Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 1. Januar 2010, Nr. 1

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1 Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 1. Januar 2010, Nr. 1 Zum Jahreswechsel Zum Jahreswechsel grüße ich alle Angehörigen der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ich danke Ihnen allen für die in den vergangenen zwölf Monaten geleistete Arbeit, die von einem hohen Maß an Einsatz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern getragen war. Meinen traditionellen Gruß richte ich gerne in dem neu gestalteten Justizministerialblatt an Sie. Nach über sechzig Jahren ist das Justizministerialblatt in der bisherigen Form abgelöst durch eine zeitgemäße, der zunehmenden Digitalisierung von Informationen entsprechende ausschließlich elektronische Version. Sie steht im Internetauftritt des Justizministeriums als kostenfreies Angebot zur Verfügung. Rechtsprechung wird nicht mehr veröffentlicht. Im vergangenen Jahr habe ich meine Gespräche mit den Leiterinnen und Leitern der Gerichte, Geschäftsleitungen sowie Richter- und Personalvertretungen, die ich im Jahr 2008 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften begonnen hatte, in den Fachgerichtsbarkeiten fortgesetzt. Auch hier habe ich äußerst wertvolle Anregungen und Einblicke in die spezifischen Belange der Gerichtsbarkeit erhalten und manche ernstzunehmende Sorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört. Für die offenen Gespräche, durch die ich zudem ein eindrucksvolles Bild nicht nur von den Belastungen und Problemen, sondern auch von dem hohen Engagement gewinnen konnte, möchte ich nochmals danken. Gerne habe ich auch viele konstruktive Lösungsvorschläge aufgenommen, die jetzt im Austausch mit den Gerichten weiterentwickelt und bearbeitet werden. Die Justiz steht immer wieder im Brennpunkt der veröffentlichten Meinung. So schauen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes auf ein bewegtes Jahr zurück. Das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit hat vornehmlich durch eine teilweise negative Berichterstattung in den Medien gelitten. Mögen Einzelfälle Anlass zu Kritik gegeben haben. Es ist für mich aber keinesfalls akzeptabel, wenn von solchen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Mitarbeiterschaft gezogen werden. So genannte "Schwarze Schafe", die es leider in jedem Bereich gibt, verdienen keine Toleranz. Ihr Fehlverhalten wird konsequent geahndet. Genauso konsequent ist auch einer Abqualifizierung der Justizvollzugsbediensteten entgegenzutreten. Gegenseitiger Respekt und ein von Wertschätzung getragenes Miteinander sind unabdingbar notwendig. Das haben nicht nur Mitarbeiterbefragungen im Rahmen des Projekts Gesundheitsförderung gezeigt. Lassen sie uns deshalb auch im neuen Jahr gemeinsam für ein gutes und gesundes Betriebsklima eintreten! Auch im vergangenen Jahr konnte ich für die justizpolitischen Schwerpunkte wie etwa die Bekämpfung der Jugend- und Wirtschaftskriminalität sowie die Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit wichtige Haushaltsverbesserungen erreichen. So sind insgesamt 138 Stellen neu geschaffen oder erhalten worden. Gleichwohl musste in anderen Bereichen der Justiz letztmalig ein bedeutender Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts erbracht werden. Der damit verbundene Stellenabbau hat für viele Kolleginnen und Kollegen zu einer höheren Arbeitsbelastung geführt. Dank Ihres großen Einsatzes ist es trotzdem gelungen, die Justiz "auf Kurs zu halten". Auch hierfür gilt Ihnen mein Dank! 1 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

2 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Umso mehr freue ich mich, dass ich vom Justizhaushalt 2010 Positives berichten kann. Der erhebliche Stellenabbau in weiten Teilen der Justiz, der nun schon seit mehr als 10 Jahren andauert ist beendet. Damit können ab sofort nahezu alle frei werdenden Stellen wiederbesetzt werden. Dies vermehrt die Möglichkeiten, die Justiz durch die Einstellung neuer Kolleginnen und Kollegen und die Übernahme befristet Beschäftigter dauerhaft zu verstärken. Außerdem wird es für den gehobenen und mittleren Dienst eine Einstellungsoffensive mit über 560 neuen Anwärterinnen und Anwärtern geben. Schließlich kann allen für einen Einsatz in der Justiz geeigneten geprüften Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 2010 eine Anschlussbeschäftigung bis zum Jahresende 2010 angeboten werden. Der Personalhaushalt 2010 bietet damit trotz der aktuellen Sorgen um die Wirtschaft eine sichere Gewähr für eine auch in Zukunft leistungsfähige Justiz. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich freue mich, dass sich damit meine letztjährige Prognose bislang bestätigt hat, dass das Ende des schwierigen und alle belastenden Anpassungsprozesses in Sicht ist und sich für die Justiz wieder vermehrt Handlungsspielräume ergeben werden. Auch im kommenden Jahrzehnt wird unsere Arbeit durch Innovationen und Veränderungsprozesse begleitet sein. Für unser gemeinsames Ziel der Gestaltung einer modernen und effektiven Justiz im Dienste der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger bitte ich Sie herzlich um Ihre weiterhin engagierte Mitarbeit. Ihnen und Ihren Familien wünsche ich von Herzen beruflich und persönlich ein gutes Jahr Roswitha Müller-Piepenkötter Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Allgemeine Verfügungen Inhaltsübersicht Einrichtung von Kammern für Handelssachen... 2 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik).. 3 Verwendung von Justizkostenmarken. 5 Personalnachrichten 5 Stellenausschreibungen. 9 Allgemeine Verfügungen Nr. 1 Einrichtung von Kammern für Handelssachen AV d. JM vom 30. November 2009 ( I. 3) - JMBI. NRW S. - Aufgrund des 93 Abs. 1 GVG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 I. 2 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

