Menschen mit Behinderung im Sozialamt gut geholfen werden soll und dass es keine Barrieren geben darf. Jeder Mensch mit Behinderung soll seine Sozialleistungen schnell und ausreichend bekommen. Sozialleistungen können Geld (Sozialhilfe) oder Sachen (zum Beispiel eine Wohnung/ ein Zimmer, Arbeit und praktische Unterstützung) sein. Die Sozialleistungen sollen dem Menschen mit Behinderung helfen. Menschen mit Behinderung sollen überall dabei sein können. Menschen mit Behinderung sollen sich durch die Unterstützung so weit wie möglich selbst helfen.

4 3 Dabei sind die Vorschriften aus der UN-Behindertenrechtskonvention sehr wichtig! Sollten die Vertragsparteien Probleme haben, sprechen sie darüber miteinander. Sie bemühen sich, sich wieder zu vertragen. I. Allgemeines Paragraf 1 Grundlagen Der Landesrahmenvertrag gilt für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste. Der Landesrahmenvertrag besteht nicht nur aus diesem Vertrag. Insgesamt besteht der Landesrahmenvertrag aus vier Papieren: a. der hier aufgeschriebene Landesrahmenvertrag b. die Allgemeine Verfahrensvereinbarung für Schleswig-Holstein, (in der steht, wie der Landesrahmenvertrag umgesetzt werden soll) c. dem Einrichtungstypenkatalog für Schleswig-Holstein, (was das ist, steht im Paragrafen 3) d. einem Plan, in den die Einrichtung reinschreibt, wie viel Geld sie für ihre Häuser, die Sachen für die Arbeit und ihre Mitarbeiter ausgeben muss und wie viel Geld sie von anderen bekommt. Wenn man dann beide Ergebnisse voneinander abzieht, kommt dabei heraus, wie viel Geld die Einrichtung noch vom Träger der Sozialhilfe braucht. Dieser Plan heißt Investitions- und Finanzierungsplan.

5 4 II. Leistungsvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen Paragraf 2 Grundsatz und Verfahren der Vereinbarung Die Einrichtungen, die den Menschen mit Behinderung helfen, heißen Leistungserbringer. Das Amt, das die Hilfen bezahlt, heißt zuständiger Träger der Sozialhilfe. Die Leistungserbringer und die zuständigen Träger schließen für jede Hilfe-Art einen extra Vertrag ab. Dieser heißt Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. In dieser Leistungs- und Prüfungsvereinbarung steht drin: a. wie die Hilfe genau aussieht (Konzeption) b. in welcher Stadt (welchem Ort) und in welchen Räumen die Hilfe durchgeführt wird c. welche neuen Dinge benötigt werden (zum Beispiel ein Haus, ein Computer oder Möbel) und wie viel diese kosten d. wie viele Betreuer für die Hilfe notwendig sind und was deren Arbeit kostet e. was die Hilfe insgesamt kostet Im Gesetz steht das im Sozialgesetzbuch 12 im Paragrafen 76. Paragraf 3 Einrichtungstypen Für die Berechnung der Kosten für die Hilfen werden die Menschen mit Behinderung in Gruppen eingeteilt. Für Menschen, die viel Hilfe brauchen, bekommen die Einrichtungen viel Geld. Für Menschen, die weniger Hilfe brauchen, bekommen die Einrichtungen weniger Geld. Die Gruppen sind im Einrichtungstypenkatalog Schleswig-Holstein beschrieben. Wenn beide Vertragspartner (Leistungserbringer und zuständiger Träger der Sozialhilfe) sich nicht an den Einrichtungstypenkatalog halten wollen, brauchen sie das nicht.

6 5 Paragraf 4 Inhalt der Leistungen Folgende Sachen werden bezahlt: a. die Grundleistung (zum Beispiel: Wohnung und Essen) b. die Maßnahmen (zum Beispiel: Betreuung, Begleitung) c. die Bereitstellung der notwendigen Dinge (zum Beispiel: Haus, Computer, Möbel) Der Mensch mit Behinderung soll die Hilfe bekommen, die er ganz persönlich braucht. Das Ziel der Hilfe ist immer die Selbstständigkeit. Die Anzahl und die Berufe der Betreuer sind von der Art der Hilfe abhängig. Für eine schwierige Hilfe werden viele Betreuer mit einem besonderen Beruf gebraucht. Ein besonderer Beruf ist zum Beispiel ein Studium. Für eine leichte Hilfe werden weniger und andere Betreuer gebraucht, die eine Berufsausbildung haben oder angelernt worden sind. Die Betreuer müssen auch am Schreibtisch arbeiten. Dann schreiben sie auf, was sie gemacht haben oder sprechen mit anderen Menschen über ihre Arbeit. Diese Arbeitszeit wird auch bezahlt.