3 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 a) bei dem Landgericht Arnsberg eine zweite Kammer für Handelssachen b) bei dem Landgericht Münster eine sechste Kammer für Handelssachen jeweils für den Bezirk dieser Landgerichte gebildet. Diese AV tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. II. Inkrafttreten Nr. 2 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) AV des JM vom 4. Dezember 2009 ( V. 55) - JMBl. NRW S. - AV d. JM vom 13. November 2008 ( V. 55) - JMBl. NRW 2008 S Die StP/OWi-Statistik wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1.1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: I. a) ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht,. 1.2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: c) ein Verfahren, das vorläufig eingestellt war, fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird, Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten. 3. In 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum 1. Januar 2009 durch 1. Januar 2010 ersetzt. 4. In Anlage 7, Abschnitt II erhält Satz 1 der Erläuterung Zu V: folgende Fassung: Es sind nur Maßnahmen zu zählen, die im Rahmen des Hauptverfahrens (z.b. in der Hauptverhandlung) getroffen worden sind. 5. In Anlage 9, Abschnitt II erhält Satz 1 der Erläuterung Zu X: folgende Fassung: 3 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

4 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Es sind nur Maßnahmen zu zählen, die im Rahmen des Hauptverfahrens (z.b. in der Hauptverhandlung) getroffen worden sind. 6. In Anlage 10, Abschnitt II erhält Satz 1 der Erläuterung Zu V: folgende Fassung: Es sind nur Maßnahmen zu zählen, die im Berufungsverfahren getroffen worden sind. 7. In Anlage 17 wird Abschnitt E der Monatsübersicht über Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht wie folgt ergänzt: c) Bußgeldverfahren nach 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) In Anlage 18 wird nach der Erläuterung Zu E: folgende neue Erläuterung eingefügt: Zu E a bei den Amtsgerichten (Anlage14): Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen. 9. Anlage 21 wird wie folgt geändert: 9.1 Das Sachgebiet 16 erhält folgende Fassung: 16 Verbreitung pornographischer Schriften ( 184 bis 184d StGB). 9.2 Das Sachgebiet 44 erhält folgende Fassung: 44 Straftaten im Sinne des 74c Abs. 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40) 9.3 Nach der Erläuterung Zu 40 und 41: wird folgende neue Erläuterung eingefügt: Zu 44: Hier sind alle Straftaten im Sinne des 74c Abs. 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (z. B. Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten). Die Änderungen treten zum 1. Januar 2010 in Kraft. II. III. Soweit nach dem 1. Januar 2010 noch Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben in Papierform auszufüllen sind, sind dafür ausschließlich Vordrucke in der Form der der Anordnung in ihrer ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung zu verwenden. 4 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

5 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Nr. 3 Verwendung von Justizkostenmarken Aufruf zur Einziehung AV d. JM vom 8. Dezember 2009 (5251 Z. 11) - JMBl. NRW S. - 1 Die Justizkostenmarken des Landes Nordrhein-Westfalen werden mit Ablauf des 31. Dezember 2010 für ungültig erklärt und aus dem Verkehr gezogen. Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen die Justizkostenmarken noch zur Zahlung angenommen werden. 2 Die aufgerufenen Justizkostenmarken können bis zum 31. März 2011 bei den Gerichtskassen zur Werterstattung eingereicht werden. Justizkostenmarken anderer Bundesländer dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht erstattet werden. 3 Wegen der Bekanntgabe des Aufruftermins durch die Behördenleitung sowie wegen der Werterstattung und der Vernichtung der aufgerufenen Justizkostenmarken wird auf die Nummern 9 und 13 der Justizkostenmarkenordnung (AV d. JM vom 10. April 1989 (5250 I B. 9) - JMBl. NRW S , zuletzt geändert durch AV d. JM vom 8. Juli 2005 ( Z. 9) - JMBl. NRW S ) verwiesen. 4 Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV d. JM vom 21. August 2001 ( I B. 11) - JMBl. NRW S außer Kraft. Personalnachrichten Justizministerium z. Leitenden Ministerialrat: Vizepräsident des LG Klaus Petermann. Gerichte OLG-Bezirk Düsseldorf z. Richter/in am AG als weitere/r Aufs. f. Richter/in : Richter/in am AG Carl Blomenkamp in Düsseldorf u. Barbara Borgmann aus Krefeld in Neuss; z. Richter am LG: Richter Ronny Thomas in Düsseldorf; z. Richterin am AG: Richterin Dr. Lale Necati-Konnerth in Neuss; z. Justizvollstreckungshauptsekretär: Justizvollstreckungsobersekretär Walter Endres in Neuss. Richterin auf Probe 5 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

6 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Assessorin Dr. Anne Koepsel. Staatsanwaltschaften Ruhestand: Justizamtmann Rainer Dittrich in Düsseldorf. Gerichte Oberlandesgerichtsbezirk Hamm z. Richter am OLG: Richter am LG Dr. Thomas Bornemann aus Dortmund; z. Richter/in am AG: Richter/in Elisabeth Klich in Dülmen, Irmhild Klein-Heßling in Rheine u. Andre Günther Twente in Tecklenburg; z. Justizamtsrat: Justizamtmann Christian Stach in Lüdenscheid; z. Justizamtfrau: Justizoberinspektorin Brigitta Lindemann in Warburg; z. Sozialoberamtsrat: Sozialamtsrat Heinrich Steins in Paderborn, z. Sozialamtsrätin/Sozialamtsrat: Sozialamtfrau/Sozialamtmann Jutta Frensch und Heinz-Jürgen Elwenhoff in Essen, Waldemar Dziony, Wolfgang Höffler u. Peter Mann in Dortmund; z. Sozialamtfrau/Sozialamtmann: Sozialoberinspektor/in Maria Anna Hölscher und Detlev Wuwer in Dortmund, Ulrich Pfafferodt, Klaus Merting, Thomas Kießling und Heidrun Plaßmann-Ecke in Münster u. Bernd Bilstein in Paderborn; z. Justizamtsinpektor/in - BesGr. A 9 m. AZ -: Justizamtsinpektor/in Doris Lüdtke in Dortmund u. Gregor Buick in Hamm; z. Justizoberinspektor/in: Justizinspektor/in Anke Westermann in Delbrück u. Jürgen Vollmer in Paderborn; z. Justizamtsinspektor/in: Justizhauptsektretär/in Herbert Kolbeck in Bochum, Helga Lipka in Bottrop, Bernward Brenke in Brakel, Arnulf Sikau in Essen, Roland Kus und Karin Kutas in Hamm, Horst Ahrens in Hattingen, Ulrike Gräser-Jendral in Herne-Wanne, Angelika Linhoff und Maria Rennkamp in Lippstadt u. Josefa Feldmann in Werl; zur Justizhauptsekretärin: Justizobersekretärin Beatrix Hütte und Doris Klein in Essen, Klaudia Hinz in Herne, Birgit Gutsch, Hildegard Hendan u. Iris Ostkop in Recklinghausen, z. Justizobersekretär/in: Justizsekretär/in Sonja Wallrad in Bochum, Melanie Michelke in Essen, Nehle Fringer in Hagen, Barbara Hagedorn, Georg Steuert und Barbara Voß in Marl u. Miriam Waldmann in Recklinghausen. Ruhestand: Vorsitzender Richter am LG Claus Rudolf Grünhoff in Bielefeld, Richter/in am AG Peter Anders in Essen u. Elisabeth Kalantzis in Halle, Justizamtsinpektor -BesGr. A 9 m. AZ.- Hubert Gahlen in Dorsten, Justizhauptsekretär/in Gerhard Schultze in Bielefeld u. Ingrid Schmitt in Hagen. Richterinnen/Richter auf Probe Assessor/in Anneli Pauline Neumann, Piotr Tyczynski, Daniel Vankan und Sandra Wächter. Ausgeschieden: Richter Ansgar Bußkamp auf eigenen Antrag. Staatsanwaltschaften 6 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

7 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 z. Leitenden Oberstaatsanwalt - BesGr. R 3 -: Oberstaatsanwalt Volker Schmerfeld-Topfhof aus Hamm in Paderborn; z. Oberstaatsanwältin: Staatsanwältin Ina Leinkauf in Bielefeld; z. Staatsanwältin/Staatsanwalt: Staatsanwältin/Staatsanwalt (Richter/in auf Probe) Katharina Küpper, Dr. Beke Nossek, Alexandra Rott und Marcus Schütz in Essen; z. Ersten Justizhauptwachtmeister - BesGr. A 6 - : Erster Justizhauptwachtmeister Frank Poschadel in Bochum; z. Ersten Justizhauptwachtmeister: Justizhauptwachtmeister Michael Oenning in Münster. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte u. Notarinnen/Notare Neuzulassungen Özlem Ay in Bochum, Hannelotte Bastert in Raesfeld, Nizaqete Bislimi in Essen, Dr. Andreas Bohnenkamp LL.M. (bisher RAK Berlin) in Borken, Tamila Brinkema in Dortmund, Christian Bröker in Bielefeld, Felix Buddecke in Rheine, Ingo Delius (bisher RAK Schleswig-Holstein) in Bielefeld, Sandra Dohmen (bisher RAK Düsseldorf) in Essen, Marco Eull (bisher RAK Frankfurt) in Essen, Jörg Fricke (bisher RAK Berlin) in Gelsenkirchen, Vera Galland in Gelsenkirchen-Buer, Verena Güdding in Bochum, Sandra Haedrich-Pütz in Münster, Stefan Harder in Dortmund, Stefan Lars-Thoren Heun-Rehn LL.M. in Essen, Karen Hillmann in Bielefeld, Dirk Hoffmann in Arnsberg, Martin Hübenthal in Brilon, Darius Kargar in Dortmund, Tatjana Krämer in Rheine, Britta Kramme in Dortmund, Philipp Lagemann in Hagen, Sonja Langhanke (bisher RAK Köln) in Minden, Heike Laux (bisher RAK Düsseldorf) in Essen, Dr. Christiane Martin LL.M. (bisher RAK Kassel) in Menden, Isabelle Menn (bisher RAK Berlin) in Essen, Dr. Dieter Middel (bisher RAK Schleswig-Holstein) in Lemgo, Andre Müller in Bocholt, Nicole Mutschke (bisher RAK Düsseldorf) in Preußisch Oldendorf, Dr. Philipp Nordloh in Münster, Kathrin Nottebom in Dortmund, Ulrich Panke (bisher RAK Brandenburg) in Oer-Erkenschwick, Martin Paprotny in Dortmund, Lutz Pinner in Dortmund, Elmar Pleus (bisher RAK Mecklenburg-Vorpommern) in Dortmund, Jolanta Ptaszny in Münster, Matthias Ptatscheck in Bielefeld, Gregor Raabe in Münster, Marc Raddatz in Hattingen, Carsten Reiter-Waßmann in Fröndenberg, Christiane Rochau in Münster, Wolfgang Runge in Bad Wünneberg, Lars Michael Schäfer in Minden, Daniel Schülken in Hagen, Britta Sandow in Marl, Marc Stefan Sickel MLE, M.A. (bisher RAK Frankfurt) in Essen, Dr. Hans Wilhelm Springorum (bisher RAK München) in Bochum, Dr. Sebastian Stark (bisher RAK Düsseldorf) in Dortmund, Benjamin Stüting in Münster, Dr. Berthold Viertel (bisher RAK Köln) in Essen, Maren Vogel in Paderborn, Francis van Lent in Marl, Carlo Wessel (bisher RAK Köln) in Netphen, Barbara Westermeyer in Paderborn, Stephanie Westermeyer in Paderborn u. Krischan Ziehm in Essen. Gelöscht: Julia Weckmann in Essen, Oliver van Kell in Gelsenkirchen-Buer, Dr. Alireza Khostevan in Dorsten, Christian Hemmer in Dortmund, Marcel Halft in Dortmund, Martin Erlewein in Essen u. Peter Dyjas in Porta Westfalica. Gerichte Oberlandesgerichtsbezirk Köln z. Richter am AG - als d. ständ. Vertr. e. Dir. -: Richter am AG Dr. Arndt Lorenz in Brühl; z. Regierungsrat: Justizamtsrat Jürgen Philippen in Köln; z. Justizamtsrätin: Justizamtfrau Sabine Koep b. d. OLG; z. Obergerichtsvollzieher - BesGr. A 9 m. AZ. -: Obergerichtsvollzieher Michael Sengenberger in Brühl; z. Justizamtsinspektorin: Justizhauptsekretärin Angelika Kusche in Bergheim; z. Justizhauptsekretär: Justizobersekretär Hans-Dieter Jonen in Köln. 7 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