7 6 Paragraf 5 Umfang der Leistungen Die Hilfe-Leistung muss genau richtig für den Menschen mit Behinderung sein! Eine Hilfe ist richtig, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Hilfe seine Ziele erreicht. Dabei dürfen nicht zu viele Hilfe-Leistungen erbracht werden. Aber auch nicht zu wenige! Die Hilfeleistungen dürfen nicht zu teuer sein. Aber auch nicht zu billig! Paragraf 6 Qualität der Leistung Die Qualität sagt, ob eine Leistung gut oder schlecht ist. Wichtig ist hierbei auch, dass die Wünsche der Menschen der Behinderung erfüllt werden. Die Leistungserbringer müssen immer auf eine gute Qualität achten. Dafür prüfen sie immer wieder ihre Arbeit. Die Ergebnisse werden aufgeschrieben. Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe bezahlt, liest die Ergebnisse. Wenn dem Träger der Sozialhilfe die Qualität nicht gut genug ist, beschwert er sich. Er kann dann aufhören zu bezahlen.

8 7 Paragraf 7 Platzzahl In der Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Leistungserbringer steht drin, wie viele Menschen mit Behinderung in der Einrichtung Hilfe bekommen. Dabei geht es nur um die Eingliederungshilfe. Hilfen der Krankenkasse, des Arbeitsamtes, der Rentenversicherung und der Jugendhilfe werden nicht mitgerechnet. Die Leistungserbringer melden dem Träger der Sozialhilfe zweimal im Jahr, wie vielen Menschen mit Behinderung sie geholfen haben. Dies machen sie zum 30. Juni und zum 31. Dezember. Soll die Platzzahl verändert werden, müssen die beiden das miteinander besprechen. Wenn in alten Verträgen unterschiedliche Zahlen angegeben sind, gilt die höhere Zahl! Paragraf 8 Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Die Vergütung ist das Bezahlen. In der Vergütungsvereinbarung steht: a. wie viel Geld die Einrichtung von dem Träger der Sozialhilfe bekommt b. und wie lange die Einrichtung von dem Träger der Sozialhilfe Geld bekommt. Folgende Leistungen werden bezahlt: a. die Grundleistung (zum Beispiel Wohnung und Essen) b. die Maßnahmen (zum Beispiel: Betreuung, Begleitung) c. die Bereitstellung der notwendigen Dinge (zum Beispiel: Haus, Computer, Möbel) Wenn sich die Platzzahl verändert, verändert sich auch die Höhe des Geldes.

9 8 III. Prüfungsvereinbarungen Paragraf 10 Vertragskommission Es muss immer überprüft werden, ob der Landesrahmenvertrag gut ist. Vielleicht muss er ein bisschen geändert werden. Damit sich nicht immer wieder alle Menschen treffen müssen, die an diesem Vertrag gearbeitet haben, werden 10 von ihnen ausgesucht. Diese 10 Menschen treffen sich öfter im Jahr. Diese 10 Menschen heißen Vertragskommission. Wenn die 10 Menschen Fragen haben, können sie einen Menschen mit Behinderung oder einen Experten ohne Behinderung fragen. Was die Vertragskommission bestimmt gilt für alle! Paragraf 11 Experimentierklausel Experimentieren heißt ausprobieren. Wenn jemand eine neue Idee für eine Hilfe hat, kann er sie ausprobieren. Es muss nur immer alles besprochen werden. Paragraf 12 Datenbank Die Hilfe-Arten sollen im Computer aufgeschrieben werden. Hierfür wird bis Ende 2013 ein Computerprogramm geschrieben. Alle Vertragsparteien können das in ihrem Computer lesen und schreiben. Wenn eine Hilfe gut ist, dürfen andere sie nachmachen.

10 9 Paragraf 13 Salvatorische Kausel Wenn ein Paragraf nicht mehr gilt, gelten die anderen trotzdem noch. Paragraf 14 Inkrafttreten und Laufzeit Dieser neue Landesrahmenvertrag gilt ab dem 1. Januar Er gilt frühestens bis Ende Er gilt längstens bis Ende Jede Vertragspartei kann diesen Landesrahmenvertrag kündigen. Die Kündigung muss aufgeschrieben werden. Die Kündigung gilt immer erst ab dem übernächsten Jahr. Darum könnte der Vertrag jetzt erst zum Ende 2015 gekündigt werden. Darum gilt der Vertrag auf jeden Fall bis Ende Übersetzung: Nicole Richter Der PARITÄTSCHE Schleswig-Holstein Zum Brook Kiel Zeichnungen: Reinhild Kassing Wörterbuch der Leichten Sprache

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