8 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Ruhestand: Justizamtsinspektorin - BesGr. A 9 m. AZ - Karl-Friedrich Lehnert in Köln. Richterinnen/Richter auf Probe Assessorin Luise Sucá u. Dr. Lisa Wiesner. Staatsanwaltschaften: z. Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter BesGr. R2 m. AZ -: Oberstaatsanwalt Hans- Joachim Wolff von der GStA in Köln. Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf Richterin auf Probe Assessorin Dr. Indra Burg. Richterin auf Probe Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm Assessorin Dr. Tatjana Himmen-Kremer u. Dr. Claudia Hoffmann. Versetzt: Regierungsoberinspektorin Katja Hüttemann an das Sozialgericht Dortmund, Regierungsinspektorin Melanie Weis vom Oberlandesgerichtsbezirk Hamm an das Arbeitsgericht Iserlohn. Justizvollzug z. Justizvollzugsamtsinspektor BesGr. A 9 m. AZ. -: Justizvollzugsamtsinspektor Bruno Mischke in Duisburg-Hamborn u. Hubert Henseler in KLeve; z. Justizvollzugsamtsinspektor: Justizvollzugshauptsekretär Reiner Gräser, Werner Oberhag u. Volker Ortlieb in Bochum, Volker Fröse in Euskirchen u. Reinhrad Does in Kleve; z. Betriebsinspektor: Hauptwerkmeister Dieter Hanke in Heinsberg; z. Justizvollzugshauptsekretär/in: Justizvollzugsobersekretär/in Michaela Hähnel, Silke Hüsken, Jennifer Kurmann, Sandra Peters, Markus Dahlbeck, Michael Eickelkamp, Stephan Gil, Jörg Gnatowski, Dirk Guse, Marc-Christian Heine, Tobias Marx, Marco Naporra, Timo Sauer u. Thomas Sauer in Bochum, Miriam Eiweleit, Guido Franke, Klaus Fuhrmann, Michael Hagemes, Janine Hein, Benjamin Rios y Gallego, Kirsten Runkel, Torsten Schiemann, Marcel Schultze, Esther Stumpf u. Mike Tautz in Essen, Stephanie Krohm in Fröndenberg u. Björn ter Schmitten in Kleve; z. Hauptwerkmeister: Oberwerkmeister Hans-Josef Hermanns u. Frank Otten in Heinsberg. 8 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

9 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Ruhestand: Regierungsamtsinspektor Klaus Vogel in Bielefeld-Brackwede I, Justizvollzugsamtsinspektor Klemens Wegener in Bielefeld-Senne, Theo Helmgens u. Hans-Jürgen Sträter in Heinsberg u. Betriebsinspektor Heinrich Ditter in Heinsberg, Stellenausschreibungen Das Land NRW fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. In den Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das Land NRW bemüht sich bevorzugt um die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des 2 Abs. 3 SGB IX sind daher ebenfalls ausdrücklich erwünscht. Sofern im Einzelnen nichts Anderes bestimmt ist, - richten sich die Ausschreibungen an Voll- und Teilzeitkräfte, - sind Bewerbungen innerhalb von zwei Wochen nach dieser Ausschreibung grundsätzlich auf dem Dienstweg einzureichen. Es wird Bewerbungen um folgende Stellen entgegengesehen: 1 Präsident/in d. LSG (R 8) in Essen je 1 Präsident/in d. LG (R 6) in Duisburg und Bonn 2 Vorsitzende Richter/in am OVG (R 3) in Münster 1 Oberstaatsanwalt/-anwältin - als d. ständige Vertr./in e. LOStA - (R 2 m. AZ.) bei d. StA in Köln mehrere Vorsitzende Richter/in am LG (R 2) in Köln 1 Richter/in am AG - als d. ständige Vertr./in e. Dir./in - (R 2) b. d. AG Remscheid 1 Richter/in am AG (R 2) - als weit. Aufsicht führ. Richter/in - bei dem AG Mönchengladbach 1 Direktor/in des Amtsgerichts (R 2) b. d. AG Altena 3 Richter/in am OVG (R 2) in Münster 1 Vorsitzende/r Richter/in am VG in Gelsenkirchen Die Besetzung der Stelle kann aus haushaltswirtschaftlichen Gründen derzeit nur durch eine Teilzeitkraft mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfolgen. 1 Oberstaatsanwalt/-anwältin bei der GStA in Köln 1 Richter/in am LG in Bochum 9 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

10 1 Richter/in am AG in Siegen Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 je 1 Richter/in am ArbG Hagen u. Herford 1 Richter/in am SG in Köln 1 Staatsanwalt/Staatsanwältin in Bochum 1 Oberregierungsrat/-rätin (A 14) Psychologischer Dienst b. d. JVA Detmold 1 Sozialoberamtsrat/-rätin Leiter/in d. Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz b. d. LG Köln 1 Justizvollzugsoberinspektor/in Leiter/in d. allgemeinen Vollzugsdienstes b. d. JVA Wuppertal Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiter d. JVA Wuppertal angefordert werden. 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Bereichsleiter/in d. Zugangshauses - b. d. JVA Castrop-Rauxel Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiter d. JVA Castrop-Rauxel angefordert werden. 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Küchenleiter/in - b. d. JVA Detmold 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) b. d. JVA Bielefeld-Senne 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Bereichsleiter/in Haus IV mit geschlossener Zugangsabteilung - b. d. JVA Attendorn 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Fahrdienstleiter/in b. d. JVA Kleve Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiter d. JVA Kleve angefordert werden. 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Leiter/in d. Sanitätsdienstes b. d. JVA Wuppertal Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiter d. JVA Wuppertal angefordert werden. 1 Betriebsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Werkdienstleiter/in b. d. JVA Kleve Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiter d. JVA Kleve angefordert werden. 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in (A 9 m. AZ.) Bereichsleiter/in - b. d. JVA Moers- Kapellen Das Anforderungsprofil kann b. d. Leiterin der JVA Moers-Kapellen angefordert werden. 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Moers-Kapellen mehrere Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Attendorn 2 Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Kleve 1 Regierungsamtsinspektor/in im Bezirk des LAG Hamm 1 Betriebsinspektor/in b. d. JVA Kleve 1 Sozialinspektor/in b. d. JVA Bielefeld-Brackwede II 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Castrop-Rauxel 10 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

11 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 1 Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Detmold mehrere mehrere Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Bielefeld-Senne Justizvollzugsamtsinspektor/in b. d. JVA Aachen 2 Justizvollzughauptsekretär/in b. d. JVA Castrop-Rauxel 2 Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Kleve 2 Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Detmold 1 Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Moers-Kapellen mehrere mehrere Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Bielefeld-Senne Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Aachen 1 Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JAA Lünen mehrere Justizvollzugshauptsekretär/in b. d. JVA Attendorn Professuren an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen An der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel sind im Fachbereich Rechtspflege mehrere W 2 - Professuren zu besetzen. Die Lehrinhalte ergeben sich aus 9 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S 294). Erwartet wird die Bereitschaft, auch Weiterbildungs- und Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen. Wegen der Einstellungsvoraussetzungen wird auf 18 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 303) in der Fassung der letzten Änderung vom (GV NRW S. 224) sowie auf 46 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 190) i.d.f. des Gesetzes vom (GV NRW S. 752) i.v.m. 82 Abs. 4 dieses Gesetzes i.d.f. vom verwiesen. Leistungsbezüge können unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR-Leistungsbezügeverordnung FHRLeistBVO) vom (GV NRW S. 348) gewährt werden. Sofern die Voraussetzungen des 13 Abs. 2 BBesG (i. d. F. v ) vorliegen, kann eine Ausgleichszahlung gemäß 13 Abs. 3 S. 2, Abs. 2, Abs. 1 S. 2-4 BBesG (rechtsstandswahrend/ruhegehaltfähig) erfolgen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. 11 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

12 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 1 Die Bewerbung geeigneter Schwerbehinderter und gleichgestellter Behinderter im Sinne des 2 Abs. 3 SGB IX ist ausdrücklich erwünscht. Die ausgeschriebenen Stellen können jeweils ggf. auch mit mehreren Teilzeitkräften besetzt werden. Bewerbungen werden innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung im Justizministerialblatt an den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Schleidtalstr. 3, Bad Münstereifel, erbeten. Geschäftsleiter/in b. d. AG Düren Bei dem AG Düren ist der Dienstposten d. Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin zu besetzen. Die Funktion ist derzeit in der Bandbreite den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 BBesO (gehobener Dienst) zugeordnet. Aufstieg in den gehobenen Justizdienst Im Jahre 2010 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die sich in dieser Laufbahn mindestens vier Jahre bewährt haben, zur Einführungszeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden. Die Dienstzeit rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe an ( 11 Abs. 1 LVO); sie kann nach Maßgabe des 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die hiernach ihre Zulassung zur Einführungszeit für den gehobenen Justizdienst anstreben, werden gebeten, sich auf dem Dienstwege bei der für sie zuständigen Präsidentin oder dem für sie zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts um Zulassung zu bewerben ( 37 der Rechtspflegerausbildungsordnung). 8. Modulstudienlehrgang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes des Justizministeriums, aller Gerichtsbarkeiten und bei den Staatsanwaltschaften können sich ab sofort um die Teilnahme am 8. Modulstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre bewerben. Die vier jeweils mehrwöchigen Veranstaltungen, die unabhängig voneinander besucht werden können, finden im Jahr 2010 an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel statt: Modul 4 (Personalmanagement) 3. bis 28. Mai 2010 Modul 3 (Organisation) 31. Mai bis 18. Juni 2010 Modul 2b (Controlling/KLR) 1. bis 28. September 2010 Modul 2a (Haushalt/Budget) 27. September bis 7. Oktober 2010 Interessierte Beamtinnen und Beamte bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften bewerben sich auf dem Dienstweg bei der für ihren Dienstort zuständigen Präsidentin oder dem für ihren Dienstort zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts. Interessierte Beamtinnen und Beamte bei den Fachgerichtsbarkeiten des Landes bewerben sich auf dem Dienstweg bei der jeweils zuständigen Präsidentin bzw. dem jeweils zuständigen Präsidenten des betreffenden Obergerichts oder bei dem Präsidenten des jeweiligen Finanzgerichts. Dort werden auch weitere Auskünfte zum Modulstudiengang erteilt. Rücknahme: Die Ausschreibung der Stelle Oberstaatsanwalt/wältin - als d. std. Vertr. e. LOStA - (R2 m. AZ). bei der GStA Köln " im JMBl. NRW 2009 Nr. 24 Seite 280 wird zurückgenommen. 12 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

13 Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 15. Januar 2010, Nr. 2 Allgemeine Verfügungen Inhaltsübersicht Aktenordnung Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein- Westfalen (DOG). 26 Vollzugsgeschäftsordnung. 44 Bekanntmachungen Integration der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld- Senne sowie Umbenennung der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I. 44 Personalnachrichten. 45 Stellenausschreibungen.. 48 Allgemeine Verfügungen Nr. 4 Aktenordnung AV d. JM vom 21. Dezember 2009 ( I. 391) - JMBl. NRW S I. Die AV d. JM vom 27. April 1967 ( I B. 49) - JMBl. NW S , zuletzt geändert durch AV d. JM vom 11. November 2009 ( I. 254) - JMBl. NRW S , wird wie folgt geändert: 1. In 13 Absatz 2 wird nach dem Spiegelstrich "- die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer solchen Vollstreckbarerklärung" folgender Spiegelstrich eingefügt: "die Klagen im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/ small claims - ( 1097 ff. ZPO)" 2. 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst: Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne IK und IE) Registerzeichen IK: Verbraucher- und sonstige Kleininsolvenzverfahren ( 304 InsO) Registerzeichen IE: Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht ( 343 bis 354 und 356 InsO)." 3. Im Besonderen Teil der Aktenordnung wird unter "I. Amtsgerichte" nach 31 ein neuer Unterabschnitt "f) Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte" eingefügt. 13 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

14 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr Es wird folgender neuer 32 eingeführt : " 32 Gerichtliche Entscheidung über Justizverwaltungsakte Anträge nach 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 unter dem Registerzeichen VAk erfasst. Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen." Absatz 2 wird um folgenden Spiegelstrich ergänzt: "die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach Art 38 VO (EG) Nr. 44/2001 ( 1 Absatz 2 AVAG)" 6. 38a Absatz 1 AktO wird wie folgt neu gefasst: "(1) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrengesetz und die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz ( 246a, 319 AktG, 16 UmwG) sind nach Maßgabe der Liste 20 zu erfassen." 7. 38a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "3 Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz ( 246a, 319 AktG, 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG erfasst." Der bisherige Satz 3 wird Satz a wird wie folgt geändert: Nach den Worten "und Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)" werden die Worte "sowie nach 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)" eingefügt. 9. Liste 10 wird wie folgt neu gefasst: "Liste 10 ( 21 Abs. 6) Zu erfassen sind: Eingangsliste für Grundbuchsachen 1. a) Laufende Nummer b) Geschäftsnummer 2. Erste Urkunden, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur a) Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten b) Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht 14 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

15 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 2 c) Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III 3. Fortführungsnachweise a) separate Fortführungsnachweise zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung b) sonstige Fortführungsnachweise 4. Ersuchen und Anträge a) Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen b) Besondere Grundbuchverfahren 5. Tag des Eingangs des auf die Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens 6. Tag der Erledigung 7. Wert des Gegenstandes 8. Bemerkungen Erläuterungen 1. 1 Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter 2 a) bis 2 c) bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2 Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden (Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden nur zum Nachweis der Verfügungsberechtigung [z. B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge]), sind nicht als erste Urkunden zu erfassen; soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Nr. 6 zu beachten. 3 Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben unter 2 betreffen, so ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 4 Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 5 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei 2 a) bis 2 c) bezeichneten Geschäfte, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt die Erläuterung Nr. 1 entsprechend Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2 Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug zu verfahren (Erläuterung Nr. 4) Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2 Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welcher Position der Nummer 2 der Liste 10 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3 Eine Erfassung unter 2 a) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter 2 b) oder 2 c) vorgenommen wurde. 4 Eine Erfassung unter 2 b) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter 2 c) stattgefunden hat. 5 Eine erneute Erfassung unter derselben oder einer späteren Position wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, so wird nur eine Urkunde gezählt. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann (z. B. wenn zur Begründung von Wohnungsei- 15 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

16 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 2 gentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen eingereicht werden; Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und Löschungsbewilligung) Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, z. B. Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2 Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt ( 40 GBO)..3 Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist der Position der Nr. 2 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; z.b. 2 c) bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, 2 b) bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft Jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Flurstücke nur einmal zu erfassen. 2 Unter 3 a) sind nur Fortführungsnachweise zu erfassen, die eine rechtliche Änderung im Grundbuch zur Folge haben (z.b. wenn es sich um eine Vereinigung, Teilung oder Bestandteilszuschreibung handelt) und der Fortführungsnachweis nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen ist. 3 Der öffentlich beglaubigte Teilungsantrag des Eigentümers ist in diesem Falle nicht zusätzlich als Urkunde zu erfassen. 4 Unter 3 b) sind alle übrigen Fortführungsnachweise zu erfassen Unter 4 a) sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2 Unter 4 b) sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3 Dies sind insbesondere: Umlegungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren, Sanierungsverfahren, Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz, Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen, Entwicklungsvermerke nach 165 BauGB, Grenzregelungsverfahren, Bodensonderungsverfahren. 4 Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5 Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6 Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7 Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist (z. B. ein Umlegungsvermerk nach 54 Absatz 1 BbauG) Die Wertangabe unterbleibt, wenn der Geschäftswert EURO nicht übersteigt oder eine Eintragungsgebühr nicht zu erheben ist. 2 Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann auf die Wertangabe verzichtet werden." 10. Bei Liste 10 wird folgende Anlage eingefügt: Anlage zu Liste 10 lfd. Nr. Fall (Kurzfassung) Erfassung Sp. 2a 2b 2c Erläuterungen Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten: 16 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

17 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 2 1 Teilung nach 3 oder 8 WEG X Teilung nach 3 oder 8 WEG unter Verteilung der eingetragenen Grundpfandrechte in jeweils gesonderten Urkunden Änderung der Teilungserklärung Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vorgelegt werden 1 Nachtrag zur TE und 6 Gläubigerzustimmungen) Separate Zuweisung von Sondernutzungsrechten Fälle der Veränderung von Eigentum: X X X Anzahl der Urkun den Einmalige Erfassung der Teilungserklärung unter 2a, auch dann wenn die Bewilligung der Teilung in mehreren Urkunden erfolgt. Einmalige Erfassung der Teilungserklärung unter 2a; zudem ist jede Urkunde mit der Zustimmung des dinglichen Berechtigten unter 2c zu erfassen. Einmalige Zählung der Änderung der Teilungserklärung in Spalte 2a - keine Zählung der Gläubigerzustimmung, da nicht auf Eintragung ins Grundbuch gerichtet. Eine Zuweisung von Sondernutzungsrechten ist eine Änderung der Teilungserklärung; die Erfassung erfolgt in Sp. 2a. 5 Antrag einer Gemeinde auf Grundstücksbuchung Keine Erfassung Keine Erfassung. 6 Eintragung von Eigentumswechseln des Wohnungseigentümers oder des Erbbauberechtigten X Eine Veränderung von Eigentum ist in Spalte 2b zu erfassen. 7 8 Freiwillige Baulandumlegung nach 79 BauGB Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung der Ersteher; 3 Zuschlagsbeschlüsse X X Nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden erfolgt nur eine einmalige Erfassung in Spalte 2b. Grundlage der Eintragung ist das Ersuchen gem. 130 ZVG; daher erfolgt nur eine einmalige Zählung in Spalte 2b. 9 Berichtigung des Eigentumsverhältnisses aufgrund Ehevertrag X Einmalige Zählung des Ehevertrags in Spalte 2b als Unrichtigkeitsnachweis Der Erwerber soll mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen werden; vorgelegt werden Auflassungsurkunde + Ehevertrag Der Erwerber soll mit seinem neuen Familiennamen/Firma unter Vorlage der Heiratsurkunde/Registerauszug + Auflassungsurkunde eingetragen werden Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrerer Testamente X X X Einmalige Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b. Einmalige Zählung Auflassungsurkunde in Spalte 2b. Im Fall der Grundbuchberichtigung erfolgt die Zählung für die Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen. Jeder Erbschein/ Handelsregisterauszug/ Verfügung von Todes wegen ist einmalig in Spalte 2b zu zählen. 13 Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach 82 GBO Keine Erfassung Keine Erfassung. 17 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

18 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr Vorgelegt werden ein Erbschein nach dem eingetragenen Eigentümer und eine Auflassungsurkunde zur Übertragung auf den Erwerber 2 Die Auflassungsurkunde und der vorgelegte Erbschein (als Unrichtigkeitsnachweis) sind in Spalte 2b zu zählen. Dass eine Voreintragung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Eigentümers unterbleibt, ist unschädlich. 15 Kaufvertrag mit Auflassung und Erbschein werden zur Eintragung der Vormerkung eingereicht X X Die Auflassungsurkunde, die auch die Bewilligung der Vormerkung enthält, ist in Spalte 2c zu zählen. Zudem ist der Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis in Spalte 2b zu erfassen. Die Voreintragung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Eigentümers ist nicht erforderlich, siehe vorhergehender Fall. 16 Nach Vollzug des vorherigen Falls werden erneut der Kaufvertrag mit Auflassung und Erbschein zur Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung vorgelegt. X Die erneut vorgelegte Auflassungsurkunde ist unter Spalte 2b zu zählen, da es sich um einen zu erfassenden Fall des Teilvollzugs einer Urkunde handelt. Der Erbschein ist dagegen nicht erneut zu erfassen, da er nicht erstmalig vorgelegt wurde. In gleicher Art und Weise ist zu Verfahren, wenn nur der Antrag und die zur Umschreibung notwendigen Bescheinigungen/ Erklärungen unter Bezugnahme auf die vorliegende Auflassungsurkunde u. den Erbschein beim Grundbuchamt eingereicht wird. 17 Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Löschung der Auflassungsvormerkung, wobei hinsichtlich der Auflassung eine separate Urkunde eingereicht und hinsichtlich der Löschungsbewilligung auf eine bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen wird. X Die Auflassungsurkunde ist in Spalte 2b zu erfassen; die Löschungsbewilligung ist nicht zu erfassen, da es sich um einen Teilvollzug einer Urkunde handelt, welcher nicht ein vorrangiges Geschäft betrifft. 18 Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit besonders beurkundeter Identitätserklärung X Identitätserklärungen, auch wenn sie gesondert beurkundet wurden, sind nicht zu erfassen. Hier erfolgt nur eine Zählung der Eigentumsumschreibung in Spalte 2b Kaufvertragangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten Eigentumsumschreibung, Rückauflassungsvormerkung und Wohnrecht in einer Urkunde Eigentumsübergang nach den landesspezifischen Straßen- und Wegegesetzen (Bsp. Art. 11, 12 BayStrWG) X X X Lediglich die Urkunde, die die Auflassung enthält, ist in Spalte 2b zu zählen. Nach dem Prinzip der Einmalzählung der Urkunde ist nur die Eigentumsumschreibung in Spalte 2b zu zählen. Eine einmalige Erfassung in Spalte 2b erfolgt für den Unrichtigkeitsnachweis = Nachweis zum Übergang der Baulast. Fälle der Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abt. 2 und 3 18 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

19 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr Auflassung und Löschung eines Nießbrauchsrechts; vorgelegt werden eine Auflassungsurkunde und eine 1. Alt.: Sterbeurkunde 2. Alt.: Löschungsbewilligung in einer gesonderten Urkunde Vorgelegt wird die Löschungszustimmung ( 27 GBO) und die Löschungsbewilligung in gesonderten Urkunden Eintragung Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer Titel X X X X 1. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b und der Sterbeurkunde in Spalte 2c 2. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b und der Löschungsbewilligung in Sp. 2c. Einmalige Zählung der Löschungsbewilligung in Spalte 2c. Titel = Urkunde (der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung); jeder Titel ist gesondert in Spalte 2c zu erfassen. 25 Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren Grundbuchblättern X Grundsatz der Einmalzählung der Urkunde, es eine Zählung in Spalte 2c köpfige Gesamthandsgemeinschaft reicht 10 separate Bewilligungen zur Löschung eines Rechtes in Abt. III ein X Einmalige Zählung in Spalte 2c, da es sich um einen einheitlichen Eintragungsvorgang handelt. 11. Liste 13 wird wie folgt neu gefasst: "Liste 13 ( 23 Abs. 1 Satz 1) Zu erfassen sind: Angelegenheiten der öffentlichen Register 1. a) Laufende Nummer b) Geschäftsnummer 2. Anzahl der eingereichten ersten Urkunden bzw. der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu a) dem Handelsregister A b) dem Handelsregister B darunter Zuständigkeit nach 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b RPflG c) dem Vereinsregister d) den sonstigen Registern darunter aa) zum Schiffs- und Schiffsbauregister bb) zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister cc) zum Güterrechtsregister 3. Bemerkungen Erläuterungen: 1. 1 Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Nr. 2 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2 Alle weiteren, zum Vollzug dieser 19 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

20 Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 2 Eintragung erforderlichen Urkunden (Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen etc., Genehmigungen, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis [Erbscheine, Testamente, Registerauszüge], Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern sowie sonstige Anregungen), sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3 Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4 Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5 Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, so ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen (z. B. Mitteilungen gem. 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht gem. 29 Abs. 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird), sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2 Im Übrigen gilt die Erläuterung Nr. 1 entsprechend Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet (z. B. von mehreren vertretungsberechtigten Personen), ist nur eine Urkunde zu zählen. 2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2 In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger gezählt. 3 Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz bzw. bei Sitzverlegungen bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2 Die Eintragungsnachricht nach dem Umwandlungsgesetz bzw. bei Sitzverlegungen des neuen Sitzgerichtes stellt keine erste Urkunde dar. 6. Nicht zu erfassen sind: Vorlagen von Gesellschafterlisten, Jahresabschlussverfahren, Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder/Anzeige des Aufsichtsratsvorsitzenden, Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren, Anträge auf Nachtragsliquidation, Amtslöschungsverfahren (z. B. nach 31 Absatz 2 HGB, 393, 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen), Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren, einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens gemäß 17 Nr. 1 e, f RPflG." 12. Bei Liste 13 wird folgende Anlage eingefügt: Anlage zu Liste 13 Fall (Kurzfassung) Erfassung Spalte Erläuterungen Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter. Es werden zeitgleich 3 weitere notarielle Urkunden (Protokoll/Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht) vorgelegt. 2b darunter: Zust. des Richters Einmalige Erfassung in Spalte 2b darunter Zuständigkeit des Richters, da die Eintragung dem Richtervorbehalt unterliegt. Die Einreichung der Gesellschafterliste ist nicht zu erfassen. 20 Herausgegeben vom Justizminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf

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